Challenge to condominium resolution: jurisdiction, remedy, and costs

C3 09 25Tribunale cantonale30 giu 2009Inadmissible

Sintesi

X. and Y. obtained before the district court the annulment of a condominium assembly resolution concerning five parking spaces. The condominium community filed a nullity complaint with the cantonal court. The court held that such challenges belong to the district judge regardless of amount, but that in this case the dispute was pecuniary and valued at CHF 50,000, so the proper remedy would have been an appeal. Because the community was represented by counsel, the court refused to convert the nullity complaint into an appeal. The complaint was not entertained, and the community was ordered to bear all costs.

Regest

Art. 78 Abs. 1 Ziff. 21 EGZGB; Art. 15, 214, 226 ZPO: Anfechtungen von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung werden vom Bezirksrichter unabhängig vom Streitwert beurteilt. Hat die Anfechtung vermögensrechtlichen Charakter, bestimmt der Streitwert, ob der bezirksgerichtliche Entscheid mit Berufung oder mit Nichtigkeitsklage anfechtbar ist. Ein unrichtig gewähltes Rechtsmittel wird bei anwaltlicher Vertretung nicht in das zulässige umgedeutet; die Bindung an das ausdrücklich ergriffene Rechtsmittel bleibt bestehen. Unterliegt die Stockwerkeigentümergemeinschaft, trägt sie die Prozesskosten allein; eine unmittelbare Kostenauflage ausschliesslich an die übrigen Stockwerkeigentümer ist prozessual ausgeschlossen.

Testo completo

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Zivilprozessrecht - Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümer-

versammlung - KGE (Kassationsbehörde) vom 30. Juni 2009, i. S. X. und Y. c.

StWE-Gemeinschaft Z.

Stockwerkeigentum: Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümer-

versammlung - Rechtsweg und Kostentragung

– Anfechtungen von Versammlungsbeschlüssen der Stockwerkeigentümer beur-

teilt unabhängig vom Streitwert der Bezirksrichter (Art. 78 Abs. 1 Ziff. 21 EGZGB;

E. 2b).

– Beinhaltet die Anfechtung eine geldwerte Streitigkeit, ist der Entscheid des

Bezirksrichters je nach Höhe des Streitwertes mit Nichtigkeitsklage oder Beru-

fung anfechtbar (E. 2c).

– Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt keine Umwandlung vom gewählten unzulässi-

gen in das prozessual gegebene Rechtsmittel (E. 2 c/dd).

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– Unterliegt die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Prozess gegen einzelne

Stockwerkeigentümer, so wird allein sie kostenpflichtig; prozessrechtlich besteht

keine Möglichkeit, ausschliesslich die übrigen Stockwerkeigentümer diese

Kosten tragen zu lassen (E. 3b).

Ref. CH: -

Ref. VS: Art. 78 EGZGB, Art. 15 ZPO, Art. 214 ZPO, Art. 226 ZPO

Propriété par étages : contestation d’une décision de l’assemblée générale des

propriétaires d’étages; voie de droit et sort des frais

– Indépendamment de la valeur litigieuse, le juge de district connaît des contesta-

tions des décisions de l’assemblée générale des propriétaires d’étages (art. 78 al.

1 ch. 21 LACC; consid. 2b).

– Lorsque la contestation d’une décision de l’assemblée des propriétaires d’étages

revêt une nature pécuniaire, le prononcé du juge de district est susceptible, selon

la valeur litigieuse, d’un pourvoi en nullité ou d’un appel (consid. 2c).

– La conversion d’un pourvoi en nullité irrecevable en un appel recevable n’est pas

admissible lorsque le recours émane d’un avocat (consid. 2c/dd).

– La communauté des propriétaires d’étages qui succombe dans le procès contre

des propriétaires d’étages particuliers supporte, seule, les frais; il n’y a aucune

possibilité, en vertu des dispositions de procédure civile, de les mettre à la

charge exclusive des autres propriétaires d’étages (consid. 3b).

Réf. CH : -

Réf. VS : art. 78 LACC, art. 15 CPC, art. 214 CPC, art. 226 CPC

Verfahren (gekürzt)

Am 17. März 2008 reichten X. und Y. beim Bezirksgericht gegen

die StWE-Gemeinschaft Z. eine Anfechtungsklage gegen den StWE-

Beschluss vom 14. Februar 2008 ein, laut welchem das besondere

Nutzungsrecht an fünf Parkplätzen zu Gunsten von X., Y., und W. auf-

gehoben werden sollte. Mit Urteil vom 10. Februar 2009 hiess das

Bezirksgericht die Anfechtungsklage gut und hob den angefochtenen

Beschluss auf, wogegen die StWE-Gemeinschaft Z. am 24. März 2009

beim Kantonsgericht eine Nichtigkeitsklage einreichte.

Erwägungen

(...)

  1. a) Nach dem neuen Wortlaut von Art. 78 Abs. 3 EGZGB, welcher

in seiner jetzigen Fassung seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist, können

Urteile des Bezirksgerichts mit Berufung oder Nichtigkeitsklage ent-

sprechend den Art. 22 und 23 ZPO angefochten werden; erstinstanzli-

che Entscheide mit Berufung, endgültige Entscheide mit Nichtigkeits-

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klage (Art. 21, Art. 214 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 1 ZPO). Der Bezirksrich-

ter entscheidet in erster Instanz über geldwerte Streitigkeiten, die

nicht in der Zuständigkeit des Gemeinderichters liegen und dem sum-

marischen oder dem beschleunigten Verfahren unterliegen und deren

Streitwert mindestens 8’000 Franken beträgt (Art. 22 Abs. 3 lit. b ZPO),

und endgültig über geldwerte Streitigkeiten, im summarischen oder

beschleunigten Verfahren, mit einem Streitwert zwischen 5’001 und

7’999 Franken (Art. 22 Abs. 4 lit. a ZPO).

b) Die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen der Stockwerk-

eigentümer erfolgen gemäss Art. 78 Abs. 1 Ziff. 21 EGZGB beim Bezirks-

richter, der unabhängig vom Streitwert entscheidet. Bei einer Anfech-

tung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen kann nicht generell festge-

legt werden, ob dies eine unentgeltliche oder entgeltliche Streitigkeit

darstellt. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine geldwerte Streitig-

keit vorliegt oder nicht (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum,

Zürich/Basel/Genf 2004, N. 233 zu Art. 712m ZGB).

c) aa) Nach gängiger Praxis des Bundesgerichts gelten Streitigkei-

ten über die Benutzung von freien Parkplätzen als geldwerte Streitig-

keiten (BGE 122 III 145; Bundesgerichtsurteil 5C.39/2006 vom 7. April

2006). Die Höhe des Streitwertes ist massgeblich für die Art des Urteils

des Bezirksgerichts und bestimmt die Wahl des Rechtsmittels, d.h.

liegt der Streitwert unter Fr. 8’000.–, ist der Entscheid endgültig und ist

mit Nichtigkeitsklage anzufechten, liegt er hingegen über Fr. 8’000.–,

steht dagegen die Berufung ans Kantonsgericht offen.

bb) Der Bezirksrichter hat vorliegend den Streitwert nicht

bestimmt und ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr von einer

nicht geldwerten Streitigkeit ausgegangen, was nicht der bundesge-

richtlichen Rechtsprechung entspricht. Da beide Parteien jedoch

anwaltlich vertreten waren, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Das Kantonsgericht hat daher die Höhe des Streitwertes fest-

zulegen (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a ZPO).

cc) Angefochten ist der Entscheid der Versammlung der Stock-

werkeigentümer vom 14. Februar 2008. Mit diesem Entscheid wurde

beschlossen, dass die Nutzung der fünf Parkplätze neu grundsätzlich

allen Stockwerkeigentümern zustehen sollte und nicht nur den bishe-

rigen Benutzern X., Y. und W. Strittig ist somit vorliegend die Nutzung

von fünf Parkplätzen im Freien.


Die Benutzung der fünf Parkplätze bildet daher Streitgegenstand.

Als massgebender Streitwert kann entweder der «Verkaufserlös der

fünf Parkplätze» oder deren Kapitalwert gesehen werden. Die Nichtig-

keitsbeklagten führen in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsklage aus,

dass ein Aussenparkplatz in ... in Form von Personal-, Grunddienstbar-

keiten oder persönlichen Nutzungsrechten regelmässig für Fr. 10’000.–

verkauft werde. Der Gesamtverkaufsbetrag der fünf Parkplätze beläuft

sich somit auf mindestens Fr. 50’000.–. Berechnet man den Kapitalwert

im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ZPO, so beträgt dieser den zwanzigfachen

Wert des Jahresbetrages. Die Gemeinde ... gibt auf ihrer Homepage als

Richtwert für einen ungedeckten Parkplatz einen Mietpreis von Fr. 50.–

pro Monat an. Somit liegt der Jahresbetrag bei Fr. 600.– und es ist pro

Parkplatz von einem Kapitalwert von Fr. 12’000.– und für alle fünf Park-

plätze von Fr. 60’000.– auszugehen. Das Gericht legt den Streitwert der

vorliegend zu beurteilenden Sache auf Fr. 50’000.– fest. Somit hätte der

Entscheid des Bezirksgerichts mit Berufung angefochten werden müs-

sen, da der Maximalbetrag von Fr. 7’999.– zur Einreichung einer Nich-

tigkeitsklage bei Weitem überschritten wird. An diesem Ergebnis würde

auch nichts ändern, wenn man den Streitwert nur aufgrund der zwei-

einhalb Parkplätze berechnet, welche im Nutzungsrecht von X. und Y.

stehen, die den Stockwerkeigentümerbeschluss angefochten haben.

Selbst dann läge der Streitwert bei Fr. 25’000.–.

dd) Die kantonale Zivilprozessordnung sieht verschiedene Rechts-

mittel vor, wobei die Berufung als ordentliches Rechtsmittel anzusehen

ist und die Nichtigkeitsklage subsidiär nur dann zur Anwendung kommt,

wenn keine Berufung möglich ist (Art. 214 und 266 ZPO). Wie das Kan-

tonsgericht bereits mehrfach entschieden und publiziert hat, ist das

Gericht an das von einer Partei ausdrücklich gewählte Rechtsmittel

gebunden und kann dieses nicht ohne Weiteres in ein anderes umwan-

deln. Zumal die Nichtigkeitsklägerin anwaltlich vertreten ist, obliegt die

Wahl des Rechtsmittels deren Rechtsvertreter und das Gericht kann die

eingereichte Nichtigkeitsklage nicht von sich aus in eine Berufung

umwandeln (ZWR 2002 S. 142; ZWR 1994 S. 159 und ZWR 1997 S. 49).

Auf die eingereichte Nichtigkeitsklage ist, da vorliegend unzuläs-

sig, nicht einzutreten.

  1. a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Par-

tei aufzuerlegen (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens trägt die Nichtigkeitsklägerin, d.h. die Stockwerkeigentü-

mergemeinschaft Z., sämtliche Verfahrenskosten.

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b) Die Nichtigkeitsbeklagten verlangen vorliegend, dass die

Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z., jedoch unter Aus-

schluss der Stockwerkeigentümerinnen X. und Y., auferlegt werden. Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Verfahren betreffend Anfech-

tung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft aktiv-

oder passivlegitimiert. Es gibt keine unmittelbare, neben der Gemein-

schaft bestehende Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer. Folg-

lich entfällt die Möglichkeit, die einzelnen Stockwerkeigentümer unmit-

telbar und anteilsmässig für Verpflichtungen zu belangen, für welche

die Stockwerkeigentümergemeinschaft handlungs-, prozess-, betrei-

bungs- und vermögensfähig ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft

Z. hat daher die Kosten von Verfahren und Urteil zu bezahlen. Dem

Begehren der obsiegenden Nichtigkeitsbeklagten, die Kosten seien der

Stockwerkeigentümergemeinschaft - unter Ausschluss der Nichtig-

keitsbeklagten - aufzuerlegen, kann nicht entsprochen werden (BGE

119 II 404 E.4 f S. 407 f).

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