Child custody order annulled for lack of hearing and fact-finding

C1 15 339Tribunale cantonale10 mag 2016Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The mother appealed a KESB decision leaving custody of the two children with the father. The cantonal court rejected her nullity argument and confirmed that the Swiss child protection authorities were competent. However, it held that the KESB had violated the mother's right to a personal hearing and had not sufficiently clarified her current living and caregiving situation, nor the children's care arrangements. The challenged decision was therefore annulled and the case remanded for further investigations and a new decision. Costs were imposed on the KESB, and the mother was awarded party compensation.

Massima Omnilex

Art. 314 Abs. 1, 447 Abs. 1 ZGB; Art. 450 ff. ZGB; personal hearing of parents in child protection proceedings; where custody or care measures are decided by the KESB, the parents must be personally heard, and a written submission or counsel's representations do not suffice. The hearing duty is formal in nature; its violation leads in principle to annulment unless cured on appeal. In custody matters, the authority must also investigate ex officio all decisive circumstances, including the current situation of both parents, available caregivers, and the children's concrete welfare needs; an incomplete or one-sided report is insufficient. The appellate court may annul and remit for further fact-finding when the record does not allow a reliable welfare assessment (consid. 5).

Testo completo

C1 15 339

URTEIL VOM 10. MAI 2016

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________ , Beschwerdegegner

(Kindesschutz)

Beschwerde gegen den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

[KESB] Region N_________ vom 16. November 2015


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Sachverhalt und Verfahren

A. X_________ und Y_________ sind die unverheirateten Eltern der Söhne

A_________, geboren am xxx 2003, und B_________, geboren am xxx 2008, welche

beide in C_________ zur Welt kamen. Dort stand die elterliche Sorge alleine der

Kindsmutter zu. Nachdem Y_________ 2008 berufshalber in die Schweiz zog, lebten

die Kinder weiterhin bei der Kindsmutter in C_________, bis alle dem Kindsvater im

Juli 2014 in die Schweiz in die Region N_________ folgten. Hier lebten die Eltern bis

zur Trennung im Herbst 2014 im Konkubinat zusammen mit ihren beiden gemeinsa-

men Kindern.

Am 22. September 2014 holte X_________ ihre beiden Kinder aus der Schule und

wollte mit ihnen nach C_________ fahren. Im D_________ wurde sie von der Polizei

angehalten und nach N_________ zurückgebracht. Mittels Entscheids vom gleichen

Tage entzog die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

N_________ (nachfolgend KESB Region N_________) X_________ vorläufig das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und übertrug dieses dem Spital

N_________.

Mit Entscheid vom 30. September 2014 ordnete die KESB Region N_________, laut

Erwägungen im Einverständnis mit beiden Elternteilen, die gemeinsame elterliche Sor-

ge für die beiden Söhne an und teilte das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Inhabern

der elterlichen Sorge zu; die KESB Region N_________ verfügte weitere Massnah-

men, u.a. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB unter Ernen-

nung von E_________ vom Amt für Kindesschutz (AKS) zum Erziehungsbeistand.

Im Oktober 2014 verlegte X_________ ihren Wohnsitz nach C_________, wo sie of-

fenbar mit ihrem neuen Freund zusammen lebt. Die Kinder blieben beim Kindsvater im

Oberwallis. Gegenüber der Sachbearbeiterin der KESB Region N_________ erklärte

die Kindsmutter am 23. September 2014 dazu, sie sei mit dem Kindsvater nach einem

langen Gespräch übereingekommen, dass sie alleine nach C_________ gehe und die

Kinder vorerst hier lasse; sie wolle sich zuerst in C_________ ein Standbein aufbauen,

bevor sie die Kinder mitnehme. Am 9. Dezember 2014 entschied die KESB Region

N_________, die Obhut über die beiden Söhne der Kindsmutter zu entziehen und al-

leine dem Kindsvater zu übertragen. Laut Erwägungen waren beide Elternteile damit

einverstanden. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 bestätigte X_________ nach einem


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Telefonat am Vortag zum Wohle der Kinder und in deren Interesse ihr Einverständnis

zu diesem Vorgehen, da sie zurück nach C_________ gezogen sei und ihre Kinder

beim Kindsvater in N_________ verbleiben möchten.

B. Am 19. August 2015 liess X_________ durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die

Entscheidung vom 9. Dezember 2014 aufzuheben, die Obhut über die Kinder dem

Kindsvater zu entziehen und auf sie zu übertragen. In der Begründung wurde geltend

gemacht, die Kindsmutter sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, so dass die Ob-

hut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb bei ihr lägen. Auch seien

Betreuung und Versorgung bei ihr in C_________ besser sichergestellt als derzeit

beim Kindsvater. Dieser nahm zum Gesuch am 8. September 2015 Stellung.

Die KESB Region N_________ übertrug die Abklärungen dem AKS. Dessen Mitarbei-

ter E_________ ersuchte das Jugendamt F_________ am 11. August 2015 um einen

Sozialabklärungsbericht über die Situation der Kindsmutter und unterbreitete dieser

Amtsstelle am 17. August 2015 Ergänzungsfragen. In seiner Antwort vom 15. Septem-

ber 2015 begnügte sich der zuständige C_________ Sozialarbeiter damit festzuhalten,

dass die Kindsmutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge legitimiert gewesen

sei, den Aufenthalt der Kinder alleine zu verändern und mit ihnen die Schweiz zu ver-

lassen. Es könne ihr in diesem Zusammenhang kein rechtliches Fehlverhalten ange-

rechnet werden. Der Entzug der Obhut bzw. des Aufenthaltsrechts durch die KESB

Region N_________ am 9. Dezember 2014 beruhe auf Basis fehlender Angaben. Ei-

ner ausführlichen Begutachtung bedürfe es nicht, da dem Jugendamt keine Indizien für

Vernachlässigung bzw. Erziehungsversagen seitens der Kindsmutter vorlägen.

In seinem eigenen Bericht vom 30. September 2015 erachtete E_________ nach Ge-

sprächen mit den Kindern und dem Kindsvater sowie Telefonaten mit den beiden Lehr-

personen sowie der ZET-Fachpsychologin zusammenfassend das Wohl der Kinder

beim Kindsvater - Betreuung durch den Kindsvater mit Hilfe von dessen Mutter, einer

Nachbarin und einer Bekannten - für gewährleistet. Die schulische Entwicklung von

B_________ sei jedoch gefährdet und der Kindsvater sollte unbedingt einen Termin mit

der ZET-Psychologin abmachen. Als negativen Punkt erwähnte E_________, dass ein

aussagekräftiger Sozialbericht über die Verhältnisse bei der Kindsmutter in

C_________ fehle. Auf dem Hintergrund dieser Tatsachen empfahl er, die Obhut zu-

mindest bis Ende des Schuljahres 2015/2016 auf den Kindsvater zu übertragen. Im

Interesse der Kinder, v.a. von B_________, seien die Gespräche am ZET-N_________

wieder aufzunehmen; die Erziehungsbeistandschaft sei bis auf weiteres beizubehalten.


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Mit Entscheid vom 16. November 2015 beschloss die KESB Region N_________, die

Obhut über die beiden Söhne bis auf Weiteres dem Kindsvater zu belassen und die

gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls beizubehalten. Die KESB Region N_________

erwog, es gebe laut dem Bericht von E_________ derzeit keine Gründe, die Obhut

vom Kindsvater auf die Kindsmutter zurück zu übertragen. Die Beibehaltung der Obhut

entspreche dem Kindswohl. Die Begründung im Gesuch der Kindsmutter sei nicht kor-

rekt, da der Kindsvater ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge sei.

C. Gegen den vorstehenden Entscheid erhob X_________ (nachfolgend Beschwerde-

führerin) am 18. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den nachste-

henden Anträgen:

  1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

  2. Der angefochtene Entscheid der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei aufzuheben und der Be-

schwerdeführerin das Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A_________ und

B_________ zuzuweisen.

Eventualiter:

Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei

dahingehend abzuändern, dass die Obhut über A_________ und B_________ bis zum Ende des

Schuljahres 2015/2016 bei Herrn Y_________ verbleibt und anschliessend auf die Beschwerdeführerin

übertragen wird.

Subeventualiter:

Der angefochtene Entscheid der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Es sei die Nichtigkeit der KESB-Entscheide vom 30.09.2014 und 09.12.2014 festzustellen.

  2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Vorinstanz aufzuerlegen.

  3. Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung nach

GTar zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des

Gebots der Waffengleichheit geltend, weil mit ihr im Gegensatz zum Kindsvater im

Rahmen der Ausarbeitung des für den Entscheid zentralen Abklärungsberichtes weder

ein Gespräch noch ein Telefonat geführt worden sei. Auch sei der Umstand, dass die

Kinder seit Geburt bis Sommer 2014 in C_________ gelebt hätten, im Abklärungsbe-

richt wie auch im Entscheid völlig unberücksichtigt geblieben. Der einseitige Abklä-

rungsbericht ermögliche keine sachgerechte Prüfung der Obhutszuweisung und des

Aufenthaltsbestimmungsrechts. Folglich sei der relevante Sachverhalt unvollständig

ermittelt worden. Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststel-

lung des Sachverhalts, da die KESB Region N_________ fälschlicherweise davon


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ausgehe, dass sie der Obhutszuweisung an den Kindsvater zugestimmt habe. Dazu

habe sie nur befristet während ihrer Festnahme zugestimmt. Im Übrigen hätte aufgrund

der Uneinigkeit der Parteien gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB das Gericht und nicht die

KESB Region N_________ entscheiden dürfen, weshalb deren Entscheide vom

  1. September 2014 und 9. Dezember 2014 nichtig seien. Am 22. Januar 2016 ergänz-

te sie, Grossmutter G_________ lebe seit dem 27. Dezember 2015 wieder in

C_________, so dass die Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit des

Kindsvaters alleine seien.

Y_________ (nachfolgend Beschwerdegegner) führte in seiner Antwort vom

  1. Januar 2016 aus, in den Wintermonaten halte er sich zu Hause auf und sei persön-

lich für seine Kinder da. Sobald er ab ca. März wieder seiner Arbeit nachgehen müsse,

werde die Grossmutter der Kinder für deren Betreuung zurückkehren.

Die KESB Region N_________ nahm ihrerseits am 18. Februar 2016 Stellung zur Be-

schwerde und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Im Abklärungsbericht des

AKS sei offensichtlich auch der Meinung der Kinder eine gewisse Bedeutung beige-

messen worden. Am 22. Februar 2016 reichte sie u.a. den Bericht von E_________

(AKS) vom 4. Februar 2016 nach, gemäss welchem die Kinderbetreuung auch nach

Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kindsvater mit Hilfe der Grossmutter gewähr-

leistet ist.

Erwägungen

1. Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-

wachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1

ZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kan-

tonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist

(Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2

EGZGB).

1.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 17. November 2015 versandt. Mithin wahrt

die Kindsmutter mit ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2015 die Rechtsmittelfrist,

weshalb darauf einzutreten ist.


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1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a

Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff.

zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz

der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde

vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische

Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Beim Kindesschutz hat die Rechtsmit-

telinstanz offensichtliche Irrtümer und Fehler der KESB indes von Amtes wegen zu

beheben. Weil für die Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann das mit den Kinder-

belangen befasste Gericht nämlich sogar von Amtes wegen Massnahmen im Sinne

von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies in der Regel auf Antrag eines Elternteils

geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3).

2. Laut Art. 5 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwenden-

de Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kin-

desschutzübereinkommen, HKsÜ), welches im Verhältnis zwischen der Schweiz und

C_________ gilt, sind jeweils die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbe-

hörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu-

ständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu

treffen (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG). Sie wenden dabei ihr eigenes Recht an (Art. 15

Abs. 1 HKsÜ).

In casu zogen die Kinder im Juli 2014 mit der Kindsmutter zum Kindsvater nach

N_________, wo sie ab dem Spätsommer die Schule besuch(t)en. Folglich waren und

sind die Schweizer Behörden, konkret die KESB Region N_________, für die Kinder-

schutzbelange zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht. Dieses weist die

Kompetenzen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge ausserhalb des Schei-

dungs- oder Eheschutzverfahrens den Kindesschutzbehörden am Wohnsitz des Kin-

des zu (vgl. Art. 298a Abs. 4 und 298b Abs. 1 ZGB sowie nachfolgende E. 3). Der von

der Beschwerdeführerin angerufene Art. 134 Abs. 3 ZGB betrifft die Scheidungsfolgen.

Ein Nichtigkeitsgrund ist insoweit entgegen der Beschwerde nicht gegeben.

3. Zum Zeitpunkt, als die Kindsmutter im Herbst 2014 mit ihren Kindern die Schweiz in

Richtung C_________ verlassen wollte, stand ihr allein die elterliche Sorge zu. Dies

galt bereits in C_________, wie die von der Kindsmutter mit ihrem Gesuch hinterlegte

Bestätigung des Jugendamtes des H_________ belegt. An der alleinigen elterlichen

Sorge änderte sich mit der Aufnahme des Zusammenlebens mit dem Kindsvater in der

Schweiz nichts. Denn zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es


  • 7 -

der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber der Kindesschutzbehörde am

Wohnsitz des Kindes oder einer entsprechenden Verfügung der genannten Behörde

(Art. 298a und Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 12 Abs. 4 SchlTZGB). Da weder eine

solche Erklärung abgegeben wurde noch eine derartige Verfügung erging, verblieb die

elterliche Sorge allein der Kindsmutter (Art. 298a Abs. 5 ZGB).

Aufgrund der ausschliesslichen elterlichen Sorge durfte die Kindsmutter damals den

Aufenthaltsort ihrer Kinder alleine bestimmen (Art. 301a Abs. 1 und 2 [e contrario]

ZGB). Die KESB Region N_________ hat dies in ihrem Anhörungsprotokoll vom

  1. September 2014 grundsätzlich korrekt so festgehalten. Folglich hat die Kindsmutter

durch ihre Abreise mit den Kindern bzw. den Versuch, mit diesen nach C_________

zurückzukehren, weder die Kinder widerrechtlich verbracht bzw. zurückbehalten (vgl.

Art. 7 Abs. 2 HKsÜ) noch diese zu entführen versucht, wie dies E_________ in seinem

Bericht vom 9. September 2015 fälschlicherweise behauptet. Hingegen hätte die

Kindsmutter den Kindsvater rechtzeitig über den von ihr geplanten Wechsel des Auf-

enthaltsorts informieren müssen (Art. 301a Abs. 3 und 4 ZGB). Die Verletzung dieser

Informationspflicht dürfte aber ebenso wenig wie die seitens der KESB Region

N_________ gerügte Verletzung der Schulpflicht eine Verhaftung der Kindsmutter und

eine zwangsweise Rückführung von Kindsmutter und Söhnen gerechtfertigt haben,

auch wenn das gewählte Vorgehen der Kindsmutter - unangemeldetes Abholen der

Kinder aus dem laufenden Schulunterricht offenbar gegen den Widerstand des älteren

Sohnes - zweifellos unbedacht und die Schuldirektion verpflichtet war, diesen ausser-

gewöhnlichen Vorgang zu melden.

4. Mit Entscheiden vom 30. September 2014 bzw. 9. Dezember 2014 hat die KESB

Region N_________ zunächst die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und später

die Obhut der Kindsmutter entzogen und dem Kindsvater allein übertragen. Ob diese

Entscheide der Kindsmutter gehörig eröffnet wurden, ist aus den hinterlegten Akten

nicht ersichtlich. Dieser Punkt wird in der Beschwerde indessen nicht in Frage gestellt.

Belegt ist immerhin, dass die Kindsmutter mit der Übertragung der alleinigen Obhut auf

den Kindsvater einverstanden war, auch wenn sie dies womöglich als blosse Über-

gangslösung verstanden hat. Vom Obhutsentscheid vom 9. Dezember 2014 hatte die

Kindsmutter sodann nachweislich Kenntnis, verlangte doch ihr Rechtsvertreter in sei-

nem Gesuch vom 19. August 2015 ausdrücklich dessen Aufhebung, ohne die seiner-

zeitige Eröffnung zu beanstanden. Mithin hat die KESB Region N_________ die Obhut

rechtskräftig allein dem Kindsvater zuerkannt.


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5. Die KESB Region N_________ hat dem Rechtsvertreter der Kindsmutter die Stel-

lungnahmen zu ihrem Gesuch sowie den Abklärungsbericht des AKS vom 30. Sep-

tember 2015 zur Kenntnis gebracht verbunden mit der Möglichkeit, sich dazu schriftlich

vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör wurde insoweit gewahrt. Zutreffend ist

demgegenüber, dass die Kindsmutter vor dem Entscheid und ebenfalls für die Verfas-

sung des Abklärungsberichtes nicht persönlich angehört wurde und dass im angefoch-

tenen Entscheid ihre persönliche Eignung nicht geprüft wurde, wobei sich dazu, zu

ihrer persönlichen Situation in C_________ sowie zum Umstand, dass die Kinder erst

seit Juli 2014 - also zum Zeitpunkt der Trennung nicht einmal 4 Monate - im Oberwallis

aufhielten und zuvor während mehreren Jahren bei ihrer Kindsmutter in C_________

gelebt haben, überhaupt kein Wort findet.

5.1 In Kinderbelangen sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die Eltern

(Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) persönlich

anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch die

fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in begrün-

deten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB), hat sie die Eltern selbst

anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Personen geht über

den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine

schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt genü-

gen. Schliesslich ist der Anspruch auf persönliche Anhörung formeller Natur, so dass

dessen Verletzung unter Vorbehalt der Heilung dieses Verfahrensmangels im Be-

schwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zum Ganzen

s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachse-

nenschutz, Bern 2016, N. 331-335, 342; Auer/Marti, Basler Kommentar, N. 7, 13 zu

Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz , Bern 2013, N. 7 ff. zu

Art. 447 ZGB; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zü-

rich/Basel/Genf 2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brun-

ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen

2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO).

Vorliegend ist eine solche Anhörung der Eltern unterblieben. Während der Kindsvater

wenigstens mündlich persönlich bei der KESB Region N_________ bzw. deren Sach-

bearbeiterin intervenieren und seinen Standpunkt darlegen konnte, was allerdings der

gesetzlich vorgegebenen Anhörung nicht genügt, blieb die Kindsmutter völlig ungehört.

Ihr rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt und kann im Rechtsmittelverfahren nicht

geheilt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-


  • 9 -

scheid aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die KESB Region N_________,

damit sie das Versäumte - persönliche Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter

  • nachholt und danach neu entscheidet. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob sie die

Kinder ebenfalls selbst anhören muss.

5.2 Die Abklärungsperson hat im Auftrage der KESB Region N_________ mit den

beiden Kindern jeweils in korrekter Weise ein Einzelgespräch geführt, wobei sich diese

ein Leben sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter vorstellen könnten. Sie

hat sich alsdann auch mit dem Kindsvater unterhalten, was bei einer Abklärung vor Ort

kaum zu vermeiden war, wodurch dieser seinen Standpunkt darlegen und in den Ab-

klärungsbericht einbringen konnte. Die Kindsmutter kam demgegenüber im Abklä-

rungsbericht nicht zu Wort. Darin wird lediglich als negativ erwähnt, dass der beim Ju-

gendamt F_________ verlangte Sozialbericht nicht aussagekräftig sei. Mit der Kinds-

mutter hat sich die Abklärungsperson im Hinblick auf ihren Bericht - auch telefonisch -

jedoch nicht unterhalten. Die Feststellungen des AKS zu deren persönlichen Situation

im Zwischenbericht vom 4. August 2015 blieben unerwähnt. Der Abklärungsbericht ist

insoweit einseitig und unvollständig. Auch fehlen nähere Angaben zu den derzeitigen

Betreuungspersonen (etwa zu Alter und Verfügbarkeit der Grossmutter, der Nachbarin

und der Bekannten) sowie zu den Gründen der Schwierigkeiten der Söhne, vorab des

Jüngeren, was alles für die Frage, ob die Söhne derzeit und in absehbarer Zukunft

beim Kindsvater gut aufgehoben sind, von Bedeutung ist.

Weiter wurde die persönliche Situation der Kindsmutter nicht, jedenfalls nicht genü-

gend abgeklärt. Wohl ersuchte der Mitarbeiter des AKS das Jugendamt F_________

um einen Bericht. Als dieser, wie die Abklärungsperson richtig festgehalten hat, nicht

aussagekräftig ausfiel, hat sie es aber damit bewenden lassen und sich nicht um aus-

sagekräftige Auskünfte bemüht. Die KESB Region N_________ hat in ihrem Schreiben

vom 22. September 2015 zwar ebenfalls erkannt, dass der fragliche Bericht keine An-

gaben zu den persönlichen und sozialen Verhältnissen der Kindsmutter beinhaltet,

jedoch keine weiter gehenden Abklärungen veranlasst. Ohne Kenntnis der aktuellen

persönlichen Situation und der Möglichkeiten der Kindsmutter in Bezug auf die Kinder-

betreuung lässt sich aber nicht seriös beurteilen, ob ein Wechsel der Obhut im Interes-

se der Kinder geboten ist. Der angefochtene Entscheid ist auch deshalb aufzuheben,

damit die KESB Region N_________ den Sachverhalt wie gesetzlich vorgeschrieben

von Amtes wegen umfassend abklärt und anschliessend neu entscheidet.

5.3 Der Entscheid kann auch nicht mit Verweis auf die Wünsche der beiden Kinder

geschützt werden. Entgegen der Stellungnahme der KESB Region N_________ vom


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  1. Februar 2016 haben diese der Abklärungsperson im Einzelgespräch gesagt, dass

sie sich ein Leben sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter vorstellen

können. Die telefonische Mitteilung des Kindsvaters an die KESB Region N_________

vom 8. Oktober 2015, wonach die Kinder entgegen dem Abklärungsbericht nicht bei

ihrer Kindsmutter leben wollten, hat unbeachtet zu bleiben.

6. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO

(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und

Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der

Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in

bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Ent-

schädigungen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze

(Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung nach

Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit obsiegt

die Beschwerdeführerin im Subeventualbegehren. Die KESB Region N_________

muss sich vorhalten lassen, die Kindseltern, namentlich die Kindsmutter nicht persön-

lich angehört, die beiden Eltern nicht gleich behandelt und den Sachverhalt nicht genü-

gend geklärt zu haben. Die KESB Region N_________ hat insoweit den Grund für das

Beschwerdeverfahren gesetzt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB

Region N_________ sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen. Sie sind mit dem von der

Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, welchen Betrag die

KESB Region N_________ dieser zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

6.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des

Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-

wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachse-

nenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Be-

schwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann

(Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich. Das Kan-

tonsgericht hatte dennoch mehrere Fragen, insbesondere auch solche des korrekten

Verfahrens, zu prüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und der alleini-

gen Kostenauflage zu Lasten der KESB Region N_________ ist die Entscheidgebühr

mit Fr. 800.-- moderat festzusetzen; Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem

Kantonsgericht keine erwachsen.


  • 11 -

6.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlichen Rahmen nach der Natur und

Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich

aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar),

wobei der vorgegebene Tarif bei aussergewöhnlicher Arbeit über- und bei ausseror-

dentlich wenig Aufwand unterschritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für

das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht beträgt das Hono-

rar im Prinzip minimal Fr. 550.-- und maximal Fr. 8'880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. b GTar).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durfte sich in der von ihm verfassten Be-

schwerdeschrift relativ kurz halten, wobei er die wesentlichen Rügen vorgebracht hat.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien und der im Beschwerdeverfah-

ren geleisteten Arbeit ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘500.-- (Auslagen inkl.) fest-

zusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird im Subeventualbegehren gutgeheissen, der Entscheid der

KESB Region N_________ vom 16. November 2015 aufgehoben und die Sache

zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der KESB

Region N_________ bzw. der Gemeinden des Zweckverbandes. Sie werden mit

dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so

dass die KESB Region N_________ bzw. die Gemeinden des Zweckverbandes

dieser Fr. 800.-- für Vorschüsse zu ersetzen haben.

Die KESB Region N_________ bzw. die Gemeinden des Zweckverbandes haben

X_________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.-- zu

entschädigen.

Sitten, 10. Mai 2016

Parole chiave

child protectioncustodypersonal hearingex officio investigationremandright to be heardparental authoritywelfare of the childcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the KESB orders of 30 September and 9 December 2014 were null because a court should have decided under Art. 134(3) ZGB.

Decisione estratta

No nullity existed; the cited provision concerns divorce consequences and was inapplicable.

Motivazione estratta

The parents were not in divorce proceedings, and custody competence lay with the child protection authority at the child's residence under Swiss law.

Questione giuridica chiave

Whether the mother's right to be personally heard in the custody proceedings was violated.

Decisione estratta

Yes. The mother was not personally heard by the KESB, and the defect could not be cured on appeal.

Motivazione estratta

In child protection matters, parents must be personally heard; a written submission or counsel's participation is insufficient. The omission is a formal defect requiring annulment.

Questione giuridica chiave

Whether the factual investigation was insufficient and one-sided, requiring annulment and remand.

Decisione estratta

Yes. The record was incomplete as to the mother's situation, alternative caregivers, and the children's present needs.

Motivazione estratta

The authority relied on an unbalanced report, lacked meaningful information about the mother's current circumstances, and failed to clarify key elements necessary for a custody assessment.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appeal should be allocated.

Decisione estratta

Costs were charged to the KESB / municipalities, with reimbursement of the mother’s advance and an indemnity of CHF 1,500.

Motivazione estratta

Because the KESB caused the appeal by failing to hear the parents and to clarify the facts, it should bear the procedural costs.

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