Joint custody denied; visitation provisionally adjusted

C1 17 175Tribunale cantonale18 feb 2017Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The father appealed a KESB order that awarded sole custody of the child to the mother and regulated supervised contact. The appellate court held that the father's right to be heard had not been violated because he was personally heard and any defect in the external investigation did not affect the validity of the decision. It confirmed sole custody for the mother due to the severe parental conflict and breakdown of communication, but provisionally adjusted the visitation regime for March and April 2018 to short, structured contact in B_________. The KESB was instructed to determine the regime from May 2018 onward. Costs were split equally.

Massima Omnilex

Art. 298d ZGB, Art. 273 ZGB; joint custody may be replaced by sole custody only when a substantial change of circumstances and the child's welfare so require. A mere geographical distance or ordinary post-separation conflict does not suffice; decisive is whether the parental relationship is so seriously and enduringly impaired that joint decision-making has become unusable and the child would not benefit from continued joint authority. The right to be personally heard in child-protection proceedings is a formal guarantee; however, a defect is cured if the party is later heard by the deciding authority in the appeal proceedings. Visitation may be temporarily restricted and safeguarded by milder measures when contact remains desirable but concrete risks call for a provisional arrangement (consid. 2-4).

Testo completo

C1 17 175

URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2018

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Y _________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,

(Kindesschutz)

Berufung gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

vom 15. März 2017


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Verfahren und Sachverhalt

A. X _________ und Y _________ sind die nicht verheirateten Eltern des am xxx 2015

geborenen A_________. Zur Zeit der Geburt ihres Sohnes lebten die Eltern zusam-

men in einer Wohnung in B_________, wobei der Vater offiziell Wohnsitz in

C_________ hatte. Nachdem dieser am 20. Januar 2016 das Kind anerkannt hatte,

hielt die KESB am 19. Oktober 2016 die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der

gültigen Erklärung von X _________ und Y _________ vom 10. Mai 2016, welche die

beiden am 14. September 2016 schriftlich nochmals bestätigt hatten, als zustande ge-

kommen fest.

Kurz darauf trennte sich das Elternpaar und der Kindsvater zog am 27. Oktober 2016

aus. Mit Schreiben an die KESB vom 28. November 2016 suchte Y _________ um

100%-ige elterliche Sorge und die Obhut über ihr Kind A_________ nach. Im Auftrage

der KESB klärte das kantonale Amt für Kindesschutz, D_________, Fachperson Kin-

desschutz, die Situation ab. D_________ berichtete am 24. Januar 2017, dass der

Vater physische und psychische Gewalt an der Mutter ausgeübt habe, nach der Tren-

nung nach Italien zurückgekehrt sei, in Frührente sei, drei andere unterhaltspflichtige

Kinder habe, für A_________ keine Alimente bezahle, so dass die Mutter zu 100% als

Sekretärin in einem Hotel arbeite, das Besuchsrecht nur sporadisch und begleitet mit

der Mutter wahrnehme, da diese befürchte, dass er das gemeinsame Kind, wie ange-

droht, nach Italien entführe, sich immer gut um den Sohn gekümmert habe, als die

Mutter arbeiten gewesen sei, diese mit ihm gut sprechen könne und ihm ein Besuchs-

recht einräumen möchte und dass der bei der Mutter lebende A_________ sich kinds-

gerecht entwickle und die Mutter-Kind-Beziehung herzlich erscheine. D_________

wies darauf hin, dass sie den Kindsvater aufgrund der Distanz nicht zu diesem Thema

habe befragen können, und sie regte an, dass die KESB bei ihm eine schriftliche Stel-

lungnahme einhole. Unter „Vorschläge“ machte sie auf die fehlende bzw. nachzuho-

lende Unterhaltsregelung aufmerksam und erachtete sie wegen der Distanz des Vaters

sowie dessen teilweisen Desinteresses am Kind die alleinige elterliche Sorge der

Kindsmutter für angezeigt unter Einräumung eines Besuchsrechts zusammen und in

Absprache mit der Kindsmutter.

Am 15. März 2017 hörte die KESB beide Kindseltern an:

Die Kindsmutter führte aus, der Kindsvater habe gewollt, dass sie mit A_________ zu

ihm nach Italien ziehe. Dies sei für sie nie eine Option gewesen. Sie sehe für ihren

Sohn die besseren Zukunftschancen in der Schweiz. Der Kindsvater drohe ihr damit,


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den Sohn mit nach Italien zu nehmen und dort dessen Identität zu wechseln, damit sie

ihn nie mehr finde. Er setze sie damit enorm unter Druck. Auch sage er, dass er

A_________ nur für die Ferien nach Italien nehme und ihn dann wieder zurückbringe,

er sei auch sorgeberechtigt und habe einen Anspruch darauf. Dies wolle sie auf keinen

Fall aus Angst vor seiner Drohung. Sie wolle das alleinige Sorgerecht, damit er sie

nicht mehr so unter Druck setzen könne. Auch sei das Besuchsrecht so zu regeln,

dass er sich vorgängig mit ihr abspreche und es in ihrer Anwesenheit ausübe, um ab-

zusichern, dass er den Sohn nicht plötzlich mit sich nach Italien nehme. Der Kindsvater

habe ihr angeboten, Fr. 200.-- pro Monat für A_________ zu bezahlen. Sie habe das

Geld nicht genommen. Es sei ihr wichtig, dass alles zuerst rechtmässig geregelt werde.

Der Kindsvater gab an, nach der Geburt von A_________ habe er sich um ihn ge-

kümmert, während die Kindsmutter gearbeitet habe. Diese habe sich von ihm getrennt

und er wohne seit Oktober 2016 wieder in Italien, wo er drei Kinder habe, für welche er

gerichtlich geregelte Unterhaltszahlungen leiste. Er könne nicht ohne Arbeit in

B_________ leben, das Geld von Italien reiche dafür nicht aus. Er liebe die Kindsmut-

ter und sei bereit, mit ihr und A_________ zusammenzuleben. Die Kindsmutter wolle

nicht nach Italien ziehen, wo man auch gut leben könne. Das alleinige Sorgerecht für

die Kindsmutter sei für ihn keine Option. Bald müsse er für zwei seiner Kinder in Italien

keinen Unterhalt mehr bezahlen, dann stehe ihm mehr Geld zur Verfügung, so dass er

für A_________ und die Kindsmutter sorgen könnte. Er habe dieser bereits angeboten,

Fr. 200.-- pro Monat zu bezahlen. Sie habe aber das Geld nicht genommen. Auf Nach-

frage, wovon sie in Italien leben wollten, erklärte er, er und die Kindsmutter hätten dort

keine Arbeit und die Rente würde nach Abzug der Unterhaltszahlungen an seine Kin-

der in Italien nicht ausreichen.

B. Mit Beschluss vom 15. März 2017 erkannte die KESB wie folgt:

Die elterliche Sorge über Kind A_________, geb. xxx 2015, der Y _________, geb. xxx.1980,

wohnhaft B_________ und des X , geb. xxx.1961, wohnhaft in C, wird der

Kindsmutter alleine zugeteilt. Die Obhut bleibt bei der Kindsmutter.

Dem Kindsvater wird ein regelmässiges Besuchsrecht jeden 2. und 4. Samstag im Monat von 08.00

Uhr bis 18.00 Uhr begleitet eingeräumt. Nach Ablauf eines Jahres findet dieses unbegleitet statt. Ab

dem 6. Altersjahr steht dem Kindsvater ein ordentliches Besuchsrecht zu. Im Einverständnis mit der

Kindsmutter sind weitere Besuche möglich. Insofern sich die Ausübung des Besuchsrechtes als

schwierig gestaltet, bleibt die Errichtung einer Beistandschaft vorbehalten.

Die Kindsmutter orientiert den Kindsvater 1 Mal monatlich schriftlich über besondere Ereignisse im

Leben des Kindes und wichtige Entscheidungen.

Die Kindseltern werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, der KESB innert 2 Monaten

einen Unterhaltsvertrag einzureichen.


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Kostenentscheid:

Die Gebühren werden festgesetzt auf CHF 400.00 und sind zu überweisen je hälftig von den Kindseltern

gemäss separat zugestellter Rechnung.

Am 8. Mai 2017 ersuchte die Kindsmutter die KESB telefonisch um Hilfe, weil sich das

Besuchsrecht schwierig gestalte, der Kindsvater sie physisch und psychisch extrem

unter Druck setze, weshalb sie das Besuchsrecht nicht mehr alleine mit dem Vater

ausüben wolle und einen Besuchsrechtsbeistand wünsche. E_________ bestätigte

am 8. Mai 2017 blaue Flecken an beiden Oberarmen der Kindsmutter, welche laut de-

ren Angaben davon herrührten, dass ihr Ex-Mann sie am 6. Mai 2017 in einem Hotel in

F_________ bei einem Streit an den Armen gepackt und geschüttelt habe. Fachperson

D_________ beantragte am 13. Juni 2017 gestützt auf die Angaben der Kindsmutter

die sofortige Besuchsrechtssistierung.

C. X _________ erhob am 23. Mai 2017 (Postaufgabe) gegen vorstehenden Be-

schluss der KESB‚ Berufung‘ beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren:

Der Entscheid der KESB vom 15.03.2017 wird aufgehoben.

Die KESB wird angewiesen X _________ das rechtliche Gehör zu gewähren

a)

einerseits durch Erteilung eines Abklärungsauftrages an D_________ vom Amt für Kindes-

schutz G _________, namentlich Besprechung und Einvernahme mit X _________

b)

Anhörung von X _________ durch die KESB

Der Fall wird an die KESB zurückgewiesen zur neuen Entscheidfällung.

Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der KESB.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sowohl

D_________ als auch die KESB allein bei der Kindsmutter Auskünfte eingeholt und ihn

nicht angehört hätten. Er bestritt jede Druckausübung und die Drohung mit der Entfüh-

rung und machte seinerseits mittels Einreichung einer E-Mail vom 2017 geltend, die

Kindsmutter habe dargelegt, sie könnte nach Amerika oder Russland gehen und dort

mit einem Partner ein neues Leben anfangen, womit er die Frage verband, wie er als

Kindsvater in Russland Besuchsrechte ausüben solle.

D_________ wiederholte am 29. Juni 2017 gegenüber dem Kantonsgericht ihre Emp-

fehlung auf sofortige Besuchsrechtssistierung. Ansonsten sehe sie eine starke Gefähr-

dung für A_________. Zudem könne der Kindsmutter angesichts der Anschuldigungen

gegen den Kindsvater - nebst Gewalt, Versuch, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwin-

gen, und Anfassen mit danach erfolgter Strafanzeige - nicht zugemutet werden, das

Besuchsrecht zu begleiten.


  • 5 -

D. Die Staatsanwaltschaft H_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 7./17. Juli

2017 auf dessen Ersuchen die Akten betreffend die Strafanzeige der Kindsmutter ge-

gen den Kindsvater.

An der Sitzung vor Kantonsgericht vom 11. Juli 2017 wurden die Parteien befragt. Die

Kindsmutter äusserte sich dabei insbesondere zum Vorfall in F_________ und zu ihren

Vorwürfen gegenüber dem Kindsvater, dem sie physische, psychische und sexuelle

Gewalt unterstellte, wobei sie jede Gewaltanwendung des Vaters gegenüber dem ge-

meinsamen Sohn A_________ verneinte. Der Kindsvater berichtete über seine Le-

bensumstände in Italien, schilderte den Vorfall in F_________ aus seiner Sicht und

bestritt die Gewaltvorwürfe. Die Parteien schlossen danach folgenden Vergleich:

Dem Kindsvater wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und zwar am vierten Samstag des

Monates Juli 2017 und des Monates August 2017, jeweils von 08.00 Uhr Morgens bis 18.00 Uhr

Abends. Für den Monat September 2017 bis auf weiteres wird das Besuchsrecht auf zweimal pro Mo-

nat ausgedehnt und zwar kann dieses begleitete Besuchsrecht am zweiten und vierten Samstag des

Monats vom 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.

Die KESB wird aufgefordert, dem Kind A_________ unverzüglich einen Besuchsrechtsbeistand zu

ernennen. Dieser hat das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und dafür besorgt zu sein, dass

jeweils eine Begleitperson bei den Besuchen von X_________ anwesend ist.

Die Besuchsrechtsbeistandschaft hat nicht durch D_________ vom Amt für Kinderschutz zu erfolgen.

Falls keine entsprechende Begleitung für das Besuchsrecht gefunden werden kann, so hat der Be-

suchsrechtsbeistand die nötigen Schritte zu unternehmen, damit das Besuchsrecht im Point Rencont-

re in I_________ durchgeführt werden kann.

X_________ verpflichtet sich, dass Besuchsrecht an dem Orte auszuführen, an dem es vereinbart

wird und es wird ihm untersagt, die Schweiz mit dem Kind zu verlassen.

Die Kosten dieses Verfahrens werden auf den Haupthandel genommen.

Diese Vereinbarung wurde X _________ ins italienische übersetzt.

Die KESB erliess daraufhin am 12. Juli 2017 nachstehenden Beschluss:

Für das Kind A_________, geboren am xxx.2015, der Y _________ und des X _________, wohnhaft

bei der Kindsmutter, B_________, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2

ZGB angeordnet.

Als Erziehungsbeistand wird J_________, Amt für Kindesschutz K_________, ernannt. Der Beistän-

din werden insbesondere folgende Aufgaben erteilt:

das begleitete Besuchsrecht wie folgt zu organisieren: jeweils vierter Samstag des Monats Juli

2017 und August 2017 von 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends; ab September 2017 bis

auf weiteres jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 08:00 Uhr morgens bis

18:00 Uhr abends;


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dafür besorgt zu sein, dass jeweils eine Begleitperson bei den Besuchen von X _________ an-

wesend ist;

dafür besorgt zu sein, dass, falls keine entsprechende Begleitung für das Besuchsrecht gefun-

den werden kann, das Besuchsrecht über den Point Rencontre in I_________ organisiert wird;

dafür zu sorgen, dass das Besuchsrecht von X _________ an dem Orte ausgeführt wird, an

dem es vereinbart worden ist.

Der KESB ist Mitteilung zu erstatten, sobald eine Anpassung der Massnahme notwendig wird.

X _________ wird ausdrücklich untersagt, die Schweiz mit dem Kind A_________ zu verlassen. Die

Beiständin hat entsprechende Vorkehren zu treffen.

Kostenentscheid:

Die Gebühren werden festgesetzt auf CHF 200.00 und sind zu überweisen je hälftig von den Kindseltern,

Y _________ und X _________, gemäss beiliegender Rechnung des Sekretariates der KESB.

E. Y _________ erstattete ihre Beschwerdeantwort am 24. Juli 2017 mit den Anträ-

gen:

Die „Berufung“ von X _________ vom 22. Mai 2017 wird abgewiesen und der Entscheid der KESB

vom 15. März 2017 wird bestätigt.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Beschwerdeführer X _________ auferlegt.

Der Beschwerdegegnerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

F. Laut Angaben der Beiständin J_________ liessen sich die vergleichsweise festge-

legten Besuche einzig im Point Rencontre in I_________ durchführen. Dabei gab es

bei der Umsetzung Probleme. Im Nachgang zur Besuchsrechtsausübung vom 30. Sep-

tember 2017 kam es trotz des offenbar bestehenden Kontaktverbots durch das Be-

zirksgericht K_________ vom 28. Juli 2017 auf der Rückfahrt im Zug zu einem Zu-

sammentreffen zwischen Kindsvater und Kindsmutter, wobei deren Angaben dazu, wer

dieses Aufeinandertreffen zu verantworten hatte, diametral divergieren. Nach fünf Tref-

fen im Point Rencontre liess Y _________ die involvierten Stellen wissen, dass sie ab

Beginn der Wintersaison an den Samstagen arbeite und den Sohn nicht mehr nach

I_________ begleiten könne. Sie unterbreitete der KESB den Vorschlag, die Besuche

könnten jeden zweiten Sonntag im Monat von 17.00 bis 19.00 Uhr in Begleitung von

L_________, polnische Babysitterin, in der Lobby des Hotels O_________ in

B_________ stattfinden. X _________ schlug seinerseits vor, dass die Kindsmutter

das Kind jeden 2. und 4. Samstag des Monats um 08.00 Uhr in die Kinderkrippe P

_________ bringt, das Kind der Kinderkrippe zur Betreuung von 08:00 bis 08:15 Uhr

übergibt, zu welchem Zeitpunkt er sich dort einfinden und A_________ zu sich nehmen

und mit ihm etwas in dem ihm vertrauten B_________ unternehme, wobei er seinen


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Sohn pünktlich um 18:00 Uhr in die Kinderkrippe zurückbringe, wo dieser von der

Kindsmutter um 18:15 Uhr abgeholt werden könne.

G. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 9. Februar 2018 verlangte X _________

die Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen:

Für die Monate Februar, März, April 2018 wird dem Kindsvater ein einfaches Besuchsrecht einge-

räumt und zwar wie folgt:

Gestützt auf die Vereinbarung vor Kantonsgericht vom 11.07.2017 bringt Y _________ das Kind

A_________ an jeden 2. und jeden 4. Samstag des Monats um 08:00 Uhr in die Kinderkrippe P

_________, dort übergibt sie das Kind zur Betreuung der Kinderkrippe von 08:00 bis 08:15, pünktlich

um 08:15 Uhr wird X _________ sich in der Kinderkrippe einfinden und das Kind zu sich nehmen um

in B_________, in dem ihm vertrauten Dorf, spazieren zu gehen und etwas zu unternehmen. Pünkt-

lich um 18:00 Uhr wird X _________ A_________ in die Kinderkrippe P _________ zurückbringen,

wo es von 18:00 bis 18:15 Uhr wiederum vom Personal der Kinderkrippe betreut wird. Pünktlich um

18:15 Uhr wird sich Y _________ zur Kinderkrippe begeben und dort das Kind A_________ abholen.

Für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 wird das Besuchsrecht neu verhandelt.

Die Kosten dieses Verfahrens werden auf den Haupthandel genommen.

X _________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Innert der ihr vom Kantonsgericht angesetzten Frist liess sich Y _________ am

  1. Februar 2018 vernehmen. Sie beantragte, auf das Gesuch um superprovisorische

Massnahmen nicht einzutreten und die Akten infolge sachlicher Unzuständigkeit an

das Bezirksgericht K_________ zur Entscheidungsfindung zu übersenden bei gleich-

zeitiger Abschreibung des vorliegenden Verfahrens vom Geschäftsverzeichnis des

Kantonsgerichts; subsidiär plädierte sie auf kosten- und entschädigungspflichtige Ab-

weisung des Gesuchs.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können die am

Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen

und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände-

rung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den

Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3

RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Die Zustän-

digkeit der Bezirksgerichte ist hier nicht gegeben, weshalb schon deshalb dem Verfah-

rensantrag der Beschwerdegegnerin auf Übersendung des Dossiers an das Bezirksge-

richt K_________ nicht stattzugeben ist.


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Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug der elterlichen Sorge persönlich durch den

Entscheid betroffen und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Der strittige

Entscheid wurde am 2. Mai 2017 an seinen Rechtsvertreter versandt. Die Beschwerde

datiert vom 23. Mai 2017 (Postaufgabe). Sie wurde mithin fristgerecht erhoben.

Das Besuchsrecht wurde im vorliegenden Verfahren vorsorglich geregelt. Hierfür bleibt

die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bestehen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin

auf mögliche Gesetzesänderungen ist nicht geeignet, anderweitige Zuständigkeiten zu

begründen. Mit der Zustellung des Gesuches des Beschwerdeführers um superprovi-

sorische Massnahmen zur Beantwortung an die Beschwerdegegnerin hat das Kan-

tonsgericht im Ergebnis bereits entschieden, dass diese Anträge im Sinne vorsorgli-

cher Massnahmen behandelt werden.

1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a

Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff.

zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz - trotz

der geltenden Untersuchungsmaxime - grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde

vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische

Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Entscheides und die Rückwei-

sung des Falles an die KESB zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer

Entscheidfällung. Als einzigen Beschwerdegrund rügt er die Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch D_________ einerseits und die KESB anderseits.

In Bezug auf die elterliche Sorge sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die El-

tern (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) per-

sönlich anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch

die fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in be-

gründeten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 298

Abs. 1 ZPO), hat sie die Eltern selbst anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhö-

rung der betroffenen Personen geht über den verfassungsmässigen Anspruch von

Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Ver-

tretung im Verfahren durch einen Anwalt genügen. Schliesslich ist der Anspruch auf

persönliche Anhörung formeller Natur, so dass dessen Verletzung unter Vorbehalt der

Heilung dieses Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheids führt (zum Ganzen s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck


  • 9 -

[Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, H_________ 2016, N. 331-335,

342; Auer/Marti, Basler Kommentar, N. 7, 13 zu Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommen-

tar Erwachsenenschutz, H_________ 2013, N. 7 ff. zu Art. 447 ZGB; Tu-

or/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf

2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO).

Vorliegend kommt eine Befragung des Kindes aufgrund dessen jungen Alters nicht in

Frage.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat ihn die KESB vor Ausfällung des

Entscheides persönlich angehört. Zutreffend ist, dass ihn die Fachfrau D_________,

welche durch die KESB in zulässiger Weise mit Abklärungen betraut wurde (vgl. Art.

446 Abs. 2 ZGB), vor Fertigstellung ihres Berichtes nicht angehört hat. Die vorbehaltlo-

se Abgabe von Empfehlungen ohne Kenntnisnahme der Positionen beider Seiten er-

scheint auf den ersten Blick wenig professionell, D_________ hat jedoch in ihrem Be-

richt ausdrücklich auf die wegen der Auslandabwesenheit des Kindsvaters fehlende

Rücksprache mit diesem hingewiesen und der KESB nahegelegt, das Versäumte

nachzuholen. Diesem Ansinnen ist die KESB gefolgt, indem sie den Kindsvater richtig-

erweise zu einer persönlichen Anhörung eingeladen hat. Bei dieser Anhörung konnte

der Beschwerdeführer seinen Standpunkt der danach entscheidenden Behörde zur

Kenntnis bringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

Sonstige Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bringt der anwalt-

lich vertretene Beschwerdeführer nicht vor (vgl. dazu E. 1.2), womit die Beschwerde

abzuweisen ist.

2.2 Selbst wenn der strittige Entscheid materiell zu überprüfen wäre, müsste er - je-

denfalls aus heutiger Sicht - bestätigt werden.

Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwort-

lichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere die Erziehung, die

gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (statt vieler: Hegnauer, Grund-

riss des Kindsrechts, 5. Aufl., 1999, Rz. 25.02). Das Obhutsrecht (Aufenthaltsbestim-

mungsrecht) ist ein Teil der elterlichen Sorge und beinhaltet im Wesentlichen die Be-

fugnis, den Aufenthaltsort des Kindes (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB) sowie die Art und

Weise seiner Unterbringung zu bestimmen. Des Weiteren ist der Träger des Obhuts-

rechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht) verantwortlich für die tägliche Betreuung, Pflege

und Erziehung des Kindes (BGE 136 III 353 E. 3.2).


  • 10 -

Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge u.a. auf Begehren

eines Elternteils neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhält-

nisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Unbestreitbar sind aufgrund der Tren-

nung der Kindseltern und des Wegzugs des Kindsvaters in sein Heimatland Italien ver-

änderte Verhältnisse gegeben. Zu prüfen ist, ob diese derart wesentlich sind, dass sie

zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Kinds-

mutter erfordern. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen

Sorge, welcher unabhängig des Zivilstandes der Eltern Geltung hat (BGE 142 III 56

E. 3). Ein Abweichen davon ist nur ausnahmsweise aus Gründen des Kindeswohls

zulässig, welches stets im Zentrum steht (BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Für sich allein

keine genügenden Gründe sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grosse

geografische Distanz oder Zwistigkeiten zwischen den Eltern, wie sie bei einer Tren-

nung oftmals vorkommen (BGE 142 III 1; 142 II 56 E. 3). Hingegen kann ein schwer-

wiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit

eine Alleinzuteilung gebieten, wenn sich der Mangel auf das Kindeswohl auswirkt und

von der Alleinerziehung eine Verbesserung erwartet werden kann. Denn das gemein-

same Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich

ist, und es liegt in der Regel nicht im Kindswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder

gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemein-

samer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; Bundes-

gerichtsurteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.2). Nicht wesentlich ist, welcher El-

ternteil für die Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder die gestörte Kommuni-

kation verantwortlich ist (BGE 142 II 197 E. 3.7).

Nach dem Gesagten bildet der Wegzug des Kindsvaters ins Ausland noch keinen

Grund, um der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge zuzuerkennen. Bei Italien

handelt es sich um unser südliches Nachbarland, von wo aus die Kontaktnahme zwi-

schen den Eltern mit den heutigen modernen Kommunikationsmitteln keinerlei Proble-

me bietet. Für die Frage der elterlichen Sorge ohne Bedeutung ist sodann das Argu-

ment der KESB, dass sich der Vater infolge Ortsabwesenheit nicht adäquat um das

Kind kümmern könne. Dieser Punkt betrifft die persönliche Obhut und nicht die elterli-

che Sorge, welche letztere die tägliche Betreuung nicht mitumfasst. Demgegenüber hat

das Verhältnis zwischen den Eltern massgeblich Schaden genommen. Das Besuchs-

recht wurde unter Beizug von Dritten aufgegleist, wobei jeder direkte Kontakt zwischen

den Eltern vermieden werden sollte. Als diese auf der Rückfahrt vom Point Rencontre

in Richtung Oberwallis aufeinandertrafen, kam es zu einer Auseinandersetzung, wel-

che die mit der Besuchsrechtsausübung betrauten Behörden zu Interventionen veran-


  • 11 -

lasste. Die weitere Durchführung des Besuchsrechts scheiterte an der fehlenden Ver-

fügbarkeit der Kindsmutter, die nach eigener Darstellung an sämtlichen Samstagen

arbeiten muss. Laut Akten hat sie ihre Arbeitgeberin nicht über ihre vor Kantonsgericht

vergleichsweise eingegangenen Verpflichtungen informiert. Hinzu kommt die Strafan-

zeige der Kindsmutter gegen den Kindsvater in F_________, welches Verfahren, un-

abhängig von der Begründetheit der Vorwürfe und dessen Ausgang, einen sinnvollen

und erfolgversprechenden Kontakt der Eltern in Kinderbelangen praktisch ausschliesst.

Insgesamt ist das Verhältnis zwischen Kindsmutter und Kindsvater daher derart verfah-

ren, dass gemeinsame Entscheidungen ihren Sohn betreffend derzeit nicht denkbar

erscheinen. Wegen dieser gestörten Kommunikation hat die KESB die elterliche Sorge

für den gemeinsamen Sohn deshalb zu Recht allein der Mutter übertragen, bei welcher

A_________ wohnt.

3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige

Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273

Abs. 1 ZGB). Es ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwick-

lung des Kindes der Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung zu beiden Elternteilen durch

persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Der Kontakt zu beiden Eltern, Mutter und

Vater, liegt im wohlverstandenen Interesse des Kindes (Schwenzer/Cottier, Basler

Kommentar, 5. A., 2014, N. 6 zu Art. 273 ZGB). Mit Rücksicht auf das Kind, dessen

Alter und Gefährdung kann in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht ange-

zeigt sein. Dieses stellt jedoch lediglich eine Übergangslösung für eine begrenzte Dau-

er dar. Nebst dem begleiteten Besuchsrecht kommen Weisungen in Betracht (Art. 273

Abs. 2 ZGB), namentlich das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, die Ver-

pflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen oder die Auflage der

Passhinterlegung bei Entführungsgefahr (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 24-27 zu

Art. 273 ZGB).

Mangels elterlicher Sorge und Obhut hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ange-

messenen persönlichen Verkehr mit seinem Sohn. Durch seine Reisen in die Schweiz

zwecks Wahrnehmung seines Besuchsrechts im Point Rencontre hat der Beschwerde-

führer sein Interesse an seinem Sohn und an seinen väterlichen Kontakten mit diesem

unter Beweis gestellt. Selbst nach Darstellung der Beschwerdegegnerin hat er sich

während des Zusammenlebens, als sie bei der Arbeit war, korrekt um A_________

gekümmert. Gewaltanwendung des Vaters gegenüber seinem Sohn hat sie verneint.

Es spricht insoweit nichts gegen ein Besuchsrecht. Als einzigen gewichtigen Einwand

brachte die Kindsmutter die Gefahr einer Entführung vor. Eine solche Absicht wird vom


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Kindsvater aber in Abrede gestellt; überdies hat die Kindsmutter ihrerseits ein Abset-

zen nach Amerika oder Russland thematisiert, so dass diesbezüglich wahrscheinlich

von beiden Seiten Äusserungen gemacht wurden. Beim Kindsvater handelt es sich um

einen Italiener. Italien ist das Nachbarland der Schweiz mit ähnlichem kulturellem Hin-

tergrund. Die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Italien. Hier

steht ihm in C _________ eine Unterkunft zur Verfügung, welche offenbar seinem Va-

ter gehört. In Norditalien absolviert er ein Theologiestudium. Über nennenswertes

Vermögen und bedeutende Einkünfte verfügt er offensichtlich nicht. Unter all diesen

Umständen ist die Gefahr, dass sich der Vater mit seinem Sohn A_________ in ein

Drittland absetzen und untertauchen könnte, nicht besonders gross. Jedenfalls darf

ihm mit diesem Argument nicht auf Dauer sein Besuchsrecht abgesprochen werden.

Als mildere Massnahme wäre ohnehin die Hinterlegung der Ausweispapiere und der

Zugbillette während der Besuche zu prüfen.

Der Beschwerdeführer konnte seit November 2017 sein Besuchsrecht nicht mehr aus-

üben. Eine Auswertung der Besuche im Point Rencontre ist nicht aktenkundig. Es ist

daher angezeigt, das Besuchsrecht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vorerst und

bis Ende April auf zweimal monatlich vier Stunden zu beschränken. Da die Kindsmutter

sich ausserstande sieht, ihr Kind nach I_________ zu bringen, hat es in B_________

jeden zweiten und vierten Samstag im Monat von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr stattzufin-

den. Die Übergabe des Kindes kann am Arbeitsort der Mutter bzw. durch deren polni-

sches Kindermädchen erfolgen. Sofern die Beschwerdegegnerin eine Begleitung wäh-

rend der Ausübung des Besuchsrechts als nötig erachtet, hat sie für diese besorgt zu

sein. Andernfalls erfolgt die Besuchsrechtsausübung unbegleitet gegen Aushändigung

des Passes sowie des Zugsbillets, welche dem Kindsvater bei Rückgabe von

A_________ zurückzugeben sind.

Die KESB ist beauftragt, für die Regelung des Besuchsrechts ab Mai 2018 besorgt zu

sein. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist dabei die Möglichkeit eines unbeglei-

teten, dem Alter des Kindes angepassten, umfassenderen Besuchsrechts zu prüfen.

4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO

(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und

Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der

Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in

bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Ent-

schädigungen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze

(Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).


  • 13 -

Die Beschwerde wird abgewiesen, womit der Beschwerdeführer insoweit unterliegt.

Demgegenüber wird seinem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Besuchsrechtsrege-

lung entsprochen, womit er insoweit obsiegt. Dem Nichteintretensantrag der Be-

schwerdegegnerin wird nicht Folge gegeben. Es erscheint daher gerechtfertigt, die

Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte tragen zu lassen. Dem-

entsprechend werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.

Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Um-

fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie

ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-

zusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenen-

schutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwer-

deverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19

GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich. Das Kantonsgericht

hatte einerseits die Frage der elterlichen Sorge und anderseits jene des Besuchsrechts

zu prüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf

Fr. 959.80 festzusetzen; die Auslagen betragen Fr. 440.20. Nach Verrechnung der

Kosten von total Fr. 1‘400.-- mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen

hat ihm die Beschwerdegegnerin hierfür Fr. 700.-- zu erstatten.


  • 14 -

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Kindsvater X _________ wird für die Monate März und April 2018 ein Be-

suchsrecht in B_________ am zweiten und vierten Samstag des jeweiligen Mo-

nats von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingeräumt wie folgt:

a. Die Kindsmutter Y _________ übergibt dem Kindsvater X _________ den ge-

meinsamen Sohn A_________ persönlich oder durch eine von ihr beauftragte

Person pünktlich um 10.00 Uhr in der Lobby des Hotels O_________.

b. Sofern die Kindsmutter Y _________ eine Begleitung des Kindes während der

vierstündigen Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater wünscht, hat

sie diese Person zu stellen. Falls sie auf eine Begleitperson verzichtet, hat der

Kindsvater X _________ bei der Entgegennahme seines Sohnes der Kindsmut-

ter oder der von ihr beauftragten Person seinen Pass und sein Zugbillet auszu-

händigen.

c. Der Kindsvater X _________ bringt den gemeinsamen Sohn pünktlich um 14.00

Uhr in die Lobby des Hotels O_________ zurück und übergibt ihn der Kinds-

mutter bzw. der von ihr beauftragten Person, gegebenenfalls gegen Rückgabe

seines Passes und seines Zugsbillets.

Die Beiständin J_________ ist dem Kind und den Kindseltern bei der Organisation

und Durchführung des Besuchsrechts bei Bedarf behilflich.

Die KESB hat das Besuchsrecht ab Mai 2018 im Sinne der Erwägungen zu regeln.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘400.-- werden je zur Hälfte mit

Fr. 700.-- den beiden Beschwerdeparteien auferlegt; nach Verrechnung mit den vom

Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen in gleicher Höhe, erstattet ihm die Be-

schwerdegegnerin hierfür Fr. 700.-- zurück.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 23. Februar 2018

Parole chiave

custodyright to be heardvisitation rightschild welfareparental conflictprovisional measurescost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the KESB decision had to be set aside for violation of the father's right to be heard.

Decisione estratta

No violation occurred; the father was personally heard by the KESB and again by the appellate court, so no remittal was required.

Motivazione estratta

Although the external investigator did not hear both sides before reporting, the KESB subsequently invited the father to a personal hearing. Any procedural defect was therefore not present or had been cured.

Questione giuridica chiave

Whether sole custody had to be granted to the mother or the parents' joint custody restored.

Decisione estratta

Sole custody to the mother was upheld because the parental relationship was so strained that joint decision-making was presently unrealistic and contrary to the child's welfare.

Motivazione estratta

The father's move to Italy alone was not decisive, but the persistent conflict, failed cooperation, supervised-contact arrangements, and the criminal complaint showed a deeply disturbed communication that made joint custody inoperative.

Questione giuridica chiave

Whether the father was entitled to a provisional visitation regime and, if so, under what conditions.

Decisione estratta

Yes. For March and April 2018, a limited visitation regime in B_________ on the second and fourth Saturday of each month from 10:00 to 14:00 was ordered, with optional supervision and passport/train-ticket safeguards.

Motivazione estratta

The father's contact interest justified visitation, while the alleged abduction risk did not justify a permanent denial; a milder measure and a temporary, reduced arrangement were appropriate pending a new regulation from May 2018.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appeal proceedings had to be allocated.

Decisione estratta

The appeal costs were split equally between the parties, and no party compensation was awarded; the respondent had to reimburse CHF 700 after set-off.

Motivazione estratta

The father lost on the custody appeal but succeeded on the provisional visitation request, which justified equal cost sharing and set-off of party advances.

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