Divorce appeal: spousal support, pension compensation, and costs

C1 13 29Tribunale cantonale30 apr 2014Partially Granted

Sintesi

The Wallis Cantonal Court partially upheld the wife’s appeal on maintenance only. It rejected the husband’s challenge to the CHF 50,000 payment, holding that he had not proved a loan and that the wife could offset an unpaid contractual allowance. It confirmed the first-instance pension compensation of CHF 48,000 under Art. 124 ZGB. On maintenance, the court found the marriage life-shaping, imputed the wife a 50% earning capacity from April 2013, and set spousal maintenance at CHF 1,081 per month until April 2019. It also reallocated first-instance and appeal costs and party compensation, while maintaining legal aid arrangements.

Regest

Art. 124 ZGB; Art. 125 ZGB; maintenance and pension compensation in divorce; where pension rights cannot be split because the retirement risk has already occurred, an equitable compensation is due, but its amount is determined in light of the hitherto cohabitation and the concrete economic situation, not by a schematic calculation or unsupported interest deductions. For post-divorce maintenance, the court applies the principle of self-support, imputes a reasonable earning capacity where the facts allow it, and determines the contribution by comparing the parties’ family-law budgets and sharing any surplus, while respecting the claimant’s need and the debtor’s minimum subsistence. Unsubstantiated assertions and unproven deductions are disregarded (consid. 4–5).

Testo completo

C1 13 29

URTEIL VOM 30. APRIL 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter und

Fernando Willisch,Ersatzrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin

B_________

(Nebenfolgen der Scheidung)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 6. Dezember 2012


  • 2 -

Verfahren

A. Am 12. Dezember 2011 lud das Bezirksgericht C_________ die Parteien zur Ver-

söhnungssitzung. Nach der Anhörung derselben schlossen die Parteien eine Teileini-

gung in dem Sinne ab, dass beide dem Gericht die gemeinsame Scheidung beantrag-

ten, worauf X_________ am 24. April 2012 gegen Y_________ die Scheidungsklage,

ohne irgendwelche Beilagen, einreichte. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. Die unter den Parteien geschlossene Ehe sei zu scheiden.

  2. Der klagende Ehegatte bezahlt der beklagten Ehegattin für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes

einen monatlichen und vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag, welcher durch das Gericht festzuset-

zen ist.

  1. Den Parteien ist das gemeinsame Sorgerecht zuzusprechen und die Obhut ist der Beklagten zuzu-

sprechen und das Besuchsrecht ist angemessen durch das Gericht festzulegen.

  1. Die Beklagte bezahlt aus güterrechtlicher Auseinandersetzung an den Kläger einen Betrag von

Fr. 50‘000.--.

  1. Die ehezeitlichen Freizügigkeitsguthaben der Vorsorgeeinrichtung der Ehegatten sind hälftig unter den

Parteien aufzuteilen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens.

Am 16. Mai 2012 hinterlegte Y_________ ihre Klageantwort und stellte folgende An-

träge:

  1. Il est donné acte à ce que le divorce entre les époux Y_________ et X_________ soit prononcé.

  2. La garde et l’autorité parentale sur l’enfant D_________ sont attribuées à leur mère.

  3. Le droit de visite s’exercera de la manière le plus large possible selon entente entre les parties. A dé-

faut de meilleure entente, les époux X_________ et Y_________ requièrent du Tribunal la réglementa-

tion suivante:

les 1er et 3ème week-ends de chaque mois du samedi à 9 h au dimanche 18 h;

une semaine à Noël / Nouvel An;

une semaine à Pâques;

deux semaines en été.

  1. Il est pris acte que M. X_________ reçoit de la caisse de compensation et de la caisse de pension une

rente d’enfant qui s’élevait en 2011 à Fr. 1‘333.20.

  1. M. X_________ est condamné à verser une contribution d’entretien en faveur de son épouse le 1er de

chaque mois de Fr. 1‘650.--. Ce montant susmentionné portera intérêts au taux de 5% l’an dès chaque

date d’échéance. Il est en outre indexé à l’indice suisse des prix à la consommation, lors de chaque

variation de 10 points de celui-ci [indice de base avril 2012:= 109.4 (mai 2000=100)].

  1. La liquidation du régime matrimonial est dissout.

  2. M. X_________ versera un montant de Fr. 48‘000.-- à titre d’indemnité équitable au sens de l’art. 124

CCS en faveur de Mme Y_________.


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  1. Tous les frais de procédure et de jugement ainsi une participation aux dépens de Mme Y_________

sont à la charge du fisc (décision AJ du 27.03.2012).

B. Im Rahmen der Replik vom 5. Juni 2012 nahm der Kläger Stellung zu den Tatsa-

chenbehauptungen der Beklagten, brachte selber neue Tatsachen vor und hielt seine

Rechtsbegehren gemäss Klage aufrecht. Belege hinterlegte er keine. Die Beklagte

reichte ihre Duplik am 27. Juni 2012 ein. Sie bestritt die Tatsachenbehauptungen des

Klägers und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. An der Instruktionsverhandlung vom

  1. September 2012 wurden beide Parteien einvernommen. Auf die Durchführung ei-

ner Hauptverhandlung wurde verzichtet.

C. Mit Datum vom 30. Oktober 2012 reichten die Beklagte und am 12. November 2012

der Kläger, dieser wiederum ohne jeglichen Beleg, Schlussdenkschriften ein und stell-

ten folgende Schlussbegehren:

Kläger:

  1. Die zwischen den Parteien geschlossene Ehe ist zu scheiden.

  2. Der klagende Ehegatte bezahlt der beklagten Ehegattin für den Unterhat des gemeinsamen Kindes

einen monatlichen und vorauszahlbaren Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 850.--, zusätzlich Kinder- und

Familienzulagen, sofern diese vom Kläger bezogen werden.

  1. Den Parteien ist das gemeinsame Sorgerecht über das gemeinsame Kind D_________ zuzusprechen

und dieses ist in Obhut der Beklagten zu legen.

  1. Es wird ein übliches vom Gericht festzusetzendes Besuchsrecht festgelegt.

  2. Die Beklagte bezahlt aus güterrechtlicher Auseinandersetzung an den Kläger einen Betrag von

Fr. 50‘000.--.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden je hälftig den Parteien auferlegt.

Beklagte:

  1. Die am 1. Februar 2002 zwischen Y_________ und X_________ geschlossene Heirat ist zu scheiden.

  2. D_________, geboren am xxx 2003, wird unter die elterliche Sorge der Mutter, Y_________ gestellt.

  3. Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarung der Parteien wird dem Vater X_________ fol-

gendes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt:

jedes erste und dritte Wochenende des Monats von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr;

zwei Wochen während den Sommerferien;

eine Woche während den Weihnachtsferien, wobei D_________ den Weihnachtstag in den Jahren mit

gerader Endzahl beim Vater, in den Jahren mit ungerader Endzahl bei der Mutter verbringt.

  1. Die von Herrn X_________ erhaltene Kinderrente ist Y_________ zugunsten des Kindes zu überwei-

sen.

  1. Herrn X_________ bezahlt Frau Y_________ mit Wirkung am dem 1. April 2012 einen monatlich vo-

rauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘670.--. Ab Fälligkeit ist jeweils ein Verzugszins von 5% ge-

schuldet.


  • 4 -
  1. Der eheliche Güterstand ist aufgelöst.

  2. Herrn X_________ bezahlt Frau Y_________ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag

von Fr. 48‘000.-- als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB.

  1. Sämtliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten von Herrn X_________, welcher Frau Y_________ eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat.

Zusammen mit der Schlussdenkschrift hinterlegte die Beklagte noch diverse Belege.

Die Schlussdenkschriften samt Beilagen, sofern vorhanden, wurden den Parteien ge-

genseitig am 14. November 2012 zugestellt.

D. Mit Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 6. Dezember 2012 wurde die Ehe

zwischen X_________ und Y_________ geschieden. Der gemeinsame Sohn

D_________ wurde unter die elterliche Sorge von Y_________ gestellt und die Be-

suchs- und Ferienregelung für das Kind festgesetzt. Der Unterhalt für das Kind wurde

zu Lasten von X_________ entsprechend der jeweiligen Höhe der Kinderrente der

AHV und der Pensioniertenkinderrente der beruflichen Vorsorge festgelegt. Weiter ent-

schied die Vorinstanz:

(…)

  1. X_________ bezahlt Y_________ eine Entschädigung von Fr. 48'000.00 innert 60 Tagen nach

Rechtskraft des Scheidungsurteils.

  1. X_________ bezahlt Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während 12 Monaten einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘298.00. Ab Fälligkeit ist jeweils ein Verzugszins

von 5% geschuldet.

  1. Die Ehegatten sind güterrechtlich auseinandergesetzt.

  2. Die Kosten in der Höhe von Fr. 4'500.-- werden X_________ auferlegt. Diese werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Saldo zugunsten des Gerichts beträgt

Fr. 3700.--.

  1. X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- (inkl. Auslagen

Fr. 400.--).

E. Gegen dieses Urteil legte X_________ am 22. Januar 2013 Berufung mit folgenden

Begehren ein:

3.1 Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils unterliegen nicht dieser Berufung und werden anerkannt.

3.2 X_________ bezahlt Y_________ eine Entschädigung von Fr. 31‘200.00.

3.3 Y_________ bezahlt X_________ einen Betrag von Fr. 50‘000.00.

3.4 Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.

F. Y_________ hinterlegte am 15. März 2013 eine Berufungsantwort und Anschluss-

berufung, ein Gesuch um provisio ad litem bzw. um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit

folgenden Rechtsbegehren:


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  1. Frau Y_________ ist eine provisio ad litem, subsidiär der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren.

Berufungsantwort:

  1. Sämtliche Rechtsbegehren der am 22. Januar 2013 eingereichten Berufung sind abzuweisen.

Anschlussberufung:

  1. Herr X_________ bezahlt Frau Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Vollendung

des 16. Lebensjahrs von D_________ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

Fr. 2‘298.-. Ab Fälligkeit ist jeweils ein Verzugszins von 5% geschuldet.

  1. Subsidiär bezahlt Herr X_________ Frau Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur

Vollendung des 16. Lebensjahr von D_________ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von Fr. 1‘670.--.-. Ab Fälligkeit ist jeweils ein Verzugszins von 5% geschuldet.

  1. Sämtliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten von Herrn X_________, welcher Frau Y_________ eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat.

F. Am 2. Mai 2013 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Leistung eines Prozess-

kostenvorschusses ab und gewährte der Berufungsbeklagten die vollständige unent-

geltliche Rechtspflege ab dem 15. März 2013.

G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 verlangte der Berufungskläger die Abweisung der

Anschlussberufung.

SACHVERHALT und ERWÄGUNGEN

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-

den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit.

b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentschei-

de (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru-

fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um die

Festlegung des nachehelichen Unterhalts und um eine Entschädigung nach Art. 124

ZGB, mithin um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Bundesgerichtsurteil

5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 = unveröffentlichte Erwägung von BGE 137

III 617).

Vor erster Instanz waren der Kinderunterhalt, der nacheheliche Unterhalt, die güter-

rechtliche Auseinandersetzung und die Entschädigung nach Art. 124 ZGB strittig.

Der Kläger hat einen monatlichen Kinderunterhalt von Fr. 850.-- angeboten. Die Be-

klagte verlangte einen solchen in der Höhe der zugesprochenen Kinderrente


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(Fr. 1‘333.20). Dieser Betrag ist von Januar 2013 bis zur Volljährigkeit des Kindes

D_________ im April 2021 somit für 100 Monate geschuldet. Somit war zwischen den

Parteien ein monatlicher Kindesunterhalt von Fr. 483.20, insgesamt somit Fr. 48‘320.--

an Kindesunterhalt strittig. Bezüglich des nachehelichen Unterhalthaltes weigerte sich

der Kläger einen solchen zu bezahlen, während die Beklagte für sich monatlich

Fr. 1‘670.-- oder jährlich Fr. 20‘040.-- verlangte und zwar ohne zeitliche Beschränkung.

Es war somit als lebenslängliche Verbindungsrente ein Betrag von Fr. 241‘081.20 strit-

tig (lebenslängliche Verbindungsrente, Mann 70-jährig, Frau 44-jährig, Barwerttafeln

Stauffer/Schaetzle, 5. A, Zürich 2001, Tabelle 25, Faktor 12.03). Schliesslich war zwi-

schen den Parteien die Höhe der Entschädigung nach Art. 124 ZGB strittig. Die Be-

klagte verlangte vom Kläger eine Entschädigung von Fr. 48‘000.--. Der Kläger wollte

gemäss Schlussdenkschrift nichts bezahlen und forderte seinerseits von der Beklagten

Fr. 50‘000.-- als Rückzahlung eines gewährten Darlehens, was wiederum die Beklagte

ablehnte. Zwischen den Parteien sind somit Fr. 98‘000.-- strittig. Der Streitwert beträgt

damit gemäss den zuletzt aufrecht erhaltenen Begehren vor erster Instanz insgesamt

Fr. 387‘401.20 (Fr. 48‘320.-- + Fr. 241‘081.20 + Fr. 98‘000.--), womit die Berufung ge-

gen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ zulässig ist.

1.2 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel-

lung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 lit. a und b ZPO).

Die Berufungsschrift hat nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be-

gründung zu enthalten. In der Berufung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der ange-

fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 311 ZPO). Die Begründung muss

hinreichend genau und eindeutig sein und zudem von der Berufungsinstanz mühelos

verstanden werden können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen

die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt,

auf

denen

seine

Kritik

beruht

(Reetz/Theiler,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

zessordung [ZPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO).

Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent-

scheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO). Aufgrund der hinterlegten Berufungs-

anträge gilt es festzuhalten, dass die Ziffern 1 bis und mit 4 des vorinstanzlichen Urteils

in Rechtskraft erwachsen sind. Der Berufungskläger rügt sowohl die mehrfache unrich-

tige Feststellung des Sachverhalts und die mehrfache unrichtige Rechtsanwendung

durch die Vorinstanz. Die Vorbringen des Berufungsklägers stellen mithin zulässige

Rügen im Rahmen einer Berufung dar. Die Berufung ist im Übrigen form- und fristge-


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recht (Art. 308 und 311 ZPO) eingereicht worden, weshalb das Kantonsgericht hierauf

eintritt. Desgleichen ist auch auf die frist- und formgerechte Anschlussberufung einzu-

treten.

1.3 Für die Gestaltung der Elternrechte und die damit zusammenhängenden Fragen,

nicht aber für die vermögens- und güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder

Trennung gilt die Offizialmaxime. Für die Festlegung des nachehelichen Unterhalts und

die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt somit der Verhandlungsgrundsatz. Der

Grundgedanke der Verhandlungsmaxime ist die Privatautonomie, d.h. es ist an den

Parteien, den Prozessstoff selbst zu sammeln und dem Gericht vorzutragen. Die Par-

teien kennen den Sachverhalt selbst am besten und können die ihnen günstigen Tat-

sachen ohne Weiteres vortragen. Die Parteien haben gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO die

Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (sog. Behauptungs- und

Substanziierungslast bzw. Bestreitungslast) und die Beweismittel anzugeben bzw. ent-

sprechende Beweisanträge zu stellen. Das Gericht seinerseits darf seinem Urteil nur

behauptete

Tatsachen

zugrunde

legen.

(Sutter-Somm/von

Arx,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

zessordung [ZPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 9, 11 zu Art. 55 ZPO).

Gemäss der Dispositionsmaxime sind die Parteien befugt, über den Streitgegenstand

zu bestimmen, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger materi-

elle Rechte gerichtlich geltend machen wollen. Der Kläger bestimmt durch sein

Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seine Rechte einklagt. Der Richter darf nicht

mehr zusprechen als eingeklagt, aber auch nicht weniger, als vom Beklagten aner-

kannt ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 6, N.

23 f.).

Insoweit die Festlegung des nachehelichen Unterhalts Auswirkungen auf den Kindes-

unterhalt hat, kommt diesbezüglich die Offizialmaxime zur Anwendung. Der Grundsatz

„iura novit curia“ besagt, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet

(Art. 57 ZPO; Sutter-Somm/von Arx, a.a.O., N. 32 zu Art. 55 ZPO).

Neben der Behauptungs- und Substanziierungspflicht hat zudem derjenige das Vor-

handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet

(Art. 8 ZGB). Allerdings hat derjenige rechtserzeugende oder rechtsbegründende Tat-

sachen zu beweisen, der im Prozess ein Recht oder Rechtsverhältnis geltend macht,

rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen jedoch derjenige, der sie behauptet

(Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N. 36). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung


  • 8 -

(BGE 102 II 270 E. 3) ordnet Art. 8 ZGB indes bloss die Beweislast für rechtserhebli-

che Tatsachen, sagt aber nicht, wie und mit welchen Mitteln Beweis zu führen und wie

dieser zu würdigen ist. Die Regeln über die Beweislast nach Art. 8 ZGB bestimmen die

Folgen der Beweislosigkeit. Falls über einen erheblichen Sachumstand im Beweisver-

fahren keine Gewissheit zu erlangen ist, weisen die Beweislastregeln den Richter an,

„gegen die beweispflichtige Partei zu entscheiden, diese also die Folgen der Beweislo-

sigkeit“ tragen zu lassen (BGE 107 II 269 E. 2.b).

2. Die Parteien haben am 1. Februar 2002 geheiratet und sind Eltern des gemeinsa-

men Kindes D_________, geboren am xxx 2003. Der Ehegatte arbeitete bis zu seiner

Pensionierung in der E_________ und die Ehegattin besorgte den Haushalt und küm-

merte sich um die Erziehung des Kindes. Sie ging während der Ehe keiner Erwerbstä-

tigkeit nach. Der Ehemann, geboren am xxx 1943, ist Rentner und seit Erreichen des

  1. Altersjahres im Monat Dezember 2008 pensioniert. Er war vom Zeitpunkt der Ehe-

schliessung bis zu seiner Pensionierung während 6 Jahren und 11 Monaten im Ar-

beitsprozess. Seit Januar 2009 erhält er eine Altersrente der AHV im Betrag von

Fr. 2‘172.-- sowie eine Rente der Pensionskasse E_________ von Fr. 2‘321.-- (2011).

Sein monatliches Einkommen beträgt demnach ohne die Kinderrenten insgesamt

Fr. 4‘493.--. Die aktuellen Renten entsprechen jenen aus dem Jahr 2011 (S. 57). Die

Kinderrente der AHV beläuft sich auf monatlich Fr. 869.--, jene der Pensionskasse auf

monatlich Fr. 464.20, total Fr. 1‘333.20 im Monat. Die Ehegatten leben seit dem Monat

Juni 2011 getrennt. Seit der Pensionierung bis zur Trennung lebte die Familie aus-

schliesslich von den Renten des Ehegatten und der Kinderrente.

Die Ehefrau, geboren am xxx 1969, ist zurzeit ohne Arbeit und auf Stellensuche Die

Berufungsbeklagte stammt aus F_________ und verfügte vor ihrer Heirat über keine

berufliche Ausbildung. Sie arbeitete vor der Ehe 6 Monate lang in einem Cabaret in der

Schweiz, wo sie ihren Mann kennen lernte und verdiente gemäss eigenen Angaben

monatlich Fr. 2‘000.--. Während der Ehe arbeitete sie, wie gesagt, nicht mehr. Als das

Kind 4 Jahre alt war, erzählte sie ihrem Gatten von den Plänen ihrer Familie ein Haus

in F_________ zu bauen, worauf er ihr Fr. 50'000.-- übergab. Ein schriftlicher Vertrag

wurde nicht abgeschlossen. Im Januar 2011 begann sie eine Ausbildung als „auxiliaire

de santé (Pflegehelferin) beim G_________. Nach Abschluss dieser Ausbildung hat sie

am 25. Oktober 2011 ein „certificat provisoire“ (S. 36) und das definitive Diplom am

  1. September 2012 (S. 60) erworben. Die Berufungsbeklagte erzielt aktuell kein Ein-

kommen und bezieht auch kein Arbeitslosengeld.


  • 9 -

3. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz übersehe, dass er der Berufungsbeklagten

ein Darlehen von Fr. 50‘000.-- ausbezahlt und sie durch das zur Verfügung stellen die-

ser Summe zusätzlich Fr. 25‘000.-- an Zinsen erspart habe. Die Vorinstanz habe den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie diese Berechnung nicht vollzog. In seinen

Rechtsbegehren verlangt der Berufungskläger jedoch nur die Zahlung eines Betrages

von Fr. 50‘000.-- aus Güterrecht.

3.1 Bezüglich der Zinsersparnisse von Fr. 25'000.-- sei vorweg festgehalten, dass

diesbezüglich keine einzige Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde. Diese Tatsache

wurde somit nie behauptet und es kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden,

sie hätte diese ihr nicht bekannte Tatsache in ihrem Urteil nicht berücksichtigt. Wenn

der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung aussagt, die Zinsen würden in

F_________ 10% betragen, so ist damit überdies noch kein Nachweis erbracht, dass

die Zinsen in F_________ wirklich so hoch sind und zudem ist auch nichts bezüglich

der gemachten Zinsersparnisse von Fr. 25'000.-- gesagt. Die Rüge, dass die Vo-

rinstanz diese Tatsache zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, stösst damit ins Leere.

Falls es dem Berufungskläger darum geht, dass die bezahlten Fr. 50'000.-- zu verzin-

sen seien, so sei hier klargestellt, dass sich Zinsen nicht von selbst verstehen (Guhl,

Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, §11 N. 16). Eine Zinspflicht be-

steht regelmässig nur dann, wenn eine solche vertraglich vereinbart worden ist oder

das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, und dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beru-

fungskläger hat solches denn auch nie behauptet.

3.2 Es ist unter den Parteien nicht strittig, dass der Ehemann der Ehefrau während der

Ehe, nämlich am 9. November 2007 einen Betrag von Fr. 50‘000.-- zukommen liess.

Dieser diente der Familie der Berufungsbeklagten in F_________ für einen Hausbau.

Hingegen sind die Prozessparteien hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation dieser Zah-

lung uneinig. Während der Berufungskläger die Rückzahlung dieses Betrages verlangt,

da es sich um ein Darlehen handle, liegt nach Ansicht der Berufungsbeklagten eine

freiwillig und schenkungshalber erfolgte Zahlung vor, die in Anwendung der ehever-

traglich vereinbarten Zahlung eines Taschengeldes erfolgt sei.

3.2.1 Die Parteien haben bei Heirat am 1. Februar 2002 einen Ehe- und Erbvertrag

abgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Gemäss Art. 5 des Ehe- und Erbvertra-

ges war die Gütertrennung auf 6 Jahre befristet und es wurde vereinbart, dass nach

Ablauf von 6 Jahren oder nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes von den Partei-

en ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes


  • 10 -

D_________ am 10. April 2003 haben die Parteien jedoch keinen neuen Vertrag abge-

schlossen.

Der Wechsel des Güterstandes kann schon bei seinem Abschluss aufgrund einer Be-

dingung oder Befristung gültig vorgesehen werden (Hausheer/Aebi-Müller, Basler

Kommentar, 4. A., N. 17 zu Art. 182 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommen-

tar, Bern 1992, N. 55 zu Art. 182 ZGB). Die Parteien haben gültig für den Zeitraum der

Eheschliessung bis zum 31. Januar 2008 Gütertrennung vereinbart. Da kein neuer Ver-

trag nach der Geburt des gemeinsamen Kindes abgeschlossen wurde, gilt ab dem

  1. Februar 2008 wiederum der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Die Parteien standen damit am 9. November 2007, im Zeitpunkt der Zahlung der

Fr. 50‘000.--, unter dem Güterstand der Gütertrennung.

3.2.2 Bezüglich der Übergabe der Fr. 50'000.-- haben die Parteien miteinander keinen

schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Die Berufungsbeklagte hat anlässlich ihrer Ein-

vernahme zu Protokoll gegeben: „Ich verlangte nicht Fr. 20‘000.-- oder Fr. 30‘000.--. Es

war mein Gatte, der mir Fr. 50‘000.-- gab. Ich habe ihm von den Plänen meiner Familie

erzählt, ein Haus zu bauen. Er hat mir dieses Geld gegeben. Wir haben keinen Vertrag

abgeschlossen. Es war auch nie die Rede davon, dass ich das Geld zurück bezahlen

müsste, wenn ich arbeiten gehe. Es war kein Darlehen, sondern ein Geschenk. Hätte

ich in den 10 Jahren unserer Ehe arbeiten können, hätte ich mehr als die Fr. 50‘000.--

verdient, auch wenn er mir die versprochenen Fr. 1‘000.-- pro Monat bezahlt hätte“

(S. 60). Nach Auffassung der Berufungsbeklagten erfolgte die Zahlung als Ausgleich

für das vereinbarte Taschengeld (S. 60). Der Berufungskläger war hingegen der Mei-

nung, „sie würde mir das Geld dann zurückbezahlen, sobald sie arbeiten ging“(S. 58).

3.2.2.1 Die Parteien haben in Art. 3 des obgenannten Ehe- und Erbvertrag, soweit hier

von Relevanz, vereinbart: „Die Kosten des gemeinsamen Haushaltes werden allein von

Herrn X_________ getragen. Frau Y_________ führt den Haushalt, erhält von ihrem

Ehegatten das Haushaltsgeld sowie ein angemessenes Taschengeld.“

Die Berufungsbeklagte erklärt, dass vereinbart war, dass sich das Taschengeld auf

Fr. 1'000.-- pro Monat belaufen würde. Der Berufungskläger bestreitet dies. Er sagt

aber auch nicht, dass er der Berufungsbeklagten je Taschengeld bezahlt hat (S. 58). Er

behauptet lediglich, für die Familienbelange inklusive Ferien vollumfänglich aufgekom-

men zu sein.


  • 11 -

Den Nachweis, dass ein Taschengeld von Fr. 1'000.-- abgemacht worden war, hat die

Berufungsbeklagte nicht erbracht. Ebenso wenig hat der Berufungskläger den Nach-

weis erbracht, dass er seiner Gattin überhaupt je Taschengeld bezahlt hat.

3.2.2.2 Streitig ist der Anspruch des Berufungsklägers auf Rückerstattung seiner

Fr. 50'000.--, die er seiner Gattin am 9. November 2007 - zwecks Finanzierung des

Wohnhausbaus der Familie seiner Gattin in F_________ - übergab, als die Parteien

noch dem Güterstand der Gütertrennung unterstanden.

Die Vorinstanz verneinte eine Rückerstattungspflicht durch die Berufungsbeklagte un-

abhängig davon, ob die Fr. 50'000.-- nun schenkungshalber oder als Darlehen überge-

ben wurden. Sie ging davon aus, dass der Berufungsbeklagten ein Betrag gemäss

Art. 164 ZGB von Fr. 1'000.-- pro Monat zustand, der ihr nie übergeben wurde und es

sich daher unter diesem Blickwinkel rechtfertige, die im Zusammenhang mit dem

Hausbau in F_________ getätigte Überweisung von Fr. 50'000.-- der Berufungsbeklag-

ten zu belassen. Die Bezirksrichterin ging dabei von einem familienrechtlichen Grund-

betrag der Familie X_________ ab April 2003 von Fr. 4'066.-- und von einem Einkom-

men von X_________, der allein arbeitstätig war, von Fr. 6'667.-- aus (vor April 2003

müsste der familienrechtliche Grundbetrag um den Grundbetrag für das Kind reduziert

werden) und erachtete nach Gegenüberstellung von Einkommen und familienrechtli-

chem Grundbedarf ein Taschengeld von Fr. 1'000.-- pro Monat ab Vertrags- resp. Ehe-

abschluss bis zum Zeitpunkt der Überweisung des Geldes am 9. November 2007 als

angemessen.

3.2.2.2.1 Der Berufungskläger rügt bei dieser Berechnung die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts, indem die Vorinstanz sein monatliches Nettoeinkommen vor seiner

Pensionierung falsch festlegt habe. Er macht geltend, sein Nettoeinkommen habe im

Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2008 korrekt Fr. 5‘751.20 und nicht

wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 6‘667.-- (1/12 von 80‘000.--) betragen.

Der Berufungskläger hat auf die Frage: „Wo und was haben Sie vor Ihrer Pensionie-

rung gearbeitet? Wie viel haben Sie dort monatlich verdient?“ geantwortet: „Ich arbeite-

te in der E_________ als Schichtarbeiter. Mein Einkommen betrug ca. Fr. 80‘000.-- pro

Jahr. An den genauen Betrag kann ich mich nicht mehr erinnern. Das Jahreseinkom-

men variierte je nach Gewinn.“

Der Berufungskläger unterlässt es auch, das von ihm vorgebrachte Einkommen von

Fr. 5‘751.20 näher zu belegen und verweist stattdessen pauschal auf die im Recht lie-

genden Unterlagen. Der Berufungskläger hat jedoch weder mit seiner Klagedenkschrift


  • 12 -

und Replik noch mit seiner Schlussdenkschrift je Belege hinterlegt. Angaben zu seinem

früheren Verdienst können weder den Rentenbestätigungen noch dem hinterlegten

Pensionskassenbeleg entnommen werden. Das Bezirksgericht geht demnach bei der

Berechnung des Bedarfs während der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers zu Recht

von dessen eigenen Angaben anlässlich seines Parteiverhörs aus. Danach betrug sein

Jahreseinkommen ca. Fr. 80‘000.-- pro Jahr oder Fr. 6‘667.-- im Monat. Die Rüge der

unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, indem das monatliche Nettoeinkommen

beim Berufungskläger falsch festlegt wurde, ist damit unbegründet.

3.2.2.2.2 Der Berufungskläger moniert im Weiteren, er sei seinen finanziellen Ver-

pflichtungen gegenüber der Familie stets nachgekommen. Die Berufungsbeklagte habe

dies anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt und auch ausgesagt, diesbezüglich hätte

es keine Probleme gegeben. Aufgrund dieser Aussage könne nicht gesagt werden, der

Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten kein Taschengeld gemäss Vertrag ge-

geben. Wenn die Vorinstanz dies trotzdem tue, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest

und nehme zudem eine unrichtige rechtliche Würdigung vor.

Dem ist keinesfalls so. Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie

verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch

Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuung der Kinder oder durch Mithilfe im

Beruf oder Gewerbe (Abs. 2).

Die Parteien führten unbestrittenermassen eine sog. Hausfrauenehe. Die Ehegattin

besorgte den Haushalt und betreute das Kind, während der Gatte auswärts einer gere-

gelten entgeltlichen Arbeit nachging und durch Geldzahlungen seinen Teil am gebüh-

renden Unterhalt der Familie beisteuerte.

Der Unterhalt umfasst das, was die Familienangehörigen zum Leben brauchen. Dieser

Bedarf kann unterteilt werden in die Haushaltskosten einerseits und in die Aufwendun-

gen für die persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder anderseits.

Die Haushaltsauslagen erfassen jedenfalls die Grundversorgung der Familie. Dazu ge-

hören einmal die Aufwendungen für das Wohnen (Mietzins, beim Eigenheim Hypothe-

karzins und öffentlich-rechtliche Abgaben, ferner die Kosten für Heizung, Energie und

Wasser). Auch die Auslagen für die Ausstattung der Wohnung (Mobiliar, Hausrat) zäh-

len dazu. Neben dem Wohnen gehören die Kosten der Nahrungsmittelbeschaffung

zum familiären Elementarbedarf.


  • 13 -

Der erweiterte Familienbedarf umfasst u.a. die Auslagen für Hausangestellte (Reini-

gungspersonal, Au-pair usw.), die Kosten der auswärtigen Besorgung von Kleidung

und Wäsche, Auslagen für einen Kinderhütedienst, aber auch die Kosten eines oder

mehrerer Familienautos. Ferner sind die Aufwendungen für gemeinsame Ferien hier-

her zu zählen.

In den Bereich der persönlichen Bedürfnisse gehören einmal die Aufwendungen für

Kleidung und Körperpflege. Eine weitere wichtige Position nimmt die Gesundheitsvor-

sorge ein (ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschliesslich Medikamente). So-

weit medizinische Leistungen von staatlichen und/oder privaten Versicherungsunter-

nehmen übernommen werden, bilden die entsprechenden Prämien Bestandteil des Un-

terhalts. Durch Versicherungsunternehmen nicht abgegoltene Leistungen (Selbstbe-

halt, Franchise, weitgehend die zahnärztliche Behandlung) gehören direkt zum Indivi-

dualbedarf. Ob auch aussergewöhnliche Kosten einer lange dauernden oder beson-

ders aufwendigen medizinischen Behandlung darin eingeschlossen sind, entscheidet

sich vorwiegend nach der Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Immerhin müssen unauf-

schiebbare Behandlungen zum Lebensbedarf gerechnet werden, auch wenn sie kost-

spielig sind (Bräm, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art. 163 ZGB).

Neben dem individuellen Grundbedarf sind persönliche Bedürfnisse zu berücksichti-

gen, welche der Lebensqualität dienen. Darunter fallen Auslagen für die Teilnahme an

gesellschaftlichen, sportlichen, kulturellen, religiösen und politischen Aktivitäten etc.

Zum persönlichen Bedarf gehört auch das Taschengeld, soweit es nicht schon im Be-

trag zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB) enthalten ist (Isenring/Kessler, Basler Kom-

mentar, 4. A., N. 7 - 11 zu Art. 163 ZGB).

Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Heirat und endet mit der Auflösung der Ehe. Sie ist

nicht

an

den

Bestand

eines

gemeinsamen

Haushaltes

gebunden

(Haus-

heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., N. 59 zu Art. 163 ZGB). Sie ist zudem

güterstandsunabhängig.

Die Parteien haben die Bezahlung eines Taschengeldes neben den Kosten für den Un-

terhalt der Familie zudem in Art. 3 ihres Ehe- und Erbvertrages ausdrücklich festgelegt.

Vorliegend ist der Berufungskläger gemäss seinen Angaben für den Unterhalt der Fa-

milie wohl vollumfänglich aufgekommen, insbesondere auch für die Ferien, ohne je-

doch seiner Gattin zusätzlich ein Taschengeld, das ihr zur freien Verfügung stand,

ausbezahlt zu haben (vgl. E. 3.2.2.1 hievor, Aussage X_________ S. 58). Mithin ist er


  • 14 -

der gesetzlichen und vertraglichen Pflicht, seiner Gattin ein Taschengeld zu bezahlen,

nicht nachgekommen.

Der Berufungskläger führt weiter an, die Geltendmachung eines Taschengeldes

verstosse gegen Treu und Glauben. Dem ist nicht so. Der Anspruch steht der Ehegat-

tin, wie dargetan, zu. Er ist auch nicht verjährt, da gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR

die Verjährung von Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der

Ehe nicht beginnt resp. still steht, mithin im vorliegenden Verfahren durchaus geltend

gemacht werden kann.

Für den Fall, dass ein Taschengeld dennoch geschuldet wäre, hat der Berufungskläger

die Berechnung der Höhe des Taschengeldes nicht angefochten. Dennoch sei hier er-

wähnt, dass im Betrag, der der Ehegattin gemäss Art. 164 ZGB zusteht, das Taschen-

geld inbegriffen ist (BGE 114 III 86; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 10 zu Art.

163 ZGB). Zudem muss aber auch klar festgehalten werden, dass der Ehegattin nicht

nur ein Taschengeld bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Fr. 50'000.-- durch den Be-

rufungskläger zustand, sondern bis zur Auflösung der Ehe. Geht man davon aus, dass

der Ehegatte nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes Unterhalt bezahlt hat,

ergibt dies bis zu diesen Zeitpunkt ein Taschengeld von Fr. 442.-- im Monat oder

Fr. 14.70 pro Tag (Fr. 50'000.-- : 113 Monate). Darauf hat sie nie verzichtet. Ihren Ta-

schengeldanspruch darf sie der Rückforderung des Berufungsklägers entgegen halten.

Dass der Ehegattin somit ein Betrag von mindestens Fr. 50'000.-- an Taschengeld zu-

stand, wie die Vorinstanz dies festhielt, ist somit nicht zu beanstanden. Dementspre-

chend ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten, die es unter diesem Blickwinkel

als gerechtfertigt ansah, die im Zusammenhang mit dem Hausbau in F_________ ge-

tätigte Überweisung von Fr. 50'000.-- der Berufungsbeklagten zu belassen.

4.

4.1 Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz

bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB, indem

von den bereits bezogenen Pensionskassengeldern ein angefallener Zins bei der Fest-

setzung der angemessenen Entschädigung nicht berücksichtigt wurde.

Der Entschädigungsanspruch nach Art. 124 ZGB muss vor dem Unterhalt festgelegt

werden. Das umgekehrte Vorgehen widerspricht dem Bundesrecht. Daraus folgt nicht,

dass der Unterhaltsanspruch im Umfang der Entschädigung dahin fällt. Der Unterhalts-

und Entschädigungsanspruch sind zeitlich zu staffeln, wenn die ausgleichspflichtige


  • 15 -

Partei nicht beides zahlen kann (Baumann/Lauterburg, Fam. Komm. Band I: Bern

2011, 2. A., N. 67 zu Art. 124 ZGB).

4.2

4.2.1 Gehören ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen

Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder

Ehegatte Anspruch auf die Hälfte, der - nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. De-

zember 1993 - für die Ehedauer zu ermittelten Austrittsleistungen des andern Ehegat-

ten. Nur der Differenzbetrag ist zu teilen, wenn den Ehegatten gegenseitig Ansprüche

zustehen (Art. 122 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall be-

reits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vor-

sorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so

ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; ZWR 2008

S. 154). Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität

und die Erreichung der Altersgrenze (Art. 13 und 23 BVG). Ob der Vorsorgefall „Alter“

eingetreten ist, richtet sich danach, ob eine Pensionierung vor Rechtskraft der Schei-

dung tatsächlich erfolgt ist oder nicht. Es ist irrelevant, ob dies vorzeitig oder wegen Er-

reichen des ordentlichen Rentenalters geschah (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 37 zu

Art. 122-124 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei ei-

nem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleis-

tungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils über die Scheidung. Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall eingetreten

ist, noch bevor das Berufsvorsorgegericht die Teilung vorgenommen hat (BGE 132 III

401).

4.2.2 Vorliegend gilt es festzuhalten, dass das Scheidungsurteil seit dem 23. Januar

2013 rechtskräftig ist und der Berufungskläger einer Einrichtung der beruflichen Vor-

sorge angehörte. Er bezieht seit dem 1. Januar 2009 eine Altersrente. Demnach ist

beim Berufungskläger der Vorsorgefall „Alter“ eingetreten. Mithin ist die Teilung der

Austrittleistungen technisch nicht mehr möglich und daher eine angemessene Ent-

schädigung gemäss Art. 124 ZGB geschuldet.

4.2.3 Bei der Berechnung der angemessenen Entschädigung ist die gesetzgeberische

Grundentscheidung gemäss Art. 122 ZGB zu berücksichtigen, wonach Vorsorgegutha-

ben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der

konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die

schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht.

Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinanderset-


  • 16 -

zung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung ge-

bührend Rechnung zu tragen (Walser, Basler Kommentar, 4. A., N. 1, 11 zu Art. 124

ZGB; BGE 127 III 433 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003 E.

3.4.1). Das Bundesgericht geht dabei zweistufig vor, indem es zuerst die Höhe der

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vorsorgefalls be-

rechnet und dann auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (Bundesge-

richtsurteil 5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2). Verfügt beispielsweise ein Ehegat-

te über ein weit grösseres Vermögen als der andere Ehegatte, kann die angemessene

Entschädigung reduziert werden (Bundesgerichtsurteil 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003

E. 3.4.1). Für die in einem ersten Schritt vorzunehmende Berechnung der Höhe der

angemessenen Entschädigung ist wie bei Art. 122 ZGB die gesamte Ehedauer mass-

geblich (Bundesgerichtsurteil 5C.238/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.1). Sodann orientiert

sich die in einem zweiten Schritt festzusetzende angemessene Entschädigung für den

Normalfall am gesetzgeberischen Konzept der grundsätzlichen hälftigen Teilung, so-

weit dies im konkreten Einzelfall möglich ist (vgl. BGE 129 III 481 E. 3.4.1, 131 III 1 E.

4.2).

Aus diesem Grund erachtet es das Bundesgericht für korrekt, dass ein Ehegatte, der

kurz vor der Scheidung pensioniert worden ist (so dass der Vorsorgefall vor der Schei-

dung eingetreten ist) und der nun eine Rente bezieht, die Hälfte seines (hypotheti-

schen) Vorsorgeguthabens der Ehefrau bezahlen muss. Der Ehegatte, der eine Rente

bezieht, kann die Pensionskasse nicht mehr anweisen, diesen Betrag auszubezahlen,

und muss dementsprechend den Betrag aus seinem Vermögen bezahlen (Bundesge-

richtsurteil 5C.238/2006 vom 14. Mai 2007).

Ist der Vorsorgefall hingegen viele Jahre vor der Scheidung eingetreten, geht es nicht

an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung des

hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen; massgebend sind in einem sol-

chen Fall vielmehr hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehe-

gatten (BGE 131 III 1 E. 5 und 6).

Vorliegend ist der Vorsorgefall am 1. Januar 2009, also knapp vier Jahre vor der

rechtskräftigen Scheidung eingetreten, so dass sich eine Entschädigung in der Höhe

der hälftigen Teilung des Vorsorgekapitals durchaus rechtfertigt. Der Berufungskläger

hat die „hälftige Teilung der Freizügigkeitsguthaben der Vorsorgeeinrichtung“ in seinen

Rechtsschriften selber verlangt. In seiner Schlussdenkschrift liess er dieses Rechtsbe-

gehren ohne Angabe von Gründen fallen.


  • 17 -

In seiner Berufung kritisiert er die Berechnung der Entschädigung in der Höhe der

„hälftigen Teilung“ durch die Vorinstanz nicht, sondern verlangt den Abzug eines Zin-

ses von 7% seit Eintreten des Vorsorgefalls vor 5 Jahren, mithin einen Abzug von

Fr. 16‘800.-- (Fr. 48'000.-- x 7% x 5), womit seiner Auffassung nach eine Entschädi-

gung von noch Fr. 31‘200.-- (Fr. 48'000.-- - Fr. 16'800.--) zu bezahlen wäre. Abgese-

hen davon, dass der Vorsorgefall nicht 5 Jahre vor der rechtskräftigen Scheidung ein-

getreten ist, wird ein solcher Abzug nicht näher begründet, ist nirgends vorgesehen

und es besteht keine Rechtsgrundlage für dessen Berücksichtigung. Die Vorinstanz hat

aufgrund der vorgenannten Grundsätze entschieden und daran ist nichts auszusetzen.

Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Es bleibt somit diesbezüglich

beim erstinstanzlichen Urteil.

5. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtanwendung betreffend den nacheheli-

chen Unterhalt und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Berechnun-

gen des Grundbedarfes beider Parteien. Wie für die güterrechtliche Auseinanderset-

zung gilt für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1

ZPO). Die Parteien haben bezifferte Anträge zu stellen und den erheblichen Sachver-

halt umfassend darzulegen. Das Gericht darf keiner Partei mehr zusprechen, als sie

selber verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund dessen gilt es, als Erstes den jeweiligen Grundbedarf der Parteien zu be-

rechnen. Die Vorinstanz hat dies wie folgt getan:

5.1 - für den Berufungskläger:

Grundbetrag

Fr. 1'200.--

Hypothekarzinsen (2.75% auf Fr. 123'000.--/Mt.)

Fr. 282.--

Gebäudeversicherung

Fr. 188.--

Nebenkosten Heizung/Wasser etc.

Fr. 300.--

Hausrat-/ Privathaftpflichtversicherung

Fr. 25.--

Krankenkassenprämien KVG

Fr. 200.--

Total

Fr. 2'195.--

5.1.1 Der Berufungskläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts indem die

Vorinstanz bei der Notbedarfsberechnung bei ihm lediglich die Hypothekarbelastung

und nicht noch zusätzlich einen Mietanteil berücksichtigt und keine Beträge für Steu-

ern, Autoversicherungen, Telefon und Fernseher in Anschlag gebracht hat. Diese Rü-

gen sind in Einzelnen zu prüfen.


  • 18 -

Als Grundlage für die Festlegung des Unterhalts- bzw. familienrechtlichen Grundbe-

darfs verwenden sowohl bundesgerichtliche als auch kantonale Rechtsprechung

mehrheitlich die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur

Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SchKG-Richtlinien). Das be-

treibungsrechtliche Existenzminimum nach SchKG-Richtlinien setzt sich aus einem

Grundbetrag sowie verschiedenen Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag steht je-

der Person zu und dient der Abdeckung des Bedarfs an Nahrung, Bekleidung, Ausla-

gen für Hygiene, Privatversicherungen, Kulturelles sowie bestimmter Wohnnebenkos-

ten (Strom, Beleuchtung; nicht aber die in den Nebenkosten eines Mietverhältnisses

üblicherweise enthaltenen Kosten wie Heizung). Die betreibungsrechtlichen Zuschläge

sind nur anzurechnen, wenn die damit abzudeckenden Kosten tatsächlich anfallen

(Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.28, 02.30

und 02.32; Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Ermitt-

lung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums).

5.1.2 Die Vorwürfe des Berufungsklägers an die Vorinstanz erstaunen, hat er doch

im Laufe des gesamten Scheidungsverfahrens diesbezüglich keine Tatsachenbehaup-

tungen aufgestellt und nicht einen einzigen Beleg hinterlegt, wobei ihm die Vorinstanz

trotzdem zum Grundbetrag noch Hypothekarzinsen für eine Schuld von Fr. 123'000.--

(in Berücksichtigung der zu bezahlenden Entschädigung von Fr. 48'000.-- als Entschä-

digung gemäss Art. 124 ZGB), Gebäudeversicherungskosten, Nebenkosten für Hei-

zung und Wasser sowie für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung angerechnet

hat. Er hat sich somit keinesfalls zu beklagen. Was die von ihm geltend gemachten zu-

sätzlichen Kosten betrifft, hat der Berufungskläger, wie gesagt, keine entsprechenden

Belege hinterlegt, was er aber ohne Weiteres hätte tun können. In Ermangelung ein-

schlägiger Belege sind die - zudem nicht bezifferten - Kosten nicht zu berücksichtigen.

Zudem sei Nachfolgendes festgehalten:

5.1.2.1 Als Wohnkosten angerechnet werden der effektive Mietzins für das Wohnen

ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbe-

griffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist an-

stelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen.

Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen

Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Da der Berufungskläger in

seiner eigenen Immobilie wohnt, ist zusätzlich zu den vorgenannten Kosten kein fiktiver

Mietzins anzunehmen. Seine entsprechende Rüge geht somit ins Leere.


  • 19 -

5.1.2.2 Nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der

Schweiz, der (publizierten) Gerichtspraxis fast aller Kantone und einem Grossteil der

Lehre sind die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini-

mums nicht zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.28, 02.30 und 02.32;

Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Ermittlung des be-

treibungsrechtlichen Existenzminimums). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat

einen Einbezug der Steuern in die Existenzminimumberechnung stets abgelehnt (BGE

134 III 41 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen = Pra 2008 Nr. 76). Das Bundesgericht geht

davon aus, dass bei engen finanziellen Möglichkeiten die Steuerlast unberücksichtigt

zu bleiben hat (126 III 353 E. 1 aa). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen ist

demnach kein Betrag für Steuern aufzurechnen.

5.1.2.3 Die betreibungsrechtlichen Zuschläge sind nur anzurechnen, wenn die damit

abzudeckenden Kosten tatsächlich anfallen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.32). Der

Berufungskläger ist Rentner und zur Erzielung des ihm angerechneten Einkommens

nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Sodann hat der Berufungskläger keine diesbezüg-

lichen Tatsachenbehauptungen vorgebracht oder Belege für Fahrkosten hinterlegt. Ein

Betrag für Fahrzeug oder Autoversicherungen kann ihm deshalb nicht zugesprochen

werden.

5.1.2.4 Was die Kosten von Telefon und Fernsehen betrifft, so sind diese in der Be-

rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht gesondert aufgeführt

(BGE 126 II 353 E. 1a/bb; Vonder Mühll, Basler Kommentar, N. 24, 27 zu Art. 93

SchKG). Sie können mithin nicht berücksichtigt werden und wurden zudem weder ge-

hörig behauptet noch belegt.

Die Rüge des Berufungsklägers, ihm würden keine Beträge für Steuern, Autoversiche-

rungen, Telefon und Fernseher sowie Miete in Anschlag gebracht, ist somit unbegrün-

det und die Berufung auch deswegen in diesen Punkten abzuweisen.

5.2 - für die Berufungsbeklagte:

Grundbetrag

Fr. 1'350.--

Miete (Anteil ½)

Fr. 500.--

AHV-Beiträge

Fr. 131.--

Gesundheitskosten (gemäss Rechnungen 2011)

Fr. 58.--

Hausrat-/ Privathaftpflichtversicherung

Fr. 25.--

Krankenkassenprämien KVG

Fr. 270.--

Total

Fr. 2'334.--


  • 20 -

5.2.1 Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, dass die Vorinstanz fälschlicherweise

nicht von einem qualifizierten Konkubinat der Berufungsbeklagten mit deren Lebens-

partner ausgegangen sei und dies dementsprechend in ihrem Grundbedarf nicht be-

rücksichtigt habe. Zudem habe die Berufungsbeklagte anlässlich ihrer Einvernahme

ausdrücklich erklärt, dass sie sich an den Mietkosten nicht beteilige, weshalb ihr zu Un-

recht im Grundbedarf hiefür Fr. 500.-- angerechnet wurden.

5.2.1.1 Unter einem sog. qualifizierten oder gefestigten Konkubinat versteht die

Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende

Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich

Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirt-

schaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und

Bettgemeinschaft bezeichnet. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtli-

cher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität ei-

ner Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeu-

tung sind. Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Ehegatte in einer festen Bezie-

hung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht

(mehr) das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Unterhaltsbe-

rechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass die-

ser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB

von Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel

überhaupt verfügen, ist unerheblich (BGE 138 III 97 E. 2.3.3).

Die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf ein qualifiziertes Konkubinat zu

schliessen gestatten, hat der Unterhaltsschuldner im ordentlichen Verfahren voll zu

beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 118 II 235 E. 3c) und im Eheschutzverfahren glaubhaft

zu machen (vgl. BGE 118 II 376 E. 3, 3b). Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der

Einleitung des Verfahrens bereits 5 Jahre gedauert hat, ist im Sinne einer Tatsachen-

vermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsge-

meinschaft ähnlich einer Ehe (BGE 138 III 97 E. 3.4.2, 118 II 235 E. 3a). In diesem Fall

hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nach-

zuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr). Ausschlag-

gebend sind die Umstände im konkreten Einzelfall. Auch eine kürzere Dauer eines

Konkubinats als 5 Jahre kann ein qualifiziertes Konkubinat darstellen, insbesondere

i.d.R. dann, wenn die Konkubinatspartner gemeinsame Kinder haben. Beides ist vor-

liegend nicht der Fall. Die Ehegatten leben unstrittig seit Ende Juni 2011 getrennt. Ein

qualifiziertes Konkubinat wird demnach nicht vermutet. Den Beweis für die Tatsache,


  • 21 -

dass auf Seiten der Berufungsbeklagten dennoch ein gefestigtes Konkubinat vorliegt,

hat der Berufungskläger zu erbringen. Dies hat er jedoch nicht. Er hat dies in seinen

Rechtsschriften (Klage und Replik) nicht einmal behauptet. In seiner Schlussdenk-

schrift widerspricht er sich dann diesbezüglich selber. Zum einen spricht er davon, das

Gericht hätte von einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit dem neuen Lebens-

partner ausgehen müssen, da die Beziehung eheähnlichen Charakter habe und zum

andern führt er aus: „[es] deutet nichts daraufhin, dass diese neue Beziehung eine

eheähnliche Beziehung ist.“

Nach dem Gesagten gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht von einem

gefestigten Konkubinat ausgegangen ist. Die diesbezügliche Rüge ist somit ebenfalls

nicht begründet.

5.2.1.2 Tatsächlich erklärte die Berufungsbeklagte anlässlich ihrer Befragung vor Ge-

richt, dass sie mit einem neuen Partner zusammenwohne. Wird der unterhaltsberech-

tigte Ehegatte von seinem neuen Partner finanziell unterstützt, vermindert sich seine

Unterhaltsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten im Umfang der tatsächlich er-

haltenen Unterstützungsleistungen. Lehre und Rechtsprechung lassen sich dabei vom

Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs leiten (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N.

10.26; BGE 118 II 225 E. 2c).

Erfolgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen

Partners nicht nachweisbar, kann immerhin eine sog. (einfache) Wohn- und Lebens-

gemeinschaft vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt.

Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche

Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtli-

nien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) an-

teilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kos-

tenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unter-

haltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteile 5P.90/2002 vom

  1. Juli 2002 E. 2b [zusammengefasst in: FamPra.ch 2002 S. 813], 5D_94/2009 vom

  2. September 2009 E. 2.2 und 5A_453/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.3 [in: Fa-

mPra.ch 2010 S. 160]).

Vorliegend lebt die Berufungsbeklagte in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ih-

rem neuen Partner. Sie bezahlt keine Miete. Diese wird von ihrem Lebenspartner be-

zahlt. Allerdings kommt die Berufungsbeklagte jedoch „für die übrigen Kosten für das

Essen aus“. Die hälftigen Mietkosten von Fr. 500.-- und die Kosten für das Essen des


  • 22 -

Lebenspartners halten sich in etwa die Waage, weshalb statt des nicht bezahlten

Mietanteils ein Betrag von Fr. 500.-- für die zusätzlichen Essenkosten, die von der Be-

rufungsklägerin getragen werden, berücksichtigt werden kann.

Bezüglich des Grundbetrages hat die Vorinstanz aber die Wohn- und Lebensgemein-

schaft der Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt. Statt von einem Grundbetrag von

Fr. 1'350.-- für einen alleinerziehenden Schuldner auszugehen, muss der Grundbetrag

von Fr. 1'700.-- (für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden

Personen oder Paar mit Kindern) Ausgangspunkt für die Berechnung des familien-

rechtlichen Grundbedarfs sein. Der Grundbetrag von Fr. 1'700.-- ist nach dem Gesag-

ten durch zwei zu teilen, was Fr. 850.-- ergibt. Dementsprechend setzt sich der fami-

lienrechtliche Grundbedarf der Berufungsbeklagten wie folgt zusammen:

Grundbetrag (Fr. 1'700.-- :2)

Fr. 850.--

Kompensation Mietanteil (1/2) Essen

Fr. 500.--

AHV-Beiträge

Fr. 131.--

Gesundheitskosten (gemäss Rechnungen 2011)

Fr. 58.--

Hausrat-/ Privathaftpflichtversicherung

Fr. 25.--

Krankenkassenprämien KVG

Fr. 270.--

Total

Fr. 1'834.--

Die Rüge des Berufungsklägers ist im obgenannten Masse begründet.

5.3 Mithin belaufen sich der familienrechtliche Grundbedarf des Berufungsklägers auf

Fr. 2'195.-- und derjenige der Berufungsklägerin auf Fr. 1'834.--, total somit auf

Fr. 4'029.--.

5.4

5.4.1 Der Berufungskläger erhält seit Januar 2009 eine Altersrente der AHV im Betrag

von Fr. 2‘172.-- sowie eine Rente der Pensionskasse E_________ von Fr. 2‘321.--

(2011). Sein monatliches Einkommen beträgt demnach ohne die Kinderrenten insge-

samt Fr. 4‘493.-- (E.2 hievor).

5.4.2 Der Berufungskläger sieht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung seitens der

Vorinstanz darin, dass die Frage nach dem Verdienst des neuen Lebenspartners der

Berufungsbeklagten nicht zugelassen und dieser vom Gericht nicht einvernommen

worden sei. Der Berufungskläger hat weder in seiner Klage noch in der Replik Tatsa-

chenbehauptungen in Bezug auf die Einkommensverhältnisse des neuen Lebenspart-

ners der Berufungsbeklagten gestellt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung hat die


  • 23 -

Berufungsbeklagte anerkannt, mit ihrem neuen Partner zu wohnen. Beide Parteien ha-

ben ihre Rechtsbegehren aufrechterhalten und keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Die Vorinstanz hatte damit keinerlei Veranlassung, weitergehende Abklärungen in Be-

zug auf die Lebensumstände des neuen Partners der Berufungsbeklagten vorzuneh-

men. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.

5.5 Sodann rügt der Berufungskläger die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vo-

rinstanz, indem sie der Beklagten einen nachehelichen Frauenunterhalt zuspreche. Die

Berufungsbeklagte ihrerseits verlangt mit Anschlussberufung die Zusprechung eines

höheren Unterhaltsbeitrages, nämlich von monatlich Fr. 2‘298.--, subsidiär Fr. 1'670.--,

monatlich bis zum 16. Altersjahr des gemeinsamen Kindes.

Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten einen monatlich vorauszahlbaren Unter-

haltsbeitrag von Fr. 2‘298.-- während 12 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsur-

teils zugesprochen. Der Berufungskläger bringt vor, er zahle seit Juni 2011 monatlich

einen Pauschalbetrag von Fr. 3‘000.-- für den Unterhalt von Frau und Kind und habe

aufgrund der einschlägigen Bestimmungen von Art. 125 ZGB genügend lange nach-

ehelichen Unterhalt für die Beklagte bezahlt.

5.5 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt („ei-

nen angemessenen Beitrag“), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm

gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst

aufzukommen. Die Gesetzesbestimmung verbindet zwei Grundsätze, die im Verhältnis

der Subsidiarität zueinander stehen: Die Auflösung der Ehe durch Scheidung bzw. Be-

endigung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft führt bei beiden geschiedenen Ehe-

gatten zur nachehelichen Eigenversorgungspflicht. Nur wenn die Pflicht zur Selbstver-

sorgung beim einen Ehegatten nicht den ihm je nach den Umständen der gelebten Ehe

nachehelich (weiterhin) zustehenden „gebührenden Unterhalt einschliesslich einer an-

gemessenen Altersvorsorge“ sicherstellt, bleibt zu prüfen, ob die nacheheliche Solidari-

tät den anderen Ehepartner zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet (Haus-

heer/Spycher, a.a.O., N. 05.04).

Als Grundregel gilt, dass der finanziell stärkere Ehegatte den anderen Ehegatten un-

terstützen soll, der seinen Unterhalt nicht finanzieren kann (Schwenzer, FamKomm

Scheidung, 2 A., Bern 2011, N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N.

05.121). Hat die Ehe mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorge-

gangen, besteht nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vertrauen

eines Ehegatten auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig


  • 24 -

und es ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen (BGE 137 III 102 E.

4.1.2, 135 III 59 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E.

2.3, 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 3). Ist eine Lebensprägung gegeben, wird an-

genommen, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, frei vereinbarten

Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und alsdann hat der unterhaltsberechtigte

Teil grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Stan-

dards (BGE 135 III 59 E. 4.1, 134 III 145 E. 4). Diesfalls ist für den gebührenden Un-

terhalt nicht am vorehelichen, sondern grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten

Standard anzuknüpfen (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher,

a.a.O., N. 05.121).

Nach konstanter Praxis wird für die Berechnung der Ehedauer im Sinn von Art. 125

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auf das Trennungs- und nicht auf das Scheidungsdatum abgestellt

(BGE 135 III 59 E. 4.1, 132 III 598 E. 9.2, 127 III 136 E. 2c). Die Parteien haben am 1.

Februar 2002 geheiratet und sich Ende Juni 2011 getrennt. Ihre Ehe dauerte mithin 9

Jahre und 5 Monate. Zudem ist aus der Ehe der gemeinsame Sohn D_________ (heu-

te 11-jährig) hervorgegangen. Die Ehegattin stammt aus F_________, hat ihren Kultur-

kreis verlassen und hat vor der Eheschliessung nur kurze Zeit in der Schweiz gelebt.

Die Heirat hat den Lebensplan der Berufungsbeklagten derart verändert, dass ihr die

Rückkehr zu den wirtschaftlichen, aber insbesondere auch persönlichen Verhältnisse

vor der Ehe nicht zuzumuten ist. Es ist vorliegend von einer Lebensprägung der Ehe

auszugehen und die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt,

soweit ihr nicht zuzumuten ist, für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer

angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Unterhaltsbeitrag für den die

Kinder betreuenden Elternteil im Rahmen von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB so lange zu

erbringen, bis das jüngste aus der Ehe hervorgegangene Kind das 16. Altersjahr voll-

endet hat (BGE 109 II 286 ff.). Diese Rechtsprechung wollte aber nicht zum vornherein

weitere Unterscheidungen ausschliessen, die sich daraus ergeben, dass Kinder schon

vor dem 16. Altersjahr einen Elternteil nicht mehr dauernd beanspruchen. Einem be-

treuenden Elternteil kann daher die Aufnahme einer gewissen Teilzeitarbeit an sich

schon zugemutet werden, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter

entwachsen ist (BGE 114 II 301 E. 3d).

Y_________ erzielt zurzeit kein eigenes Einkommen. Sie ist auf Arbeitssuche und im

Moment ohne Beschäftigung. Die Berufungsbeklagte verfügte vor ihrer Heirat über kei-

ne berufliche Ausbildung und hat im Oktober 2011 eine Ausbildung als „auxiliaire


  • 25 -

de santé“ (Pflegehelferin) beim G_________ abgeschlossen. X_________ verfügt seit

Januar 2009 über eine Altersrente der AHV im Betrag von Fr. 2‘172.-- sowie über eine

solche der Pensionskasse der E_________ von Fr. 2‘321.--. Sein monatliches Ein-

kommen beläuft sich demnach ohne die Kinderrenten auf insgesamt Fr. 4‘493.--. Von

diesem Betrag und der Kinderrente in der Höhe von Fr. 1'333.20 lebten die Ehegatten

X__________ und Y_________ und ihr Sohn seit der Pensionierung des Berufungs-

klägers bis zum Auszug von Frau Y_________ aus dem gemeinsamen Wohnhaus. Die

Fr. 1'333.20, entsprechend der Kinderrente, wurden denn auch als Kindesunterhalts-

beitrag erstinstanzlich zugesprochen und sind nicht strittig. Der Grundbedarf des Beru-

fungsklägers beläuft sich auf Fr. 2'195.--. Er ist damit grundsätzlich in der Lage, einen

nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.

Massgebend für die Eigenversorgungskapazität ist vorab das tatsächlich erzielte Ein-

kommen. Sofern allerdings ein höheres Einkommen als möglich und – bei gutem Wil-

len – zumutbar erscheint, ist analog zum hypothetischen Einkommen des Unterhalts-

schuldners von diesem hypothetischen Einkommen auszugehen. Das Aufrechnen ei-

nes solchen Einkommens ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 125 Abs. 1 ZGB,

wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzu-

streben hat (Bundesgerichtsurteil 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9.3; Haus-

heer/Spycher, a.a.O., N. 05.82, S. 274).

Die Berufungsbeklagte verfügt seit Oktober 2011 über eine Ausbildung als Pflegehelfe-

rin und konnte ab diesem Zeitpunkt eine Anstellung suchen und annehmen. Sie hat

aufgrund des Alters des Kindes D_________ die Möglichkeit, in das Berufsleben ein-

zusteigen. Nachdem der von ihr betreute Sohn D_________ 10-jährig wurde, ist ihr ab

April 2013 eine 50%-Anstellung im Pflegesektor, Spitex oder einem ähnlichen Arbeits-

umfeld und damit verbunden ein Einkommen von maximal Fr. 1‘900.-- monatlich (vgl.

Branchenauswertung Lohnumfrage) möglich. Die Berufungsbeklagte gibt zwar an, sie

hätte bisher noch keine Stelle gefunden, doch kann dies so nicht angenommen wer-

den. Sie hat sich nicht nur in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes zu bewerben und le-

diglich Spontanbewerbungen per E-Mail einzureichen. Solche Anfragen genügen nicht,

um den Nachweis zu erbringen, dass es ihr nicht möglich ist, einer Beschäftigung

nachzugehen. Aufgrund der sehr grossen Nachfrage nach Angestellten im Pflegesek-

tor ist es ihr durchaus möglich, bei entsprechendem Willen und Vorgehen eine Be-

schäftigung zu finden. Da sie keiner Beschäftigung nachgeht, hat sie sich ein Einkom-

men von Fr. 1'900.-- für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes anrechnen zu

lassen.


  • 26 -

Dementsprechend sind die Einkommen von gesamthaft Fr. 6'393.-- (Ehemann:

Fr. 4‘493.--, Ehegattin Fr. 1'900.--) für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts

an die Ehegattin massgeblich. Das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten bil-

det die unterste Grenze der Leistungsfähigkeit (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 3.11;

Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 67 zu Art. 125 ZGB). Berücksichtigt man vorliegend

nun die in Erwägung 5 berechneten Grundbeträge (Ehegatte: Fr. 2'195.-- + Ehegattin:

Fr. 1'834.--), mithin Fr. 4'029.-- und setzt dieses dem Gesamteinkommen von

Fr. 6'393.-- gegenüber, ergibt dies einen Überschuss von Fr. 2'364.--. Ergibt sich nach

der Berechnung des Bedarfs und des Einkommens beider Parteien ein Überschuss, ist

in jedem Fall das nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen berechnete Existenzmini-

mum zum familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern, indem bestimmte Ausgaben

wie Versicherungsprämien für Haushalt- und Haftpflichtversicherung, die ordentliche

Steuerlast und eventuell weitere notwendige Auslagen hinzugerechnet werden (Haus-

heer/Spycher, a.a.O., N. 3.12; Schwenzer, a.a.O., N. 77 zu Art. 125 ZGB). Dies wurde

vorliegend im Sinne der Erwägung hievor bereits berücksichtigt. Zusätzlich könnte

noch eine Aufrechnung von 20% des Grundbetrages erfolgen, mithin Fr. 240.-- für den

Berufungskläger und Fr. 170.-- für die Berufungsbeklagte, was einen erweiterten

Grundbedarf für den Berufungskläger von Fr. 2'435.-- und einen solchen von

Fr. 2'004.-- für die Berufungsbeklagte ergibt. Die so berechneten familienrechtlichen

Existenzminima sind sodann vom Gesamteinkommen beider Ehegatten abzuziehen.

Verbleibt danach ein Überschuss, ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegat-

ten zu teilen (Schwenzer, a.a.O., N. 78 zu Art. 125 ZGB mit Verweisen).

Im Sinne dieser Grundsätze ergibt sich ein familienrechtlich erweiterten Grundbedarf

für die Ehegattin von Fr. 2'981.-- (Fr. 6'393.-- - Fr. 4'439.-- : 2 + Fr. 2’004.--). Da die

Ehegattin zu 50% arbeiten und Fr. 1'900.-- monatlich verdienen kann, ist ihr dieser

Verdienst anzurechnen und es verbleibt ihr ein Manko von Fr. 1'081.--, um den erwei-

terten Grundbedarf zu decken. Der Berufungskläger hat einen erweiterten Grundbedarf

von Fr. 2'435.-- und zählt man die Hälfte des Überschusses von Fr. 977.-- hinzu, ergibt

dies Fr. 3'412.--. Da er über ein Einkommen von Fr. 4‘493.-- verfügt, ist es ihm möglich,

den Unterhaltsbetrag von Fr. 1'081.-- an seine Gattin zu bezahlen, ohne dass in sein

Existenzminimum eingegriffen wird. Der Berufungskläger schuldet der Berufungsbe-

klagten mithin einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'081.-- monatlich bis April 2019

und zwar antragsgemäss ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im April 2019 wird der

gemeinsame Sohn D_________ 16-jährig und die Berufungsbeklagte wird in der Lage

sein, mit einer 100 %-Erwerbstätigkeit selbständig für ihre nachehelichen Versorgung

aufzukommen.


  • 27 -

Mit diesem nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird es der Berufungsbeklagten möglich

sein, den vor der Trennung und nach der Pensionierung des Berufungsklägers (1. Ja-

nuar 2009 bis Juni 2011) gemeinsam gelebten Lebensstandard weiter zu führen. Auf

einen vor der Pensionierung des Berufungsklägers gelebten Lebenstandart abzustel-

len, besteht kein Grund, da sich beiden Ehegatten bewusst waren, dass mit der Pensi-

onierung des Berufungsklägers ein Einkommensrückgang einherging und sie mit die-

sem reduzierten Einkommen auch gelebt haben.

Die Forderung des Berufungsklägers, der Beklagten keinen nachehelichen Frauenun-

terhalt zuzusprechen, wird abgewiesen. Desgleichen jene der Berufungsbeklagten,

die einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘298.-- verlangte. Ihr Subsidiärbegehren ihr

Fr. 1'670.-- monatlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs von Sohn D_________

zuzusprechen wird hingegen bis zum Betrag von Fr. 1'081.-- gutgeheissen. Der nach-

eheliche Unterhalt ist für die Zeit nach der Auflösung der Ehe geschuldet, so dass die-

ser ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt zu bezahlen ist. Ab Fälligkeit ist ein

Verzugszins von 5 % geschuldet.

6. Der Berufungskläger dringt damit mit seinen Begehren nicht durch. Die Berufungs-

beklagte dringt mit ihrem Begehren gemäss ihrer Anschlussberufung nur teilweise

durch. Das Urteil der Vorinstanz wird in allen Punkten bis auf den nachehelichen Un-

terhalt (Ziff. 6) bestätigt. Der nacheheliche Unterhalt wird dahingehend festgelegt, dass

der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

April 2019, Datum an welchem der gemeinsame Sohn D_________ 16-jährig wird, ei-

nen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'081.-- zu bezahlen hat. Ab

Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge ist jeweils ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

7.

7.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,

welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95,

104 f. ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie

auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 1 lit. c

ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens

verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei

nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach

dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.


  • 28 -

7.2 Vor erster Instanz verlangten beide Parteien die Scheidung und die Festlegung

des Besuchsrechts, wobei der Kläger lediglich ein übliches Besuchsrechts, ohne nähe-

re Angaben, verlangte. Der Kläger kam mit seinen Anträgen, den Kinderunterhalt auf

Fr. 850.-- monatlich festzulegen, den Ehegatten ein gemeinsames Sorgerecht, keinen

nachehelichen Unterhalt an seine Gattin und ihm aus Güterecht Fr. 50'000.-- zuzu-

sprechen, nicht durch. Gleiches gilt für die Tatsache, dass keinen Betrag gemäss Art.

124 ZGB bezahlen wollte. Er kann demnach mit keinem seiner Anträge durch. Die

Ehegattin obsiegte hingegen mit ihren Begehen vollumfänglich, mit Ausnahme des

nachehelichen Unterhaltes, wo sie keine zeitliche Begrenzung desselben verlangte und

so massiv überklagt hat. Die erstinstanzlichen Prozesskosten sind daher aufzuteilen.

Es rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des Ausgeführten die Kosten zu 3/5 dem Klä-

ger und zu 2/5 der Beklagten aufzuerlegen.

7.2.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4'500.-- (Scheidung Fr. 1'000.--,

Güterrecht Fr. 3'500.--) festgelegt. Diese Beträge wurden im Rahmen des Tarifes fest-

gelegt und sind nicht zu beanstanden, zumal auch keine der Parteien deren Höhe an-

gefochten hat. Mithin haben X_________ Fr. 2'700.-- und Y_________ Fr. 1'800.-- zu

bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von X_________ geleisteten Vorschuss

in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet, so dass dieser noch Fr. 1'900.-- zu bezahlen hat.

Die Y_________ auferlegten Kosten gehen aufgrund der für das erstinstanzliche Ver-

fahren gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu Lasten des

Staates. Y_________ hat dem Staat Wallis die ihr auferlegten Gerichtskosten nachzu-

zahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.2.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO können

die Parteien eine Kostennote einreichen. Davon hat die Beklagte Gebrauch gemacht

und eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'061.--, davon Fr. 391.-- Auslagen, geltend

gemacht. Diese Kostenliste ist nicht zu beanstanden, da sie schlussendlich im Rahmen

des zulässigen Tarifs liegt. Aufgrund der Kostenaufteilung hat X_________

Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'036.60 (Fr. 2’802.-- + Fr. 234.60) zu

bezahlen. Die Entschädigung an die Offizialanwältin, welche 70% des Pauschalhono-

rars entspricht, beträgt somit Fr. 1'464.-- (Fr. 1'307.60 + 156.40) und ist aufgrund der

gewährten

unentgeltlichen

Rechtspflege

vom

Staat

Wallis

vorzuschliessen.


  • 29 -

Y_________ hat dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen

sowie Rechtsanwältin B_________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi-

gung und dem vollen Honorar im Betrag von Fr. 560.40 zu erstatten, sobald sie dazu in

der Lage ist.

Was den Aufwand des Rechtsvertreters von X_________ betrifft, so hielt sich dieser

sehr in Grenzen. Zu einen wurden überhaupt keine Belege im gesamten Verfahren

eingereicht. In Klage und Duplik wurden keine rechtlichen Ausführungen gemacht und

die Tatsachenbehauptungen waren sehr beschränkt. Es fand eine einzige Gerichtsit-

zung von 1 Stunde und 40 Minuten statt und in der Schlussdenkschrift befasste sich

der Rechtsvertreter gerade mal auf 2 Seiten „mit Rechtsfragen“. Liegt ein offensichtli-

ches Missverhältnis zwischen der Arbeit des Rechtsbeistandes und der Entschädigung

gemäss Tarif vor, so kann die Behörde das Honorar unter dem erwähnten Minimum

festlegen (Art. 29 Abs. 2 GTar), was vorliegend offensichtlich der Fall ist. Es rechtfertigt

sich hier die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- inklusive Auslagen von Fr. 50.-- fest-

zulegen. Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 4

GTar). Aufgrund des Verfahrensausganges hat Y_________ X_________ eine Partei-

entschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen, da die unentgeltliche Rechtspflege von der

Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei nicht befreit (Art. 118 Abs. 3

ZPO).

7.3 Was die Kostenaufteilung für das Berufungsverfahren betrifft, so wurden hier wie-

derum sämtliche Rechtsbegehren des Berufungsklägers abgewiesen. Die Berufungs-

beklagte kam mit ihrer Anschlussberufung nur teilweise durch (Fr. 1’081.-- statt

Fr. 1'670.-- nach nachehelichem Unterhalt), so dass es sich rechtfertigt die Prozess-

kosten für das Berufungsverfahren zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 der Beru-

fungsbeklagten aufzuerlegen.

7.3.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auch für das Berufungsver-

fahren aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art

der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kos-

tendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Beru-

fungsverfahren bestand lediglich aus einem einfachen Schriftenwechsel ohne mündli-

che Verhandlung. Bei einem Streitwert von noch Fr. 196'530.-- beträgt die für das Be-

rufungsverfahren um 60% reduzierte Gerichtsgebühr in der Regel wenigstens

Fr. 1'800.-- und höchstens Fr. 6'000.--. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Dossier ei-

nen nicht allzu grossen Umfang aufweist, allerdings aber auch verschiedene Rechts-

fragen zu entscheiden waren. Mithin kann die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.-- festgelegt


  • 30 -

werden (Art. 16 Abs. 1, Art. 19 GTar). Davon haben der Berufungskläger Fr. 1'920.--

und die Berufungsbeklagte Fr. 480.-- zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss

von Fr. 2'400.-- werden dem Berufungsbeklagten Fr. 480.-- zurückerstattet. Die der Be-

rufungsklägerin auferlegten Kosten gehen aufgrund der auch für das Berufungsverfah-

ren gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu Lasten des Staa-

tes. Y_________ hat dem Staat Wallis die ihr auferlegten Gerichtskosten nachzuzah-

len, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.3.2 Die Parteientschädigung umfasst, wie erwähnt, den Ersatz notwendiger Ausla-

gen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufs-

mässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung

(Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der

Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert

von noch Fr. 196'530.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art.

27 Abs. 5 GTar), Fr. 12’800.-- bis Fr. 17’600.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Beru-

fungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berück-

sichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Ho-

norar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Miss-

verhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung

gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Mini-

mum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3

GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit

Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang

sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situati-

on der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Aufgrund der bei der Gerichtsgebühr genannten Kriterien und der Tatsache, dass bei-

de Parteien eine Rechtsschrift einreichten und auch ein Verfahren um eine provisio ad

litem resp. betreffend den unentgeltlichen Rechtsbeistand durchgeführt wurde und ins-

besondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und dem Arbeitsumfang der

Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, ist es gerechtfertigt, das Honorar unter dem

gesetzlichen Minimum auf Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen von Fr. 200.--) festzusetzen.

X_________ schuldet mithin Y_________ Fr. 3’200.-- als Parteientschädigung und

Y_________ schuldet X_________ eine solche von Fr. 800.--.

7.3.3 Die Entschädigung an die Offizialanwältin beträgt Fr. 572.-- (Fr. 760.-- x 70% +

Fr. 40.--) und ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Wal-

lis vorzuschliessen. Y_________ hat dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädi-


  • 31 -

gung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin B_________ die Differenz zwischen der

amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 228.-- zu erstatten, sobald

sie dazu in der Lage ist.

DEMNACH WIRD ERKANNT:

Die Berufung von X_________ wird abgewiesen, die Anschlussberufung von

Y_________ wird teilweise gutgeheissen.

X_________ bezahlt Y_________ ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’081.-- bis April 2019.

Ab Fälligkeit ist jeweils ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 4'500.-- sind zu 3/5, mit

Fr. 2'700.-- von X_________ und zu 2/5, mit Fr. 1'800.-- von Y_________ zu be-

zahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss hat X_________ noch Fr.

1'900.-- zu bezahlen. Die Y_________ auferlegten Kosten gehen vorab zu Lasten

des Staates. Y_________ hat dem Staat Wallis die ihr auferlegten Gerichtskosten

nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist

X_________ hat Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient-

schädigung von Fr. 3'036.60 (Fr. 2’802.-- + Fr. 234.60) zu bezahlen.

Die Entschädigung an die Offizialanwältin beträgt Fr. 1'464.-- (Fr. 1'307.60 +

156.40) und ist vom Staat Wallis vorzuschliessen. Y_________ hat dem Staat

Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin

B_________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen

Honorar von Fr. 560.40 zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist.

Y_________ bezahlt X_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei-

entschädigung von Fr. 800.--.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens um provisio ad

litem resp. um unentgeltliche Rechtspflege im Betrage von Fr. 2'400.-- sind zu 4/5,

mit Fr. 1'920.--, von X_________ und zu 1/5, mit Fr. 480.--, von Y_________ zu

bezahlen. Das Kantonsgericht erstattet X_________ Fr. 480.-- zurück. Die

Y_________ auferlegten Kosten gehen vorab zu Lasten des Staates. Y_________


  • 32 -

hat dem Staat Wallis die ihr auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald sie

dazu in der Lage ist.

X_________ schuldet Y_________ Fr. 3'200.-- als Parteientschädigung für das

Berufungsverfahren und des Verfahrens um provisio ad litem resp. um unentgeltli-

che Rechtspflege und Y_________ schuldet X_________ eine solche von

Fr. 800.--.

Die Entschädigung an die Offizialanwältin für das Berufungsverfahren und des

Verfahrens um provisio ad litem resp. um unentgeltliche Rechtspflege beträgt

Fr. 572.-- (Fr. 760.-- x 70% + Fr. 40.--) und ist vom Staat Wallis vorzuschliessen.

Y_________ hat dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzah-

len sowie Rechtsanwältin B_________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent-

schädigung und dem vollen Honorar von Fr. 228.-- zu erstatten, sobald sie dazu in

der Lage ist.

Sitten, 30. April 2014

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