Wage classification under collective labour agreement and remand

C1 12 10Tribunale cantonale7 ott 2013Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Cantonal Court of Valais upheld the employee’s appeal in principle against the Labour Court judgment. It held that he was, as a matter of principle, entitled under the applicable LMV rules to be paid as a skilled construction worker Q, because his recognised vocational certificate and apprenticeship satisfied the qualification requirements. The employer’s reliance on delayed assertion failed; no abusive conduct was shown. However, the appellate court could not calculate the exact wage arrears because the evidentiary record was incomplete, especially regarding hours worked, weather compensation, and holidays. The case was therefore remitted to the first instance court. No court costs were charged on appeal, and the employer had to pay CHF 800 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 41 und 42 LMV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 318 ZPO: Ein Arbeitnehmer mit anerkanntem Fachausweis und anrechenbarer dreijähriger Baustellenerfahrung ist grundsätzlich in die Lohnklasse Q einzureihen; eine tatsächliche Beschäftigung als Facharbeiter ist nicht erforderlich. Blosses Zuwarten innerhalb der Verjährungsfrist begründet für sich allein keinen Rechtsmissbrauch; besondere, kumulativ vorliegende Umstände sind erforderlich. Ist der Sachverhalt für die konkrete Lohnberechnung unvollständig, darf die Rechtsmittelinstanz nicht selber abschliessend entscheiden, sondern weist die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück (consid. 4–7).

Testo completo

Mit Urteil vom 28. Dezember (4A_555/2013) trat das Bundesgericht auf eine gegen

vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.

C1 12 10

URTEIL VOM 19. SEPTEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Dr. Lionel Seeberger Kantonsrichter und Uli

Kalbermatter, Ersatzrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ AG , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin

B_________,

(Arbeitsvertrag)

Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichtes Wallis vom 9. Juni 2011


  • 2 -

Verfahren

A. X_________ reichte am 12. Juli 2010 beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis Klage

gegen die C_________ AG, D_________, ein und stellte gegen seine bisherige

Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2009

Lohnnachforderungen in der Höhe von brutto Fr. 19'573.--. Er machte geltend, für

seine Tätigkeit bei der Beklagten habe er Anspruch auf eine Entlöhnung auf der

Grundlage der Basislöhne für sogenannte gelernte Baufacharbeiter (Q), da er im

Besitze des Gesellenbriefes, eines von der SVK anerkannten Berufsausweises, sei.

Anlässlich der Sitzung vom 24. August 2010 vor Arbeitsgericht konnte keine Einigung

erzielt werden und der Kläger präzisierte in der Folge seine Forderung und verlangte

eine Lohnnachzahlung über netto Fr. 19'573.--. Die Beklagte beantragte die Abweisung

der Klage.

B. Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies das Arbeitsgericht die Klage gegen die

Y_________ AG, als Rechtsnachfolgerin der C_________ AG, mit Urteil vom 9. Juni

2011 ab. Das begründete Urteil wurde am 12. Dezember 2011 an die Parteien

versandt. X_________ reichte daraufhin am 11. Januar 2012 beim Kantonsgericht

Wallis Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes ein und stellte nachfolgende

Rechtsbegehren:

  1. Der Entscheid des Arbeitsgerichtes Wallis vom 9.6.2011 ist aufzuheben.

  2. Die Beklagte bezahlt dem Kläger die Lohndifferenz von Fr. 19'573.00 netto.

  3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Beklagten.

  4. Dem Kläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

C. Die Y_________ AG beantragte in der Berufungsantwort vom 13. Februar 2012 die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 29 des Kantonalen

Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966 (Art. 29 akArG) Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von 30'000.-- Franken nicht übersteigen. Teil-,

Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Kantonalen Arbeitsgerichtes, deren Streitwert

Fr. 10'000.-- oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten

werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30

Tage (Art. 311 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 19'573.-- und das

Kantonsgericht ist somit zuständig, um über die rechtzeitig eingereichte Berufung


  • 3 -

gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichtes des Kantons Wallis vom 9. Juni

2011 zu befinden (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).

2. X_________ schloss am 16. April 2003 mit der E_________ GmbH, Wil, einen

Temporärarbeitsvertrag ab und sollte gemäss diesem Vertrag als Maurer an die Firma

C_________, D_________ - einer Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagten -, mit

einem Bruttostundenlohn von Fr. 26.-- vermittelt werden (S. 59). Die E_________

GmbH verpflichtete sich ihrerseits am 19. September 2003 gegenüber der Firma

C_________, D_________, mittels eines sog. Verleihvertrages, den Mitarbeiter

X_________ als Bauarbeiter B für einen Stundentarif von Fr. 38.60 netto zur

Verfügung zu stellen (S. 134).

In der Folge begann X_________ am 22. April 2003 bei der Baufirma C_________,

D_________, zu arbeiten (S. 59). Gemäss Verleihvertrag sollte er als Bauarbeiter B

zum Einsatz kommen und er arbeitete tatsächlich vorerst einmal zum vereinbarten

Stundenlohn bis September 2003 bei der Berufungsbeklagten (S. 134), wobei ihm der

Lohn monatlich ausbezahlt wurde. Ab dem 1. Juni 2004 schlossen X_________ und

die Bauunternehmung C_________ einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum

  1. Oktober 2004 als Bauarbeiter zu einem Grundlohn von Fr. 25.50 pro Stunde ab

(S. 136), wobei X_________ dann ab dem 1. Juni 2004 von der F_________ AG,

D_________ (Rechtsnachfolgerin der Baufirma C_________) einen unbefristeten

Arbeitsvertrag als Bauarbeiter mit einem Grundlohn von Fr. 25.50 pro Stunde

unterzeichnete (S. 131, 137). Auch hier wurde er monatlich entlöhnt. Das unbefristete

Arbeitsverhältnis wurde auf den 31. Oktober 2009 ordentlich gekündigt und beendet (S.

3, 161).

Der Berufungskläger macht im vorliegenden Verfahren klageweise geltend, es sei ihm

von der Berufungsbeklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerinnen der C_________,

D_________ resp. F_________ AG, D_________) infolge Einstufung in die falsche

Lohnklasse und Nichteinhaltens des Basislohnes im Zeitraum vom 1. November 2004

bis zum 30. Oktober 2009 insgesamt Fr. 19'573.-- (S. 9 ff.) zu wenig an Lohn

ausbezahlt worden. Als Inhaber des Gesellenbriefes als Beton- und Stahlbauer sowie

als Maurer hätte er gemäss Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes (LMV) für

die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses als Bauarbeiter Q und nicht bloss als

Bauarbeiter C, resp. B, eingestuft und bezahlt werden sollen (S. 60 ff., 64-68, 130). Die

Details der Lohnnachforderungen für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum

  1. Oktober 2009 im Betrage von Fr. 19'573.-- führte er in den Belegen auf den Seiten

63 bis 68 auf.

3. Die Beklagte bestreitet, dass der Berufungskläger im Besitze eines Gesellenbriefes

als Maurer ist. Dieser Einwand ist korrekt. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz

und den Behauptungen des Berufungsklägers im Laufe des erstinstanzlichen

Verfahrens und nicht schon bei Klageeinleitung, ist er nicht im Besitz eines

Gesellenbriefes als Maurer, sondern eines solchen als Stahl- und Betonbauer, was der

Gesellenprüfungsausschuss für Maurer und Betonbauer am 15. Februar 1999

bescheinigt (S. 8). Eine Entlöhnung als „Maurer“ steht dem Berufungskläger daher

nicht zu.


  • 4 -

4. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass gemäss den zwischen den Parteien

abgeschlossenen Arbeitsverträgen (S. 131, 136 und 137) der jeweils im Zeitraum vom

  1. November 2004 bis zum 30. Oktober 2009 in Bezug auf die Lohnbestimmungen

gültige Landesmantelvertrag für das Schweizer Bauhauptgewerbe (LMV) anwendbar

ist.

4.1 Für die Beurteilung der Streitsache sind somit Art. 41 betreffend die Basislöhne

und Art. 42 bezüglich der Lohnklassen des LMV relevant:

In Art. 42 LMV (Lohnklassen) wird unterschieden zwischen Bauarbeiter (a) einerseits

und Bau-Facharbeiter (b) anderseits. Danach werden Bauarbeiter (a) ohne

Fachkenntnisse der Lohnklasse C und Bauarbeiter (a) mit Fachkenntnissen aber ohne

bauberuflichen Berufsausweis der Lohnklasse B zugeteilt. Bei der Kategorie Bau-

Facharbeitern (b) wird wieder unterteilt in Bau-Facharbeiter und in sog. Gelernte Bau-

Facharbeiter. Gelernte Bau-Facharbeiter werden gemäss LMV der Lohnklasse Q

zugeteilt.

In der Folge bleibt zu prüfen, ob der Berufungskläger als Inhaber des Gesellenbriefes

Beton- und Stahlbauer für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. Oktober 2009 bei der

Berufungsbeklagten als Bauarbeiter Q einzustufen und entsprechend dem für diese

Lohnklasse in Art. 41 LMV festgesetzten Basislohn zu entlöhnen ist.

4.2 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen in Art. 42 der LMV 2004-2006 setzt die

Lohnklasse Q neben einem anerkannten Fachausweis mindestens eine dreijährige

Tätigkeit auf Schweizer Baustellen voraus.Das Bundesgericht sah jedoch auch eine

dreijährige Tätigkeit auf ausländischen Baustellen als ausreichend an (BGE 130 I 26;

Bundesgerichtsurteil 4A_595/2009 vom 5. März 2010), um die höhere Lohnklasse Q zu

beanspruchen. Diese Anpassung hatte bereits im LMV 2008 Niederschlag gefunden.

Beim anerkannten Berufsausweis kann es sich um einen eidgenössischen oder um

einen gleichwertigen (von der SKV anerkannten) ausländischen Fähigkeitsausweis

handeln.

4.2.1 Der Berufungskläger verfügt über einen Gesellenbrief als Stahl- und Betonbauer,

ausgestellt vom Gesellenprüfungsausschuss für Maurer und Betonbauer der

Bauwerksinnung G_________. Diese bildete u.a. Stahl- und Stahlbetonbauer aus. Die

Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Stufenplans und findet im Wechsel im

Ausbildungsbetrieb, in der Berufsschule und auf dem Gelände des Lehrbauhofes der

Fachgemeinschaft Bau statt. Zudem führt die Bauwerksinnung G_________ die

Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen im Auftrag der Kammern durch

(www.xxx). Gemäss SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufs-

ausweise wird die Ausbildung in einem Lehrberuf des Bauhauptgewerbes in

H_________ und I_________ als der Ausbildung in der Schweiz gleichwertig

angesehen.

4.2.2 Der Berufungskläger besitzt einen Gesellenbrief als Beton- und Stahlbetonbauer

und somit einen dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis gleichwertigen Ausweis

vergleichbar mit einem Lehrabschlussausweis in der Schweiz. Aus den Akten ergibt


  • 5 -

sich

zwar

nicht,

dass

er

vor

Abschluss

des

Arbeitsvertrages

mit

der

Berufungsbeklagten während dreier Jahre auf Baustellen tätig gewesen war. Allerdings

gilt die von ihm absolvierte Berufslehrzeit in H_________ als Tätigkeit auf Baustellen

im Sinne von Art. 42 LMV (BGE 130 I 26; Bundesgerichtsurteil 4A_595/2009 vom

  1. März 2010). Somit erfüllt der Berufungskläger grundsätzlich die in Art. 42 LMV

genannten Voraussetzungen, um als gelernter Bau-Facharbeiter in die Lohnklasse Q

eingestuft zu werden.

4.2.3 Vorliegend ist dem Dossier nicht zu entnehmen, dass der Berufungskläger als

Bau-Facharbeiter bei der Berufungsbeklagten gearbeitet hat. Im Gegenteil, er führte

ganz allgemeine Arbeiten aus. Er war ein guter Handlanger, aber sicher kein Maurer

(S. 152). Dass er sich über seinen Status beklagt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig.

Gemäss Art. 42 LMV ist jemand nach der Lohnklasse Q zu entlöhnen, falls er einen

anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt und eine dreijährige Tätigkeit auf Baustellen

nachweist, wobei die absolvierte Berufslehrzeit als Tätigkeit auf Baustellen angesehen

wird. Dieser Artikel des LMV ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der

Arbeitnehmer tatsächlich in der Funktion des Bau-Facharbeiters gearbeitet haben

muss, um dieser Lohnklasse (Q) zugerechnet zu werden (Bundesgerichtsurteil

4C.22/2004 vom 21. April 2004, publiziert in JAR 2005 S. 183 ff.). Im zu beurteilenden

Fall ist daher nicht entscheidend, als was der Berufungskläger gearbeitet hat. Er hat

grundsätzlich Anspruch als gelernter Bau-Facharbeiter in der Lohnklasse Q

entschädigt zu werden, weil er über einen anerkannten Fachausweis verfügt und eine

dreijährige Tätigkeit auf Baustellen im Baugewerbe, da die Berufslehrzeit angerechnet

wird, nachgewiesen hat.

5.

5.1 Die E_________ GmbH, Wil, hat sich gemäss Temporärarbeitsvertrag vom

  1. April 2003 gegenüber dem Berufungskläger verpflichtet, ihn zu einem

Bruttostundenlohn von Fr. 26.-- der Baufirma C_________, D_________, als Maurer

zu vermitteln (Beleg Nr. 4, S. 59). Es ist daher wohl davon auszugehen, dass sich der

Berufungskläger gegenüber der E_________ GmbH als Maurer ausgegeben hat. Die

E_________ GmbH hat ihrerseits den Berufungskläger gemäss Verleihvertrag vom

19.September 2003 (Beleg Nr. 14) mit der Qualifikation: B als Bauarbeiter und nicht als

Maurer an die C_________ Hoch- und Tiefbau weiter vermittelt und dementsprechend

beschäftigte ihn die C_________ Hoch- und Tiefbau sowohl laut befristetem

Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2003 (Beleg Nr. 6) als auch gemäss dem unbefristeten

Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2005 (Beleg Nr. 7) als „Bauarbeiter“. In sämtlichen

Lohnabrechnungen, welche den fraglichen Zeitraum betreffen, wird die Tätigkeit von

X_________ bei der C_________ Hoch- und Tiefbau als „Bauarbeiter B“ ausgewiesen

(Beleg Nr. 15). Auf keiner Lohnabrechnung wird er als Bau-Facharbeiter aufgeführt.

5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, konnte der Berufungskläger im

Verfahren nicht nachweisen, dass er zu Beginn seiner Anstellung und auch noch

während derselben der Berufungsbeklagten seinen Gesellenbrief vorgezeigt hat. Er

wurde gemäss Verleihvertrag (Beleg Nr. 14) als Bauarbeiter weitervermittelt und die

Beklagte hatte keinen Anlass weitere Nachfragen zu tätigen, zumal sich der

Berufungskläger nie über seinen Status beklagt und einen anderen verlangt hatte. Der


  • 6 -

Berufungskläger hat denn auch in all den Jahren die Lohnabrechnung gegenüber der

Berufungsbeklagten nie bemängelt und auch gegen das Schlusszeugnis, das ihn als

Bauarbeiter bezeichnete, keinerlei Einwände erhoben. Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.

6.1 Mit der Beendigung des Arbeitsvertrages auf den 30. Oktober 2009 wurden alle

Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin aus Arbeitsvertrag fällig (Art. 339 Abs. 1

OR). Mit der Fälligkeit beginnt die Verjährung zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR) und die

Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von 5 Jahren (Art. 130

Abs. 3 OR). Vorliegend hat sich die Beklagte nicht auf die Verjährung berufen, so dass

der Berufungskläger seine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 1. November

2004 geltend machen kann, auch wenn er die Klage erst am 12. Juli 2010 eingereicht

hat.

6.2 Macht ein Arbeitnehmer entgegen früherer lang andauernder Untätigkeit nunmehr

unerwartet Ansprüche geltend, so kann sein Verhalten wegen ungebührlich verzögerter

Rechtsausübung oder Verschweigung unter Umständen gegen Treu und Glauben

verstossen (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 341 OR). Der offenbare

Missbrauch eines Rechts findet nämlich keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Auf

einen Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers, der geltend macht, eine getroffene

Vereinbarung verstosse gegen zwingendes Recht, kann sich der Arbeitgeber zunächst

nur bei Vorliegen besonderer Umstände berufen, ansonsten würde dem Arbeitnehmer

der mit der zwingenden Gesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art.

2 ZGB wieder entzogen (BGE 129 III 493 E. 5, 129 III 618 E. 5.2, 110 II 168 E. 3c).

Sodann begründet blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung innerhalb der

gesetzlichen Verjährungsfrist allgemein noch nicht Rechtsmissbrauch (BGE 116 II 428

E. 2) Zum blossen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten,

welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem

unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (BGE 129 III 493 E. 5.1 mit Hinweisen).

Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten

Geltendmachung in erkennbarer Weise Nachteile erwachsen sind und dem

Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der

Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches zuwartet, um sich einen

ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (BGE 131 III 439 E. 5.1).

Die besonderen Umständen müssen kumulativ erfüllt sein (Rehbinder, a.a.O., N. 25 zu

Art. 341 OR). Erkennbare Nachteile für die Verpflichtete können namentlich darin

bestehen, dass sich die Forderung nicht mehr überprüfen lässt. Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Die Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten wurden bis auf dem

Grundlohn nicht beanstandet und die Forderung kann aufgrund des im LMV

festgelegten Lohnes ohne Weiteres überprüft werden und Bau-Facharbeiter Q sind nun

mal gemäss dieser Qualifikation zu entschädigen, auch wenn sie nicht als Facharbeiter

eingesetzt werden. Im Weiteren hat sich der Berufungskläger mit dem Zuwarten sicher

nicht einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollen, musste er doch davon

ausgehen, dass die Berufungsbeklagte eigentlich die Verjährung geltend macht und er

somit eines Teiles seines gerechtfertigten Lohnes verlustig gehen würde. Zudem


  • 7 -

erklärt er plausibel, weshalb er nicht von Anfang an einen höheren Lohn als Bau-

Facharbeiter Q verlangt hat. Es wurde ihm ja von der Berufungsbeklagten ein höherer

Lohn ausbezahlt, als von der Vermittlungsfirma. Zudem ist es auch verständlich, dass

er im Jahre 2009, als Kündigungen bei der Berufungsbeklagten anstanden, nicht auch

noch eine Lohnnachzahlung verlangte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in casu

keine besonderen Umstände vorliegen, welche das geschilderte Verhalten des

Berufungsklägers als rechtsmissbräuchlich qualifiziert erscheinen liessen, sodass das

Urteil des Arbeitsgerichtes Wallis in Gutheissung der Berufung aufgehoben und die

Berufungsbeklagte dem Berufungskläger den Lohn als Bau-Facharbeiter Q für die Zeit

vom 1. November 2004 bis 30. Oktober 2009 zu bezahlen hat.

7. Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 318 ZPO a) den angefochten Entscheid

bestätigen, b) neu entscheiden oder c) die Sache an die erste Instanz zurückweisen,

wenn 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder 2. der Sachverhalt in

wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

Gemäss Art. 343 Abs.1 aOR hatten die Kantone für Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis bis zum einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ein einfachen und rasches

Verfahren vorzusehen. Bei diesen Streitigkeiten hatte der Richter den Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen (Art.

343 Abs. 4 aOR). Das Gericht hat daher alle, auch jene rechtserheblichen Tatsachen

zu berücksichtigen, welche von den Parteien nicht besonders geltend gemacht wurden

(Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsrecht, Basel 2005, S. 322).

Diese sozialpolitisch motivierte, beschränkte Untersuchungsmaxime entband die

Parteien aber nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken,

ihre Standpunkte zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen. Die Parteien

trugen auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung

dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden, ebenso waren sie

grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich (Bundesgerichtsurteil

4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 4.2)

Vorliegend ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht komplett. Der

Berufungskläger behauptet, dass ihm infolge einer falschen Qualifizierung ein zu

geringer Lohn ausbezahlt wurde. Er hinterlegte diesbezüglich eine Zusammenstellung,

welche jedoch von der Berufungsbeklagten bestritten wird. Eine Kontrolle der

geleisteten Arbeitsstunden durch das Kantonsgericht ist nicht möglich, da keine

Lohnabrechnungen für das Jahr 2009 hinterlegt wurden. Zudem sind allfällige

Schlechtwetterentschädigungen zu berücksichtigen, welche ebenfalls nicht bekannt

sind. Desgleichen sind die effektiv bezogenen Ferien und allfällig ausbezahlten

Ferienentschädigungen unbekannt.

In Ermangelung dieser Angaben und Unterlagen ist es daher dem Kantonsgericht nicht

möglich, selber in dieser Angelegenheit zu entscheiden, weshalb die Akten dem

Arbeitsgericht zurückgesandt werden, damit es nach Abklärung und Ergänzung des

entsprechenden Sachverhaltes und der dann vorliegenden Beweise im Sinne der

Erwägungen entscheidet.


  • 8 -

8. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Neubeurteilung auch über die erstinstanzlichen

Gerichtskosten zu befinden.

Was das Berufungsverfahren betrifft, so werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO in

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum einem Streitwert von Fr. 30'000.--

keine Gerichtskosten gesprochen. Dies gilt jedoch nicht für die Parteientschädigung.

Da vorliegend der Berufungskläger im Grundsatz obsiegt, steht diesem grundsätzlich

eine Parteientschädigung zu. Da das Dossier jedoch an die Vorinstanz zur

Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückgesandt wird und der

Berufungskläger an dieser Situation keinesfalls unschuldig ist, steht ihm lediglich eine

reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu. Die Parteient-

schädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen

Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten

Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO).

Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art.

27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 19'573.-- beträgt der

ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 2’900.-- bis

Fr. 4'000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist

ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip

minimal Fr. 1'160.-- und maximal Fr. 1'600.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei

ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs.

1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und

Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven

Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten

werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des

vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur

und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom

Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei

(Art. 27 Abs. 1 GTar).

Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine

mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. In Anwendung der obgenannten

Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den

Arbeitsumfang der Rechtsvertreter und der Tatsache, dass auch der Berufungskläger

die Rückweisung an die Vorinstanz teilweise zu verantworten hat, ist es gerechtfertigt,

das Honorar auf Fr. 800.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen. Die Berufungsbeklagte

schuldet demnach dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.

das Kantonsgericht erkennt

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Wallis vom 9. Juni 2011 wird in Gutheissung der

Berufung aufgehoben.


  • 9 -

Die Y_________ AG hat X_________ vom 1. November 2004 bis zum 30.

Oktober 2009 als Bauarbeiter Q zu entschädigen, wobei das Dossier zur

Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Festlegung der noch geschuldeten

Lohndifferenz an die Vorinstanz zurückgesandt wird.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die

Y_________

AG,

D_________,

bezahlt

X_________

für

das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.

Sitten, 19. September 2013

Parole chiave

employment contractwage classificationcollective labour agreementskilled workerabuse of rightsremandparty costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the employee had to be classified and paid as a skilled construction worker Q under the LMV

Decisione estratta

He was in principle entitled to classification in wage class Q because he held a recognised vocational certificate and his apprenticeship counted as site work.

Motivazione estratta

The court held that the LMV did not require actual performance in the skilled-worker function; the decisive factors were the recognised certificate and the requisite three years of site activity, including apprenticeship time.

Questione giuridica chiave

Whether the wage claim was barred by time or abusive due to delayed assertion

Decisione estratta

No. The employer had not invoked limitation, and the delayed assertion did not amount to abuse of rights in the circumstances.

Motivazione estratta

Mere delay within the limitation period is not enough; no special circumstances showed prejudice to the employer or an unjustified tactical advantage for the employee.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court could finally decide the amount of wage arrears or had to remit the case

Decisione estratta

The case had to be remitted to the first instance court because essential facts were incomplete, including hours worked, weather compensation, and holiday payments.

Motivazione estratta

Under the applicable procedural rules, the appellate court could not determine the exact amount without completing the evidentiary record.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation on appeal

Decisione estratta

No court costs were charged, and the respondent had to pay a reduced party compensation of CHF 800.

Motivazione estratta

In labour disputes below the statutory threshold, court costs are generally not levied; however, the prevailing appellant was awarded reduced compensation because the remittal was partly attributable to him.

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