No forced representation absent clear incapacity; one rectification deadline suffices

C1 12 217Tribunale cantonale8 apr 2013Dismissed

Sintesi

X. appealed a district court decision in inheritance/partition litigation, arguing that the court should have appointed counsel because he was incapable of conducting the case and should have granted a further deadline to cure the defects in his pleadings. The cantonal court held that forced representation under Art. 69 ZPO is reserved for clear cases of incapacity and was not justified here, especially since X. had expressly رفض counsel. It also held that one warned rectification deadline under Art. 132 ZPO was enough; when the amended pleading remained deficient, the court could refuse to enter without setting a second grace period. The appeal was therefore dismissed, with the non-entry ruling effectively upheld.

Regest

Art. 69 ZPO; Art. 132 Abs. 1-3 ZPO; procedural incapacity and rectification of defective pleadings: forced representation may be ordered only in manifest cases in which a party is clearly unable to conduct the proceedings or becomes a mere object of the process; the provision is protective and not disciplinary, and must be applied restrictively. A party capable of litigation who knowingly refuses representation cannot ordinarily be compelled to accept counsel. Under Art. 132 ZPO, the court must grant a deadline to cure formal, unintelligible, unseemly or excessively verbose pleadings and warn of non-entry; if the amended submission remains insufficient, the court may refuse to enter without granting a further grace period. The appeal must itself be sufficiently reasoned; absent such reasoning, the higher cantonal court does not examine the complaint (consid. 2-3).

Testo completo

RVJ / ZWR 2014

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Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichts-

abteilungen des Kantonsgerichts

Jurisprudence des cours civiles et pénales

du Tribunal cantonal

Zivilprozessrecht

Procédure civile

Zivilprozessrecht – Unvermögen der Partei - KGE (I. Zivilrechtli-

che Abteilung) vom 8. April 2013, X. c. Y. - TCV C1 12 217

Parteivertretung: Unvermögen der Partei; mangelhafte, querulato-

rische und rechtsmissbräuchliche Eingaben: Nachfrist zur Verbes-

serung

  • Im Zivilprozess darf nur in eindeutigen Fällen ein Prozessführungsunvermögen einer

Partei angenommen werden; eine zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht

angebracht, wo eine prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar

bewusst nicht wünscht (Art. 69 Abs. 1 ZPO; E. 2).

  • Weist eine Eingabe einen ungebührlichen Inhalt auf und ist sie teilweise unver-

ständlich, so setzt das Gericht mit Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens

eine Nachfrist zur Verbesserung; wird innert derselben keine den gesetzlichen Anfor-

derungen genügende Eingabe nachgereicht, so tritt das Gericht darauf ohne

neuerliche Nachfrist nicht ein (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO; E. 3).

Représentation des parties; incapacité de procéder; vices de forme et

actes abusifs ou introduits de manière procédurière ; délai supplé-

mentaire pour la rectification

  • En procédure civile, une incapacité de procéder d'une partie ne peut être retenue

que dans des cas évidents; l'obligation de procéder par l'entremise d'un avocat est

en particulier inappropriée lorsqu'une partie, capable d'ester en justice, n'entend pas,

de manière reconnaissable pour le tribunal, être représentée (art. 69 al. 1 CPC;

consid. 2).

  • Si un acte présente un contenu inconvenant et est partiellement incompréhensible, le

tribunal fixe un délai supplémentaire pour la rectification, avec commination des

suites du défaut, soit la non-entrée en matière; si l'acte ampliatif demeure entaché de

vices, le tribunal n'entre pas en matière sans fixer un nouveau délai de grâce

(art. 132 al. 1 et 2 CPC; consid. 3).


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Verfahren (gekürzt)

Am 18. Juni 2012 hinterlegte X. beim Bezirksgericht Visp eine „Erbtei-

lungsklage und zusätzlich Erbschaftsklage“ gegen Y. sowie je eine

„Erbteilungsklage“ gegen A. und B. Zudem reichte er eine „Einleitung

zu den drei Klagen“ ein.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 hielt der Bezirksrichter gegenüber

dem Kläger fest, dass die eingereichte Klage den formellen Anforde-

rungen nicht genüge und listete im Einzelnen auf, woran die Rechts-

schrift kranke. Er räumte dem Kläger eine Frist bis zum 31. August

2012 ein, um eine formgerechte Klageschrift einzureichen, drohte im

Unterlassungsfall auf die Klage nicht einzutreten und riet dem Kläger,

da er offenbar nicht imstande sei, den Prozess mit der erforderlichen

Klarheit in der vorgeschriebenen Form selbst zu führen, sich durch

einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 hielt X. fest, dass er aufgrund seiner

Erfahrung gut beurteilen könne, wann es einen Anwalt brauche, was

im vorliegenden Fall zu verneinen sei (...) und er sah sich in der Lage,

die geforderte formelle Nachbesserung der Klagen zu erbringen. Der

Bezirksrichter gab daraufhin mit Verfügung vom 2. August 2012 kund,

dass, da der Kläger sich selbst in der Lage sehe, eine formgerechte

Klageschrift einzureichen, an der Verfügung vom 21. Juni 2012 fest-

gehalten werde und drohte nochmals, im Unterlassungsfall auf die

Klage nicht einzutreten. Am 3. August 2012 hinterlegte X. eine abge-

änderte „Teilungsklage und zusätzlich Erbschaftsklage“ gegen Y.

Mit Urteil vom 20. September 2012 wies das Bezirksgericht die Klage

gegen Y. ab, soweit es darauf eintrat und legte die Gerichtskosten von

Fr. 300.- dem Kläger auf. Gegen diesen Entscheid gelangte X.,

mittlerweile anwaltlich vertreten, am 22. Oktober 2012 mittels Beru-

fung an das Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils sei das Bezirksgericht anzuweisen, „auf das Zivilver-

fahren“ einzutreten und dem Kläger eine weitere Frist zur Klagever-

besserung einzuräumen.


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Aus den Erwägungen

2. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung von Art. 69 ZPO, da der

Bezirksrichter ihm, da er offensichtlich von seinem Unvermögen, den

Prozess zu führen, ausgegangen sei, zwingend eine anwaltliche Ver-

tretung hätte zur Seite stellen müssen.

2.1 Im schweizerischen Zivilprozessrecht bestehen kein Anwalts- und

auch kein Vertretungszwang. Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher

weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht (Hrubesch-Millauer, in:

Brunner/Gasser/Schwander,

Schweizerische

Zivilprozessordnung

[ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann

jedoch das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist,

den Prozess selbst zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen

Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten

Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Der

Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9

und 29 BV lässt es im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen, die

ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des

Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird

(Staehelin/Schweizer,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

  1. A., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 69 ZPO).

Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus

dem Grundsatz des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln,

wenn die Partei nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird oder

selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rechte verlustig zu gehen

droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird (Staehelin/

Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, in: Niggli/Uebersax/

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A.,

Basel 2011, N. 6 zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen

darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (Bundesgerichtsurteil

6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Straf-

rechts; Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen-

tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 8 zu Art. 69

ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO; Affentranger,

in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41

BGG), was bereits aus dem Gesetzestext folgt, der ein „offensichtli-


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ches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit fordert. Daher sollte nur in

wirklich eindeutigen Fällen davon Gebrauch gemacht werden (Sterchi,

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,

Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO), in welchen die

Unfähigkeit der Partei bei der Gesamtbetrachtung des Prozessge-

barens klar zu Tage tritt (Tenchio, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO mit

Hinweis). Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung

verunmöglichen, können Analphabetismus, Unbeholfenheit oder stö-

rendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes nicht bereits dann

angeordnet werden, wenn aus den gerichtlichen Eingaben ersichtlich

ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und

lückenhaft sind. In solchen Fällen kann das Gericht der Partei viel-

mehr durch Nachfragen Gelegenheit geben, die Unklarheiten zu behe-

ben, auf drohende Rechtsverluste aufmerksam machen und die

Eingaben zur Verbesserung zurückschicken. Art. 132 ZPO ist auch

auf solche Fälle anwendbar (Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 5, 7 zu

Art. 69 ZPO; Tenchio, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 ZPO). Ebenso wenig

reichen Emotionsbekundungen, wodurch eine Partei Prozessnachteile

erleidet, zur Anwendung von Art. 69 ZPO aus. Vielmehr ist dessen

Anwendung erst dann zu prüfen, wenn eine Partei wiederholt und in

schwerer Weise stört und ihr Verhalten als querulatorisch und offen-

sichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint, ansonsten Art. 128 sowie

132 Abs. 3 ZPO ein taugliches Instrumentarium bilden (Tenchio,

a.a.O., N. 15 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilpro-

zessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 69

ZPO; ferner Merz, a.a.O., N. 18 zu Art. 41 BGG). Insgesamt verbleibt

dem Gericht ein erheblicher Entscheidungsspielraum (Hrubesch-

Millauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 69

ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 BGG).

2.2 Angesichts dieser Rechtslage war der Bezirksrichter offenkundig

nicht dazu berufen, dem Berufungskläger zwangsweise einen anwaltli-

chen Vertreter zu bestellen. Selbst wenn dessen Rechtsschriften die

Anforderungen, welche die ZPO an Eingaben im Zivilprozess stellt,

nicht erfüllten, fehlte es beim Berufungskläger an einer besonderen

Mangellage, welche die Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO erst

gerechtfertigt hätte. Zum einen erfolgten die Eingaben nicht in einer

Art und Weise, dass auf einen Analphabeten oder einen sonst im Ver-

fahren völlig Unbeholfenen zu schliessen gewesen wäre und zum

anderen beinhalteten die Eingaben zwar teilweise ungebührliche Aus-

drücke, welche aber wiederum kein solches Ausmass annahmen,


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dass das Bezirkgericht annehmen musste, dass der Berufungskläger

von solch aussergewöhnlichen Emotionen betroffen war, die eine Pro-

zessführung von vornherein verunmöglichen. Die Eingaben des Beru-

fungsklägers liessen ihn vor dem Bezirksrichter insgesamt nicht als

blosses Objekt im Zivilverfahren erscheinen.

Überdies riet der Bezirksrichter dem Berufungskläger in der Verfügung

vom 21. Juni 2012, sich durch einen Rechtsanwalt beratend oder ver-

tretend helfen zu lassen, woraufhin dieser ausdrücklich auf seinem

Recht, sich selbst zu vertreten, beharrte. Art. 69 Abs. 1 ZPO ist eine

Schutzvorschrift zugunsten unbeholfener Rechtsuchender und kein

Instrument zur Disziplinierung unbequemer Parteien, und eine

zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht angebracht, wo eine

prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar

bewusst nicht wünscht. Auch vor Gericht ist die Freiheit Handlungs-

fähiger, sich unvernünftig zu verhalten, zu respektieren (Domej, in:

Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess-

ordnung, Basel 2010, N. 2, 5 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O.,

N. 2 zu Art. 69 ZPO), andernfalls die vom Gesetzgeber bewusst

abgelehnte Anwaltspflicht im Zivilprozess eingeführt würde. Zumal ein

richterlicher Eingriff in die Prozessführung der Parteien im Zivil-

prozess, wo sich gleichberechtigte Rechtssubjekte im Streit um pri-

vate Rechte gegenüberstehen, ungleich zurückhaltender gerechtfertigt

erscheint als etwa im Strafverfahren (Sterchi, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 69

ZPO). Mithin war der Berufungskläger selbst verantwortlich, dass

seine Eingaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, und es

stand ihm frei, hierfür, wie er dies nunmehr im Berufungsverfahren tut,

anwaltliche Unterstützung beizuziehen, welche bei mangelnden finan-

ziellen Mitteln notfalls durch den Staat (vor-)finanziert worden wäre

(Merz, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 41 BGG). Damit muss er jedoch auch

die mit seinem Handeln verbundenen Folgen tragen und die Berufung

ist in diesem Punkt unbegründet.

3. Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 132 ZPO

geltend. Er räumt zwar ein, dass seine Eingaben Mängel aufwiesen,

seiner Ansicht nach rechtfertigten diese aber kein Nichteintreten.

Sodann hätte ihm der Bezirksrichter vor Erlass des angefochtenen

Entscheids eine weitere Nachfrist setzen müssen, da der gesetzliche

Wortlaut „innert einer gerichtlichen Nachfrist“ nicht als eine einzige

Frist zu verstehen sei. Ein weiterer Rechtsfehler liege darin, dass


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Art. 132 ZPO in der fraglichen Verfügung nicht namentlich genannt

worden sei.

3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unter-

schrift und fehlende Vollmacht innert gerichtlicher Nachfrist zu ver-

bessern; andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Gleiches gilt für

unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Ein-

gaben. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden

ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO). Art. 132

ZPO ermöglicht als Ausfluss des Verbots des überspitzten Forma-

lismus eine Möglichkeit zur Nachbesserung sowohl formaler Mängel

als auch Mängel qualitativer Art (Bornatico, in: Spühler/Tenchio/

Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-

ordnung, Basel 2010, N. 3 zu Art. 132 ZPO).

3.2 Vorliegend stellte der Bezirksrichter in seiner Verfügung vom

  1. Juni 2012 fest, dass die eingereichte Klage den formellen Anforde-

rungen nicht genüge und listete im Einzelnen auf, woran die Rechts-

schrift kranke. Zudem hielt er fest, dass sich der Kläger im Ton

vergreife. Er räumte diesem eine Frist bis zum 31. August 2012 ein,

um eine formgerechte Klageschrift einzureichen, ansonsten auf die

Klage nicht eingetreten werde. Auch in der nachgebesserten Klage

vom 3. August 2012 war die Darstellung des Sachverhalts nach

Ansicht des Bezirksrichters lückenhaft und teilweise unverständlich,

wodurch die Beantwortung der Klage durch die Gegenpartei erschwert

oder verunmöglicht werde. Überdies qualifizierte er die Rechtsbe-

gehren als teilweise unklar und sie würden mit Tatsachenbehauptun-

gen und rechtlichen Ausführungen vermischt. Zudem legte der

Bezirksrichter dar, dass sich der Berufungskläger in der Klageschrift

zum Teil noch immer im Ton vergreife.

Diese vom Bezirksrichter festgestellten Mängel rechtfertigen nach

Ansicht des Berufungsklägers kein Nichteintreten im Sinne von

Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Der Berufungskläger erläutert jedoch

mit keinem Wort, weshalb die festgestellten Mängel keine solchen im

Sinne von Art. 132 ZPO sein sollen. Er zeigt mithin nicht auf, inwiefern

der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und legt die

Gründe nicht dar, welche für eine von der Vorinstanz abweichende

Auffassung sprechen. Demzufolge fehlt es in diesem Punkt an einer

hinreichend genauen und eindeutigen Begründung, um die Fehlerhaf-

tigkeit des angefochtenen Entscheids zu verstehen (zu den Begrün-


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dungsanforderungen im Berufungsverfahren BGE 138 III 374 E. 4.3.1;

Bundesgerichtsurteile 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2,

4A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1, 5A_438/2012 vom

  1. August 2012 E. 2.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von

Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beru-

fung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung

nicht ein (Bundesgerichtsurteile 5A_438/2012 vom 27. August 2012

E. 2.2, 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Folglich ist in

diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.

Darüber hinaus würde der angefochtene Entscheid, selbst wenn er

diesbezüglich auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen wäre, vor

Bundesrecht stand halten. Namentlich zeugen die vom Berufungs-

kläger genannten Ausdrücke wie „regelrechte Betrugsmaschinerie“,

„Zweier- und Dreierkomplott“, „Aufbau von Lügengebäuden für per-

sönliche ungetreue Bereicherung“, „bandenmässige Absicherung des

persönlichen Betrugs“, „Mobbing im Komplott“ etc. von keinerlei

sachlicher Kritik, sondern verunglimpfen die Gegenpartei persönlich

und sind daher als ungebührlich zu qualifizieren (zum Begriff vgl. statt

vieler Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 1, 12 zu Art. 132 ZPO mit

Hinweisen). Zudem legt der Bezirksrichter nachvollziehbar und fehler-

frei dar, weshalb er die Klageschrift vom 3. August 2012 als „lücken-

haft und teilweise unverständlich“ ansah. So mangelt es der Eingabe

vom 3. August 2012 (teilweise) an klaren Rechtsbegehren, die zudem

zum Teil mit Tatsachenbehauptungen vermischt werden und ebenso

ist die Sachverhaltsdarstellung insgesamt nicht nachvollziehbar,

weshalb der Bezirksrichter auch insoweit Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1

ZPO zutreffend angewandt hat.

Mithin korrigierte der Berufungskläger die vom Bezirksrichter in seiner

Verfügung vom 21. Juni 2012 gerügten Mängel nicht bzw. in keinem

ausreichenden Ausmass, weshalb der Bezirksrichter auf die auch

nach Ablauf der Nachfrist noch ungenügende Klageschrift zu Recht

nicht eintrat (Kumschick, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweize-

rische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 11 zu Art. 132 ZPO).

Eine weitere, zweite Nachfrist zur Korrektur der ursprünglichen Klagen

sieht die ZPO nicht vor und war dem Berufungskläger demnach nicht

anzusetzen, zumal der Bezirksrichter die Säumnisfolgen von Art. 132

Abs. 1 und 2 ZPO bei der ersten Nachfristansetzung in seiner Verfü-

gung vom 21. Juni 2012 ausdrücklich angedroht und diese mittels


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Verfügung vom 2. August 2012 wiederholt hatte (vgl. Bundesgerichts-

urteil 5A_46/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.3; Weber, in: Ober-

hammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord-

nung, Basel 2010, N. 18 zu Art. 130-132 ZPO; Bornatico, a.a.O., N. 36

zu Art. 132 ZPO), was allein Erfordernis von Art. 147 Abs. 3 ZPO

bildet. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungs-

klägers unerheblich, ob das Bezirksgericht Art. 132 ZPO namentlich

nannte, da eine (alleinige) Zitierung der Gesetzesbestimmung unge-

nügend gewesen wäre und das Gericht über dessen materiellen

Gehalt aufklären musste (näher Frei, a.a.O., N. 29 zu Art. 147 ZPO).

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