Medical malpractice as accident under insurance terms

C1 05 180Tribunale cantonale28 ago 2006Granted

Sintesi

X., a 15-month-old insured child, suffered a severe hypoxic brain injury after spinal anesthesia during surgery. The court found that the anesthesia technique, dosage, postoperative transfer, and monitoring departed so markedly from accepted medical practice that the overall event qualified as an accident within the meaning of Art. 9(1) UVV, as incorporated into the insurer’s AVB. Solida Versicherungen AG was therefore liable under the supplementary accident-invalidity coverage for CHF 700,000, plus 5% default interest from 8 December 1997.

Regest

Art. 9 Abs. 1 UVV; Unfallbegriff in den AVB einer Zusatz- oder Privatversicherung; ärztlicher Eingriff als ungewöhnlicher äusserer Faktor. Bei medizinischen Massnahmen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit restriktiv zu handhaben: Ein Unfall liegt nur vor, wenn die Vornahme unter den konkreten Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweicht und objektiv entsprechend grosse Risiken in sich birgt. Ein blosser Behandlungsfehler genügt nicht; erforderlich sind grobe, ausserordentliche Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten bzw. absichtliche Schädigungen. Die Beurteilung erfolgt unabhängig von zivil- oder strafrechtlicher Haftung. Wird die Spinalanästhesie mit massiv überhöhter Dosierung, ungenügender Kontrolle und verfrühter Verlegung durchgeführt, kann der gesamte Vorgang als Unfall qualifiziert werden (consid. 4-6).

Testo completo

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 28. August 2006 i.S. X. c. Solida Versiche-

rungen AG

Versicherungsvertrag: Unfallbegriff.

– Der Unfallbegriff in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Zusatz-

oder Privatversicherung richtet sich nach Art. 9 Abs. 1 UVV (E. 3c, 4a).

– Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren

Faktors ist bei einem ärztlichen Eingriff erfüllt, wenn er unter den gegebenen

Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweicht und entspre-

chend grosse Risiken in sich birgt (E. 4); Anwendungsfall (E. 5 und 6).

Contrat d’assurance: notion d’accident.

– La notion d’accident énoncée dans les conditions générales d’assurance

d’une assurance privée ou complémentaire est régie par l’art. 9 al. 1 OLAA

(consid. 3c, 4a).

– A cet égard, le critère essentiel du facteur extérieur de caractère extraordinaire

est réalisé en cas de d’atteinte médicale, lorsque celle-ci s’écarte notablement

des usages médicaux et comporte par conséquent des risques très importants

(consid. 4) ; cas d’application (consid. 5 et 6).

Aus den Erwägungen

  1. Die Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida AG) ist eine

Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren Zweck der Betrieb des Ver-

sicherungsgeschäftes in allen Versicherungssparten, mit Ausnahme

der Lebensversicherung, ist. Der Versicherungsverband des Konkor-

dates der Schweizerischen Krankenkassen Luzern (RVK) vermittelt

den angeschlossenen Kassen und Verbänden, hier der Krankenkasse

Y., eine Zusatzversicherung für Unfall-Tod und -Invalidität bei der

Solida AG. Die Solida AG ist Versicherungsträgerin des von der Kran-

kenkasse Y. angebotenen Versicherungsproduktes UTI. Gemäss die-

sem Versicherungsprodukt ist X. bis zum 15. Altersjahr gegen Unfall-

Tod und -Invalidität versichert, und zwar ist bei Invalidität eine

Entschädigung von Fr. 200’000.— geschuldet, Betrag, der sich pro-

gressiv auf 350% erhöht (vgl. Art. 8 lit. e der allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen zum Vertrag zwischen der RVK und der Solida AG).

  1. a) Am 22. März 1996 wurde der ansonst gesunde X. in einer

Tagesklinik in der Nähe von Bern wegen eines Hodenhochstandes

(Kryptorchismus) links operiert (Orchidopexie). X. war im damali-

gen Zeitpunkt 15 Monate alt, 13 Kilogramm schwer und am Vortag

mit seinen Eltern und seinem Kinderarzt Dr. K. angereist. Anlässlich

der Morgenvisite erklärte der Anästhesist Dr. A. den Eltern, ohne

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vorgängige Absprache und Ankündigung, dass bei ihrem Sohn eine

Spinalanästhesie durchgeführt werde. Die Eltern wurden nur spär-

lich über die Vor- und Nachteile sowie über die Risiken dieser Anäs-

thesie aufgeklärt.

b) Um 09.10 Uhr wurde X. mit 7 mg Dormicum prämediziert und

um 09.48 Uhr wurde am sitzenden Kind die Spinalanästhesie angelegt.

Unklar ist, wie viel von der halbprozentigen, isobaren Lösung des Wirk-

stoffes Bupivacain injiziert wurde. Diesbezüglich gibt es gewisse Wider-

sprüche, denn einerseits wurde in dem für X. erstellten Anästhesiepro-

tokoll zuerst die Dosierung 3,5 ml eingetragen, andererseits auf dem

Original 3,5 ml mit 2,5 ml überschrieben, und der später behandelnde

Arzt im Inselspital ging von einer Dosis von 3,5 ml aus. Es ist nicht

erstellt, wer die Korrektur im Protokoll vornahm. Mangels überprüfba-

rer Angaben ist von 2,5 ml auszugehen. Das Kind erschrak beim Stich

in den Rücken, wehrte sich, weinte und musste festgehalten werden. Es

wurde in horizontale Lage gebracht und beruhigte sich.

c) Um 09.55 Uhr begann die Operation, an der Prof. Dr. F. (Kinder-

chirurg), Dr. K. (Assistenzarzt), Dr. A. (Anästhesist) und Frau M. (Anäs-

thesieschwester) mitwirkten. Die Operation verlief komplikationslos

und wurde um 10.10 Uhr beendet. X., der während des Eingriffes Sau-

erstoff atmete, war während der Operation eingeschlafen. Dr. A. kon-

trollierte nach eigenen Angaben am Ende der Operation die Stabilität

von X. durch Blickdiagnose. Eine genaue Abklärung des Niveaus der

Spinalanästhesie, des Zustandes und der Beweglichkeit des Patienten,

insbesondere der Arme, des Bewusstseins und der Atmung fand nicht

statt. Diese Parameter wurden auch nicht im Anästhesieprotokoll ver-

merkt. Die Anästhesieschwester brachte den schlafenden X., dessen

Arme schlaff herunterhingen, in halbsitzender Stellung, auf Geheiss

des Anästhesisten Dr. A., aber entgegen der allgemeinen Regel,

wonach man Patienten wie rohe Eier behandle, möglichst nicht umla-

gere und in horizontaler Lage behalte, in den so genannten Aufwach-

raum, welcher Tür an Tür zum Operationssaal liegt. Zum Zeitpunkt

der Verlegung war X. weitgehend bewegungslos; er befand sich noch

nicht auf dem Weg der Erholung. Die Betäubung hatte noch nicht die

maximale Ausbreitung erreicht.

d) Im Aufwachraum übernahm die Aufwachraumschwester J. die

Obhut über X. Sie erhielt keine besonderen Instruktionen. Die Sauer-

stoffzufuhr blieb zunächst unterbrochen. Im Aufwachraum schloss

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Schwester J. das Kleinkind an den Puls- und Blutsauerstoffsättigungs-

monitor an. Der Knabe schlief tief und fest. Gemäss Schwester J. hatte

X. noch Puls und atmete normal. Diese Angaben beruhen jedoch nicht

auf einer klinischen Kontrolle, sondern auf den Angaben der Pulsfre-

quenz durch den Monitor und das Anschauen des Gesichts des Kindes.

Nach ca. fünf Minuten, während derer sein Zustand stabil gewesen war,

bemerkte Schwester J., dass die Sauerstoffsättigung von X. von 95 %

auf 92 % gesunken war. Darauf verabreichte sie ihm Sauerstoff und ver-

folgte, wie die Sättigung wieder auf 94 % anstieg. Nach einer Zeitspanne

von ca. 3 bis 7 Minuten fiel die Sauerstoffsättigung erneut und diesmal

auf 84 %. Schwester J. deckte den Knaben ab und stellte fest, dass er

einen Atemstillstand hatte. Sie hatte die langsam auftretende Atemläh-

mung nicht rechtzeitig erkannt. Darauf alarmierte sie die Anästhesie-

schwester M., die rasch hinzutrat und ihrerseits Dr. A. herbeirief.

Schwester J. war aufgrund des Atemstillstandes des Patienten X.

so schockiert, dass sie nicht mehr in der Lage war, Hilfe zu leisten.

Schwester M. und Dr. A. begannen unverzüglich mit der Reanimation.

Zu diesem Zeitpunkt zeigten die Pupillen von X. keine Reaktion mehr

auf Lichteinwirkung. Zuerst wurde er mit dem Ambu-Beutel beatmet.

Prof. F. kam hinzu und begann, nachdem er keinen Puls fühlen konnte,

mit der Herzmassage. Er verlangte ferner, dass X. intubiert werde. Dar-

auf wurde Adrenalin, Atropin und Ephedrin injiziert. Die erste Bluta-

nalyse nach dem Zwischenfall ergab eine beträchtliche, auf schweren

vorübergehenden Sauerstoffmangel und auf Hypoventilation hinwei-

sende kombinierte Azidose. Der Zustand von X. stabilisierte sich

gegen 12.00 Uhr unter den Reanimationsmassnahmen. Um 12.55

wurde extubiert. X. kam jedoch nicht zu Bewusstsein. Um 16.00 Uhr

wurde er in die Intensivstation des Inselspitals verlegt.

Die Hospitalisation in der Kinderklink des Inselspitals dauerte bis

zum 29. April 1996. Beim Austritt wurde folgende Diagnose gestellt: Ein

schwerer, durch Sauerstoffmangel bedingter Hirnschaden (hypoxische

Encephalopathie) und Hirnschrumpfung (Hirnatrophie) mit den Folgen

einer Spastizität (Krampfhaltung) aller vier Extremitäten, besonders

aber der Beine, einer schweren persistierenden Allgemeinveränderung

der Grundaktivität in der Hirnstromkurve (EEG) und einer praktischen

Verunmöglichung eines sozialen Kontaktes. X. kann zufolge dieser am

  1. März 1996 erlittenen äusserst gravierender Hirnschädigung heute

weder selbständig sitzen noch gehen oder essen. Ob und auf welche

Weise er seine Umgebung wahrnimmt, ist unklar. Vor allem reagiert er

auf Geräusche. Hin und wieder hat er spastische Anfälle. Von medizini-

scher Seite her wird sein Zustand als vigiles Koma bezeichnet.

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e) Anzumerken ist, dass am selben Tag bei Y. die gleiche Opera-

tion vorgesehen war. Etwa fünf Minuten nach der Übergabe von X. an

die Schwester des Aufwachraumes wurden Y., 18 kg schwer, angeblich

3 ml Carbostesin gespritzt. Das Original des Anästhesieprotokolls

wurde nicht aufgefunden und auf der Kopie ist die Menge des verab-

reichten Mittels mit der Zahl 3 überschrieben bzw. von 4 auf 3 korri-

giert worden. Y. wies nach dem Setzen der Spinalanästhesie und vor

der Operation eine Atem- und Kreislaufinsuffizienz auf, die dank

rascher Reanimationsmassnahmen behoben werden konnte. Die Ope-

ration wurde durchgeführt. Im Anschluss stellten sich erhebliche Stö-

rungen ein, die auf einen vorübergehenden Sauerstoffmangel des

Gehirns zurückgeführt wurden. Y. konnte sich in der Folge dennoch

gut erholen.

f) Der Arzt, der X. im Inselspital behandelte, erstattete Strafan-

zeige. Mit Urteil vom 17. März 2003 wurde der Anästhesist Dr. A. wegen

fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu 30 Tagen Gefängnis

bedingt verurteilt. Schwester J. und Prof. F. wurden freigesprochen.

  1. c) Strittig ist vorliegend, ob die Vorgänge vor, während und

nach der Operation von X. am 22. März 1996 in der Tagesklinik einen

Unfall im Sinne von Art. 9 UVV darstellen und sich daraus die Leis-

tungspflicht der Beklagten ergibt.

  1. a) Gemäss Art. 8 der AVB bezahlt die Solida AG die vereinbarte

Versicherungssumme, wenn ein Unfall eine bleibende Invalidität zur

Folge hat. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV, der die vom Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Definition

übernommen hat (BGE 116 V 138 E. 3a und 147 E. 2a mit Hinweisen),

gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-

kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerk-

mal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,

sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge-

wöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwie-

gende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist unge-

wöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich

Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt

sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumstän-

dungen in Betracht fallen (BGE 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 118 V

283 E. 2a, 116 V 138 E. 3b und 147 E. 2a mit Hinweisen).

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b) Diese Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit

gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den

gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr

als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten

sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten.

Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den

Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das

Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition

des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, son-

dern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erforder-

nis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizini-

sche Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als

ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre

Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch

Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet,

entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer

Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leis-

tungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den

Unfallbegriff erfüllen, nämlich wenn es sich um grobe und ausseror-

dentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar

absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch

zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfall-

versicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der

beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil-

oder öffentlichrechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht

eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärzt-

lichen Verhaltens (BGE 118 V 283 E. 2b; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 46 f. mit

zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversi-

cherungsrecht, S. 180 ff.).

c) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichts kann eine medizinische Massnahme nur dann als ungewöhn-

licher äusserer Faktor qualifiziert werden, wenn ihre Vornahme unter

den gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich

abweicht. Ausgehend davon, kann laut Eidgenössischem Versiche-

rungsgericht eine Unterlassung begrifflich nicht als Einwirkung eines

äusseren Faktors bezeichnet werden (André Largier, Schädigende

medizinische Behandlung als Unfall, Diss. Zürich, 2002, S. 142)

  1. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden verschiedene Gut-

achten abgegeben, die schlüssig sind und keine Widersprüche auf-

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weisen. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit

dieser von berufserfahrenen Fachpersonen abgegebenen Gutach-

termeinungen zu zweifeln.

a) Dr. D. hat in seinem Gutachten als Ursachen für die Gescheh-

nisse vom 22. März 1996 festgehalten: a) die zu hohe Dosierung von

Bupivacain, b) die zu frühe und fahrlässige Entlassung des Patien-

ten aus dem Operationssaal, c) evtl. die zu frühe, in ungünstiger

Stellung erfolgte Umlagerung, d) die wegen a) und evtl. c) zu hoch

aufgestiegene («total» gewordene) Spinalanästhesie, e) die ungenü-

gende postoperative Überwachung durch eine zu wenig geschulte,

wenig erfahrene und unsicher agierende Aufwachschwester und f)

die wegen e) zu spät einsetzende Notfallbehandlung. Es sei sehr

wahrscheinlich, dass die Spinalanästhesie schon bei der Entlassung

aus der Betreuung durch den Anästhesisten eine zu hohe Ausdeh-

nung erreicht gehabt habe.

b) Die Spinalanästhesiemethode wird seit 1984 wieder ver-

mehrt bei Kindern, vor allem für Operationen von Leistenhernien

bei kleinen Säuglingen, ehemaligen Frühgeborenen angewandt. Bei

Kindern ausserhalb des Säuglingsalters ist sie jedoch selten. Die

Experten Dr. W. und Dr. Z. halten in ihrer Expertise fest, dass «die

Wahl der Spinalanästhesie ein zwar wenig übliches, aber durchaus

mögliches Vorgehen war». Weltweit gesehen werde aber die

Methode in dieser Altersklasse wenig angewendet, d.h. die «kollek-

tive Erfahrung» sei gering. Die Wahl eines anderen Anästhesiever-

fahrens, dessen Auswirkungen zum Zeitpunkt des Operationsendes

beeinflussbar am Abklingen sind, hätten solche Geschehnisse

unwahrscheinlich gemacht.

c) Da sich bei der Spinalanästhesie das in die das Rückenmark

umgebende Rückenmarksflüssigkeit (Liquor) gespritzte Anästheti-

kum auch entlang des Rückenmarks nach oben ausbreitet, lähmt es

so die von hier ausgehenden Nerven. Je höher das Anästhetikum sich

ausbreitet, umso grösser ist die Gefahr, dass auch die Atemmuskula-

tur geschwächt oder ganz gelähmt wird. Eine hohe Ausbreitung ist

wahrscheinlicher, wenn grosse Dosen verwendet werden. Ungewollt

hohes Aufsteigen des Lokalanästhetikums im Liquorraum kann eine

«totale» Spinalanästhesie mit Lähmung der Atemmuskulatur, Atem-

stillstand, Koma und Kreislaufzusammenbruch zur Folge haben.

Unbehandelt ist diese Komplikation akut lebensgefährdend. Falls

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rechtzeitig erkannt, beheben einfache Massnahmen wie Beatmung,

Sauerstoffgabe, wenn nötig medikamentöse Kreislaufstützung die

Gefahr und lassen den Patienten schadlos überleben.

Aufgrund dieser möglichen Gefahren weisen die Experten Dr. W.

und Dr. Z. darauf hin, dass bei der Spinalanästhesie besonders hohe

Anforderungen an die Überwachung der Kinder gestellt werden, was

auch der Experte Dr. D. in seinem Gutachten bestätigt, wenn er auf die

Wichtigkeit einer ununterbrochenen Kontrolle der Kinder hinweist.

Entscheidend ist zudem die Zeitspanne, bis sich die Spinalanästhesie

nicht mehr ausbreiten kann. Diese kann deutlich länger sein, als dieje-

nige bis zum Erreichen der für die Operation benötigten Ausdehnung.

Zudem kommt der Wahl und Dosierung des Anästhesiemittels ent-

scheidende Bedeutung zu.

aa) Vorliegend wurde bei X. das Medikament Bupivacain verwen-

det. Es handelt sich um das am weitesten verbreitete Medikament für

die Spinalanästhesie.

bb) Welche Dosis Bupivacain 0,5% isobar X. verabreicht wurde,

ist, wie erwähnt, wegen der später im Protokoll angebrachten Korrek-

turen nicht mit Sicherheit bekannt. Wurden 2,5 ml gespritzt, entspre-

chen diese den schriftlichen Dosierungsrichtlinien von Dr. A. bei

einem Körpergewicht zwischen 12 - 15 Kilogramm.

Die Experten Dr. W. und Dr. Z. sowie Dr. D. erklären indessen

sowohl in ihren Gutachten, wie Dr. D. auch bei seiner Befragung vor

Strafgericht, dass die Literatur deutlich geringere Dosierungen emp-

fiehlt, als Dr. A. sie verwendete. Bei X. hätte die Dosierung 1,3 ml ent-

sprechen müssen. Gemäss Dr. D. erhielt X. bei seiner Operation für

sein Alter und Gewicht eine ungewöhnlich hohe bis extrem hohe

Dosierung des Lokalanästhetikums und nach Dr. W. und Dr. Z. war die

Dosierung sogar aussergewöhnlich hoch, zu hoch und bewegte sich

«im experimentellen Bereich». Die verwendete Dosis «entsprach nicht

einer etablierten, anerkannten Praxis und hätte deshalb eine ständige

Präsenz und dauernde Überwachung durch eine Anästhesiefachper-

son erfordert, mindestens bis das Abklingen der Betäubung feststand

und der Patient Zeichen der Erholung zeigte. Es ist verständlich, dass

ungewöhnliche und schwerwiegende Auswirkungen eintreten können,

wenn einem Kleinkind eine Erwachsenendosis von 2,5 oder 3 ml Car-

bostesin 0,5% isobar verabreicht wird». Die Experten vertreten diese

Auffassung nach eingehendem Studium der einschlägigen Literatur

und können sich auf ihre Erfahrungen berufen. Diesbezüglich ist

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zudem auf die sich in den Strafakten befindende Zusammenstellung

der «Dosierungsempfehlungen Bupivacain 0,5% isobar für Spinalanäs-

thesie» hinzuweisen. Danach empfehlen die Autoren, ausser Dr. A., für

ein Kind wie X. sogar eine tiefere Dosis als die von Dr. D. angegebenen

1,3 ml, wobei der von Dr. W. angegebene Wert (2.0) nur für Sonderfälle

gilt. Es ist daher mit den Experten festzuhalten, dass X. eine extrem

hohe, viel zu hohe Dosis des Medikamentes Bupivacain 0,5% isobar

verabreicht wurde.

cc) Während nach Dr. A. die höchste Ausdehnung einer Spinalan-

ästhesie beim Kind spätestens nach 15 Minuten erreicht ist, vertreten

die Experten Dr. W. und Dr. Z. die Ansicht, diese werde erst spät

erreicht, bei Erwachsenen nach 30 - 60 Minuten und auch bei Kindern

scheine die Ausbreitung der Betäubung nach 45 - 60 Minuten eher

höher zu sein als nach 15 Minuten. Dr. D. seinerseits führt diesbezüg-

lich aus: «Nach Logan und Kokki steht das sichere Ende der Ausbrei-

tungsmöglichkeit beim Kind erst nach 45 bis evtl. 60 Minuten fest (…).

Die Möglichkeit eines weiteren Ansteigens der Lähmung war bei der

Umlagerung des Kindes in sitzender Stellung, nach nur 25 Minuten,

noch nicht mit Sicherheit auszuschliessen». Zudem hält er fest: «Die

Verlegung darf nicht erfolgen, solange die Ausbreitung der Spinalan-

ästhesie nicht abgeschlossen ist, was beim Kind mindestens 30, in Ein-

zelfällen (und bei Überdosis) auch länger, bis 45 und gar 60 Minuten

dauern kann (…).» Gestützt auf die Ausführungen der Experten ist

daher festzuhalten, dass bei Verlegung von X. vom Operationsraum in

den Aufwachraum die maximale Ausbreitung der Betäubung nicht

erreicht war und somit ein Patient, dessen Zustand die Entlassung aus

der direkten Überwachung durch den Anästhesisten noch gar nicht

gestattet hätte, in den Aufwachraum überführt wurde. Die Verlegung

erfolgte mithin verfrüht.

dd) «Jeder Patient muss bei Anästhesieende auf Ansprechen, min-

destens aber auf Schmerzreize reagieren, muss über lebenswichtige

Abwehrreflexe verfügen (Schlucken, Husten), muss nach einer Spinal-

anästhesie seine Arme mit normaler Kraft bewegen können und muss

stabile Atem- und Kreislaufverhältnisse aufweisen. Diese Parameter

müssen vor Abgabe geprüft und im Anästhesieprotokoll vermerkt wer-

den». Wie der Experte Dr. D. festhält, erfolgte die Abgabe aus dem

Anästhesiebereich ohne die unerlässlichen klinischen Kontrollen und

ohne entsprechende Angaben im Anästhesieprotokoll. Dass Dr. A. auf-

grund seiner grossen Erfahrung mit Spinalanästhesie den Zustand der

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Kinder auch ohne spezielle Untersuchung mittels Blickdiagnose fest-

stellen könne, bezeichnet der Experte als fahrlässig, dem sich das

Gericht nur anschliessen kann.

ee) Infolge der ungenügenden postoperativen Überwachung

durch eine zu wenig geschulte Aufwachschwester wurde der Atem-

stillstand bei X. zu spät erkannt. Zudem rief sie zu spät um Hilfe, da

es bei Beginn der Reanimation bereits zum Kreislaufstillstand

gekommen war.

  1. Die Wahl einer unüblichen Anästhesietechnik verbunden mit

der Narkosebehandlung und damit der zu hohen Dosierung des Medi-

kamentes, der Art der Kontrolle sowie der Verlegung in den Aufwach-

raum verstiess im vorliegenden Fall aus fachlicher Sicht gegen die

Regeln der Kunst, wobei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des

EVG vom 17. Mai 1993 (U 124/92, auch in: RKUV 1993 Nr. U 176 S. 204

ff.) verwiesen werden kann, das ebenfalls einen Anästhesiefall zu beur-

teilen hatte. Wie festgestellt, ist die Spinalanästhesiemethode für Kin-

der der Altersgruppe von X. selten und sogar unüblich; sie ist keine

Standardmethode, die «kollektive Erfahrung» ist gering und klinische

Resultatvergleiche fehlen. Kommt hinzu, dass der Arzt dem Kind eine

für sein Alter und Gewicht weit zu hohe Dosierung des Lokalanästhe-

tikums verabreichte, die das 2- bis 3fache der in der Fachliteratur

empfohlenen Werte darstellte und sich sogar im «experimentellen

Bereich» bewegte. Des Weiteren wich auch das weitere Vorgehen

vom medizinisch Üblichen massiv ab, insbesondere die Art der Kon-

trolle und die Verlegung von X. vom Operationssaal in den Aufwach-

raum, was Teil der Narkosebehandlung ist. Die Kontrolle einzig durch

Blickdiagnose durchzuführen, ist zufolge des Gutachters fahrlässig

und weicht erheblich vom dem, was aus medizinischer Sicht uner-

lässlich ist, ab, zumal bei der Spinalanästhesie aufgrund der mög-

lichen Gefahren besonders hohe Anforderungen an die Überwachung

der Kinder gestellt werden. Überdies erfolgte entgegen der allgemei-

nen Regel die Umlagerung von X. in ungünstiger Stellung vom Opera-

tionssaal in den Aufwachraum und zudem in einer Phase, in der die

maximale Ausbreitung der Betäubung noch nicht erreicht war und die

Narkosewirkung nicht nachgelassen hatte. Schliesslich war auch im

Aufwachraum die Überwachung ungenügend, da sie zu einem Zeit-

punkt an eine Krankenschwester delegiert worden war, in dem der

Zustand des Patienten zwingend noch der weiteren dauernden Über-

wachung durch eine Anästhesiefachperson bedurft hätte.

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Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Wahl der unüblichen

Anästhesiemethode verbunden mit der zu hohen Dosis des Medika-

ments sowie der Art der Kontrolle und der Verlegung vom Opera-

tionssaal in den Aufwachraum sind medizinische Handlungen, die

deutlich ausserhalb der gewöhnlichen und zu erwartenden Behand-

lung lagen bzw. erheblich vom medizinisch Üblichen abwichen und

zudem, objektiv betrachtet, für den Patienten entsprechend grosse

Risiken darstellten, mit denen niemand rechnete noch zu rechnen

brauchte (vgl. Urteil des EVG vom 17. Mai 1993 E. 2b). Mithin handelt

es sich beim Atem- und Kreislaufstillstand, der schliesslich zu einem

gravierenden bleibenden Hirnschaden von X. führte, um einen Unfall

im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV.

  1. Da ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliegt, ist die Leis-

tungspflicht der Solida AG aufgrund der Zusatzversicherung i.V.m. Art.

8 AVB gegeben, und zwar aufgrund der massiven Schädigung für

Fr. 700’000.—. … In der Schlussdenkschrift wird die Höhe der Ent-

schädigung anerkannt, sofern ein Unfall vorliegt. Unbestrittenermas-

sen wurde die Zahlung mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 verlangt,

so dass Verzugszinsen von 5% (Art. 104 OR) antragsgemäss ab

  1. Dezember 1997 (Art. 102 OR) zu zahlen sind.

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