Definitive debt collection order for land register fees and transfer taxes

C3 18 36Tribunale cantonale29 giu 2018Dismissed

Sintesi

X. challenged definitive debt collection granted for land register fees and transfer taxes arising from a notarized property transaction in Sion. The court held that the land registry decision was a definitive enforcement title and that service on the notary, acting as statutory representative of the parties, validly bound the debtor. Because no appeal had been filed against the decision, it was final and enforceable. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; definitive legal opening based on land registry decisions concerning fees and transfer taxes; service on the notary as statutory representative of the parties. Decisions of the land registry office imposing fees and transfer taxes constitute definitive enforcement titles. Where the notary acts within the statutory representation regime in matters of land-register fees and transfer taxes, receipt of the decision by the notary counts as proper service to the parties and directly binds them. Participants in the legal transaction are jointly and severally liable for the charges. A later objection to lack of personal service fails if the decision was duly served on the statutory representative and no timely appeal was lodged.

Testo completo

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RVJ / ZWR 2019

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Poursuite pour dettes et faillite

Definitive Rechtsöffnung - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer)

vom 29. Juni 2018, X. c. Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs-

und Konkursverfahren - TCV C3 18 36

Rechtsöffnung für Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern

Verfügungen der Grundbuchämter über die Erhebung von Gebühren und Handän-

derungssteuern bilden definitive Rechtsöffnungstitel. Die am Rechtsgeschäft betei-

ligten Personen sind dafür solidarisch haftbar (Art. 30 Abs. 2 kGBV und Art. 10 Abs. 2

HG; E. 2.3).

Der Notar ist im Bereich der veranlagten Grundbuchgebühren und Handänderungs-

steuern gesetzlicher Stellvertreter der Parteien (Art. 41 Abs. 1 NG und Art. 28 Abs. 1

HG). Mit dem Empfang der Verfügung gilt diese als ordnungsgemäss eröffnet und

verpflichtet direkt die Parteien (E. 2.5).

Mainlevée portant sur les émoluments du registre foncier et les droits

de mutations

Les décisions des offices du registre foncier relatives à la perception d’émoluments et

de droits de mutations constituent des titres de mainlevée définitive. Les personnes

ayant participé à l’acte juridique en sont solidairement responsables (art. 30 al. 2 OcRF

et art. 10 al. 2 LDM ; consid. 2.3).

Le notaire est le représentant légal des parties en matière d’émoluments du registre

foncier et de droits de mutations (art. 41 al. 1 LN et art. 28 al. 1 LDM). A réception de

sa part, la décision est dûment notifiée et oblige directement les parties (consid. 2.5).

Aus den Erwägungen

2.1 Die Vorinstanz erteilte am 13. Februar 2018 für die in Betreibung

gesetzte Forderung definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, dass

die Forderung auf der dem Schuldner ordnungsgemäss eröffneten

„Décision“ des Grundbuchamts Sitten vom 25. April 2016 beruhe,

gegen die kein Rechtsmittel erhoben worden und die in Rechtskraft

erwachsen sei. Die erwähnte Verfügung betreffe einen „acte de divi-

sion“ von X. und weiteren Personen, der im Grundbuch in Sitten einge-

tragen worden sei (Journal-Nr. ___). Dafür habe das Grundbuchamt

Sitten als Veranlagungsbehörde (Art. 24 HG) Handänderungssteuern

erhoben, für die X. als Vertragspartei solidarisch hafte (Art. 10 Abs. 2

des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 15. März 2012 [HG;


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SGS/VS 643.1]). Die Verfügung vom 25. April 2016 sei gemeinsam mit

der Rechnung vom 26. April 2016 an den Notar versandt worden. Die

Rechnung verweise auf die Verfügung („selon la décision annexée“)

und es werde auf eine Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite hinge-

wiesen. Der Schuldner habe im Übrigen keine Einwendungen nach

Art. 81 SchKG erhoben.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verfügung sei nicht

rechtmässig eröffnet worden, mithin nicht rechtskräftig und daher hätte

keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden dürfen.

(…)

2.3 Die Verfügung, mit welcher ein Grundbuchamt für seine Dienst-

leistungen Gebühren erhebt (Art. 954 ZGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 30

Abs. 1 der kantonalen Grundbuchverordnung vom 5. November 2014

[kGBV; SGS/VS 211.611] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Einführungs-

gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998

[EGZGB; SGS/VS 211.1]) bildet nach dem Dargelegten einen definiti-

ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Sind

an einem Rechtsgeschäft mehrere Personen beteiligt, so sind sie für

die Bezahlung der Gebühr solidarisch haftbar (Art. 30 Abs. 2 kGBV)

und das Grundbuchamt kann als Gläubiger nach eigener Wahl von

allen je nur einen Teil oder von einem beliebigen Schuldner die

Bezahlung der gesamten Forderung verlangen sowie auf dem Wege

des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts durchsetzen lassen

(vgl. Art. 144 Abs. 1 OR). Sind die betroffenen Personen mit der Ver-

fügung nicht einverstanden, können sie diese mit einer Beschwerde

beim Staatsrat anfechten (Art. 956a f. ZGB i.V.m. Art. 39 Abs. 1 kGBV

und Art. 69 Abs. 1 EGZGB).

Neben den Grundbuchgebühren erheben die Grundbuchämter im

Kanton Wallis für Urkunden und Schriftstücke, mit denen rechtlich oder

wirtschaftlich Eigentum übertragen wird, namentlich Kauf und

Zuschlag, Tausch, Schenkung, vorgemerkte Miet- und Pachtverträge,

Erbgang, Gerichtsurteil sowie weitere in Art. 6 HG genannte Handän-

derungsurkunden eine Handänderungssteuer (Art. 24 Abs. 1 HG). Der

Erwerber oder der Pfandeigentümer ist Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1

HG), wobei die Vertragsparteien für die Bezahlung der Steuer solida-

risch haften (Art. 10 Abs. 2 HG). Die Steuer wird mit der Eröffnung der

Veranlagungsverfügung fällig und ist innert 30 Tagen zu entrichten

(Art. 29 Abs. 1 HG). Dem Steuerpflichtigen wird nach Ablauf der


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Zahlungsfrist eine Mahnung zugestellt, wenn er die Handänderungs-

steuer noch nicht bezahlt hat (Art. 30 Abs. 1 HG). Verfügungen der

Grundbuchämter und der Dienststelle im Zusammenhang mit der

Handänderungs- und Einregistrierungssteuer können innert 30 Tagen

ab Zustellung beim Staatsrat mittels Beschwerde angefochten werden

(Art. 36 HG i.V.m. Art. 41 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsver-

fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VRRG;

SGS/VS 172.6]).

Hinsichtlich der Eröffnung der Verfügung, mit denen das Grundbuch-

amt die Handänderungssteuer bzw. Grundbuchgebühren erhebt, ist auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Demnach ent-

falten Entscheide, welcher der betroffenen Person nicht eröffnet

worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 122 I 97

E. 3a/bb); sie erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 130 III 396 E. 1.3)

und können somit nicht vollstreckt werden. Das Grundbuchamt,

welches gestützt auf eine auf Geld lautende Verfügung die Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung verlangt, hat den Nachweis der Voll-

streckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit auch den

Nachweis der Zustellung zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung

vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 141 I 97

E. 7.1, 105 III 43 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 5A_264/2007 vom

  1. Januar 2008 E. 3.3, in: Pra 2008 Nr. 78 S. 520; Vock/Aepli-Wirz,

a.a.O., N. 5 zu Art. 80 SchKG). Erhält eine Partei zwar nicht den ur-

sprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hin-

weis auf diesen eine Mahnung, so ist sie nach Treu und Glauben

verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls ein Rechts-

mittel zu ergreifen. Sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihre

Untätigkeit kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht

korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar

wird (BGE 141 I 97 E. 7.1, 136 V 295 E. 59, 105 III 43 E. 3; Vock/Aepli-

Wirz, a.a.O., N. 35 zu Art. 80 SchKG).

2.4

(…) Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die

Mahnung vom 8. September 2016 tatsächlich erhalten hat, denn

gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen wird die Verfügung betref-

fend der Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern als recht-

mässig eröffnet erachtet.

2.5 Im Kanton Wallis hat der Notar von Amtes wegen für die Vornahme

der Handlungen, Eintragungen, Genehmigungen und Zustimmungen


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zu sorgen, welche die von ihm beurkundeten Verträge mit sich bringen

oder notwendig machen, um volle Rechtswirkung zu erlangen (Art. 41

Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004 [NG; SGS/VS

178.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 GBV, Art. 963 Abs. 3 ZGB und Art. 74

EGZGB). Es handelt sich um einen Anwendungsfall einer gesetzlichen

Vertretung für die Dauer von drei Jahren ab der öffentlichen Beur-

kundung (vgl. ausdrücklich Art. 41 Abs. 2 NG mit Hinweis auf Art. 963

Abs. 3 ZGB; BGE 121 III 97 E. 4a). Insoweit als der Notar gestützt auf

die gesetzliche Grundlage und im Rahmen ebendieser handelt, ist

keine weitere Vollmacht notwendig, um durch sein Handeln unmittelbar

die Parteien zu berechtigen und zu verpflichten. Der Notar handelt

diesbezüglich als Stellvertreter im fremden Namen und auf Rechnung

der Verfügungsberechtigten (vgl. zum Ganzen auch Schmid, Basler

Kommentar, 5. A., N. 38 zu Art. 963 ZGB; Deillon-Schegg, Grundbuch-

anmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintra-

gungsverfahren, Diss., Zürich 1997, S. 82 ff.). Die Auswahl des Notars

liegt dabei im Belieben der Vertragsparteien, welche vorliegend Notar Y.

beauftragt haben (Art. 33 NG).

Das Grundbuchamt Sitten erhob laut der „Décision“ vom 25. April 2016

Grundbuchgebühren für die Errichtung von Papierschuldbriefen (Art. 33

Abs. 2 lit. b kGBV), die Vornahme von Grundpfandbereinigungen und

die Eintragung von Anmerkungen (vgl. „Mention“, „Parité“ sowie „Post-

position“ und „Remplacement titre“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b

kGBV). Die Gebühren wurden demnach für Dienstleistungen des

Grundbuchamts verfügt, welche zwingend eine öffentliche Urkunde

voraussetzen (vgl. Art. 799 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Notar handelte

mithin als gesetzlicher Stellvertreter im Sinne von Art. 41 Abs. 1 NG,

indem er den beurkundeten Akt dem Grundbuchamt vorlegte und

später die Verfügung hinsichtlich der Grundbuchgebühren entgegen-

nahm. Entsprechendes gilt auch für die Erhebung der Handände-

rungssteuern. Diesbezüglich sieht Art. 28 Abs. 1 HG ausdrücklich vor,

dass der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren durch den

Gesuchsteller, mithin den Notaren, vertreten wird (Art. 28 Abs. 1 HG).

In den Materialien zur Entstehung des Gesetzes über die Handände-

rungssteuer wird den Notaren im Veranlagungsverfahren beim Grund-

buchamt eine sehr wichtige Rolle zugemessen. Zur Effizienz und als

Garant der Einfachheit der Zusammenarbeit zwischen den Grund-

buchämtern als Veranlagungsbehörden und den Notaren, wurde die

gesetzliche Vertretung in Art. 28 Abs. 1 HG (damals Art. 26 Abs. 1


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E-HPG) ausdrücklich verankert und eine Grundlage für die bereits

langjährige Praxis geschaffen (vgl. zum Ganzen Botschaft zum

Gesetzesentwurf über die Handänderungs- und Pfandrechtssteuer

[HPG], S. 17), wonach die Grundbuchämter die Verfügung über die

Handänderungssteuer direkt dem Notaren zustellen, welcher die

Rechnung sogleich selbst begleicht oder den betreffenden Personen

zur Bezahlung weiterleitet. Damit der Notar für den Fall, dass er die

Rechnung selbst bezahlt, nicht ein finanzielles Risiko eingehen muss,

wird in Art. 28 Abs. 2 HG (vgl. auch Art. 31 Abs. 3 kGBV) vorgesehen,

dass der Vertreter einen Kostenvorschuss verlangen kann (vgl. Bot-

schaft zum Gesetzesentwurf über die Handänderungs- und Pfand-

rechtssteuer [HPG], S. 17). Der Notar wiederum kann allfällige an eine

Behörde geleistete Kostenvorschüsse in seine Kostennote einkalku-

lieren (Art. 54 NG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 NG). Unabhängig von der Stell-

vertretung des Notars sind die betreffenden Parteien direkte Adressa-

ten der Veranlagungsverfügung. Im Rahmen des Gesetzgebungsver-

fahrens wurde sodann auch ausdrücklich festgehalten, dass bei aus-

bleibender Zahlung der Schuldner und nicht der bevollmächtigte Notar

betrieben werden könne; dieser könne für die Bezahlung (der Grund-

buchgebühren) nicht persönlich haftbar gemacht werden (vgl. Bericht

der Kommission für die zweite Lesung zum Gesetzesentwurf über die

Handänderungs- und Pfandrechtssteuer [HPG]).

Nach dem Dargelegten handelte der von den Vertragsparteien beige-

zogene Notar im Bereich der veranlagten Grundbuchgebühren und

Handänderungssteuern als gesetzlicher Stellvertreter der Parteien und

im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit. Mit dem Empfang der Verfü-

gung über die Grundbuchgebühren und Handänderungssteuer galt

diese demnach als ordnungsgemäss zugestellt und verpflichtete direkt

die Parteien. Mit der Zustellung an den Notaren als gesetzlichem

Vertreter wurde die „Décision“ vom 25. April 2016 betreffend die Grund-

buchgebühren und Handänderungssteuer demnach ordnungsgemäss

eröffnet. Da gegen die Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde,

ist diese rechtskräftig und vollstreckbar. Die Vorinstanz hat demnach

zu Recht die definitive Rechtöffnung erteilt. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

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