Road-owner liability denied due to adequate winter maintenance

C1 05 141Tribunale cantonale26 ott 2006Dismissed

Sintesi

X. sought to hold the State of Valais liable for injuries and damage caused when his car skidded on an icy stretch of the Simplon road and collided with a fire truck. The court found that X. drove with unsuitable summer tires and an excessive speed for the road and weather conditions, so his own conduct contributed causally to the accident. It further held that the canton had not breached its duty as road owner: warning signs were in place, maintenance work was ongoing, and immediate salting would not yet have been appropriate. The action was therefore dismissed.

Regest

Art. 58 OR; liability of the road owner for winter-road accidents: a public road is defective only if, judged concretely, it does not afford sufficient safety for its intended use despite ordinary care. The owner is not required to eliminate all winter hazards, but only to take proportionate and reasonable measures in light of temporal, technical and financial limits (consid. 6). Where dangerous conditions are signposted and maintenance crews are already taking suitable steps, no defective maintenance exists merely because ice later forms at a localized point. The road user must adapt speed, driving technique and equipment to seasonal and meteorological conditions; a driver who disregards obvious freezing risk and warning signals cannot invoke road-owner liability (consid. 5 and 6).

Testo completo

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 26. Oktober 2006 i.S. X. c. Staat Wallis.

Haftung des Motorfahrzeughalters (Art. 58 SVG) versus Haftung des Strassen-

eigentümers (Art. 58 OR): Verkehrsunfall auf einer kantonalen Hauptstrasse

bzw. Nationalstrasse.

– Der Lenker hat die Ausrüstung des Fahrzeuges und seine Fahrweise den saiso-

nalen und witterungsbedingten Strassenverhältnissen sowie den signalisierten

Gefahren anzupassen (E. 5).

– Das Gemeinwesen trifft als Eigentümer die Pflicht, seine Strassen im Rahmen der

Verhältnismässigkeit so zu unterhalten, dass sie bei gewöhnlicher Sorgfalt ohne

Gefahr benutzt werden können (E. 6).

Responsabilité du détenteur de véhicule automobile (art. 58 LCR) et responsa-

bilité du propriétaire de routes (art. 58 CO) : accident de la circulation sur une

route cantonale principale, respectivement sur une route nationale.

– Le conducteur doit adapter l’équipement de son véhicule et sa manière de con-

duire aux dangers signalés, ainsi qu’à l’état de la route en fonction de la saison

et des conditions météorologiques (consid. 5).

– En sa qualité de propriétaire, la collectivité publique à l’obligation d’entretenir

ses routes en fonction des circonstances, de telle sorte qu’elles puissent être uti-

lisées sans danger en faisant preuve de la diligence usuelle (consid. 6).

Sachverhalt (gekürzt)

Am Nachmittag des 13. März 1995 um ca. 16.30 Uhr fuhr X. in

Begleitung einer Kollegin mit seinem Personenwagen mit einer

Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h von Rothwald Richtung Brig. Er

hatte Sommerreifen montiert mit unterschiedlich tiefen Profilrillen;

keiner der vier Pneus wies die Mindesttiefe von 1.6 mm auf, teils war

kein Profil mehr vorhanden. Oberhalb des Ortes genannt «Fronbach»,

auf einer Höhe von 1600 - 1700 m über Meer, geriet sein Fahrzeug in

einer weiten Rechtskurve auf vereister Fahrspur ins Rutschen. Das

Auto überquerte die Sicherheitslinie und prallte auf der Gegenfahr-

bahn in ein korrekt bergwärts fahrendes Feuerwehrauto. In beiden

Fahrtrichtungen war vor der Unfallstelle das Gefahrensignal Nr. 1.05

gemäss Anhang II SSV «Schleudergefahr» und als ergänzende Zusatzta-

fel das Schild Nr. 5.13 «Vereiste Fahrbahn» angebracht. Laut Meteo-

Schweiz herrschte schönes Wetter; die Temperaturen lagen am Unfall-

ort zum Unfallzeitpunkt jedoch tiefer als 3° - 4° Celsius, etwa um den

Gefrierpunkt, so dass das tagsüber auftretende Schmelzwasser gefrie-

ren konnte. Vor dem Unfall hatte ein Strassenwärter den schneebe-

deckten Ablaufschacht freigelegt, damit das Schmelzwasser abfliessen

konnte, und eine leichte Vereisung auf einer Breite von 20 cm und

einer Länge von ca. 7 m mit der Schaufel entfernt. Das Einsatzfahrzeug

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KGVS C1 05 141


mit dem Salzstreuer kam erst später zum Einsatz. X. und seine Mitfah-

rerin zogen sich durch die Kollision verschiedene Verletzungen zu. X.

belangt den Staat Wallis für den ihm aus diesem Unfall entstandenen

Schaden wegen mangelhaften Unterhalts der Simplonstrasse gestützt

auf Art. 58 OR im Ausmass von zwei Dritteln.

Aus den Erwägungen

(…)

  1. Der Kläger verneint ein eigenes Verschulden am Unfall wegen

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und fehlender Betriebssicherheit

desselben. Seine (Kausal-)Haftung als Halter des verunfallten Fahr-

zeugs (Art. 58 SVG) schätzt er etwa gleich hoch ein wie jene des

Beklagten als Eigentümer der Strasse (Art. 58 OR). Wenn man das

zusätzliche Verschulden des Beklagten berücksichtige, rechtfertige es

sich, diesen mit zwei Dritteln des Schadens zu belasten.

a) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es in

erster Linie Sache des Fahrers, auf witterungsbedingte Strassenver-

hältnisse Rücksicht zu nehmen. Dazu gehöre, dass er für Fahrten auf

winterlichen Strassen geeignete Gleitschutzmittel verwende und

erhöhte Vorsicht walten lasse, insbesondere seine Fahrweise dem

Zustand der Strasse anpasse (Art. 32 Abs. 1 SVG). Auch müsse er bei

Graden um Null mit Eisbildung auf nassen Strassen rechnen und die

Fahrgeschwindigkeit danach einrichten. Er dürfe selbst bei klarem

Wetter nicht leichthin annehmen, die Fahrbahn sei überall eisfrei oder

gegen Winterglätte bereits gesichert, zumal den zuständigen Organen

eine angemessene Frist eingeräumt werden müsse, die Streuarbeiten

auszuführen. Wenn er zu schnell fahre, von der Gefahr überrascht

werde oder sich fahrtechnisch falsch verhalte, den Unfall bei einer

vernünftigen, den Umständen entsprechenden vorsichtigen Fahrweise

aber hätte vermeiden können, so könne er sich nicht auf die Haftung

des Strasseneigentümers nach Art. 58 OR berufen (BGE 98 II 44 mit

Hinweis auf BGE 81 II 453/4, 91 II 209).

b) Der Kläger stellt in Abrede, nicht vorsichtig sowie mit nicht

angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und damit in unfallkau-

saler Weise Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt zu haben. Zur

Unfallzeit habe frühlingshaftes Wetter bei strahlendem Sonnenschein

geherrscht, weshalb auch der aufmerksamste Fahrzeuglenker nicht

mit einer vereisten Strecke habe rechnen müssen. Auch die eingehal-

tene Geschwindigkeit sei angemessen gewesen.

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aa) Was das frühlingshafte Wetter anbelangt, so hat das Beweis-

verfahren ergeben, dass an der Unfallstelle keineswegs frühlingshafte

Temperaturen von 13° Celsius herrschten, sondern gegen 13.00 Uhr

Höchsttemperaturen von maximal 7° Celsius, die im Unfallzeitpunkt

bereits um die Nullgradgrenze herum lagen. X. musste sich angesichts

der Schneewälle am Strassenrand der Simplonstrasse und des Tau-

wetters am früheren Nachmittag bewusst sein, dass auf der kurven-

reichen und im Schatten liegenden Simplonstrasse zwischen dem

Rothwald und der Ganterbrücke das Schmelzwasser an exponierten

Stellen gefrieren könnte. Dies im konkreten Fall umso mehr, als vor der

Unfallstelle noch ein entsprechendes Warnschild mit Zusatztafel auf

die Schleudergefahr wegen vereister Fahrbahn hinwies. Aus all diesen

Gründen war die Glatteisgefahr für den Kläger klar erkennbar. Da er

trotzdem - namentlich trotz des Warnschildes mit Zusatztafel - seine

Fahrt in die Rechtskurve hinein, wo es dann zur Kollision kam, mit 50

  • 60 km/h fortsetzte, hat er im entscheidenden Moment seine Auf-

merksamkeit nicht genügend der Strasse sowie der vorhandenen

Warnsignalisation gewidmet und damit Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbin-

dung mit Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt. Diese Nichtbeherrschung des

Fahrzeugs war zweifelsohne unfallkausal.

bb) Gleiches gilt mutatis mutandis bezogen auf die Fahrge-

schwindigkeit, die er im fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort

keineswegs den Strassen- und Witterungs- bzw. (genauer) Tempera-

turverhältnissen angepasst hat, wie dies Art. 32 Abs. 1 SVG vor-

schreibt. Namentlich war er bei einer Geschwindigkeit von 50 – 60

km/h, mit welcher er in die Rechtskurve hinein fuhr, von vornherein

nicht in der Lage, innerhalb der überblickbaren Strecke zu halten, was

Art. 4 Abs. 1 VRV den Fahrzeugführern ausdrücklich vorschreibt. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist denn eine Fahrgeschwin-

digkeit von 50 km/h vor einer Kurve mit einem bekannt hohen Risiko

von Glatteisbildung übersetzt (Pra 92 (2003) Nr. 121 S. 651 E. 7.3), ja

sogar eine solche von 30 bis 50 km/h (BGE 98 II 47/48). Der Unfall ist

demnach auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht mit einer

Geschwindigkeit gefahren ist, die den konkreten Strassen-, Sicht- und

Temperaturverhältnissen angepasst war.

c) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Bereifung seines

Fahrzeugs mit den aktenmässig erstellten ungenügenden Profiltiefen

nicht den seinerzeit geltenden Vorschriften (Art. 13 Ziff. 5 BAV; heute:

Art. 58 Abs. 4 VTS) entsprach, womit er nebst Art. 31 Abs. 1 und Art.

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32 Abs. 1 SVG auch Art. 29 SVG verletzt hat. Nach seiner Ansicht wäre

es indessen verfehlt, darin eine Unfallursache zu sehen. Anders als bei

verschneiter Strasse gelte es nämlich bei Glatteis eine technische

Besonderheit zu beachten, wie der einschlägigen Literatur entnom-

men werden könne:

«Wird ein Reifen mit ungenügendem Profil oder ohne Profil auf

trockener Strasse verwendet, reduziert sich dadurch das so genannte

Kraftschlussverhalten des Reifens nicht, es besteht also kein Unter-

schied zwischen Reifen mit genügendem und solchen mit ungenügen-

dem Profil. Das Verhalten von Reifen auf winterglatter Strasse ist mit

vorstehendem Schema identisch: ‘Auf Eis und Schnee gibt es grund-

sätzlich die gleichen Kennfelder wie auf trockener Strasse. Während

auf Schnee eine hohe Flächenpressung und gut verzahnende, sich

selbst reinigende Profile vorteilhaft sind, ist auf Eis für einen optima-

len Kraftschluss eine niedrige Flächenpressung anzustreben’

(Burg/Rau, Handbuch der Verkehrsunfallrekonstruktion, 1. A., S. 104)».

aa) Der Kläger hat zu dieser von ihm angerufenen technischen

Besonderheit, wonach es im Ergebnis auf dasselbe herauskommt, ob

man auf Eis mit Winterreifen oder Sommerreifen mit oder ohne Profil-

rillen fährt, keinen Beweis angeboten. Der Beklagte liess demgegen-

über mehreren fachkundigen Zeugen die Frage stellen, ob beim Gleit-

schutz ein Unterschied bestehe, wenn auf einer eisbedeckten Strasse

bei einem Gefälle von 8% abgefahrene Sommerreifen oder Winterreifen

benutzt werden.

P. und R. von der Dienststelle für Strassenverkehr beantworte-

ten die Frage dahin gehend, es bestehe ein sehr grosser Unterschied

und der Bremsweg verlängere sich um ein Vielfaches: «Mehrere Fak-

toren, welche den Bremsweg verlängern, müssen in Betracht gezo-

gen werden: eine Temperatur unter Null Grad Celsius bewirkt, dass

Sommerreifen sehr hart werden, was den Reibungskoeffizient ver-

schlechtert; das Alter der Reifen wirkt sich ebenfalls sehr stark auf

den Reibwert aus; die Profiltiefe beeinflusst den Bremsweg

besonders bei Nässe».

F., Zentrumsleiter VSZ, nahm dahin gehend Stellung, dass die

Reifenhersteller ab einer Tagesmitteltemperatur von weniger als 7°

Celsius empfehlen, Winterreifen zu montieren, weil Sommer- und Win-

terreifen unterschiedliche Gummimischungen hätten. Die Sommerrei-

fen seien bei tiefen Temperaturen zu hart. Bei abgefahrenen Pneus

spiele nicht nur das Profil der Reifen eine Rolle, sondern auch das

Alter der Reifen und die Gummimischung.

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bb) Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass das Fah-

ren mit abgenutzten Sommerreifen im konkreten Fall das Gleitschutz-

verhalten des Fahrzeugs von X. sehr wohl ungünstig beeinflusst und

damit den Unfall als solchen begünstigt hat, zumal wenn man in die-

sem Zusammenhang die nicht angepasste Geschwindigkeit mitbe-

rücksichtigt (vgl. dazu BGE 98 II 47 f.)

Den Kläger trifft somit zusammenfassend ein kausales Verschul-

den am Verkehrsunfall vom 13. März 1995. Nach der allgemeinen

Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vermag

im Übrigen die Missachtung der erwähnten Vorsichtspflichten, die

Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassen-,

Sicht- und Temperaturverhältnisse und das Fahren mit Reifen, die in

vorschriftswidriger Weise einen völlig ungenügenden Gleitschutz auf-

gewiesen haben, einen Unfall wie jenen vom 13. März 1995 zu begün-

stigen. Damit ist nebst der natürlichen Kausalität auch der adäquate

Kausalzusammenhang gegeben. X. haftet für den Verkehrsunfall (und

damit für die eigenen Unfallfolgen) nicht nur kausal infolge der

Betriebsgefahr, wie er dies in seinen Rechtsschriften selber anerkennt,

sondern auch aus Verschulden wegen den dargelegten unfallursäch-

lichen Verkehrsregelverletzungen.

  1. Es ist somit weiter zu prüfen, ob auch den Beklagten eine Haf-

tung am Verkehrsunfall vom 13. März 1995 trifft. Der Kläger stellt sich

diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Werkeigentümerhaftung

des Staates nach Art. 58 OR gegeben sei. Der Unfall habe sich nicht auf

einer abgelegenen, zweitklassigen Bergstrasse, sondern auf einer dem

Durchgangsverkehr dienenden Hauptstrasse, welche sowohl für den

Fremden- wie auch den Berufsverkehr von grosser Bedeutung sei,

ereignet. Es verstehe sich von selbst, dass der Kanton bei der Erfül-

lung seiner Unterhaltsaufgaben einer derartigen Hauptverkehrs- und

Durchgangsstrasse den Vorrang geben müsse, wenn es um die Besei-

tigung winterlicher Gefahren gehe. Dabei müssten Verkehrswege nicht

derart unterhalten werden, dass alle durch die winterlichen Verhält-

nisse bedingten Gefahren beseitigt seien und sie dem Verkehr ohne

jegliche Einschränkungen offen stünden. Eine Verletzung der Unter-

haltspflicht müsse aber dann angenommen werden, wenn der Unter-

haltspflichtige nichts oder nicht die geeigneten Vorkehren getroffen

habe, um die erhöhten Gefahren in objektiv verantwortbaren Grenzen

zu halten oder wenn für den Strassenbenützer nicht erkennbar gewe-

sen sei, dass eine gesteigerte Vorsicht angezeigt gewesen wäre. Nach

den massgebenden Kriterien, nämlich den zeitlichen, technischen und

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finanziellen Gegebenheiten sei dem Staat Wallis als Strasseneigentü-

mer eine Neutralisierung der Gefahrenstelle ohne weiteres zumutbar

gewesen. Es habe sich im vorliegenden Fall nicht um plötzlich und

unvermutet auftretende, also durch Wetterumschwung oder plötz-

lichen Temperaturabfall verursachte Vereisungen gehandelt. Der 13.

März 1995 könne aus meteorologischer Sicht als «warmer Tag»

bezeichnet werden, was jedoch eine Vereisung von nassen Stellen

wegen jahreszeitlich bedingt fehlender Wärmespeicherung des Stras-

senuntergrundes nicht ausschloss, wie es sich gezeigt habe. Für einen

erfahrenen Strassenwärter hätte dies geradezu voraussehbar sein

müssen. Hier sei die Vereisung unbestrittenermassen ja sogar bereits

eingetreten. Eine gefährliche Vereisung mit einer Schaufel beseitigen

zu wollen, spreche für eine ausgesprochene Gefahrenblindheit und sei

jedenfalls bei den Einsatzmöglichkeiten der modernen Streutechnik,

die es erlaube, wichtige Strassenstrecken ohne erheblichen Aufwand

innert kurzer Zeit zu bestreuen, völlig verfehlt, ganz abgesehen davon,

dass eine ständig zunehmende Vereisung gedroht habe, der nur durch

unverzügliches Salzen zu begegnen gewesen wäre. Der Kläger sei

regelrecht Opfer einer «Glatteisfalle» geworden.

a) aa) In seinem Urteil vom 15. Februar 1972 i.S. Z. gegen Staat

Wallis hat das Bundesgericht unter Hinweis auf seine bisherige Recht-

sprechung festgehalten, ob eine Strasse mangelhaft unterhalten wor-

den sei, sei auch dann nach Art. 58 OR zu beurteilen, wenn ein

Gemeinwesen Eigentümer der Strasse sei. In neueren Entscheiden

habe es den Grundsatz insofern eingeschränkt, als es erklärt habe, in

welchem Masse öffentliche Strassen unterhalten werden müssten,

bestimme grundsätzlich das öffentliche Recht, und wenn dessen Vor-

schriften im einzelnen Fall beobachtet worden seien, so könne nur bei

Vernachlässigung elementarer Massnahmen von einem Unterhalts-

mangel gesprochen werden (BGE 98 II 42 f. mit Hinweis auf BGE 76 II

217/8, 78 II 152, 89 II 334, 91 II 199). In diesem Urteil fügte es bei, ob an

dieser Einschränkung unbekümmert um die stete Zunahme des Motor-

fahrzeugverkehrs festzuhalten sei, könne (im damals zu beurteilenden

Fall) offen gelassen werden (BGE 98 II 43).

bb) In seinem Urteil vom 29. Oktober 2002 i.S. Kanton Tessin c/ A.

hat das Bundesgericht erneut seine Rechtsprechung bezüglich der

Haftung des Strasseneigentümers bei der Herstellung und insbeson-

dere beim Unterhalt von Strassen zusammengefasst. Vorab führte es

aus, ein Werk sei mangelhaft, «wenn es den Benützern bei bestim-

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mungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet; ob ein

Mangel vorliegt, ist konkret zu beurteilen (BGE 126 III 113 E. 2a/cc S.

116 m. Hinw. = Pra 2000 Nr. 185; Brehm, Berner Kommentar, N. 65 zu

Art. 58 OR). Bei Strassen muss auf die Art der Strasse und den bestim-

mungsgemässen Verkehr abgestellt werden (BGE 103 II 240 E. 2b S. 243

= Pra 67 Nr. 68; Brehm, a.a.O., N. 170 zu Art. 58 OR). Nicht jede Gefah-

renquelle ist ohne weiteres ein Mangel in der Herstellung oder im

Unterhalt; vernünftigerweise kann nicht verlangt werden, dass das

gesamte Strassennetz so gebaut und unterhalten wird, dass jedes

noch so kleine Risiko ausgeschlossen ist. Der Strassenbenützer ist

sich bewusst, dass die Strassen Naturphänomenen ausgesetzt sein

können und dass die Benützung der Strasse dann und wann gefährlich

sein kann; gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich der Verkehr

grundsätzlich den Strassenverhältnissen anzupassen und nicht umge-

kehrt (BGE 102 II 343 E. 1b S. 345 = Pra 66 Nr. 65; Brehm, a.a.O., N. 172

zu Art. 58 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd.

II/1, Zürich 1987, S. 239 N 111 f.; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, 6. A.,

Bern 2002, S. 206; Pra 92 Nr. 121, S. 645 E. 1.1 = BGE 129 III 65; vgl. auch

BGE 130 III 743 E. 1.4 mit Hinweisen).

cc) «Angesichts der räumlichen Ausdehnung des Strassennetzes,

der Bedeutung der meteorologischen Einflüsse sowie des breiten

Benutzerspektrums stösst der Strasseneigentümer namentlich auf

zeitliche, finanzielle und organisatorische Grenzen, die Strassen

jederzeit mängelfrei zu halten. An den Unterhalt von Strassen dürfen

daher nicht unrealistisch hohe Anforderungen gestellt werden, wel-

che die Leistungsfähigkeit des Strasseneigentümers übersteigen. Ver-

langt werden kann daher nicht die grösstmögliche Sicherheit, son-

dern dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne

Gefahr benutzt werden kann. Vom Strasseneigentümer können also

nicht mehr oder andere Massnahmen verlangt werden als jene, die

ihm unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips

zumutbar sind»(Probst, Die Haftung des Strasseneigentümers, in:

Strassenverkehrsrechtstagung vom 16.-17. März 2006, S. 48). Bezüg-

lich der Glatteisproblematik auf Strassen führte das Bundesgericht in

diesem Zusammenhang aus, es könne vom Strasseneigentümer nicht

erwartet werden, «dass er gleichzeitig überall auf dem Strassennetz

Massnahmen ergreift; er muss so schnell als möglich verkehrswich-

tige Strassen wieder befahrbar machen und soweit erforderlich für

besonders gefährliche Strassen ein Fahrverbot erlassen» (BGE 98 II 40

E. 2 S. 43 f. m. Hinw. = Pra 61 Nr. 94; Pra 92 Nr. 121, a.a.O.). Grund-

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sätzlich bestehe ausserorts keine Salz- oder Sandstreupflicht, ausser

für Autobahnen; bei verkehrsreichen Strassen genüge es daher, dass

die gefährlichen Abschnitte innerhalb einer vernünftigen Zeit wieder

befahrbar gemacht würden (Pra 92 Nr. 121, a.a.O.).

b) aa) Gemäss Art. 103 Abs. 1 StrG/VS (GS/VS Bd. III Nr. 725.1) sind

öffentliche Verkehrswege, soweit dies dem Unterhaltspflichtigen zuzu-

muten ist, den Verkehrsbedürfnissen entsprechend auch im Winter

offen zu halten. Die Simplonstrasse war am Unfalltag geöffnet. Ist eine

Strasse im Winter offen, obliegt dem Staat gemäss Art. 103 Abs. 2 StrG

unter anderem weiter die Pflicht, dieselbe durch Glatteisbekämpfung

benutzbar zu erhalten und zwar «nach Massgabe der vorhandenen

technischen und personellen Möglichkeiten» und soweit dies wirt-

schaftlich und ökologisch zu verantworten ist.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall war der Strassenunterhalts-

dienst am Unfalltag nachmittags auf der Simplonstrasse zwischen der

Ganterbrücke und der Passhöhe unterwegs. Gegenstand der Unter-

haltsarbeiten war das Befreien der sich am Strassenrand befindlichen

Wasserabflussschächte von Eis und Schnee, damit das Schmelzwasser

vom Schnee, der sich am Strassenrand befand, abfliessen konnte. Dies

hat der Strassenwärter unter anderem auch bei der späteren Unfall-

stelle gemacht und überdies mit der Schaufel ein Eisband in der Länge

von etwa 7 m und in der Breite von 20 cm, entlang der rechten Fahr-

spur entfernt. Der Strassenwärter war somit bis kurz vor dem Unfall

unter anderem im Unfallbereich mit Arbeiten beschäftigt, um die Sim-

plonstrasse im Sinne von Art. 103 Abs. 2 StrG/VS benutzbar zu erhal-

ten. Es kann also nicht gesagt werden, der Beklagte habe «nichts»

unternommen, um die in dieser Jahreszeit entstehende Glatteisgefahr

durch Gefrieren von Schmelzwasser zu bekämpfen, wie der Kläger

dies in seiner Klage dargelegt hat.

bb) Der Strassenwärter hat im Weiteren die entstehende Glatteis-

gefahr bei der Unfallstelle durchaus erkannt, selber aber kein Salz

gestreut, da das Schmelzwasser gegen 16.00 Uhr noch über die Strasse

abwärts floss, so dass gestreutes Salz wegeschwemmt worden wäre,

wie er und der Werkhofchef als Zeugen erklärt haben, was auch nach-

vollziehbar ist. Das Salzen dieser Stelle wäre im damaligen Zeitpunkt

mit anderen Worten entgegen der Ansicht des Klägers (noch) keine

geeignete Glatteisbekämpfungsmassnahme gewesen.

cc) Schon eine halbe Stunde später, gegen 16.30 Uhr, ist das über

die Strasse abfliessende Schmelzwasser an der Unfallstelle dann aber

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gefroren. Der Strassenunterhaltsdienst hat für das punktuelle Salzen

solcher Stellen eigens ein Pikettfahrzeug mit Anhänger, welches dazu

dient, Eisflächen auf bestimmten Stellen durch Salzstreuung zum

Schmelzen zu bringen. Dieses Pikettfahrzeug war am 13. März 1995

unterwegs, allerdings erst als der Unfall bereits passiert ist. Insofern

liegt der vorliegende Fall anders als jener, den das Bundsgericht am

  1. Oktober 2002 zu beurteilen hatte (Pra 92 Nr. 121). Dort wurde näm-

lich das Aufbieten eines Salzstreuwagens überhaupt nicht erst als not-

wendig erachtet und ein entsprechender Streuwagen war zu jenem

Zeitpunkt auch nirgends im Einsatz.

c) Da das Pikettfahrzeug erst nach dem Unfall auf der Simplon-

strasse unterwegs war, stellt sich die Frage, ob der Strassenunterhalts-

dienst des Beklagten die Glatteisbekämpfung mittels Salzstreuung am

  1. März 1995 nicht zu spät aufgenommen hat. Diese Frage muss aus

folgenden Gründen verneint werden: Vorab ist zu berücksich-

tigen, dass zum mängelfreien Strassenunterhalt im weiteren Sinne auch

gehört, gefährliche Stellen durch entsprechende Signale zu kennzeich-

nen (BGE 98 II 46 E. 4). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Sowohl

in der Fahrtrichtung des Klägers als auch in jener des entgegenkom-

menden Feuerwehreinsatzfahrzeuges war das Signal «Schleudergefahr»

(Nr. 1.05) und die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (Nr. 5.13) ange-

bracht. Weiter gilt es zu bedenken, dass ein einmal gestreutes Mittel

bei anhaltendem Frost seine Wirkung schon innert Stunden verlieren

kann und vom Gemeinwesen vernünftigerweise nicht verlangt werden

kann, das Streuen alle paar Stunden zu wiederholen (vgl. BGE 98 II 44).

Es machte daher im vorliegenden Fall durchaus Sinn, mit der Salz-

streuung erst am späteren Nachmittag oder gar gegen Abend beim Ein-

dunkeln zu beginnen, zumal in der Nacht vereiste Stellen von den Ver-

kehrsteilnehmern schwerer erkannt werden können als bei Tageslicht.

Schliesslich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach allgemeiner

Lebenserfahrung die Vereisungsgefahr nachts und in den Morgenstun-

den am grössten ist (BGE 98 II 46).

Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht nach dem Gesag-

ten zum Schluss, dass dem Beklagten für den Unfalltag vom 13. März

1995 kein mangelhafter Unterhalt der Simplonstrasse angelastet wer-

den kann. Seine Haftung als Werkeigentümer für die Folgen des Unfalls

vom 13. März 1995 ist nicht gegeben.

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