Wrong remedy against municipal construction fine; appeal dismissed as moot

A3 11 13Tribunale cantonale3 feb 2012Dismissed

Sintesi

The municipality imposed a CHF 20,000 construction fine on the owner for exceeding the permitted floor-area ratio. The owner first filed an objection with the municipality and later brought an appeal to the cantonal court after receiving an uncertain remedy notice. The court held that the fine had been issued as a summary criminal decision, so objection before the municipality was the correct remedy. Because the objection remained pending, the cantonal appeal was not admissible and the proceedings were declared moot. The case was sent back to the municipality to decide the objection. No court fees were charged, and the municipality had to pay the owner CHF 800 in compensation.

Regest

Art. 34i, 34k, 34l aVVRG; Art. 453 StPO; summary construction fine and choice of remedy: a municipal building fine exceeding the summary-procedure threshold is nevertheless to be treated according to the procedure actually used by the authority and the remedy notice given. If the authority issued a summary criminal decision, the proper remedy is objection to the issuing authority; the cantonal appeal is not admissible while the objection proceeding is pending. A misdirected filing does not terminate lis pendens before the competent authority. Where the authority caused the procedural confusion and mootness, no fees are levied and the opposing party may be awarded compensation (consid. 2-4).

Testo completo

JUGCIV

A3 11 13

URTEIL VOM 3. FEBRUAR 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 14 Ziff.

2 und 194bis der Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 (StPO/VS; SGS/VS

312.0), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Nadja Schwery,

in Sachen

Be r ufung

von

X__________ , vertreten durch die Advokaten A_________, B_________, C_________

und D_________

gegen

Einwohnergemeinde

Y_________ ,

vertreten

durch

Adv.-Stag.

E_________,

Anwaltskanzlei F_________

(Baubusse)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Mit Baubewilligung vom 4. April 2006, zugestellt am 4. Juli 2006, erhielt

X__________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. 28, gelegen auf Gebiet der

Gemeinde Y_________ (Gemeinde), die Erlaubnis, daselbst das Mehrfamilienhauses

„G_________“

zu

errichten.

Wegen

Nichterfüllung

der

Auflagen

gemäss

Baubewilligung verfügte die Gemeinde am 7. März 2007 die Baueinstellung. Sie

beanstandete insbesondere eine Überschreitung der Ausnützungsziffer: Das

umstrittene Mehrfamilienhaus befindet sich in der Wohnzone W4, wo die maximale

Ausnützungsziffer 1.0 beträgt (Art. 73 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde

Y_________ (GBR) vom 23. Januar 1996, vom Staatsrat homologiert am 3. April

1996). Das Mehrfamilienhaus „G_________“ weist jedoch unbestrittenermassen eine

Ausnützungsziffer von 1.11 auf. In der Folge suchten X__________ und die Gemeinde

während längerer Zeit nach einer Lösung: Vertreter der Baukommission schritten zu

zwei Bauabnahmen (die eine am 22. Mai 2007 in Abwesenheit des Gesuchstellers und

die andere am 22. September 2009 in dessen Anwesenheit). Die Gemeinde informierte

X__________ mit Schreiben vom 30. September 2009 über die nicht korrekte

Bauausführung und forderte ihn auf, die definitiven Pläne einzureichen. Auf

wiederholtes Verlangen hin reichte X__________ Mitte Februar 2010 die Pläne nach.

Die Baukommission prüfte diese am 2. März 2010 und beraumte am 6. April 2010 eine

Besprechung mit ihm an. In deren Rahmen und anlässlich von wiederholten Schreiben

vom 22. April 2010, 8. Juli 2010, 19. August 2010 und 15. September 2010 wurde

X__________ aufgefordert, die fehlende Ausnützungsziffer mit einer Nachbarparzelle

zu erbringen. Da X__________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist,

sanktionierte die Gemeinde ihn mit Verfügung vom 9. November 2010 mit einer

Baubusse in der Höhe von Fr. 20 000.--.

B. Gegen diese Verfügung erhob X__________ am 14. Dezember 2010 Einsprache

bei der Gemeinde. Er führte ins Feld, dass die Baubusse nicht gerechtfertigt und

unverhältnismässig und deshalb massiv zu reduzieren sei. Er müsse sich weder eine

schwere Widerhandlung gegen das GBR noch besonders schweres Verschulden

vorhalten lassen. Die Baubusse sei deshalb aufzuheben bzw. massiv zu reduzieren.

C. Am 4. Februar 2011 informierte die Gemeinde X__________ darüber, dass auf die

Einsprache nicht eingetreten werden könne: Die Busse sei vor Inkrafttreten der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung,

StPO, SR 312.0) und der Teilrevision des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege (Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 in seiner Fassung vor dem 1. Januar

2011 [aVVRG; SGS/VS 172.6]) ausgesprochen worden. Deshalb sei das im Zeitpunkt

der Busse geltende Recht anwendbar; die Busse unterliege damit der Berufung an das

Kantonsgericht.

Mit Brief vom 18. Februar 2011 stellte X__________ fest, die Gemeinde habe verfügt,

dass gegen die Baubusse vom 9. November 2010 innert 30 Tagen seit der Eröffnung


  • 3 -

„Einsprache gemäss Art. 34a i. V. m. Art. 34k VwVG“ bei der Entscheidbehörde

erhoben werden könne. Gegen einen allfälligen Einspracheentscheid könne daraufhin

innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei einem Richter des Kantonsgerichts Berufung

eingelegt

werden.

Falls

die

Gemeinde

entgegen

ihrer

anderslautenden

Rechtsmittelbelehrung die Ansicht vertrete, dass sie für die Einsprache nicht zuständig

sei, wäre es an ihr gewesen, die Eingabe an das Kantonsgericht weiterzuleiten.

Überdies hätte die Gemeinde - falls vorliegend tatsächlich das ordentliche

Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung komme - X__________ das rechtliche

Gehör gewähren müssen. Das habe sie unterlassen. Damit habe sie den

Anklagegrundsatz und das rechtliche Gehör von X__________ verletzt. „Das

Kantonsgericht müsste deshalb die Berufung gutheissen, die Bussenverfügung vom

  1. November 2010 aufheben und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückweisen.“

Im Übrigen werde an den Darlegungen in der Einsprache vom 14. Dezember 2010

vollumfänglich festgehalten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 wandte die Gemeinde ein, die Baubusse sei im

ordentlichen Verfahren erlassen und X__________ gebührend angehört worden. Sein

Rechtsvertreter könne sich als Anwalt „nicht auf Mängel der Rechtsmittelbelehrung

berufen […], wenn der Mangel durch blosse Konsultation des Gesetzestextes

erkennbar war (BGE 134 I 203 E. 1.3.1).“ Es bestehe keine amtliche

Weiterleitungspflicht für Rechtsschriften, die bei der falschen Instanz eingereicht

worden seien. Deshalb hätte es nach Ansicht der Gemeinde an X__________

respektive seinem Rechtsvertreter gelegen, die Einsprache beim Kantonsgericht

einzureichen.

D. Am 17. Juni 2011 reichte X__________ (Berufungskläger) beim Kantonsgericht eine

Rechtsschrift

mit

der

Überschrift

„Weiterleitung

einer

Einsprache

an

das

Kantonsgericht (Berufung an das Kantonsgericht)“ ein. Darin verwies er grundsätzlich

auf die Begründung der Einsprache vom 14. Dezember 2010. Überdies führte er aus,

dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Baubusse unrichtig sei; den

Verfahrensbeteiligten dürften daraus keine Nachteile erwachsen. Die Unrichtigkeit der

Rechtsmittelbelehrung sei vorliegend nicht durch blosse Konsultation der einschlägigen

Gesetzesbestimmungen erkennbar gewesen. Deshalb sei er in seinem Vertrauen auf

die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Die Gemeinde wäre verpflichtet

gewesen, die Einsprache von Amtes wegen an das Kantonsgericht weiterzuleiten.

In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 beantragte die Gemeinde, die Berufung

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten von Verfahren und Entscheid

seien dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Einwohnergemeinde eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sie machte geltend, das rechtliche

Gehör des Berufungsklägers sei nicht verletzt worden: Sie habe ihn bereits am

  1. September 2009 darüber informiert, dass das Mehrfamilienhaus die maximal

zulässige Ausnützungsziffer überschreite. Im Anschluss daran hätten mehrere

Besprechungen mit der Baukommission stattgefunden. Es liege deshalb keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers vor; die Baubusse vom

  1. November 2010 sei gültig. Überdies sei der Berufungskläger anwaltlich vertreten

  • 4 -

gewesen; er hätte sich deshalb nicht - unter Anrufung des Vertrauensschutzes - auf die

falsche Rechtsmittelbelehrung stützen dürfen. Die Anwendbarkeit des ordentlichen

Verfahrens - mithin die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung, welche die Einsprache

im summarischen Verfahren vorgesehen hatte - ergebe sich klar aus dem VVRG.

Schliesslich müsse sich der Berufungskläger bösgläubiges Verhalten vorwerfen lassen,

da er mehr als vier Monate habe verstreichen lassen, bis er die Berufung beim

Kantonsgericht eingereicht habe.

In der Vernehmlassung vom 5. August 2011 weist der Berufungskläger den Vorwurf

der Gemeinde, er habe nichts unternommen, um den rechtmässigen Zustand wieder

herzustellen, weit von sich: Er habe sich wiederholt darum bemüht, Bauland zu

erwerben, um die fehlende Ausnützungsziffer beizubringen; leider sei seinen

Bemühungen kein Erfolg beschieden gewesen. Ausserdem habe zwar am 6. April

2010 - mithin vor Erlass der Verfügung vom 9. November 2010 - tatsächlich eine

Besprechung mit der Gemeinde stattgefunden; damals sei jedoch nur über die

fehlende Ausnützungsziffer, nicht aber über die Baubusse, die Gegenstand der

späteren Verfügung bildete, gesprochen worden. Deshalb beharrte er erneut darauf,

dass sein rechtliches Gehör und das Prinzip des Anklagegrundsatzes verletzt worden

seien.

Ausserdem

hielt

er

daran

fest,

dass

die

Fehlerhaftigkeit

der

Rechtsmittelbelehrung nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Der Gemeinde

hätte die Pflicht oblegen, die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsschrift

an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Da eine gesetzliche oder behördliche Frist als

eingehalten gelte, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelange,

sei auch die Berufung vom 17. Juni 2011 nicht als verspätet anzusehen. Der

Berufungskläger hielt damit an den Rechtsbegehren der Berufung an das

Kantonsgericht vom 17. Juni 2011 vollumfänglich fest.

Am 30. August 2011 liess sich auch die Gemeinde noch einmal vernehmen und blieb

bei

ihrer

Meinung:

Der

Berufungskläger

hätte

die

Fehlerhaftigkeit

der

Rechtsmittelbelehrung in der Baubusse vom 9. November 2010 durch blosse

Konsultation des Gesetzestextes erkennen können. Er sei deshalb in seinem

Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zu schützen.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. In einem ersten Schritt gilt es die Frage zu klären, welche gesetzlichen

Bestimmungen auf die vorliegend angefochtene Baubusse vom 9. November 2010

anwendbar sind. Im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht wurde teils das

Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom

  1. Oktober 1976 in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2011 (aVVRG; SGS/VS 172.6)

  • 5 -

und teils dasselbe Gesetz in seiner Fassung nach dem 1. Januar 2011 (VVRG;

SGS/VS 172.6) angerufen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

1.1 Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Strafprozessordnung vom

  1. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) in Kraft getreten, welche die

Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsübertretungen regelt. Ohne

gegenteilige Bestimmungen ist die StPO analog auf die kantonalrechtlichen

Übertretungen

anwendbar

(Art.

2

Abs.

1

des

Einführungsgesetzes

zur

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS

312.0]). Bei der vorliegend angefochtenen Baubusse handelt es sich um eine Strafe,

die auf Grund von Art. 54 Abs. 1 lit. a des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG;

SGS/VS 705.1) in Verbindung mit Ziff. 2.4 des kommunalen Bussenkonzeptes

ausgefällt wurde. Die StPO ist mithin analog auf die vorliegend angefochtene

Baubusse anwendbar.

1.2 Auch die Bestimmungen des Übergangsrechts der StPO finden auf die Verfolgung

und Beurteilung der kantonalrechtlichen Übertretungen sowie auf den Vollzug der

Urteile

analog

Anwendung

(Art.

46

Abs.

1

EGStPO).

Gemäss

der

Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein Rechtsmittel gegen einen

Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht

und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen. Die angefochtene Baubusse

der Gemeinde datiert vom 9. November 2010 und wurde gemäss Art. 34a ff. aVVRG

bzw. nach der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962

(SGS/VS 312.0, StPO/VS) gefällt. Somit gelangt vorliegend das alte Recht zur

Anwendung.

2. Wie bereits erwähnt wurde die vorliegend umstrittene Baubusse auf Grund von Art.

54 Abs. 1 lit. a des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) in

Verbindung mit Ziff. 2.4 des kommunalen Bussenkonzeptes ausgefällt. Art. 56 Abs. 3

BauG bestimmt, dass das Strafverfahren durch die kantonale Spezialgesetzgebung

geregelt ist. Damit verweist das BauG implizit auf die Art. 34a - 34n VVRG respektive

für den vorliegenden Fall auf die Art. 34a - 34m aVVRG (Urteil des Kantonsgerichts

A3 11 17 vom 29. November 2011; A 3 09 4 vom 23. April 2009 E. D). Diese teilen das

Verwaltungsstrafrecht in das ordentliche und in das summarische Verfahren auf.

Deshalb ist in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, nach welcher

Verfahrensart des aVVRG die vorliegend umstrittene Baubusse zu behandeln ist:

2.1 Im summarischen Verfahren ergehen die Strafverfügungen ohne vorherige

Anhörung des Beschuldigten in Form eines summarisch begründeten Strafentscheids.

Es gelangt dort zur Anwendung, wo der Sachverhalt erwiesen erscheint und der

Verstoss mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34i Abs. 1

aVVRG). Gegen den summarisch begründeten Strafentscheid kann der Beschuldigte

Einsprache gemäss den Bestimmungen von Art. 34a - 34g aVVRG erheben (Art. 34k

Abs. 1 aVVRG). Unterlässt er die Einsprache oder zieht er sie zurück, steht der

Strafentscheid einem vollstreckbaren Urteil gleich (Art. 34k Abs. 2 aVVRG). Einzig der

Einspracheentscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 34k Abs. 3 a VVRG).


  • 6 -

2.2 Das ordentliche Verfahren hingegen ist in Art. 34l aVVRG geregelt: Sind die

Voraussetzungen für das summarische Verfahren (Art. 34i Abs. 1 aVVRG) nicht erfüllt,

hat die Behörde nach den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes

oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l Satz 1 aVVRG). Ihr Entscheid

unterliegt der Berufung (Art. 34l Satz 2 aVVRG). Die Berufung im Allgemeinen hat ihre

Regelung in den Art. 176 ff. StPO/VS gefunden; die Berufung gegen administrative

Strafentscheide in den Art. 194 f. StPO/VS. Gemäss Art. 14 Abs. 2 und Art. 194bis Ziff.

1 StPO/VS steht die Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts offen gegen

Entscheide der kantonalen und kommunalen Behörden über strafbare Handlungen,

welche unter anderem in Anwendung der kommunalen und kantonalen Gesetzgebung

gefällt worden sind. Die Berufung im Sinne von Art. 194bis StPO/VS ist innert 30 Tagen

bei einem Richter des Kantonsgerichts zu erheben.

2.3 Die Höhe der vorliegend umstrittenen Baubusse (Fr. 20 000.--) sprengt den

Rahmen des summarischen Verfahrens (Bussen bis Fr. 5 000.--) und indiziert damit

das ordentliche Verfahren. Abgesehen davon trägt das Verfahren, in dessen Rahmen

die vorliegend umstrittene Baubusse erlassen worden ist, jedoch offensichtlich die

Charakteristika des summarischen Verfahrens. Zu diesem Schluss führt der Einwand

des Berufungsklägers, vor Ausfällung der Baubusse weder mündlich noch schriftlich

angehört worden zu sein. Im Rahmen der Sitzung vom 6. April 2010 sei über die

fehlende Ausnützungsziffer diskutiert worden, jedoch nie von einer drohenden

Baubusse die Rede gewesen. Deshalb sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Den

Akten lassen sich tatsächlich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Gemeinde

dem Berufungskläger die Möglichkeit eingeräumt hätte, sich zur drohenden Baubusse

wegen Überschreitung der Ausnützungsziffer mündlich oder schriftlich zu äussern.

Dies ist vor allem deshalb problematisch, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör sich

nicht nur auf den Sachverhalt erstrecken kann, sondern auch auf die rechtliche

Würdigung, sofern diese für die Parteien völlig überraschend ist (Patrick Sutter, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 30

VwVG). Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinde die Baubusse in der Höhe

von Fr. 20 000.-- ausgesprochen hat, ohne dem Berufungskläger im Vorfeld die

Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern, hat sie seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 19 ff. aVVRG) nicht berücksichtigt und die Bestimmungen des

summarischen Verfahrens (Erlass von Strafverfügungen ohne vorherige Anhörung des

Beschuldigten in Form eines summarisch begründeten Strafentscheids im Sinne von

Art. 34i Abs. 1 aVVRG) angewendet.

Zur selben Konklusion führt auch ein Blick auf die Rechtsmittelbelehrung der

Gemeinde, wonach gegen die „Busse innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der

Entscheidbehörde Einsprache gemäss Art. 34a i.V.m. Art. 34k VwVG erhoben werden“

könne. Gegen einen allfälligen Einspracheentscheid könne innert 30 Tagen seit der

Eröffnung bei einem Richter des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden. Diese

Rechtsmittelbelehrung wird in casu dahingehend ausgelegt, dass die Gemeinde wohl

nicht auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

(VwVG, SR 172.021) verweisen wollte, welches auf Verfahren in Verwaltungssachen


  • 7 -

Anwendung findet, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden, die sich

auf öffentliches Recht des Bundes stützen, in erster Instanz oder auf Beschwerde hin

zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG), sondern vielmehr auf das

kantonale Verwaltungsstrafrecht (mithin bis zum 31. Dezember 2010 auf die Art. 34h ff.

aVVRG). Mit ihrer Rechtsmittelbelehrung (Einsprache im Sinne von Art. 34a i.V.m.

Art. 34k aVVRG) öffnete die Gemeinde mithin den Weg zur Einsprache im

summarischen Verfahren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht gemäss den

Verfahrensgarantien der Art. 19 ff. aVVRG angehört wurde. Die vorliegend umstrittene

Baubusse erging als summarisch begründeter Strafentscheid im Sinne von Art. 34i f.

aVVRG (und nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach Art. 34l aVVRG). Die

Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde (wonach innert 30 Tagen Einsprache zu erheben

sei) ist damit korrekt, da gegen im summarischen Verfahren ergangene

Strafentscheide Einsprache im Sinne von Art. 34k aVVRG einzulegen ist. Der

Berufungskläger nahm die Baubusse der Gemeinde am Dienstag, 16. November 2010,

in Empfang. Die Rechtsmittelfrist begann am folgenden Tag zu laufen und endete am

Donnerstag, 16. Dezember 2010 (Poststempel). Der Berufungskläger hinterlegte die

Einsprache am 14. Dezember 2010 bei der Gemeinde. Damit hat er die Einsprache

rechtzeitig bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde eingereicht. Daraus erhellt,

dass die umstrittene Baubusse vom 9. November 2010 nach wie vor bei der Gemeinde

hängig ist; die Überweisung an das Kantonsgericht unterbrach die Litispendenz nicht

(Urteil des Bundesgerichts 1P.143/2004 vom 17. August 2004 E. 3.3.3). Auf die

Berufung vom 17. Juni 2011 kann damit nicht eingetreten werden. Die Gemeinde ist

gehalten, die Einsprache vom 14. Dezember 2010 an die Hand zu nehmen und

darüber gesetzeskonform zu entscheiden.

3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde sich

anlässlich des Einspracheentscheids über die Baubusse vom 9. November 2010 an die

Rahmenbedingungen von Art. 34i aVVRG wird halten müssen, wonach die Höhe von

Baubussen, die im Rahmen des summarischen Verfahrens erlassen werden,

Fr. 5 000.-- nicht übersteigen darf. Aus der systematischen Auslegung der Art. 34a

aVVRG leitet das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, dass diese

Obergrenze im Einspracheentscheid nicht überschritten werden darf (Urteil des

Kantonsgerichts A3 11 17 vom 29. November 2011; A3 10 17 vom 28. September

2011 6.2; A3 09 20 vom 18. August 2010 E. 11).

Überdies ist in Erinnerung zu rufen, dass die Höhe der Baubusse nach den

Verhältnissen des Täters zu bestimmen ist; er soll die Strafe erleiden, die seinem

Verschulden angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 EGStGB i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB).

Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens wird die Strafe nach dem Verschulden des

Täters bemessen. Dabei werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren


  • 8 -

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 59

Abs. 1 EGStGB i.V.m. Art. 47 StGB). Die Gemeinde wird die Höhe der vorliegend

umstrittenen Baubusse anhand dieser Kriterien festzulegen haben. Sie hat sich zu

diesen subjektiven Tatbestandselementen zu äussern und allenfalls Abklärungen zu

treffen.

4. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), in Kraft seit dem

  1. Januar 2011, erklärt sich für anwendbar auf Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten

hängig sind. Da die vorliegend umstrittene Verfügung das Datum des 9. November

2010 trägt, war sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GTar (1. Januar 2011) bereits

hängig, weshalb die Kosten und Entschädigungen nach dem GTar zu bemessen sind.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

haben im GTar keine explizite Regelung gefunden. Sie sind deshalb nach den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verteilen. Diese sehen vor, dass die Partei, welche

die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, die Kosten zu tragen hat und zu einer

Entschädigung

an

die

Gegenpartei

verpflichtet

werden

kann

(Urteil

des

Kantonsgerichts A1 2006 155 vom 25. Mai 2007 E. 4; A1 2002 99 vom 25. August

2008; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 683). Sofern die Gegenstandslosigkeit von keiner

Partei zu verantworten ist, werden die Kosten- und Parteientschädigungen so verlegt,

wie sich die Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der

Gegenstandslosigkeit dargeboten haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

  1. Aufl., Bern 1983, S. 326; Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 698 f.). Diese

Prozessaussichten sind anhand einer summarischen Prüfung zu beurteilen (Thomas

Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 8 zu Art. 110).

4.1 Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten

im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den

Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Dem Kantonsgericht sind keine Auslagen

erwachsen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem

Kantonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 22 lit. f

GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr – die zudem global die

Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – aufgrund des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer

finanziellen Situation festgesetzt. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der

Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren

auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 aVVRG).

Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit durch die Gemeinde verursacht, weshalb

in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 aVVRG i.V.m. Art. 12 und 14 Abs. 2 GTar keine

Gebühren und Auslagen zu erheben sind.


  • 9 -

4.2 Überdies haben sowohl die Gemeinde als auch der Berufungskläger eine

Parteientschädigung anbegehrt. Die Rechtsmittelinstanz prüft den Anspruch in jedem

Fall von Amtes wegen. Die Gemeinde hat das vorliegende Berufungsverfahren, das

sich als gegenstandslos erwiesen hat, provoziert, indem sie das Einspracheverfahren

betreffend die Baubusse nicht an die Hand genommen hat. Sie hat deshalb keinen

Anspruch auf Parteientschädigung.

Bezüglich der Parteientschädigung des Berufungsklägers ist folgendes festzuhalten:

Wie bereits ausgeführt kann die Partei, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht

hat, zu einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. Die Gemeinde

stellte

sich

auf

den

Standpunkt,

dass

die

Baubusse

entgegen

ihrer

Rechtsmittelbelehrung mit Berufung am Kantonsgericht (und nicht über die Einsprache

bei der Gemeinde) anzufechten sei. Damit hat sie die Gegenstandslosigkeit des

vorliegenden Verfahrens verursacht. Gemäss Art. 36 GTar ist das Honorar im

Berufungs- und Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht zwischen Fr. 1 100.-- und

Fr. 8 800.-- festzusetzen (vgl. dazu Thomas Domeisen, in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 424 StPO;

Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 12, 15, 17 zu Art. 429 StPO, je mit

Hinweisen). Im Falle des Prozessabstandes, des Beschwerderückzuges, des

Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht

durch ein Sachurteil endet, können die Honorare entsprechend gekürzt werden. Unter

Berücksichtigung der Natur, Bedeutung und Schwierigkeit des Falles – Gegenstand

des Verfahrens bildete zwar ein simpler Sachverhalt, aber eine nicht mehr geringe

Busse und verschiedene teils nicht unproblematische Verfahrensfragen – und des

Zeitaufwands – der Verteidiger der Berufungsklägerin reichte die Berufungserklärung

und eine weitere, kurze Stellungnahme ein, musste ansonsten indessen keine

Verfahrensvorkehrungen treffen – erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar von

Fr. 800.-- (Auslagen inkl.) als angemessen (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Angelegenheit wird im Sinne der vorgenannten Erwägungen an die Gemeinde

Y_________ überwiesen.

Es werden keine Auslagen und keine Gebühren erhoben.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 800.-- zugesprochen.


  • 10 -

Dieser Entscheid ist der Gemeinde Y_________ und dem Berufungskläger

schriftlich zu eröffnen.

Sitten, 3. Februar 2012

Parole chiave

construction fineremedy noticesummary procedureobjectionmootnessparty compensationlis pendenscompetent authority