Conditional acknowledgment insufficient for provisional debt enforcement

C3 13 76Tribunale cantonale29 ott 2013Dismissed

Sintesi

The Canton of Valais Civil Chamber dismissed the creditor’s appeal against the district court’s refusal of provisional debt enforcement. Although the parties had exchanged a settlement offer and acceptance in December 2012, the court held that the debtor’s payment promise was conditional on the creditor withdrawing threatened legal action and suspending use of architectural plans. Because the creditor did not prove fulfillment of that condition, no unconditional debt acknowledgment existed under Art. 82 SchKG. The appellant was ordered to pay the appellate court fee of CHF 550 and CHF 900 in party compensation to the respondent.

Regest

Art. 82 SchKG; provisional debt enforcement based on a written acknowledgment of debt requires an unconditional and due promise to pay a determinable sum. Where the acknowledgment is tied to a suspensive condition, provisional opening is admissible only if the creditor proves the occurrence of the condition. In interpreting settlement correspondence, the court applies the trust principle and assesses the whole context ex ante; if the wording and circumstances leave the obligation conditional or doubtful, provisional enforcement must be denied and the dispute relegated to ordinary proceedings. Costs follow the outcome under Art. 95, 96 and 106 ZPO, with cantonal fee tariffs governing the amount (consid. 3-4).

Testo completo

C3 13 76

URTEIL VOM 29. OKTOBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(provisorische Rechtsöffnung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 24. April

2013


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Verfahren

A. Die X_________ betrieb die Y_________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei-

bungs- und Konkursamtes C_________ vom 2. Januar 2013 für den Betrag von

Fr. 74'140.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2012.

Nachdem die Y_________ am 4. Januar 2013 Rechtsvorschlag erhoben hatten, ver-

langte die X_________ am 15. März 2013 für den Betrag von Fr. 30'000.-- nebst Zins

zu 5 % seit dem 19. Dezember 2012 die provisorische Rechtsöffnung. Diese verwei-

gerte das Bezirksgericht C_________ mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April

B. Dagegen reichte die X_________ am 10. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsge-

richt mit folgenden Rechtsbegehren ein:

Plaise à la Chambre des poursuites et faillites du Tribunal cantonal du Canton du Valais prononcer avec

suite de frais et dépens:

  1. Le recours est admis.

  2. La décision rendue le 26 avril 2013 par le Juge du Tribunal des districts de C_________ est réformée

en ce sens que l’opposition formée le 4 janvier 2013 par Y_________ au commandement de payer n°

xxx de l’Office des poursuites et faillite des districts de C_________ est levée à concurrence de CHF

30'000.- plus intérêt à 5 % l’an dès le 19 décembre 2012.

Das Bezirksgericht C_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 15. Mai 2013 die

Vorakten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf Aufforderung des Kantonsge-

richts hin hinterlegte die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 das erstinstanzliche

Rechtsöffnungsgesuch und am 27. Mai 2013 die damit hinterlegten Unterlagen.

Die Y_________ nahm am 7. Juni 2013 zur Beschwerde Stellung und begehrten die

kosten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung. Am 11. Juni 2013 hinter-

legte sie auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin ihre erstinstanzlich hinterlegten Be-

lege.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End-

und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide unter-

liegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung, können somit innert zehn Ta-

gen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und begründe-

ter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei

ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).


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1.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz und Gesuch-

stellerin, welcher die provisorische Rechtsöffnung verweigert wurde, zur Beschwerde-

führung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und

2 ZPO), weshalb darauf – unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung – einzutreten

ist.

2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un-

richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier

Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt

einer

beschränkten

Kognition

(Freiburghaus/Afheldt,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

2.2 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die

Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels

ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der

Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111;

Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zi-

vilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehe-

lin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 42; a. M.:

Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],

Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die

in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein

appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.

2.3 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun-

gen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehal-

te ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung ent-

spricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto-

nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, Basler

Kommentar, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche

Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster In-

stanz abgenommenen Beweisen.

3. Das Bezirksgericht verneinte die Rechtsöffnung zum einen weil zwar nach dem vor-

gelegten Architekturvertrag vom 15. September 2011 ein Honorar von insgesamt

Fr. 180'000.-- geschuldet gewesen sei, die Beschwerdegegnerin jedoch glaubhaft ein-

gewendet habe, die Beschwerdeführerin habe ihre Architekturleistungen nicht ord-

nungsgemäss erbracht. Zum anderen stütze sich die Beschwerdeführerin auf eine Ab-

machung vom 10./11. Dezember 2012, jedoch enthalte die darin genannte Zahlungs-

verpflichtung einen Vorbehalt bzw. mehrere Bedingungen und der Gläubigerin sei der

Nachweis nicht gelungen, dass diese Bedingungen eingetreten seien bzw. dass die

Gegenleistungen, von denen die Zahlungsverpflichtung abhänge, erbracht worden

seien.


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Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Rechtsöffnung aus-

schliesslich gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Dezember 2012 verlangt zu haben.

Dagegen hätte sich jedoch die Beschwerdegegnerin nur mit den Einwendungen weh-

ren können, dass sie die Gegenleistung bereits bezahlt habe. Auf den Architekturver-

trag habe sie das Rechtsöffnungsgesuch indessen nicht gestützt, womit der Bezirks-

richter dieses nicht mit Gründen habe abweisen können, die in einer mangelhaften

Ausführung dieses Vertrags lägen. Die geltend gemachten Mängel hätten ferner des-

halb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil das Vergleichsangebot vom 10. Dezem-

ber 2012 im Anschluss an das Schreiben vom 29. November 2012 und damit in Kennt-

nis dieser Mängel erfolgt sei.

Zudem verletze der angefochtene Entscheid Art. 82 SchKG und Art. 8 ZGB deshalb,

weil er angenommen habe, die Beschwerdeführerin hätte die ordnungsgemäss Erbrin-

gung der Gegenleistung beweisen müssen. Nach Basler Rechtsöffnungspraxis hätte

dies vielmehr die Beschwerdegegnerin tun müssen, was sie aber unterlassen und Der-

artiges auch nicht behauptet habe.

3.1 Mithin sieht die Beschwerdeführerin den provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht

im Architekturvertrag, sondern ausschliesslich in den ausgetauschten Willenserklärun-

gen am 10. und 11. Dezember 2012, gemäss welchen sie einen unbedingten Anspruch

auf Zahlung von Fr. 30'000.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin habe.

Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung er-

teilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder

durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese nicht durch Ein-

wendungen des Betriebenen entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung

begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuldaner-

kennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betrie-

benen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fäl-

lige Geldsumme zu zahlen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbe-

treibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N. 3 zu Art. 82 SchKG). Dabei kann sich

die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die

notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete

Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und

unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis).

Die Schuldanerkennung muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, es muss sich je-

doch eindeutig daraus ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt

(Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 21 zu Art. 82 SchKG). Falls sich eine Schuld-

anerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt oder falls der Sinn oder

die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft ist, darf die provisorische Rechts-

öffnung nach anerkannten Grundsätzen nicht erteilt werden (Bundesgerichtsurteil

5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). Eine Schuldanerkennung, die nicht in einer

öffentlichen Urkunde festgestellt wird, muss vom Schuldner eigenhändig unterschrie-

ben sein (Vock, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG). Der Schuldner muss identisch mit

demjenigen sein, der das Schuldbekenntnis abgegeben hat (Staehelin, a.a.O., N. 51 zu

Art. 82 SchKG). Bestehen Zweifel über die Identität des Betriebenen mit dem Verpflich-

teten ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zü-


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rich 2000, S. 180). Haben sich mehrere Personen ohne solidarische Verpflichtung ge-

meinsam verpflichtet, so kann gegen die einzelnen Schuldner nur für ihre anteilsmäs-

sige Quote Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N. 52 zu Art. 82 SchKG mit

Hinweisen).

3.2 Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxi-

me und der Rechtsöffnungsrichter und ebenso die Beschwerdeinstanz haben auch bei

Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und

der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger

Rechtsöffnungstitel sowie die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Ge-

richte an Zugeständnisse der Parteien zu Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei

nicht gebunden (Staehelin, a.a.O., 2. A., N. 50, 90 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen).

3.3 Im Rahmen der Prüfung des Rechtsöffnungstitels ist zu untersuchen, inwieweit

aus den Schreiben vom 10. und 11. Dezember 2012 der vorbehalts- und bedingungs-

lose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht

bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen.

Dabei ist vorab festzuhalten, dass ein Vertrag im Sinne des Angebots vom 10. Dezem-

ber 2012 grundsätzlich rechtsgültig zustande gekommen ist, da der Vertreter der Be-

schwerdeführerin am 11. Dezember 2012 dem Vertreter der Beschwerdegegnerin auf

das Angebot des Vortags Folgendes bekannt gab: „Ma cliente accepte l’offre transac-

tionnelle qu’elle renferme.“ Damit äusserte er sein Einverständnis zu sämtlichem Inhalt

der Offerte vom 10. Dezember 2012.

3.4 Zu beurteilen bleibt mithin, ob damit zwischen den Parteien eine vorbehaltslose

Anerkennung einer Schuld zustande kann, die (lediglich) in einem synallagmatischen

Verhältnis zu einer Gegenleistung stand, oder ob die Zahlung von einer oder mehreren

Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

3.4.1 Die vorbehaltslose Schuldanerkennung als vertragsbezogene Willenserklärung

ist – wenn kein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille festgestellt werden kann –

nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger in Treuen ver-

standen werden durfte und musste (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 22 zu Art. 82 SchKG).

Hierbei ist als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde

Parteien unter den konkreten Umständen durch die Verwendung der auszulegenden

Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich – im Sinne eines sachge-

rechten Resultats – gewollt haben würden (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 122). Dies

beurteilt sich nicht nur nach ihrem Wortlaut und dem gesamten Zusammenhang, in

dem sie stehen, sondern auch nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und

unter denen sie abgegeben worden sind. Die Auslegung hat ex tunc, nach Treu und

Glauben, nicht formalistisch gemäss Buchstaben, ganzheitlich und gesetzeskonform zu

erfolgen (zum Ganzen vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligatio-

nenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2003, N. 1196 ff.). Zu wel-

chem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist eine Frage der Rechtsanwendung.

Demgegenüber sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Richters über die Um-


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stände des Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien Tatfragen (BGE

117 II 273 E. 5a mit Hinweisen).

3.4.2 Das Angebot der Beschwerdegegnerin zur Zahlung der nunmehr betriebenen

Summe erfolgte im Nachgang zum Architekturvertrag vom 15. September 2011, zu

dessen Kündigung durch die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2012 und den dabei

entstandenen Unstimmigkeiten über die Ausführung des Architekturmandats durch die

Beschwerdeführerin (vgl. Beleg 31). Die hierbei geführten Verhandlungen drehten sich

einerseits um die Zahlung des Architektenhonorars und andererseits um das Verbot

der Benutzung der Architektenpläne, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 28. November 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin und verschiedenen Ge-

schäftspartnern der Beschwerdegegnerin aussprach und mit welchen Schreiben sie

den Dritten androhte, im Verletzungsfall auch gegen sie den Rechtsweg zu beschreiten

und Schadenersatz zu fordern (Beleg 38; vgl. TB 141 ff. der Stellungnahme vom

  1. April 2013 im Rechtsöffnungsverfahren).

Im Rahmen des daran anschliessenden Schriftenwechsels (vgl. Antwortschreiben der

Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012 [Beleg 39] sowie Replik der Beschwer-

deführerin vom 4. Dezember 2012 [Beleg 40]; TB 144 ff. der Stellungnahme vom

  1. April 2013 im Rechtsöffnungsverfahren) formulierte die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 10. Dezember 2012 das infrage stehende Vergleichsangebot, bei wel-

chem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie bereit sei, bis am 19. Dezember

2012 eine Zahlung von Fr. 60'000.-- als Anrechnung auf das endgültige Honorar zu

leisten, wenn diese sich im Gegenzug („en contrepartie“) verpflichte, auf jegliche juristi-

schen Schritte gegen die Beschwerdegegnerin und deren Geschäftspartner bis zum

erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen bzw. deren endgültigen Scheitern zu ver-

zichten, namentlich vom Verbot der Benutzung der Pläne vorläufig abzusehen. Im

nämlichen Schreiben wurde das Einverständnis zu einer Sitzung für Vergleichsver-

handlungen am 19. Dezember 2012 erklärt (Beleg 10). Im Antwortschreiben vom

  1. Dezember 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin das Vergleichangebot und hielt

gleichzeitig fest, dass die Zahlung von Fr. 60'000.-- bis am 19. Dezember 2012 auf

dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingetroffen sein müsse. Sie

bestätigte ebenfalls die Teilnahme zu den Vergleichverhandlungen am selben Datum

(Beleg 11).

Angesichts der laufenden juristischen Auseinandersetzung durfte der Wortlaut des An-

gebots vom 10. Dezember 2012 vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass die

Beschwerdegegnerin die Zahlung der in Aussicht gestellten Summe nur für den Fall

versprach, dass die Gegenpartei ihre Drohungen hinsichtlich des Gebrauchs der Pläne

bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen zurücknahm und diese damit erst er-

möglichte. Denn nach der Interessenlage der Beschwerdegegnerin konnte die Zahlung

einzig bezwecken, unmittelbar drohende Zivilverfahren abzuwenden, damit die Pläne

ihr und ihren Geschäftspartnern wieder zur Verfügung standen. Dazu erklärte sie sich

bereit, einen Teil der strittigen Honorarforderung vorweg zu zahlen, um im Anschluss

über die Restanz weiter zu verhandeln. Die Zahlung wurde mithin einzig unter der Be-

dingung des Rückzugs der angedrohten Rechtsschritte versprochen, womit der Rück-

zug nicht eine „blosse“ Gegenleistung zur Zahlung gewesen sein kann.


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Damit war die Geldleistung nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz jedoch von einer

Suspensivbedingung abhängig und eine solche suspensiv bedingte Schuldanerken-

nung berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung

von der Beschwerdeführerin liquide nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art.

82 SchKG mit Hinweisen). Dies unterliess sie, weil sie im Rechtsöffnungsgesuch vom

  1. März 2013 weder eine diesbezügliche Tatsachenbehauptung vorbrachte, noch mit

den vor erster Instanz hinterlegten Belegen einen entsprechenden Beweis erbrachte,

dass sie die ausgesprochenen Drohungen (vorläufig) zurückgenommen hätte. Entge-

gen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre ihr ein entsprechender Nachweis durch

die Hinterlage einer entsprechenden Erklärung ohne Weiteres möglich gewesen und

handelt es sich beim Umstand, dass sie sich verpflichtete, zeitweilig auf jegliche juristi-

sche Schritte im Zusammenhang mit den gebrauchten Plänen zu verzichten, nicht um

eine negative Tatsache. Im Übrigen fände auch für nicht vorhandene Tatsachen nicht

eine blosse Umkehr der Beweislast statt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend

macht, sondern hätte die Beschwerdegegnerin höchstens an der Beweisführung mit-

wirken müssen, was wiederum eine entsprechende Tatsachenbehauptung samt Be-

weisofferte

der

Beschwerdeführerin

vorausgesetzt

hätte

(vgl.

Staehe-

lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N. 61 mit zahlreichen Hinweisen).

Insgesamt unterlag der Bezirksrichter weder einer falschen Rechtsanwendung, wenn

er die Schuldanerkennung als nicht bedingungslos qualifizierte, noch einer offensicht-

lich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung, wenn er den Beweis dieser Erfüllung als

nicht erbracht ansah und infolge dessen die Rechtsöffnung verweigerte, zumal der

vorbehaltslose Wille des Schuldners auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren

Betrags unmissverständlich aus der Schuldanerkennung hervorgehen muss, andern-

falls der Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben muss

(Bundesgerichtsurteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3 mit Hinweisen).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, der Entscheid der Vorinstanz ist

zu bestätigen und es kann namentlich offen bleiben, inwieweit die geltend gemachten

Mängel im Architekturvertragsverhältnis auch im Rahmen der angebotenen Ver-

gleichszahlung berücksichtigt werden können.

4. Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind der Beschwerdeführerin die Prozesskosten

des Beschwerdeverfahrens, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteient-

schädigung umfassen und vom Gericht von Amtes wegen festzulegen sind (Art. 95,

104 f. ZPO), aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für

den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-

gung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei

gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten

bleiben. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere

Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezo-

gen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Andert-

halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht


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für einen Streitwert von über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von

Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vor.

Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des

Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-

wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

auf Fr. 550.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem von

der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).

4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu.

Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die eine Parteient-

schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs.

1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die

Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes-

sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95

Abs. 3 ZPO).

Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art.

27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im gesetzlich

vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierig-

keit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finan-

ziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Be-

reich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi-

schen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), womit sich für das vorlie-

gende Verfahren, das Dossier war nicht allzu umfangreich, die sich stellenden Rechts-

fragen leicht und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin musste nicht Be-

schwerde führen, sondern konnte sich auf eine Stellungnahme beschränken, eine Ent-

schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt.

erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 550.-- werden der Beschwerdefüh-

rerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerde-

verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.--.

Sitten, 29. Oktober 2013

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