Right to accounting under mandate law with multiple principals

C1 06 205Tribunale cantonale4 lug 2007Granted

Sintesi

X., a member of a consortium, sued the trustee Y. AG for accounting after disputes arose over bookkeeping, fees, and closing accounts. After X.'s death, his heirs pursued the action. The court held that under Art. 400 OR each principal in a multiple-principal mandate may demand full accounting, and the duty also extends to the closing-account mandate. The claim survives termination of the mandate and was not barred by good faith or by the later receipt of closing statements. The court therefore ordered Y. AG to provide the requested invoices, time sheets, bank statements, supporting documents, and originals/copies of the relevant records.

Regest

Art. 400 OR; accounting duty in the presence of multiple principals and after termination of the mandate. The obligation to render account is an essential ancillary duty of the mandate and entitles each principal, where several principals jointly engage a mandatary, to demand a full account. Conversely, where several mandataries act, each is bound. The duty comprises a detailed report, complete and itemized accounts, supporting documents, and relevant individual information. It survives termination of the mandate and is limited only by good faith and proportionality; excessive delay or abusive requests may bar the claim. Receipt of closing statements or final payments does not in itself constitute waiver of the accounting right (consid. 3a/b).

Testo completo

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 4. Juli 2007 i.S. Erben des X. c. Y. AG.

Rechenschaftsablegung (Art. 400 OR).

– Rechenschaftsberechtigte und -verpflichtete bei einer Mehrzahl von Auftragge-

bern und Beauftragten (E. 3a).

– Inhalt und Dauer des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung (E. 3a/b).

Reddition de compte (art. 400 CO).

– Débiteurs et bénéficiaires de l’obligation de rendre compte en cas de pluralité des

mandants et de mandataires (consid. 3a).

– Contenu et durée de la prétention en reddition de compte (consid. 3a/b).

Sachverhalt (gekürzt)

X. gehörte einem Konsortium an, welches die Überbauung und den

Verkauf einer Liegenschaft bezweckte. Die Y. AG erstellte als Treuhände-

rin Buchhaltung und Abrechnungen des Konsortiums. In der Folge ver-

langte X. vergeblich deren Absetzung mit der Begründung, sie vertrete

einseitig die Interessen der Mitkonsortanten A. und B. Im Rahmen der

Auflösung des Konsortiums betrauten die Konsortanten die Y. AG sowie

Z. gemeinsam mit dem definitiven Rechnungsabschluss. Mit Klage vom

  1. November 2003 klagte X. gegen die Y. AG auf Rechenschaftsablegung.

Nach dem Tode von X. führten seine Erben den Prozess weiter.

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Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Das Rechtsverhältnis zwischen selbständigen Bücherexper-

ten, Buchhaltern oder Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften und

ihren Klienten untersteht dem Auftragsrecht (Fellmann, Berner Kom-

mentar, N. 160 zu Art. 394 OR). Neben der Hauptpflicht, die übertrage-

nen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs.

1 OR), treffen den Beauftragten nach den Bestimmungen des Auftrags-

rechts auch eine Reihe von Nebenleistungspflichten. Namentlich ist

der Beauftragte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR schuldig, auf Verlangen

jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Diese

Pflicht, ein essentiale des Auftragsrechts, stellt sicher, dass der Auf-

traggeber Klarheit darüber gewinnen kann, wie der Auftrag ausgeführt

worden ist (Hofstetter, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S.

89/90 mit Verweisungen). Sie bildet ferner Voraussetzung und Grund-

lage für die Geltendmachung und Substanziierung der Ablieferungsfor-

derung (Art. 400 Abs. 1 [2. Teilsatz] OR) sowie allfälliger Schadener-

satzansprüche des Auftraggebers (BGE 110 II 181 E. 2).

Die Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, verlangt vom Beauf-

tragten, seinem Auftraggeber einen einlässlichen Bericht über die

wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zu erstatten, eine vollstän-

dige und detaillierte schriftliche Abrechnung auszuhändigen sowie

sämtliche gewünschten Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftrag

zu erteilen. Der Beauftragte muss weiter dem Auftraggeber die zum

Rechenschaftsbericht und zur Abrechnung gehörenden Belege unter-

breiten. Daneben hat der Beauftragte dem Auftraggeber sämtliche im

Zusammenhang mit dem Auftrag geforderten Einzelauskünfte zu ertei-

len. Schliesslich hat der Auftraggeber bezüglich seines Honorars eine

überprüfbare Rechnung vorzulegen (BGE 110 II 181 E. 2; Fellmann,

a.a.O., N. 263 zu Art. 394 OR sowie N. 9, 19, 22 ff. und 48 ff. zu Art. 400

OR; Hofstetter, a.a.O., S. 92 mit Verweisungen; Weber, Basler Kommen-

tar, N. 7 ff. zu Art. 400 OR).

Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung besteht grundsätzlich

auch nach Auftragsbeendigung (Fellmann, a.a.O., N. 63 zu Art. 400 OR;

Weber, a.a.O., N. 20 zu Art. 400 OR). Nach Guhl/Koller/Schnyder/Druey

(Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. A., Bern 2006,

§ 49 N. 20) wird der Auftrag sogar erst mit der Rechenschaftsablegung

und Ablieferung im Sinne von Art. 400 OR beendet. Der Anspruch auf

Rechenschaftsablegung findet seine Grenze am Grundsatz von Treu

und Glauben. Danach bedarf es, sowohl was den Umfang als auch was


den Zeitpunkt der Rechenschaftsablegung betrifft, einer Abwägung der

gegenseitigen Interessen, um die Grenzen der Zumutbarkeit zu ziehen.

So kann ein jahrelanges Zuwarten dem Anspruch womöglich entgegen-

stehen. Missbräuchlich sind sodann unangemessen häufig gestellte

Auskunftsbegehren oder solche, die umfangreiche und detaillierte

Ermittlungen des Beauftragten erfordern ohne gleichzeitiges berech-

tigtes Interesse des Auftraggebers. Indessen schliesst ein grosser Auf-

wand die Rechenschaftspflicht in aller Regel nicht aus, zumal der Auf-

traggeber den Beauftragten für den dadurch verursachten Aufwand zu

entschädigen hat. Da die Rechenschaftspflicht eine Vorleistungspflicht

darstellt, darf der Beauftragte Auskunftserteilung, Rechenschaftsbe-

richt und Rechnungslegung jedoch nicht von seiner vorgängigen Ent-

schädigung abhängig machen (Fellmann, a.a.O., N. 60-63, 65, 78 ff. zu

Art. 400 OR; ZR 101/2002 Nr. 26 S. 100 E. 3.2).

Beauftragen mehrere Personen gemeinsam oder bei einer einfachen

Gesellschaft die Gesellschafter gemeinsam oder der geschäftsführende

Gesellschafter im Namen aller Gesellschafter einen Dritten mit der Aus-

führung gewisser Aufgaben, so kann ein jeder von ihnen vom Beauftrag-

ten Rechenschaft verlangen (Fellmann, a.a.O., N. 115 ff. zu Art. 403 OR).

Umgekehrt ist bei einer Mehrheit von Beauftragten jeder einzelne zur

Rechenschaft verpflichtet (Fellmann, a.a.O., N. 157 zu Art. 403 OR).

b) Vorliegend wurde die Beklagte von den Gesellschaftern des Kon-

sortiums einerseits mit der ordentlichen Buchführung sowie diversen

administrativen Arbeiten und anderseits (zusammen mit Z.) mit der

Erstellung der Schlussabrechnung beauftragt. Im Rahmen dieser Auf-

tragsverhältnisse - sofern man es nicht als ein einziges Ganzes qualifizie-

ren will - schuldet die Beklagte jedem Konsortanten umfassend Rechen-

schaft. Diese Pflicht hat die Beklagte mit der Aushändigung einzelner

Belege an X. nicht erfüllt. X. war bzw. nunmehr seine Rechtsnachfolger,

an sich jeder einzeln (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., § 49 N. 20),

sind demnach berechtigt, von der Beklagten Rechenschaft zu verlangen.

Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten umfasst sowohl ihre

ordentliche Treuhandtätigkeit für das Konsortium, als auch ihre Leistun-

gen im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen. Die Beendigung

dieser Arbeiten und der Auftragsverhältnisse lässt den Anspruch der

Kläger auf Rechenschaftsablegung nicht untergehen. Ihre Begehren sind

entgegen der Darstellung der Beklagten in der Schlussdenkschrift nicht

mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, zumal die Kläger

konkret Auskunft über einige wenige Punkte verlangen. Überdies haben

die Kläger ein legitimes Interesse daran, die korrekte Abrechnung und

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Abwicklung der Honorare der Beklagten, des Inkassos im Falle ... und der

Zahlungen der Konsortanten zu prüfen. Dass der inzwischen verstor-

bene X. als Konsortant auf der Rechenschaftsablegung beharrte und

auch das vorliegende Verfahren einleitete, während seine Erben als

Nichtkonsortanten davon nur marginale Kenntnis hatten, steht der Gel-

tendmachung des strittigen Anspruchs durch die heutigen Kläger nicht

entgegen. Denn entgegen der Meinung der Beklagten geht das klägeri-

sche Interesse an der Klärung der vom Erblasser mit seinen Klagebegeh-

ren thematisierten Fragen mit dessen Tod nicht unter, selbst wenn seine

Erben ihm die Weiterverfolgung der Angelegenheit versprochen haben.

Z. war sodann nicht der Vertreter von X., so dass es von vornherein nicht

genügt, dass er zwecks Erstellung der Schlussabrechnung Einblick in die

Akten hatte. Ohnehin erlischt das Recht des Auftraggebers auf Rechen-

schaft nicht, wenn sein Stellvertreter dieses nicht ausübt. Die Entgegen-

nahme der Schlussabrechnungen und das Leisten von Schlusszahlungen

bei Auflösung des Konsortiums, welche das interne Verhältnis unter den

Gesellschaftern betrifft, beinhaltet keinen Verzicht auf Rechenschaft

(vgl. Fellmann, a.a.O., N. 58 f. und 70 ff. zu Art. 400 OR; Weber, a.a.O., N. 3

zu Art. 400 OR; ZR 101/2002 Nr. 26 S. 100 E. 3.1). X. hat schliesslich mit

seinem Begehren keineswegs ungebührlich lange zugewartet. Das Fest-

halten der Kläger an der Rechenschaftsablegung durch die Beklagte

widerspricht somit nicht Treu und Glauben. Nicht im Verfahren auf

Rechenschaftsablegung zu prüfen ist, ob X. mit der Entgegennahme der

Schlussabrechnungen und mit der Leistung der von ihm verlangten Aus-

gleichszahlungen Handlungen der Beklagten, insbesondere deren Hono-

rarforderungen, gebilligt hat. Diese Einwände sind in einem allfälligen

Nachfolgeprozess auf Herausgabe, Schadenersatz, Rückerstattung oder

Ähnliches zu hören. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Berech-

tigten trotz erfolgter Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zu fordern haben. So ist

die Verabredung eines festen Honorars, welches Fellmann (Berner Kom-

mentar, N. 84 zu Art. 400 OR) in diesem Zusammenhang anführt und auf

welchen Autor sich die Beklagten berufen, nicht aktenkundig; der (teil-

weise) Bezug des Honorars der Beklagten von einem eigenen, jedoch mit

Mitteln des Konsortiums gespeisten Bankkonto lässt die Möglichkeit

einer Rückforderung durchaus offen. Die Klage ist daher im Grundsatz

gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern über ihre

gesamte Tätigkeit für das Konsortium Rechenschaft abzulegen.

Im Einzelnen hat die Beklagte den Klägern im Sinne der vorstehen-

den Erwägungen wie beantragt ihre Honorarrechnungen samt Stunden-

rapporten, die Auszüge und Belege des Kontos Nr. ... bei der WKB sowie


die Auszüge und Belege der Konti bei der WKB, über welche die Zah-

lungen von ... und die Ausgleichszahlungen abgewickelt wurden, zur

Verfügung zu stellen. Da der ursprüngliche Kläger nicht einziger Auf-

traggeber war und die übrigen Auftraggeber grundsätzlich ebenfalls

Rechenschaft verlangen könnten, hat die Beklagte den Klägern die Ori-

ginalbelege vorzulegen und Kopien hievon auszuhändigen.

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