Appeal inadmissible for lack of proper relief and standing

C1 14 232Tribunale cantonale26 set 2014Dismissed

Sintesi

V_________ AG appealed against the rejection of its request for provisional evidence-taking concerning a boundary dispute. The appellate court held that the appeal was inadmissible because the appellant had not formulated a proper substantive prayer for relief. In addition, the court explained that the appellant had not shown that it was the administrator of the condominium community and therefore had no standing to file the request. The alleged new power of attorney was inadmissible on appeal because it could have been produced earlier. Costs were charged to the appellant, with a partial refund after set-off; no compensation was awarded to the respondents.

Regest

Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 318 Abs. 1 ZPO; an appeal must contain a specific, executable substantive prayer for relief, not merely requests for annulment or remittal. In reformatory appellate proceedings, the absence of a merits request leads to non-entry. New evidence is admissible only under the strict conditions of Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; evidence that could with due diligence have been produced in first instance is excluded. A court has no duty to remedy procedural omissions of legally represented parties by way of judicial guidance. Standing to request provisional evidence-taking must be shown when acting in the name of a condominium community.

Testo completo

C1 14 232

URTEIL VOM 26. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

V_________ AG , Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsan-

walt A_________

gegen

W_________ , X_________ , Y_________ , Z_________ , Gesuchsgegner und Beru-

fungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Vorsorgliche Beweisführung)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________

vom 18. August 2014


  • 2 -

Verfahren

A. Am 26. März 2014 reichte die V_________ AG im Namen der Stockwerkeigentü-

mergemeinschaft D_________ beim Bezirksgericht C_________ ein Gesuch um

Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme ein mit folgenden Begehren:

  1. Das angerufene Bezirksgericht C_________ ernennt ein sachverständiges Geometerbüro mit der

zentimetergenauen Feststellung der gemeinsamen Grenze der Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4

und xxx5, allesamt gelegen auf Gebiet der Gemeinde C_________.

  1. Gesuchstellerin und Gesuchsgegner werden zu dieser Grenzfeststellung vor Ort eingeladen.

  2. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Gesuchsgegner.

  3. Die Gesuchsgegner bezahlen der StWE-Gemeinschaft D_________ eine angemessene Parteient-

schädigung.

In ihrer Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Beweisführung beantragten

X_________, W_________, Y_________ und Z_________ am 14. April 2014, auf das

Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Ferner sei der deponierte Grund-

buchauszug aus den Akten zu weisen. Die Gesuchsgegner bestritten insbesondere die

Aktivlegitimation der Gesuchstellerin.

In ihrer Replik vom 30. April 2014 hielt die Gesuchstellerin an ihren Begehren fest.

B. Am 18. August 2014 erliess der Bezirksrichter folgenden Entscheid:

  1. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Nach Verrechnung mit dem

geleisteten Kostenvorschuss werden der Gesuchstellerin Fr. 2‘000.-- durch das Bezirksgericht zurück-

erstattet.

  1. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1‘100.-- zu entschä-

digen.

C. Gegen diesen Entscheid gelangte die V_________ AG am 29. August 2014 mittels

Berufung mit folgenden Rechtsbegehren an das Kantonsgericht:

  1. Der Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 18.8.2014 ist aufzuheben.

  2. Das Kantonsgericht Wallis führt eine Beweisabnahmesitzung zur Feststellung durch, dass die

V_________ AG StWE-Begründerin auf der Parzelle Nr. xxx1 in C_________ war und infolge dessen

auch Verwalterin.


  • 3 -
  1. Eventuell weist das Kantonsgericht Wallis den angefochtenen Entscheid zurück an das Bezirksgericht

C_________ zur neuen Entscheidfindung.

  1. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Berufungsbeklagten.

  2. Die Berufungsbeklagten bezahlen der StWE-Gemeinschaft D_________ eine angemessene Parteient-

schädigung.

Am 3. September 2014 übermittelte die Vorinstanz dem Kantonsgericht die amtlichen

Akten.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-

den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit.

b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorg-

liche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenhei-

ten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen

Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).

Der vorliegend angefochtene Entscheid ist in einem Gesuchsverfahren betreffend vor-

sorglicher Beweisführung ergangen, das von der Einleitung eines ordentlichen Haupt-

verfahrens unabhängig und damit eigenständig und nach den Bestimmungen über die

vorsorglichen Massnahmen durchgeführt wurde (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Mit dem Ent-

scheid des Bezirksrichters wurde das Gesuch abgewiesen und damit das Gesuchsver-

fahren zum Abschluss gebracht, womit die Anfechtung eines erstinstanzlichen vorsorg-

lichen Endentscheids infrage steht, welcher mittels Berufung beim Einzelrichter des

Kantonsgerichts überprüft werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 5 Abs. 2 lit. c

EGZPO i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; Brönnimann, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 158

ZPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF120024 vom 14. Mai 2012 E. II/2;

Urteile des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 12 16 vom 25. April 2012 E. 2 b und ZK2

12 10 vom 3. Mai 2012 E. 2 b; vgl. ferner BGE 138 III 76 E. 1.2; Bundesgerichtsurteile

4A_322/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.2, 4A_118/2012 vom 19. Juni 2012 E. 1.1).


  • 4 -

Zur Bestimmung des für die Berufung massgebenden Streitwerts ist auf den mit den

beantragten Beweismitteln zu beweisenden Hauptanspruch abzustellen (BGE 140 III

12 E. 3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF120024 vom 14. Mai 2012 E.

II/4; Urteile des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 12 16 vom 25. April 2012 E. 2 b und

ZK2 12 10 vom 3. Mai 2012 E. 2 b), in casu die mit der begehrten Grenzfeststellung

zusammenhängende Grenzstreitigkeit (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 5A_769/2011

vom 2. März 2012 E. 1), womit die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- schätzungsweise

überschritten wird und die Berufung offen steht.

1.2 Die Berufungsklägerin, deren Gesuch in erster Instanz abgewiesen wurde, hat ein

schutzwürdiges Interesse an der Berufungserklärung und ist daher zur Berufung legiti-

miert. Die Berufung wurde zudem innert zehn Tagen fristgerecht beim Kantonsgericht

als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht.

1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzu-

reichen. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläute-

rung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesge-

richtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach

ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, wo-

nach die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten hat, ist auf die Berufung analog an-

wendbar (Killias, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 219 ZPO; BGE 138 III 213 E. 2.3,

137 III 617 E. 4.2).

Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Streites umschrieben, d.h., es wird festgehal-

ten, was der Kläger seitens des Gerichts zugesprochen erhalten will. Es gilt der Grund-

satz, dass das Rechtsbegehren, und als solches auch das Berufungsbegehren, so

bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Klagegutheissung zum richterli-

chen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE

137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2,

5A_384/2007

vom

Oktober

2007

E.

1.3;

Hungerbühler,

in:

Brun-

ner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zü-

rich/St. Gallen 2011, N. 14 u Art. 311 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A., N. 18

f. zu Art. 221 ZPO; Killias, a.a.O., N. 8 zu Art. 221 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 883; Hurni,

Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 58 ZPO mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung (vgl. Art. 318

Abs. 1 ZPO) dürfen sich Berufungskläger in der Regel nicht damit begnügen, lediglich

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung der Sache an die


  • 5 -

Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, sondern muss vielmehr ein Antrag

in der Sache gestellt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile

4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1;

Seiler, a.a.O., N. 875 ff.; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizeri-

sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 17 zu Art. 311

ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 311 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-

Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu

den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 63 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 34 zu Art. 311 ZPO).

Die Berufungsklägerin beantragt nebst ihren Anträgen im Kostenpunkt (Ziffer 4 und 5)

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziff. 1), die Durchführung einer Be-

weisabnahmesitzung zur Feststellung, dass sie Stockwerkeigentumsbegründerin auf

der Parzelle Nr. xxx1 gewesen sei (Ziff. 2) sowie - als Eventualbegehren - die Rück-

weisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht (Ziff. 3).

Mithin begehrt die Berufungsklägerin und erstinstanzliche Gesuchstellerin nebst ihren

Anträgen zum Kostenpunkt und ihrem prozessualen Antrag auf Durchführung einer

Beweisabnahmesitzung lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

eventualiter die Rückweisung zu neuer Entscheidung. Letzterer Rückweisungsantrag,

welcher als Eventualbegehren ausgestaltet ist, muss sich auf das Beweisbegehren in

Ziffer 2 der Rechtsbegehren beziehen, da die Rückweisung zur Neuentscheidung die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids notwendigerweise mitumfasst und diese

damit voraussetzt, womit Ziffer 3 der Rechtsbegehren kein Eventualbegehren zu Ziffer

1 sein kann. In der Sache hat die Berufungsklägerin überhaupt keine Anträge gestellt.

Damit besteht einzig ein Begehren in Richtung Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids und auf die Berufung kann nach dem Ausgeführten nicht eingetreten werden,

zumal die Berufungsklägerin ihre Berufung, nachdem ihr der Entscheid des Bezirksge-

richts nach eigener Aussage am 19. August 2014 zugestellt worden war, am 29. Au-

gust 2014 und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegeben hatte und eine

Verbesserung unklarer Berufungsanträge ausschliesslich innerhalb der noch laufenden

Berufungsfrist möglich gewesen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4 mit Hinweisen).

2. Aber selbst wenn man auf die Berufung eintreten wollte, wäre sie aus nachfolgen-

den Gründen abzuweisen:


  • 6 -

Das Bezirksgericht bezeichnete im Rubrum des angefochtenen Entscheids zwar die

Stockwerkeigentümergemeinschaft D_________ als Gesuchstellerin, wies das Gesuch

um vorsorgliche Beweisführung in den Entscheidgründen jedoch ab, weil die

V_________ AG nicht dargetan habe, dass sie Verwalterin der Stockwerkeigentümer-

gemeinschaft sei und ihr infolge dessen die Aktivlegitimation fehle. Es ging daher von

der Parteistellung der V_________ AG aus. Infolge deren fehlenden Aktivlegitimation

prüfte das Bezirksgericht die materiellen Voraussetzungen von Art. 158 ZPO nicht.

2.1 Die Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, dass sich unmittelbar aus dem für

alle öffentlichen Grundbuch ergebe, dass sie nicht nur Begründerin des Stockwerkei-

gentums auf der fraglichen Parzelle, sondern auch selbst Stockwerkeigentümerin zu

343/1000 an dieser Parzelle sei, woraus im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen ihre Stellung als Verwalterin folge. Ferner wür-

den die hinterlegten Vollmachten diverser Stockwerkeigentümer beweisen, dass sie als

Stockwerkeigentumsbegründerin aufgetreten sei. Indem die Gesuchsgegner und Beru-

fungsbeklagten sodann pauschal bestritten hätten, dass sie die Überbauung

D_________ erstellt habe (ad TB 1), hätten diese rechtsmissbräuchlich gehandelt,

zumal sie selbst einen entsprechenden Miteigentumsanteil von ihr gekauft und keinen

Gegenbeweis angetreten hätten. Das von den Gesuchsgegnern hinterlegte Reglement

zeige, dass die V_________ AG Begründerin des Stockwerkeigentums auf der Parzel-

le Nr. xxx1 sei. Zum Beweis dieser Tatsache hinterlegte die Berufungsklägerin einen

weiteren Beleg. Der Bezirksrichter habe überspitzt formalistisch gehandelt und seine

richterliche Fragepflicht verletzt, wenn er nicht durch entsprechende Fragen auf die

Ausräumung der augenscheinlich bestehenden Unklarheiten hingewirkt habe.

2.2

2.2.1 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift

vermögensfähig (Art. 712l Abs. 1 ZGB) sowie im Rahmen ihrer vermögensrechtlichen

Zuständigkeit partei- und prozessfähig und damit in bestimmtem Umfange auch hand-

lungsfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB).

Der Verwalter ist das von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählte oder vom

Richter eingesetzte „Organ“ der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712q Abs. 1

ZGB). Gemäss Art. 712s Abs. 1 ZGB vollzieht er alle Handlungen der gemeinschaftli-

chen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglements sowie

gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von

sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigun-

gen. Laut Art. 712s Abs. 3 ZGB wacht der Verwalter darüber, dass in der Ausübung


  • 7 -

der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstü-

ckes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des

Gesetzes, des Reglements und der Hausordnung befolgt werden. Er vertritt in allen

Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetz-

lichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer

nach aussen (Art. 712t Abs. 1 ZGB). Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Geg-

ner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen

Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkei-

gentümer (Art. 712t Abs. 2 ZGB).

2.2.2 Die vorsorgliche Beweisführung wird in einem summarischen Verfahren behan-

delt (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO). Für deren Einleitung bedurfte der Ver-

walter keiner vorgängigen Ermächtigung der Stockwerkeigentümerversammlung, da

ihm in summarischen Verfahren von Gesetzes wegen, d.h. selbst ohne Beschluss oder

Vollmacht der Stockwerkeigentümerversammlung, Verfügungsmacht zukommt. Vor

Gericht hat der Verwalter hingegen zu beweisen, dass er rechtsgültig bestellt wurde

und noch im Amt ist (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. A., Zürich/Basel/Genf

2014, N. 68 zu Art. 712t ZGB). Dies hat das Bezirksgericht zutreffend festgehalten und

wird von der Berufungsklägerin auch nicht bestritten. Strittig ist, ob die Berufungskläge-

rin Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist bzw. dies in genügendem

Ausmass aufzeigte.

2.2.3 Der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird in erster Linie durch

Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümer gewählt (vgl. Art. 712q Abs. 1 und Art.

712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZGB). Kommt die Bestellung des Verwalters durch

die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann der Stockwerkei-

gentümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen (Art. 712q Abs. 1

ZGB). Als weitere Möglichkeit kann die Wahl des Verwalters durch einseitige Erklärung

erfolgen, wenn ein Grundstückeigentümer Stockwerkeigentum vor Fertigstellung des

Gebäudes begründet und die Stockwerkanteile anschliessend als Grundstückentwick-

ler an Dritte veräussert. Denn in diesem Fall kann der Grundeigentümer zu Beginn

auch die Organisation des Stockwerkeigentums und den Verwalter alleine bestimmen

(vgl. Wermelinger, a.a.O., N. 28 ff., 49 f. zu Art. 712q). Bestimmungen zum Verwalter

finden sich hier in der Regel im Reglement, welches während der Begründung des

Stockwerkeigentums erlassen wird (Wermelinger, a.a.O., N. 110, 115 f., 155 zu

Art. 712g; ferner Bösch, Basler Kommentar, 4. A., N. 9, 11 zu Art. 712g ZGB).


  • 8 -

2.3 Hinsichtlich der Überbauung D_________ präsentiert sich die Situation folgender-

massen: Gemäss Art. 28 Stockwerkeigentumsreglement übernimmt während den ers-

ten drei Jahren ab Fertigstellung der Überbauung die Bauherrschaft die Verwaltung

(S. 52). Daraus leitet die Berufungsklägerin ihre Verwalterstellung ab. Sie führte dies-

bezüglich vor erster Instanz aus, sie sei „unzweifelhaft“ Bauherrin der besagten Über-

bauung (vgl. TB 1, S. 2; TB 14, S. 57). Diese Tatsachenbehauptung beantworteten die

Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten vor dem Bezirksrichter mit „unbekannt, vor-

sorglich bestritten“ (ad TB 1, S. 32). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid

davon aus, der Berufungsklägerin sei der Nachweis, dass sie Bauherrin sei, nicht ge-

lungen, wogegen sich die Berufungsklägerin wendet.

2.3.1 Gegenstand des Beweises sind nur rechtserhebliche und streitige Tatsachen

(Art. 150 Abs. 1 ZPO). Tatsachen, die von der Gegenpartei im Prozess als wahr zuge-

standen worden sind, müssen nicht bewiesen werden, sondern gelten als wahr. Be-

streitung und Zugeständnis können ausdrücklich oder implizit erfolgen. Die Bestreitung

hat substanziiert zu erfolgen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Demnach sind nur solche Be-

streitungen rechtsgenügend, die substanziiert werden und sich auf eine bestimmte

Tatsache beziehen. Blosse Pauschalbestreitungengenügen nicht (Bundesgerichtsur-

teil 4A_70/2008, 4A_230/2009 vom 12. August 2009 E. 4.5.2 f.). Dies gilt namentlich

für die in Rechtsschriften gebräuchliche Wendung, dass alles bestritten sei, was nicht

ausdrücklich anerkannt wird (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7311). Substanziiert ist ein Bestreiten dann,

wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen können, welche einzelne rechtser-

hebliche Tatsachenbehauptung bestritten wird (Guyan, Basler Kommentar, 2. A., N. 4

zu Art. 150 ZPO). Der Grad an Substanziiertheit von Bestreitungen muss im Grundsatz

jenem von Behauptungen entsprechen. Andernfalls ergäbe sich eine Umkehr der Be-

hauptungslast (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, §

18 N. 5). Die beweisbefreite Partei hat daher nicht darzutun, weshalb eine bestrittene

Behauptung unrichtig ist (BGE 117 II 113 E. 2; Brönnimann, a.a.O., N. 15 zu Art. 150

ZPO).

Die Berufungsklägerin stellte in ihrem Gesuch vor erster Instanz unter „Tatsächliches“

sechs Tatsachenbehauptungen auf, wobei sie unter der Tatsachenbehauptung 1 Mehr-

faches vorbrachte, nämlich, dass sich auf der Parzelle Nr. xxx1 in E_________ die

Überbauung D_________ befinde, dass diese von ihr erstellt worden sei, dass „die

Überbauung“ in 18 Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilt sei und dass zwei dieser An-

teile zusätzlich in Miteigentum ausgestaltet seien (vgl. S. 2). In ihrer Antwort zum Ge-


  • 9 -

such äusserten sich die Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten zu jeder einzelnen

Tatsachenbehauptung der Gesuchstellerin und sie bestritten die Tatsachenbehauptung

1 vorsorglich (S. 32). Mit diesem Vorgehen bezogen sich die Bestreitungen auf die

vorgegebene Gliederung des Gesuchs und auf die darin aufgeführten Tatsachenbe-

hauptungen der Gesuchstellerin. Der Grad an Substanziiertheit der Bestreitungen ent-

sprach jenem der Behauptungen. Demzufolge kann nicht von einer Pauschalbestrei-

tung gesprochen werden. Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin zielt ins Lee-

re.

Soweit die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten vorwirft, ist ihr zwar zuzustimmen, dass bewusst ein unwahres Bestreiten

einer Tatsachenbehauptung Treu und Glauben widerspräche (vgl. Gehri, Basler Kom-

mentar, 2. A., N. 5 zu Art. 52 ZPO; Hurni, a.a.O., N. 28 zu Art. 52 ZPO). Die Erkenntnis

der Unwahrhaftigkeit setzt allerdings voraus, dass das Gericht einen gegenteiligen

Sachverhalt feststellen kann (Hurni, a.a.O., N. 31 zu Art. 52 ZPO mit Hinweis), was

vorliegend nicht zutrifft, da die Berufungsklägerin ihren Vorwurf, dass die Berufungsbe-

klagten ihre Bauherrschaft wider besseres Wissen bestritten hätten, nicht belegt, sich

ein solches Wissen nicht aus den Akten ergibt und dieses daher eine blosse Behaup-

tung bleibt.

Aufgrund des rechtsgültigen Bestreitens ihrer Behauptung, dass sie Bauherrin der

Überbauung D_________ gewesen sei, war die Berufungsklägerin hierfür gemäss Art.

8 ZGB und Art. 150 Abs. 1 ZPO beweispflichtig. Angesichts dieser Beweislastvertei-

lung durften die Gesuchsgegner zwar den Gegenbeweis zur Entkräftung des der Beru-

fungsklägerin obliegenden Hauptbeweises antreten (zum Gegenbeweis vgl. statt aller

Brönnimann, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 152 ZPO mit Hinweisen), sie waren jedoch entge-

gen der Ansicht der Berufungsklägerin dazu keineswegs verpflichtet.

2.3.2 Die Berufungsklägerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 151 ZPO, weil das

Bezirksgericht die Umstände, dass sie Stockwerkeigentumsbegründerin sowie Stock-

werkeigentümerin zu 343/1000 sei, trotz der Öffentlichkeit des informatisierten Grund-

buchs nicht als offenkundige (nicht beweispflichtige) Tatsachen angenommen habe.

Offenkundige Tatsachen sind Tatsachen, die alle kennen oder an denen vernünftiger-

weise nicht gezweifelt werden kann sowie Umstände, die durch jedermann mittels all-

gemein zugänglichen Mitteln feststellbar sind (Brönnimann, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 151

ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 3 zu Art. 151


  • 10 -

ZPO; Guyan, a.a.O., N. 2 zu Art. 151 ZPO). Das Bundesgericht hielt in mehreren Ent-

scheiden fest, dass Handelsregistereinträge solche Tatsachen darstellen (Bundesge-

richtsurteile 4A_261/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 4.3, 4A_560/2012 vom 1. März 2013

E. 2.2, 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2). Das Grundbuch darf dem Handelsregis-

ter, obschon beide grundsätzlich öffentlich sind (Art. 970 ZGB und Art. 933 Abs. 1 OR),

diesbezüglich jedoch nicht gleichgestellt werden. Im Gegensatz zum Handelsregister,

in welches sich jedermann via Internet (vgl. www.zefix.ch) unentgeltlich vollständigen

Einblick verschaffen kann, können aufgrund der geltenden Rechtslage im Internet ohne

Interessennachweis ausschliesslich die Daten des Hauptbuches eingesehen werden,

namentlich die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den

Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsda-

tum (Art. 970 Abs. 2 ZGB und Art. 26 Abs. 1 lit. a GBV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GBV sowie

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Wallis über die Führung des informatisierten

Grundbuchs vom 17. Oktober 2012 [SGS/VS 211.612]). Ein erweiterter Zugang ohne

Interessennachweis zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregis-

ter wird aber nur einem begrenzten Personenkreis ermöglicht (Art. 28 ff. GBV; Art. 4 ff.

der Verordnung des Kantons Wallis über die Führung des informatisierten Grundbuchs

vom 17. Oktober 2012). Augenblicklich müssen sich Privatpersonen für sämtliche In-

formationen zudem weiterhin an das zuständige Grundbuchamt wenden und steht

ihnen das informatisierte Grundbuch nicht zur Verfügung (vgl. Kanton Wallis, Dienst-

stelle der Grundbuchämter und der Geomatik, Informatisiertes Grundbuch [Intercapi],

abrufbar

unter:

http://www.vs.ch/Navig/navig.asp?MenuID=31355&RefMenuID=

26629&RefServiceID= 362). Folglich sind die Grundbuchdaten nicht durch jedermann

mittels allgemein zugänglichen Mitteln feststellbar und daher keine offenkundigen Tat-

sachen im Sinne von Art. 151 ZPO (so auch Urteil des Obergerichts Zürich NG130013

vom 22. November 2013 E. 4.3, im Anschluss daran offen gelassen in Bundesge-

richtsurteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.4). Schliesslich gilt es zu erwähnen,

dass aus dem Grundbucheintrag alleine ohnehin nicht unmittelbar auf den Bauherr

geschlossen werden könnte, so dass sich Berufung in diesem Punkt selbst dann als

unbegründet erweisen würde, wenn man von einer offenkundigen Tatsache ausgehen

wollte.

2.3.3 Daher war die Berufungsklägerin für ihre Verwalterstellung beweispflichtig. Zum

Beweis ihrer Tatsachenbehauptung 1 offerierte sie die „Auszüge aus dem VS-GIS“

sowie einen Situationsplan. Für den Beweis der diesbezüglich gleich lautenden Tatsa-

chenbehauptung 14 verwies sie auf das bereits von den Gesuchsgegnern hinterlegte

Stockwerkeigentumsreglement.


  • 11 -

Keines dieser angebotenen Beweismittel lässt jedoch den Schluss darauf zu, wer als

Bauherr der Überbauung D_________ fungiert hat. Weder der Grundbuchauszug der

Grundparzelle Nr. xxx1 (S. 14) noch der Situationsplan (S. 26) lassen erkennen, wer

die Überbauung D_________ realisiert hat. Ebenso wenig findet sich im Stockwerkei-

gentümerreglement (S. 43 ff.) ein Hinweis darauf, dass die Berufungsklägerin Bauher-

rin der Überbauung gewesen ist, zumal im gesamten Reglement nicht von der Beru-

fungsklägerin gesprochen wird und dieses auch nicht von deren Verantwortlichen un-

terzeichnet worden ist. Auch geht mitnichten aus dem Reglement hervor, dass das

Reglement von einer durch die Berufungsklägerin bevollmächtigten Person unterzeich-

net worden ist (S. 53).

Im Berufungsverfahren deponierte die Berufungsklägerin als neues Beweismittel eine

Vollmacht, welche vom 8. Juli 2011 datiert. Diese stellt ein unechtes neues Beweismit-

tel dar, da sie bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit vor der Ur-

teilsfällung bestand, jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht ins Verfahren

eingebracht worden ist. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren

beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorge-

bracht werden können (Bundesgerichtsurteile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E.

3.3, 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317

ZPO). Dabei hat der Berufungskläger darzulegen, weshalb er diese Tatsache nicht

schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungsverfahren ins Verfahren eingeführt

hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],

Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundesgerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15.

Oktober 2012 E. 1.4, 5A_425/2011 vom 8. August 2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3).

Vorliegend verfügte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin im Zeitpunkt der ihr

ausdrücklich eingeräumten Replikmöglichkeit über die nunmehr hinterlegte Vollmacht.

Sie war aufgrund der Antwort der Gesuchsgegner zudem veranlasst, über ihre Rolle

als Bauherrin Rechenschaft abzulegen. Demnach hätte die Vollmacht ohne weiteres im

vorinstanzlichen Verfahren vorlegt werden können. Das neue Beweismittel ist mithin

gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren unzulässig, zumal die Beru-

fungsklägerin entgegen ihrer Verpflichtung nicht darlegt, weshalb sie das Beweismittel

nicht bereits vor erster Instanz hinterlegt hat. Schliesslich wäre der Berufungsklägerin

selbst bei Beachtung des neuen Beweismittels entgegenzuhalten, dass die Bauherr-

schaft nicht notwendigerweise mit der Begründerin des Stockwerkeigentums identisch


  • 12 -

sein muss, weshalb auch damit kein hinreichender Nachweis ihrer Bauherrschaft er-

bracht worden wäre.

Aus denselben Gründen ist das prozessuale Begehren um Durchführung einer Be-

weisabnahmesitzung (Ziff. 2) abzuweisen, welches Begehren sich zudem mangels

beantragter Beweismittel (Parteieinvernahme, Zeugeneinvernahme etc.), die die

Durchführung einer Sitzung überhaupt bedürfen (vgl. Sterchi, a.a.O., N. 8 zu Art. 316

ZPO), als unbegründet erweist.

2.3.4 Folglich ging der Bezirksrichter mit Recht davon aus, dass der Gesuchstellerin

der Nachweis, dass sie Bauherrin der Überbauung D_________ gewesen ist und infol-

ge dessen gemäss Art. 28 Stockwerkeigentümerreglement als Verwalterin amtete, trotz

der ihr obliegenden Beweislast nicht gelungen ist. Damit legte sie ihre Verwaltereigen-

schaft nicht dar und war nicht berechtigt, als Vertreterin der Stockwerkeigentümerge-

meinschaft D_________ aufzutreten.

Worin in diesem Vorgehen ein überspitzt formalistisches Verhalten des Bezirksrichters

liegen soll, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf. Das Resultat entspringt vielmehr dem

Zweck der Vorschriften über die Beweislast zum einen und den prozessual vorge-

schriebenen Formen des Einbringens und anschliessenden Beweises des rechtserheb-

lichen Sachverhalts zum anderen. Es stellt vorliegend die Konsequenz des prozessual

unsorgfältigen anwaltlichen Handelns des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin dar,

welcher sich über die seine Partei treffende Beweislast und die aus der Bestreitung

einer Tatsachenbehauptung folgende Beweispflicht im Klaren sein musste, zumal bei-

des Grundpfeiler der forensischen Anwaltstätigkeit darstellen. Im Verhalten des Be-

zirksrichters kann keine exzessive prozessuale Formstrenge erblickt werden, die durch

kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die

Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhin-

dert (zur entsprechenden Formel des Bundesgerichts vgl. etwa BGE 132 I 249 E. 5,

130 V 177 E. 5.4.1, 128 II 139 E. 2a, je mit Hinweisen).

Aufgrund der skizzierten eindeutigen Rechtslage musste der anwaltlich vertretenen

Berufungsklägerin nach Erhalt der Gesuchsantwort, worin die Abweisung des Gesuchs

mangels Aktivlegitimation beantragt worden war, bewusst sein, dass sie ihr Amt als

Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft D_________ mithilfe rechtsgenüg-

licher Behauptungen und den dazugehörigen Beweisen darlegen musste, so dass dem

Bezirksrichters entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin auch nicht vorgeworfen

werden kann, dass er auf die Behebung der Unzulänglichkeiten nicht hingewirkt hat.


  • 13 -

Denn es ist nicht Zweck der richterlichen Fragepflicht, prozessuale Nachlässigkeiten

der anwaltlich vertretenen Parteien auszugleichen (Bundesgerichtsurteile 4A_114/2013

vom 20. Juni 2013 E. 4.3, 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4, 5A_115/2012

vom 20. April 2012 E. 4.5.2, 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4, 4P.84/2003 vom

  1. August 2003 E. 4.2, 4P.229/1999 vom 21. Dezember 1999 E. 1c, je mit Hinweisen;

vgl. ferner Hurni, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 56 ZPO; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 40 zu Art. 56 ZPO).

2.4 Insgesamt hat die Berufungsklägerin nicht dargetan, als Verwalterin und folglich im

Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft D_________ zu handeln. Ihr selbst

mangelte es, wie dies der Bezirksrichter zutreffend festgestellt hat, an der Aktivlegiti-

mation zur Einreichung ihres Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung. Die Berufung

wäre daher auch abzuweisen, selbst wenn auf sie eingetreten würde. Es wird der Beru-

fungsklägerin obliegen, in einem allfälligen neuen Gesuch aufzuzeigen, dass sie tat-

sächlich Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft und folglich für die Stock-

werkeigentümergemeinschaft handlungsbefugt ist.

3.

3.1 Auf die Berufung ist nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Berufungsantwort

kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der

Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind

aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels Aufwands der Berufungsbeklagten

keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).

Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105

Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der

Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom

  1. Februar 2009.

3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,

des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien

sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-

zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summari-

schen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beru-

fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19

GTar).


  • 14 -

In Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Berufungsverfahren auf die Frage der

Aktivlegitimation beschränkte und die Voraussetzungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a und b

ZPO nicht zu prüfen, und auch die Akten nicht sehr umfangreich waren, rechtfertigt es

sich aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzulegen,

welche ausgangsgemäss der Berufungsklägerin auferlegt wird. Nach Verrechnung mit

dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin in der Höhe von Fr. 1'000.-- erstattet das

Kantonsgericht dieser Fr. 400.-- zurück (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Das Kantonsgericht erkennt

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden

der Berufungsklägerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in

der Höhe von Fr. 1‘000.-- erstattet das Kantonsgericht der Berufungsklägerin

Fr. 400.-- zurück.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. September 2014

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