Settlement dismissal and allocation of court funds

C1 10 27Tribunale cantonale18 set 2018Settled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Wallis cantonal court discontinued an IP dispute after the parties concluded a settlement shortly before the final hearing. It set total court costs at CHF 6,000 and allocated them equally, with offset against the parties' advances. The defendant was refunded CHF 1,072 from his surplus advances. The court held that the remaining CHF 10,408 originating from advances and security paid by the bankrupt former claimant could not be paid to the new claimant, who had only acquired the trademark rights, and ordered transfer of that sum to the bankruptcy office under Art. 269 SchKG. No party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 268 Abs. 1 und 2, Art. 270 ZPO-VS; Art. 269 SchKG; Kostenerledigung nach Vergleich und Behandlung von Überschüssen aus Gerichtsvorschüssen und Prozesskostensicherheiten. Wird der Streit durch einen umfassenden Vergleich erledigt, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind nach der Kostenregel des Vergleichs bzw. nach den massgeblichen Tarifkriterien festzusetzen; bereits geleistete Vorschüsse werden daran angerechnet. Ein aus Vorschüssen und Sicherheitsleistungen resultierender Saldo steht nur demjenigen zu, der die entsprechenden Leistungen erbracht hat oder dem ein entsprechender Anspruch rechtsgültig übertragen wurde. Hat eine konkursite juristische Person die Vorschüsse geleistet und wird sie nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht, fällt ein nicht abgetretener Rückerstattungsanspruch nicht automatisch dem Rechtsnachfolger aus dem Erwerb einzelner Immaterialgüterrechte zu; der Betrag ist vielmehr dem Konkursamt zur Verwertung und Verteilung zu überweisen (consid. 4).

Testo completo

C1 10 27

ENTSCHEID VOM 18. SEPTEMBER 2018

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ GMBH , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Y _________ , Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(Geistiges Eigentum)


  • 2 -

Verfahren und Erwägungen

1. Im Nachgang zu vorsorglichen Massnahmen, klagte die A _________ AG mit Sitz in

B _________ am 2. Februar 2010, verbessert am 10. März 2010, beim Kantonsgericht

gegen den Y _________ auf Unterlassung des Gebrauchs der Internetadresse „xxx“

sowie des Zeichens „xxx“. Nach Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4‘000.--

sowie einer Prozesskostensicherheit von Fr. 9‘100.-- durch die Klägerin erstattete die

Beklagte ihre Klageantwort am 20. August 2010 (Postaufgabe) sowie danach ihrerseits

einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.--. Es folgten Replik, Vorverhandlung und Be-

weiserhebungen, für welches Klägerin und Beklagter Kostenvorschüsse von Fr. 800.--

bzw. Fr. 900.-- leisteten.

Mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass der

Y _________ für das vorliegende Verfahren entgegen der von ihm erhobenen Einrede

die Partei- und Prozessfähigkeit besitzt. Die Gerichtskosten von Fr. 920.-- wurden zu

1/10 mit Fr. 92.-- der Klägerin und zu 9/10 mit Fr. 828.-- dem Beklagten auferlegt. Nach

Abschluss des Beweisverfahrens lud das Kantonsgericht die Prozessparteien am 23.

April 2013 auf den 4. September 2013 zur Schlussverhandlung vor.

Am 13. Mai 2013 wurde über die C _________ AG, vormals A _________ AG, gestützt

auf Art. 725a OR und Art. 192 SchKG zufolge Überschuldung der Konkurs eröffnet.

Hierauf stellte das Kantonsgericht den Zivilprozess zwischen der C _________ AG in

Liquidation und dem Y _________ gemäss Art. 58 ZPO-VS i.V.m. Art. 207 SchKG ein.

Das Konkursamt teilte dem Kantonsgericht am 27. Februar 2014 mit, dass die im Streit

liegenden Marken laut einer Vereinbarung der nachmaligen Konkursitin und der

X _________ GmbH mit Sitz in B _________ vom 8. April 2013 zum Betrage von Fr.

10‘000.-- an letztgenannte Gesellschaft übertragen bzw. verkauft worden sei. Diese

Vereinbarung sei im Rahmen der Auflage des Inventars nicht angefochten worden und

die sich in Konkursliquidation befindende Gesellschaft nicht mehr Partei im Prozess-

verfahren. Gestützt darauf hob das Kantonsgericht am 3. März 2014 die Verfahrens-

einstellung auf; die Kosten für die Einstellung sowie deren Aufhebung von insgesamt

Fr. 400.-- wurden der Klägerin auferlegt. Am 30. April 2014 entschied das Kantonsge-

richt, dass die X _________ GmbH als Klägerin an Stelle der bisherigen C _________

AG in Liquidation, vormals A _________ AG, in den Prozess gegen den Y _________

als Beklagter eintritt.

Nach mehrfachem Briefwechsel zwischen dem Kantonsgericht und den Parteien wur-

den diese schliesslich auf den 14. September 2018 zur Schlussverhandlung vorgela-


  • 3 -

den. Nachdem er zuvor den Kantonsgerichtspräsidenten telefonisch kontaktiert hatte,

hinterlegte der Rechtsvertreter der Klägerin am 12. September 2018 nachstehenden

aussergerichtlichen Vergleich (S. 542):

Vereinbarung

zwischen

X _________ GmbH (CHE-xxx), B _________

Klägerin

und

Y _________ (nicht eingetragen), c/o D _________

Beklagter

Vorbemerkungen

Das Kantonsgericht Wallis verfügte mit Urteil vom 14. Dezember 2009 vorsorgliche Massnahmen gegen

den Beklagten (C2 09 xxx). Das Massnahmenverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und die Kosten

liquidiert. Die Klägerin (A _________ AG bzw. C _________ i.L.) reichte zwecks Prosequierung der ver-

fügten vorsorglichen Massnahmen fristgerecht Klage ein (C1 10 xxx). Sie übernahm die im Streit liegen-

den Markenrechte mit Vereinbarung vom 8. April 2014 von der konkursiten Rechtsvorgängerin. Das Kan-

tonsgericht stellte den Parteiwechsel mit Entscheid vom 30. April 2014 fest.

Vor diesem Hintergrund und zur gütlichen Streitbeilegung des Verfahrens C1 10 xxx vereinbaren die Par-

teien, was folgt:

  1. Die Klägerin zieht ihre Klage vom 19. Februar 2010 zurück.

  2. Der Beklagte verpflichtet sich, die Internetseite «xxx» sowie das Zeichen «xxx» im Geschäftsverkehr,

auf der Internetseite, auf Drucksachen oder anderweitig im Zusammenhang mit einer geschäftlichen

Tätigkeit weiterhin nicht zu gebrauchen.

  1. Die Verfahrenskosten (C1 10 xxx) werden von den Parteien je hälftig getragen.

  2. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

  3. Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche aus dem

vorliegenden Verfahren als auseinandergesetzt.

Die Parteien:

B _________, 11.09.2018

([Unterschriften] Klägerin)

03.09.18 B _________

([Unterschrift] Beklagter)

In seinem Begleitschreiben beantragte der Rechtsvertreter, ein allfälliger Saldo an Kos-

tenvorschüssen und Sicherheitsleistungen sei der Klägerin auszubezahlen.


  • 4 -

2. Der Vergleich regelt die Streitigkeit umfassend und klar. Demnach kann das Verfah-

ren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden (Art. 268 Abs. 1 und 2 sowie

Art. 270 ZPO-VS). Bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit kann der Präsident

eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter als Einzelrichter entscheiden (Art.

20 Abs. 1 lit. a RPflG).

3. Nachdem sich die Parteien bezüglich der Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten

sowie des Wettschlagens der Parteientschädigungen bzw. Interventionskosten geeinigt

haben, bleibt einzig noch die Höhe der Gerichtskosten festzusetzen. Gemäss Art. 5

Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen), der Gebühren oder den Um-

fang und das Schicksal der Parteientschädigung im Dispositiv jedes Entscheides und

Urteils festgesetzt.

Die Auslagen belaufen sich auf total Fr. 225.60 (Zeugengeld). Die Gerichtsgebühr ist

eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde

und deckt zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten (Art. 5

Abs. 3 GTar). Sie wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit

des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation

festgesetzt. Wenn der Streitwert nicht in Zahlen ausgedrückt werden kann, wird die

Gebühr nach den anderen Beurteilungselementen festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar).

Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum, welche nach dem

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 2 GTar).

Vorliegend geht es um den Gebrauch von Markenrechten, bei welchen der Streitwert

nur schwer zu bemessen ist; insbesondere darf hier nicht auf den kurz vor Konkurser-

öffnung festgesetzten tiefen Kaufpreis abgestellt werden. Die Art der Prozessführung

der Klägerin, insbesondere deren langes Festhalten an der Klage, das zeitintensive

Suchen der Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung sowie deren Inhalt zeigen

das grosse rechtliche Interesse der Inhaberin der Immaterialgüterrechte an deren un-

gestörten Ausübung. Der Streitwert liegt damit in jedem Falle über Fr. 50‘000.--. Der

Prozess wurde alsdann mitsamt Beweisverfahren bis zur zweimal angesetzten

Schlussverhandlung vollständig durchgeführt, wobei der Vergleich spät, nämlich erst

zu Beginn der auf Ende Woche festgesetzten Schlussverhandlung mündlich angekün-

digt und der Vergleich am Tag vor diesem Gerichtstermin bei Kantonsgericht hinterlegt

wurde. Berücksichtigt man, dass für zwei Zwischenentscheide schon Kosten erhoben

wurden, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘774.40.-- festzulegen; mitsamt den Auslagen

von Fr. 225.60 betragen die Kosten somit Fr. 6‘000.--. Vereinbarungsgemäss teilen

sich die Parteien diese Kosten.


  • 5 -

Die A _________ AG hatte insgesamt Fr. 4‘800.-- (4‘000 und 800.--) an Kostenvor-

schüssen geleistet. Für den Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2012 waren ihr Fr. 92.-

  • auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet worden, für jenen vom 3. März 2014 Fr.

400.--. Hinzu kommen nunmehr noch Fr. 3‘000.--. Der Saldo ihrer Kostenvorschüsse

beträgt demnach Fr. 1‘308.--. Die von ihr geleistete Prozesskostensicherheit von Fr.

9‘100.-- wird vom Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht beansprucht. Es verbleibt

somit ein Restguthaben von total Fr. 10‘408.--.

Der Y _________ hatte insgesamt Fr. 4‘900.-- (4‘000 und 900.--) an Kostenvorschüs-

sen geleistet. Für den Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2012 waren ihm Fr. 828.--

auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet worden. Hinzu kommen nunmehr noch

Fr. 3‘000.--. Der Saldo seiner Kostenvorschüsse beträgt demnach Fr. 1‘072.--. Dieser

Betrag ist dem Y _________ durch das Kantonsgericht ohne weiteres zurückzuerstat-

ten.

4. Näher zu prüfen ist, wem das Restguthaben von Fr. 10‘408.-- zusteht, welches aus

Einzahlungen der A _________ AG resultiert, die später im Laufe des Verfahrens so-

wie nach Umfirmierung in C _________ AG und kurz nach Übertragung der Marken

auf die heutige Klägerin in Konkurs gefallen ist und inzwischen im Handelsregister ge-

löscht wurde.

Die X _________ GmbH beansprucht diesen Betrag für sich mit der Begründung, die

A _________ AG bzw. C _________ AG sei am 22. Dezember 2014 im Handelsregis-

ter gelöscht worden, so dass kein Nachkonkurs durchgeführt werden könne. Zudem

stelle ein allfälliger Saldo zugunsten der Klägerin keinen neu entdeckten Vermögens-

wert im Sinne des Gesetzes dar, da dem zuständigen Konkursamt im Zeitpunkt der

Erstellung des Inventars die Rechtshängigkeit des vorliegenden Prozesses bekannt

gewesen sei; allfällige Ansprüche der Gemeinschuldnerin auf Rückerstattung vorge-

schossener Gerichtskosten respektive geleisteter Sicherheitsleistungen oder einer Par-

teientschädigung (Prozesserlös) seien jedoch weder inventarisiert noch nach Art. 260

SchKG an Gläubiger der Konkursitin abgetreten worden. Das Verfahren gemäss Art.

269 SchKG gelange deshalb nicht zur Anwendung.

Im Konkurs besteht ein massgeblicher Unterschied darin, ob es sich beim Konkurs-

schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Während Letztere

nach durchgeführtem Konkurs im Handelsregister gelöscht wird und somit untergeht,

also keine Rechte mehr ausüben kann, besteht die natürliche Person als Gemein-

schuldnerin trotz Konkurses fort. Bei nachträglicher Entdeckung von Vermögensstü-


  • 6 -

cken stehen deren Interessen an diesen jenen der Konkursgläubiger, für welche das

Konkursamt handelt, entgegen; die Konkurs gegangene natürliche Person möchte die

entsprechenden Vermögenswerte für sich behalten, während die nicht vollständig be-

friedigten Konkursgläubiger daran interessiert sind, das entdeckte Aktivum für sich

verwerten zu lassen. Kein derartiger Interessenkonflikt ist denkbar, wenn die Gemein-

schuldnerin eine juristische Person war, die nach Abschluss des Konkursverfahrens im

Handelsregister gelöscht wurde. Dies und nichts anderes sagen die von der heutigen

Klägerin zitierten Lehrstellen (Näf, Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 4 zu

Art. 269 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 269 SchKG).

Entscheidend ist in casu, dass die X _________ GmbH über keinerlei Rechtstitel ver-

fügt, um den beim Kantonsgericht vorhandenen Geldbetrag für sich zu beanspruchen.

Vorschüsse und Sicherheitsleistung wurden nämlich nicht von ihr, sondern von der

A _________ AG, später C _________ AG, geleistet. Von dieser hat die heutige Kläge-

rin kurz vor deren Konkurs die Markenrechte für Fr. 10‘000.-- erworben. In der Verein-

barung vom 8. April 2013 (S. 501 f.) wurden demgegenüber keine weiter gehenden

Rechte abgetreten, insbesondere auch nicht ein allfälliger Rückerstattungsanspruch für

zu viel geleistete Vorschüsse und Kostensicherheit im vorliegenden Verfahren. Die

heutige Klägerin ist also infolge Erwerbs der Marken in den Prozess eingetreten; sie ist

aber nicht generell Rechtsnachfolgerin der darauf in Konkurs gefallenen und inzwi-

schen im Handelsregister gelöschten Erstklägerin, ansonsten sie auch für deren Ver-

bindlichkeiten hätte einstehen müssen. Mithin besteht kein Rechtsgrund, um ihr den

bei Kantonsgericht bestehenden Saldo auszubezahlen. Vielmehr ist der strittige Geld-

betrag an das Konkursamt zu überweisen, damit dieses „ohne weitere Förmlichkeit die

Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger

nach deren Rangordnung“ besorgt (Art. 269 Abs. 1 SchKG).

Diese Lösung entspricht auch Art. 83 Abs. 2 der (vorliegend nicht anwendbaren)

Schweizerischen

ZPO

(vgl.

dazu

die

Übersicht

bei

Morf,

in:

Gehri/Jent-

Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. A., 2015, N. 8a und 8b zu Art. 83 ZPO;

Francesca Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Diss. Basel 2016, Rz. 783 ff.).


  • 7 -

Das Kantonsgericht erkennt

Das Verfahren C1 2010 xxx wird infolge Vergleichs erledigt vom Geschäftsver-

zeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 6‘000.-- (Auslagen total Fr. 225.60; Gebühr

Fr. 5‘774.40) werden den Parteien je zur Hälfte mit jeweils Fr. 3‘000.-- auferlegt

und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Das Kantonsgericht erstattet dem Y _________ Fr. 1‘072.-- an Vorschüssen zu-

rück.

Das Kantonsgericht überweist dem Konkursamt E _________ den Saldo von Fr.

10‘408.--, resultierend aus den durch die konkursite A _________ AG bzw. C

_________ AG im Prozess C1 10 xxx geleisteten Einzahlungen für Kostenvor-

schüsse und Prozesskostensicherheit, zur Verteilung gemäss Art. 269 SchKG.

Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, Parteientschädigungen werden kei-

ne zuerkannt.

Sitten, 18. September 2018

Parole chiave

settlementcourt costsadvance paymentbankruptcysuccession in proceedingstrademark rightsrefundsurplus funds

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings should be removed from the docket because the parties settled.

Decisione estratta

The settlement fully resolved the dispute, so the case was struck from the register as settled.

Motivazione estratta

The agreement was comprehensive and clear, allowing the court to terminate the proceedings by settlement.

Questione giuridica chiave

How the court costs should be allocated after settlement.

Decisione estratta

Court costs were set at CHF 6,000 and split equally, CHF 3,000 each, offset against the advance payments already made.

Motivazione estratta

The court fixed the costs based on the value and difficulty of the case, the full procedural activity, and the late settlement.

Questione giuridica chiave

Who is entitled to the remaining CHF 10,408 held by the court from the bankrupt former claimant's deposits and security.

Decisione estratta

The balance must be transferred to the bankruptcy office for distribution under Art. 269 SchKG, not paid to the current claimant.

Motivazione estratta

The current claimant lacked a legal title to the funds because it only acquired the trademark rights, not any reimbursement claim for court advances or security.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant should receive reimbursement of his excess advance payments.

Decisione estratta

Yes. CHF 1,072 must be refunded to the defendant.

Motivazione estratta

After allocating the costs and crediting the deposits, the defendant retained a surplus balance.

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