Conversion of wrong remedy; remand in maintenance proceedings

C3 11 173Tribunale cantonale27 ago 2012Granted

Sintesi

The appellant challenged a first-instance divorce interim measure on child and spousal maintenance, arguing that the financial situation of the respondent had not been sufficiently clarified and that the decision was issued before the announced hearing. The Cantonal Court held that the filing, though labeled as a complaint, had to be treated as an appeal. It found that the first instance should have awaited readily obtainable financial documents and that the parties had not been properly heard on maintenance. The appeal was therefore allowed, the decision set aside, and the case remanded for reconsideration after further evidence. The appellate court also fixed costs and party compensation, leaving the final allocation to the first instance.

Regest

Art. 308, 318 et 319 ZPO; conversion of a misdesignated remedy and remand in provisional maintenance proceedings: where a filing labeled as a complaint satisfies the requirements of an appeal and the remedy can be understood from its reasoning, it is to be treated as an appeal. In matrimonial interim measures, the court may decide on the basis of readily available evidence, but it must not disregard financial documents that can be obtained without undue delay and that are essential for the maintenance assessment. If the first instance decides prematurely and without the announced hearing, the decision is to be set aside and the matter remanded for completion of evidence and renewed adjudication. On remand, the appellate court may reserve final cost allocation to the lower court under Art. 104 Abs. 4 ZPO.

Testo completo

C3 11 173

C1 12 159

URTEIL VOM 27. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis

I. zivilrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Jérôme Emonet,

Eve-Marie Dayer-Schmid und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen

In Sachen

X__________ , Rechtsmittelkägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Y__________ , Rechtsmittelbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(Unterhalt während des Scheidungsverfahrens)


  • 2 -

Verfahren

A. Im Rahmen des bei ihm hängigen Scheidungsverfahrens fällte das Bezirksgericht

C__________ auf Gesuch des Ehemannes vom 17. August 2009 am 15. November

2011 nachstehenden am 24. November 2011 versandten Entscheid:

  1. Das Kind D__________ wird ab dem 1. Juli 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Vater

in Obhut gegeben.

  1. Das Kind E__________ bleibt weiterhin in der Obhut des Vaters.

  2. Die angeordnete Erziehungsbeistandschaft für D__________ bleibt aufrechterhalten.

  3. D__________ hat einmal pro Monat an einem Tag seine Mutter zu besuchen.

Der Erziehungsbeistand hat in Absprache mit D__________ und der Mutter den Besuchstag

festzulegen.

  1. E__________ hat einmal pro Monat seine Mutter zu besuchen.

  2. Y__________ bezahlt an X__________ für den Unterhalt von D__________ vom 1. Januar 2011 bis

  3. Juni 2011 monatlich Fr. 2'880.00. Bereits geleistete Zahlungen können verrechnet werden.

  4. Y__________ bezahlt an den Unterhalt von X__________ monatlich zum Voraus:

a) vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011

Fr. 2'366.00

b) vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012

Fr. 2'266.00

c) ab dem 1. Juni 2012

Fr. 1'500.00

Bereits geleistete Zahlungen können verrechnet werden.

  1. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf den Haupthandel genommen.

Rechtsmittelbelehrung

Der vorliegende Entscheid ist mit Beschwerde ans Kantonsgericht anfechtbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten

Entscheides schriftlich und begründet einzuzreichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit

die Partei ihn in Händen hat (Art. 321 ZPO).

B. Gegen den am 25. November 2011 in Empfang genommenen Entscheid erklärte

X__________ am 5. Dezember 2011 Beschwerde mit den Rechtsbegehren:

  1. Der Entscheid vom 15. November 2011 des Bezirksgerichtes C__________ ist bezüglich der Ziffer 6

(Unterhalt der Kinder), Ziffer 7 (Unterhalt an die Ehefrau) sowie bezüglich der Ziffer 8 (Kosten des

Verfahrens) aufzuheben.

  1. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Beschwerdegegner.

  3. Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

gemäss Gerichtskostentarif zuzusprechen.

Das

Bezirksgericht,

die

Prozessbeiständin

des

Kindes

D__________

und

Y__________ verzichteten auf eine Stellungnahme, Letzter mit der Anmerkung, es

stelle sich die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel.

C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 legte der Präsident den Parteien die vom

Kantonsgericht beschlossene Umwandlungspraxis bei Einreichung eines falschen


  • 3 -

Rechtsmittels dar. Gleichzeitig setzte er den Parteien eine Frist, X__________ - für

den Rückzug des von ihr eingereichten Rechtsmittels und Y__________ für die

Einreichung einer Berufungsantwort und einer Anschlussberufung. Mit Eingabe vom

  1. Juli 2012 wandte sich Y__________ gegen eine Umwandlung der Beschwerde und

beantragte Nichteintreten auf dieselbe.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid wurde nach Inkrafttreten der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011

versandt und damit eröffnet (Art. 239 ZPO; BGE 137 III 130 E. 2; 137 III 127 E. 2),

weshalb gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO für das Rechtsmittel das neue Recht zur

Anwendung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3.2).

1.2 Hauptrechtsmittel der ZPO sind die Berufung und die Beschwerde. Mit Berufung

anfechtbar sind, vorbehältlich bestimmter Ausnahmen (vgl. Art. 309 ZPO),

erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt (Art. 308 Abs.

2 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche

Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

(Art. 319 lit. a ZPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei End-, Zwischen- und

vorsorglichen Massnahmeentscheiden die Beschwerde also subsidiär zur Berufung,

wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert das zulässige Rechtsmittel

bestimmt.

Bei

anderen

erstinstanzlichen

Entscheiden

und

prozessleitenden

Verfügungen ist die Beschwerde zulässig, soweit das Gesetz dies so bestimmt oder

durch jene ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).

Die Beschwerde ist schliesslich bei Fällen von Rechtsverweigerung gegeben (Art. 319

lit. c ZPO). Berufungs- und Beschwerdefrist betragen ordentlicherweise jeweils 30

Tage (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 312 Abs. 1 ZPO) und im summarischen Verfahren - wie

hier (Art. 276 Abs. 1, Art. 271 lit. a und Art. 248 lit. d ZPO) - jeweils 10 Tage (Art. 314

Abs. 1 bzw. 321 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 1

lit. b EGZPO; Art. 14 Abs. 1 RPflG). War im erstinstanzlichen Verfahren das

summarische Verfahren anwendbar, kann an sich ein Einzelrichter über das

Rechtsmittel entscheiden; da vorliegend jedoch über die prozessuale Grundsatzfrage

der Umwandlung zu befinden ist, ist es gerechtfertigt, den Fall durch den Gerichtshof

beurteilen zu lassen (Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).

Die Rechtsmittelklägerin ficht die erstinstanzliche Unterhaltsregelung während des

Getrenntlebens bzw. des Scheidungsverfahrens an. Hierbei handelt es sich um

vorsorgliche Massnahmen vermögensrechtlicher Natur, so dass sich das zulässige


  • 4 -

Rechtsmittel nach dem Streitwert bestimmt. Die Rechtsmittelklägerin hat keine

bezifferten Begehren gestellt sowie keinen Mindestwert angegeben (vgl. Art. 85 Abs. 1

ZPO) und die Parteien haben sich darüber nicht geeinigt; daher hat das Kantonsgericht

diesen zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelklägerin beanstandet den

angefochtenen Entscheid als völlig falsch und verfrüht: Das Erwerbseinkommen des

Rechtsmittelgegners sei ungenügend abgeklärt; falls es sich bei den Schulden des

Rechtsmittelgegners gegenüber seinen Firmen von Fr. 1'730'090.-- um verdeckte

Gewinnausschüttungen handle, wäre dessen Jahreseinkommen weit über das

Doppelte der erstinstanzlich angenommenen Fr. 163'000.--; es seien ihr lediglich auf

einer Schuld von Fr. 600'000.-- statt der ausgewiesenen Fr. 770'000.-- Zinsabzüge

gewährt worden; ihre gesundheitliche Situation lasse eine Steigerung des

Erwerbseinkommens innert sechs Monaten von Fr. 765.-- auf Fr. 1'530.-- nicht zu,

weshalb ein solches hypothetisches Einkommen ihr nicht angerechnet werden dürfe,

zumal sie ihr Arbeitspensum bei ihrer derzeitigen Stelle nicht erhöhen könne und sie

ausser ihrer lange zurückliegenden Ausbildung zur Telegrafistin, welcher Beruf im

Arbeitsmarkt nicht mehr gesucht sei, keine weiteren Ausbildungen absolviert habe; die

seinerzeitige einvernehmliche Abmachung über Unterhaltsleistungen sei längst hinfällig

geworden, weshalb der Bezirksrichter diese ab Datum der Einreichung des Gesuches

um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 17. April 2009 neu hätte festlegen müssen;

der Überschuss dürfe nicht einseitig dem Rechtsmittelkläger zugewiesen, sondern

müsse angemessen unter den Parteien und den Kindern verteilt werden; nach der

unhaltbaren Regelung des Bezirksgerichts falle der Überschuss in der Zeit, in welcher

die Kinder noch bei der Mutter gelebt hätten, vollumfänglich dem Vater zu; gemäss

dem angefochtenen Entscheid kämen nunmehr die Unterhaltsbeiträge der inzwischen

beim Vater lebenden Kinder höher zu stehen als der Gesamtbetrag, mit welchem sie

zuvor den Unterhalt für sich und ihre beiden Söhne hätte bestreiten sollen.

Bei einer Anhebung der Unterhaltsbeiträge ab Gesuchseinreichung auf ca. jenen

Betrag, den die Vorinstanz der Rechtsmittelklägerin ab 1. Januar 2011 zubilligte und

der von dieser als (viel) zu tief beanstandet wird, müsste der Rechtsmittelbeklagte rund

Fr. 15'300.-- (17 Monate x Fr. 900.--) nachbezahlen. Wird der Überschuss ab

Gesuchseinreichung bis zum Auszug des Sohnes D__________ hälftig der Mutter

zuerkannt, so würde diese zusätzlich etwa Fr. 9'660.-- (23 Monate x Fr. 420.--)

erhalten. Bei Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens stünden der

Rechtsmittelklägerin ab Juni 2012 wiederum in etwa Fr. 800.-- bis 900.-- monatlich

mehr an Unterhaltsbeiträgen zu, was bei Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO (so

Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2011, Anh. ZPO

N. 20 zu Art. 276, was aufgrund der befristeten Gültigkeit vorsorglicher Massnahmen

indessen fraglich ist) sogar einen sechsstelligen Streitwert ergeben würde.

Berücksichtigt man die weiteren Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid

ergibt sich in jedem Falle ein Streitwert, welcher über Fr. 30'000.-- liegt, weshalb in

casu die Berufung gegeben ist.

1.3 Die Beklagte hat gestützt auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des

Bezirksrichters statt einer Berufung eine Beschwerde eingereicht. Die unrichtige

Bezeichnung

eines

Rechtsmittel

schadet

einer

Partei

nicht,

sofern

die

Prozessvoraussetzungen desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden


  • 5 -

müssen, erfüllt sind und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln. Die

Berufungseingabe muss Anträge enthalten, welche eine Beurteilung erlauben. Da die

Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, sind grundsätzlich Anträge in der

Sache zu stellen, also bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte

Begehren; ein simpler Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt

bloss ausnahmsweise, d.h. nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der

Gutheissung der Berufung nicht in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden

(vgl. Botschaft ZPO S. 7376 sowie Art. 318 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens

auf unbestimmte oder unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des

überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit

formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus

der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder

Rechtsbegehren - welcher Geldbeitrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind

insoweit im Lichte der Begründung auszulegen. Eine Nachfrist zur Ergänzung der

Begehren kann hingegen nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 E. 4, 6.2 und 6.4; 137

III 379 E. 1.2 und 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Überdies darf jedenfalls der rechtsunkundigen

Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 135 III

374). Die Rechtsmittelinstanz prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Umwandlung

möglich ist bzw. ob sich die Partei auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen

darf.

In

Anlehnung

an

diese

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

hat

der

Zivilgerichtshof

II

des

Kantonsgerichts

bereits

mehrfach

und

nach

einem

Meinungsaustausch der beiden Gerichtshöfe und der Zivilkammer am 31. Mai 2012

sodann auch der Zivilgerichtshof I von Amtes wegen eine solche Umwandlung

vorgenommen. Daran ist im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung und die

Rechtssicherheit, welche ebenfalls in prozessualen Fragen bedeutsam sind,

festzuhalten, auch wenn der Hinweis des Rechtsmittelbeklagten zutrifft, dass sich

vorstehend zitierte Urteile vornehmlich auf das BGG mit einem zur ZPO verschiedenen

Rechtsmittelsystem beziehen, gewisse Autoren im Zusammenhang mit den

Rechtsmitteln der ZPO eine restriktivere Praxis befürworten (hingegen wohl für eine

Umwandlung: Hohl, Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2228 allgemeine

Ausführungen mit Verweis auf die Rz. 2622 ff. zum BGG; Blickenstorfer, in:

Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.],

Schweizerische

Zivilprozessordnung

(ZPO)

Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 67 f. Vor Art. 308-334 ZPO; Hungerbühler, in:

Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 11 zu Art. 311 ZPO; Mathys, in: Baker &

McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, N. 12 zu Art.

311 ZPO) und die kantonale Praxis unter Geltung des kantonalen Prozessrechts

strenger war. Ein prozessualer Nachteil ist dem Rechtsmittelbeklagten daraus, dass

das Kantonsgericht das Rechtsmittel vorerst als Beschwerde entgegengenommen und

die Umwandlung in eine Berufung erst nachträglich thematisiert hat, nicht entstanden,

weil wie von ihm richtig angemerkt im Summarsachen eine Anschlussberufung ohnehin

unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend erfüllt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe grundsätzlich die

gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung; sie wurde innert Frist eingereicht. Mit

der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit der Rückweisung der Sache


  • 6 -

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt die Rechtsmittelklägerin jedoch ein

Vorgehen, welches im Berufungsverfahren laut Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO

nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht

beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, falls der Entscheid - wie von der

Rechtsmittelklägerin geltend gemacht - ohne die nötigen Vorabklärungen, in diesem

Sinne also verfrüht, gefällt wurde. War der Sachverhalt hingegen ausreichend geklärt

und wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen umfassend beurteilt, so hat das

Kantonsgericht als Folge der reformatorischen Wirkung des Rechtsmittels die Höhe der

Unterhaltsbeiträge zu überprüfen und gegebenenfalls selbst festzulegen; in diesem Fall

wird nachfolgend näher zu prüfen sein, ob die Rechtsbegehren in der gestellten Form

in Verbindung mit der Begründung genügen. Folglich ist die Eingabe der

Rechtsmittelklägerin mit diesem Vorbehalt als Berufung entgegenzunehmen. Weiter

gehende Rechte aus der mit Blick auf die ZPO offensichtlich falschen

Rechtsmittelbelehrung sind der anwaltlich vertretenen Rechtsmittelklägerin nicht

zuzugestehen.

2.

2.1 Das Scheidungsgericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen und setzt dabei

die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und minderjährige Kinder für die Zukunft und

längstens für das Jahr vor Einreichung des Begehrens fest (BGE 129 III 60). Die

Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind

sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB, munmehr Art. 276 Abs. 1 ZPO, mit

Verweis auf die Art. 172 ff. ZGB). Vorsorgliche Massnahmen dienen dem Rechtsschutz

des schutzbedürftigen Ehegatten während des unter Umständen längere Zeit

dauernden Scheidungsverfahrens im Sinne einer vorläufigen Friedensordnung. Ihrem

Zweck entsprechend ergehen sie in einem raschen Verfahren ohne Anspruch auf

abschliessende Beurteilung. Der Richter stützt seinen Entscheid auf die rasch

greifbaren Beweismittel. Eine Beweismittelbeschränkung besteht indessen nicht (Art.

254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 272 ZPO); so ist selbst ein Gutachten nicht zum vornherein

ausgeschlossen, sofern es innert kurzer Frist erhältlich ist. Umfangreiche

Beweismassnahmen und -abnahmen, welche viel Zeit in Anspruch nehmen,

unterbleiben jedoch und sind dem ordentlichen Verfahren im Hinblick auf den

nachehelichen Unterhalt vorbehalten (vgl. Hohl, a.a.O., N. 1894, 1902; Leuenberger,

a.a.O., Anh. ZPO N. 1 und 17 zu Art. 276; Bohnet, La procédure sommaire : Cas clair -

Mesures provisionnelles - Mise à ban, in: Bohnet (Hrsg.), Procédure civile suissse,

Neuenburg 2010, S. 193 ff., 201 N. 23 ff.). Es liegt im Wesen der vorsorglichen

Massnahmen und regelmässig im Interesse der berechtigten Personen, dass das

Scheidungsgericht den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens möglichst bald

einmal festsetzt, damit die unterhaltsbedürftigen Personen während dieser Zeitspanne

überhaupt über die nötigen Unterhaltsleistungen verfügen.

Bei veränderten Verhältnissen können die Parteien ein Abänderungsbegehren stellen

(Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Neubeurteilung ist auch zulässig, wenn das Gericht bei

Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder wenn es

feststellt, dass es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat. Die Abänderung erfolgt


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grundsätzlich für die Zukunft bzw. ab Gesuchseinreichung; schwer wiegende Gründe

und

Gerechtigkeitsüberlegungen

können

ausnahmsweise

eine

rückwirkende

Anpassung rechtfertigen (BGE 111 II 103 E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_894/2010

vom 15. April 2011 E. 6.2; 5A_856/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3; Leuenberger, a.a.O.,

Anh. ZPO N. 10 zu Art. 276; Hohl, a.a.O., N. 1961 f.; Tappy, Les procédures en droit

matrimonial, in: Bohnet (Hrsg.), Procédure civile suissse, Neuenburg 2010, S. 241 ff.,

277 N. 108; Chassé, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 11 zu Art. 276; vgl. auch Dolge,

in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 16 zu Art. 276 ZPO).

2.2 Der Bezirksrichter hat am 15. November 2011 über das Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen vom 17. August 2009 entschieden. Vom blossen Zeitablauf her gesehen

erfolgte der Entscheid also eher spät als früh. Allerdings war das Massnahmeverfahren

in Bezug auf den Unterhalt auf gemeinsamen Antrag der Parteien mehrmals und

während längerer Zeit sistiert. Aufgrund der privaten Unterhaltsregelung der Parteien

vom 23. April 2003 bestand auch kein dringender Handlungsbedarf. Seinen

vorsorglichen

Unterhaltsentscheid

fällte

der

Bezirksrichter,

nachdem

er

im

Hauptverfahren Beweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der

Parteien erhoben hatte, welche er in Bezug auf den Ehemann als unvollständig

erachtete, verfügte er doch - ebenfalls am 15. November 2011 - für die Bestimmung

des nachehelichen Unterhalts die Edition von Grundbuchauszügen, Bilanzen und

Erfolgsrechnungen von Firmen, an welchen der Rechtsmittelbeklagte massgeblich

oder sogar alleine beteiligt ist, sowie sämtlicher Belege der 3. Säulen-Konten ab 2008

und die Nennung der Banken, bei welchen dieser Konten unterhält, um dort Auszüge

ab 2008 edieren zu können; mit diesen Beweisvorkehren wollte der Bezirksrichter

Klarheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes, welcher

seit Jahren nicht mehr definitiv veranlagt wurde, gewinnen. Gemäss den rechtlichen

Ausführungen unter E. 2.1 ist es an sich nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrichter

den Unterhalt gestützt auf die erhältlichen Angaben vorsorglich regelt. Dabei durfte er

sich auch auf die Befragung des Treuhänders des Rechtsmittelbeklagten stützen. Der

Standpunkt

der

Rechtsmittelklägerin,

wonach

vorgängig

zum

vorsorglichen

Massnahmeentscheid die Einkommens- und Vermögenssituation umfassend und im

Detail abgeklärt werden muss, ist in dieser absoluten Form nicht zutreffend. Hingegen

hat das Scheidungsgericht nach der dargelegten gesetzlichen Regelung die ohne

übermässigen zeitlichen Aufwand erhältlichen Unterlagen beizuziehen und diese bei

seiner vorsorglichen Unterhaltsregelung zu berücksichtigen. Vorliegend hat der

Bezirksrichter gleichentags zum vorsorglichen Massnahmenentscheid zwecks Klärung

der finanziellen Situation des Rechtsmittelbeklagten im Hinblick auf den nachehelichen

Unterhalt diesem eine erste zwanzigtägige Frist zur Edition der oben erwähnten

Unterlagen

und

zur

Angabe

der

Bankkonten

gesetzt.

Selbst

wenn

dem

Berufungsbeklagten hierfür allenfalls noch eine zweite Frist angesetzt werden musste,

waren diese aus Sicht des Bezirksrichters für die Berechnung des nachehelichen

Unterhalts nötigen Beweise in absehbarer Zeit erhältlich; Gleiches gilt für die

anschliessende Edition bei den Banken. Ohnehin hätte der Bezirksrichter all diese

Unterlagen längstens einverlangen können. Einem früheren Beizug standen keine

objektiven Hinderungsgründe entgegen. Der Bezirksrichter hat daher geltendes

(Massnahme-)Recht verletzt, indem er mit seiner vorsorglichen Unterhaltsregelung


  • 8 -

nicht bis zum Eingang der entsprechenden von ihm als wesentlich gewerteten

Dokumente zugewartet hat, womit diese ohne Verzug erhältlichen Unterlagen bei

seinem vorsorglichen Massnahmeentscheid unberücksichtigt blieben. Sein Vorgehen

ist umso unverständlicher, als dass die Parteien selbst nicht auf einen schnellen

Entscheid hingewirkt hatten und kein dringender Handlungsbedarf bestand. Die

Berufung ist daher insoweit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben

und die Sache ist zur Neubeurteilung nach Erhebung und unter Berücksichtigung der

angeführten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Übrigen erscheint die Aufhebung des vorsorglichen Massnahmeentscheids auch

deshalb gerechtfertigt (Art. 57 ZPO; Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 7

zu Art. 57 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern

2010, N. 4.52 und 12.41), weil der Bezirksrichter den Parteien offenbar das rechtliche

Gehör nicht gewährt hat. So hat die Rechtsmittelklägerin in ihrer Stellungnahme vom

  1. Januar 2011 angemessene Unterhaltsbeiträge verlangt mit dem Vorbehalt, ihre

Anträge betreffend Höhe der Unterhaltsbeiträge nach Vorliegen der genauen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsmittelbeklagten zu präzisieren.

Der Rechtsmittelbeklagte behielt sich am 28. Februar 2011 seinerseits vor, nach

Vervollständigung

der

beweiserheblichen

Akten

sich

über

die

Höhe

der

Unterhaltsbeiträge substanziiert zu äussern. In der Folge setzte der Bezirksrichter auf

den 1. April 2011 eine Sitzung an, um über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

zu verhandeln und an welche die Parteien verschiedene Unterlagen mitzubringen

hatten. Aufgrund einer neuerlichen Sistierung entfiel diese Sitzung. Mit Verfügung vom

  1. Mai 2011 hob der Bezirksrichter die Sistierung auf, setzte den Parteien Frist für die

Hinterlegung der Unterlagen und hielt fest, dass die Parteien danach zur Sitzung

vorgeladen würden, um über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu

verhandeln. Seinen Entscheid fällte er schliesslich aber, ohne dass er die

angekündigte Sitzung durchgeführt hätte (vgl. nunmehr Art. 273 [Abs. 1] ZPO). Mithin

hatten die Parteien, insbesondere die Rechtsmittelklägerin, im gesamten vorsorglichen

Massnahmeverfahren nie Gelegenheit, um zur Unterhaltsfrage substanziiert Stellung

zu nehmen.

3. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der

Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4

ZPO). Dieses Vorgehen ist insbesondere dann angezeigt, wenn wie hier das

Beweisverfahren ergänzt werden muss, so dass für die Rechtsmittelinstanz kaum

absehbar ist, welche Partei letztlich obsiegen wird (Botschaft ZPO S. 7296). Diesfalls

beschränkt sich die obere Instanz auf die Festsetzung der Höhe der Prozesskosten

(Rüegg, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 104 ZPO und N. 6 zu Art. 106 ZPO; Urwyler,

in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 6 zu Art. 104 ZPO; Fischer, in: Baker &

McKenzie, a.a.O., N. 19 zu Art. 104 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 10.35),

die einerseits die Gerichtskosten, welche mit dem von der Rechtsmittelklägerin

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 99 und Art. 111 ZPO), und

anderseits die Parteienschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den

Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten


  • 9 -

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die

Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation

festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem

Maximum

und

wird

unter

Berücksichtigung

des

Kostendeckungs-

und

Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können

eine Verdoppelung der Ansätze rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 ZPO). Wird ein Verfahren

nicht bis zum Ende geführt oder bei einem Vor-, Teil- oder Säumnisurteil sowie einem

Urteil ohne Begründung ist die Gebühr verhältnismässig zu kürzen (Art. 14 Abs. 1

GTar). Im Summarverfahren beträgt die Gebühr vor Bezirksgericht zwischen Fr. 90.--

und Fr. 4'000.-- (Art. 18 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 [e contrario] GTar) und im

Berufungsverfahren vor Kantonsgericht aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von

60% (Art. 19 GTar) ordentlicherweise Fr. 36.-- bis Fr. 1'600.--. Die Behandlung der

strittigen Rechtsfragen war mit keinem ausserordentlichen Aufwand verbunden;

Gegenstand des Verfahrens bildeten vorsorgliche Massnahmen, wobei der

angefochtene Entscheid materiell nicht überprüft werden musste. Deshalb erscheint in

Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von

Fr. 1'200.-- als angemessen.

3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der

berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in

begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b

und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens

bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des

Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich

aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei

ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs.

1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und

Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven

Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten

werden (Art. 29 Abs. 2 GTar). Eine Kürzung des Honorars ist ebenfalls im Falle des

Prozessabstandes, der Rückzuges des Rechtsmittels, des Säumnisurteils, des

Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch Sachurteil

endet, statthaft (Art. 29 Abs. 3 GTar).

Im Summarverfahren beträgt das Honorar vor Bezirksgericht zwischen Fr. 1’000.-- und

Fr. 11'000.-- (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 [e contrario] GTar) und im

Berufungsverfahren vor Kantonsgericht aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von

60% (Art. 19 GTar) Fr. 400.-- bis Fr. 4'400.--. Unter Berücksichtigung des angeführten

Rahmentarifs

und

der

vorgenannten

Kriterien,

namentlich

des

mit

dem

Berufungsverfahren

betreffend

vorsorgliche

Massnahmen

ohne

mündliche

Verhandlung und ohne materiellen Entscheid verbundenen Aufwands, erachtet das

Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.--, Auslagen inklusive, für die

berufsmässige

Vertretung

der

Berufungsklägerin

als

angemessen.

Der

Berufungsbeklagte hat sich lediglich zur Frage der Umwandlung geäussert, weshalb

sich bei ihm die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- reduziert. Welche Partei die


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andere letztendlich zu entschädigungen haben wird, richtet sich nach dem Ausgang

des Verfahrens bzw. nach dem derzeit noch ausstehenden Kostenentscheid des

Bezirksrichters.

Demnach wird beschlossen:

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Rechtsmittelklägerin vom 5. Dezember

2011 wird als Berufung behandelt.

Und erkannt

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichtes C__________

(Z2 09 85 bzw. Z2 11 38) vom 15. November 2011 aufgehoben und die Sache im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und mit dem von der

Rechtsmittelklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

b) Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'000.-- für die Rechtsmittelklägerin und

auf Fr. 1'000.-- für den Rechtsmittelbeklagten festgesetzt.

c) Der Bezirksrichter entscheidet über die Kostenverteilung.

Sitten, 27. August 2012

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