A1 12 82
URTEIL VOM 8. FEBRUAR 2013
Kantonsgericht
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin
in Sachen
X__________ , vertreten durch A__________, Präsident, und B__________, Kassier,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C__________
gegen
Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung ,
Y__________ , vertreten durch den einzelnzeichnungsberechtigten Präsidenten des
Verwaltungsrats D__________, dieser vertreten durch Rechtsanwälte E__________,
F__________ und G__________
(Subventionen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Departements für
Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) vom 29. März 2012.
Eingesehen
- das von der X__________ am 10. Juni 2010 bei der Dienststelle für Landwirtschaft
gestellte Gesuch zur Subventionierung des Baus und Betriebes einer regionalen
Milchverarbeitungsanlage, welche die bestehende, den Bedürfnissen nicht mehr
genügende Sennerei in H__________ ersetzen soll;
- die Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2011 mit dem Hinweis auf die
Einsprachemöglichkeit
gemäss
Art.
13
der
eidgenössischen
Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1);
- die Einsprache der Y__________ vom 17. März 2011, gemäss welcher die geplante
Käserei
zu
einer
Konkurrenzierung
ihres
Betriebes
führe
und
eine
die
Landwirtschaftsgesetzgebung
verletzende
Wettbewerbsverfälschung
darstelle,
weshalb keine Investitionshilfen zu gewähren seien;
- den Einspracheentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung (DVER) vom 29. März 2012, zugestellt am 4. April 2012, das die
Einsprache der Y__________ guthiess und gestützt auf Art. 13 SVV das
Beitragsgesuch der X__________ abwies sowie für das erwähnte Bauvorhaben keine
Investitionshilfe gewährte;
- die dagegen bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X__________ (Beschwerdeführerin)
vom 3. Mai 2012 mit folgenden Rechtsbegehren:
- Der Entscheid des Departementes für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung wird
aufgehoben.
-
Der X__________ wird die in Aussicht gestellt Investitionshilfe gewährt.
-
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
-
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
- die Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom 4. Juni 2012 mit den
Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, den
angefochtenen
Departementsentscheid
zu
bestätigen
und
die
Kosten
und
Entschädigungen der X__________ aufzuerlegen;
- die Vernehmlassung der Y__________ (Beschwerdegegnerin) vom 5. Juni 2012 mit
den Rechtsbegehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventualiter
abzuweisen, die Kosten von Verfahren und Entscheid der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, welche ihr eine vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung zu
bezahlen habe;
- die Replik der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2012, die an ihren in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellten
Rechtsbegehren
festhält
und
die
Abweissung der in den Vernehmlassungen der Dienststelle für Landwirtschaft und der
Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren beantragt;
Erwägend
- dass der angefochtene Departementsentscheid eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die
gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die
Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1)
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin des für sie negativen Departementsentscheids durch diesen berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG);
- dass offen gelassen werden kann, ob es sich bei der vorliegenden Investitionshilfe
um Beiträge handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und daher auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 75 lit. e VVRG nicht einzutreten wäre,
weil die Beschwerde in jedem Falle abzuweisen ist;
- dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen
hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG);
- dass vorliegend Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob mit der Gewährung
einer Investitionshilfe Art. 13 SVV verletzt und daher das von der Beschwerdeführerin
gestellte Gesuch um Investitionshilfe zu Recht abgewiesen worden ist;
- dass die vorliegend umstrittene Investitionshilfe der Unterstützung des Projekts
Regionale Milchverarbeitung X__________/I__________ und damit der regionalen
Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen
die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, dient (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG);
- dass gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt
werden, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene
Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit
soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die
Konkurrenzierung von Unternehmen verhindert werden;
- dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Produkte der Beschwerdegegnerin
verfügten nicht über das Label „I__________“ sowie die Spezialbezeichnung
„J__________“. Bei diesen Bezeichnungen handelt es sich um Standortangaben, die
auf die Herkunft der Produkte schliessen lassen. Dies trifft jedoch auch auf andere
AOC-qualifizierte Produkte zu, die ebenfalls Ursprungsbezeichnungen enthalten. Wie
die
Beschwerdeführerin
selbst
erwähnt,
stellen
diese
Herkunfts-
und
Ursprungsbezeichnungen insbesondere Vermarktungsinstrumente dar und sind für die
Identifikation eines Produkts mit der Region sehr wichtig (Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2011 und vom 17. April 2011 an die Dienststelle
für Landwirtschaft – Amt für Strukturverbesserung). Auch wenn der Konsument
aufgrund dieser Bezeichnungen gewisse Qualitätsvorstellungen mit diesem Produkt
verbinden mag, kann aus diesen Bezeichnungen allein jedoch nicht auf die
Gleichwertigkeit von Produkten geschlossen werden. So kann beispielsweise ein von
der Beschwerdegegnerin hergestellter AOC-Raclettekäse gleichwertig sein mit einem
von der Beschwerdeführerin produzierten, mit dem Label I__________/AOC
versehenen,
J__________
Raclettekäse.
Daran
vermögen
auch
gewisse
geschmackliche Unterschiede zwischen den beiden Käsetypen nichts zu ändern. Im
Übrigen
wird
eine
nicht
unbeachtliche
Milchmenge
für
den
Betrieb
der
Beschwerdegegnerin aus Gebieten innerhalb des Perimeters des I__________
angeliefert. Da Art. 13 SVV nur von Gleichwertigkeit von Produkten spricht, bleiben
somit
unterschiedliche
Herkunfts-
und
Ursprungsbezeichnungen
in
diesem
Zusammenhang rechtlich irrelevant;
entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
dem
Standort
der
Milchverarbeitungsanlage
keine
rechtsrelevante
Bedeutung
zukommt.
Entscheidrelevant für die Produktequalität sind hingegen die angelieferte Milch und
deren qualifzierte Verarbeitung zu hochwertigen Produkten. Die Akten lassen jedenfalls
nicht den Schluss zu, dass die von Bauern aus dem Perimeter des I__________
angelieferte und in der Sennerei in H__________ verarbeitete Milch zu qualitativ
besseren Produkten führt als die bei der Y__________ angelieferte Milch (wovon ein
nicht unbeachtlicher Teil der angelieferten Milch ebenfalls aus Gebieten im
I__________ stammt) und deren Verarbeitung im ausserhalb des perimeters
gelegenen
K__________.
Auch
der
Betrieb
der
Beschwerdegegnerin
stellt
einwandfreie, AOC- und anders mehrfach zertifizierte, hochwertige Milchprodukte her,
die die Vorinstanz, auf deren ausführliche Erwägungen verwiesen werden kann, zu
Recht als gleichwertig zu den Produkten der Beschwerdeführerin qualifzierte;
- dass selbst gewisse Unterschiede (beispielsweise geschmacklicher Art) zwischen
den von den Betrieben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
hergestellten Produkten die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen
vermögen. Die Produkte beider Unternehmen können qualitativ als hoch- und
gleichwertig beurteilt werden. Angebracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber
in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig
(frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch unterschiedliche
Produkte gleichwertig sein können (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 173 vom 4. Juli
2012 E. 6.4);
- dass Art. 13 SVV als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet kennt.
Darunter ist das in der betreffenden Region übliche Versorgungsgebiet eines
bestehenden gewerblichen oder bäuerlichen Unternehmens zu verstehen. Das
Unternehmen muss im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches existieren. Es muss
die Aufgabe oder Dienstleistung fachlich und kapazitätsmässig gleichwertig erfüllen
und vergleichbare Preise bezahlen (Weisungen und Erläuterungen vom 1. Januar 2012
zur SVV, S. 19);
- dass man vorliegend als Einzugsgebiet resp. Versorgungsgebiet die Region
L__________ nehmen kann, wo sich in K__________ der bereits bestehende
Geschäftsbetrieb der Beschwerdegegnerin befindet. Sie bietet u.a. in dieser Region
hochwertige Milchprodukte an. Entscheidrelevant ist jedoch vorliegend die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Milchprodukten nicht bloss das im Perimeter
des I__________ gelegene Gebiet als Absatzmarkt anvisiert, sondern „ … neue Märkte
in der Region in der Gastronomie und Hotellerie, aber auch via Detailhandel und
Grossverteiler … „ erschliessen will. „Sowohl die einheimische Bevölkerung als auch
Feriengäste der touristischen Destinationen im Oberwallis (L__________, usw.) sollen
als Konsumenten der Labelprodukte gewonnen werden“ (Projektbeschreibung
Regionale
Milchverarbeitung
vom
Mai
2010,
Beleg
Nr.
5
der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.5. Projektidee, S. 3). Damit tritt sie jedoch in
direkte Konkurrenz zum ca. 6 km entfernten Betrieb der Beschwerdegegnerin, die ihre
Milchprodukte zu einem ansehnlichen Teil auf demselben Markt anbietet. Der
Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für die Produkte beider Betriebe ist zu einem
beträchtlichen Teil offensichtlich derselbe. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen
Konkurrenzverbots darf die umstrittene Investitionshilfe nicht gewährt werden (Urteil
des Kantonsgerichts A1 11 173 vom 4. Juli 2012 E. 7);
- dass die von beiden Betrieben an die Lieferanten inskünftig zu bezahlenden
Milchpreise recht nahe beieinander liegen, weshalb auch aus dieser Sicht von einer
Konkurrenzsituation auszugehen ist;
- dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sich allein aus der zwischen
dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Wallis abgeschlossenen
Programmvereinbarung
(öffentlichrechtlicher
Vertrag)
gemäss
Art.
20a
des
Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1) kein Rechtsanspruch auf Investitionshilfe für die
hier zu beurteilende regionale Milchverarbeitungsanlage ableiten lässt, weil es sich
gemäss Art. 23k des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
1966 (NHG; SR 451) bei jener Finanzhilfe um eine Bundeshilfe zur Förderung der
Pärke von nationaler Bedeutung handelt;
- dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung
zwinge die Gewerbebetriebe zur Kooperation mit finanzstarken Konkurrenten, sich
vorliegend
als
unzutreffend
erweisen,
weil
die
Vorinstanz
sowohl
die
Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin lediglich um Lösungsvorschläge
für eine Zusammenarbeit der beiden Betriebe ersuchte und die Beschwerdeführerin
sämtliche Lösungsvorschläge ablehnte, weshalb keine Verletzungen von Art. 10 der
Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) vorliegt und auf
die diesbezügliche appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin nicht näher
einzugehen ist;
die
Vorinstanz
eine
von
der
Beschwerdeführerin
abweichende
Sachverhaltswürdigung vornahm und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
keine falsche oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorliegt und somit Art. 17 VVRG nicht verletzt worden ist;
- dass aufgrund des Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung abzuweisen ist und bei diesem Ausgang die Beschwerdeführerin
unterliegt,
- dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von
dieser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Gerichtsgebühr zu tragen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den
Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die
Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25
GTar).
Aufgrund
der
Bedeutung
des
Falles
sowie
seines
Umfangs
und
Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 200.-- festgesetzt;
- dass die Gewährung einer Parteientschädigung nach Art. 91 Abs. 1 VVRG erfolgt.
Sie wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit
sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art.
91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst gemäss Art. 4 GTar die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).
Letztere
sind
in
Anwendung
der
Art. 27 ff.
GTar
zu
bestimmen.
Die
Parteientschädigung ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des
geschätzten Aufwandes festzusetzen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist für
das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung
von
Fr.
1 800.--
zuzusprechen.
Die
unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1
VVRG e contrario);
Erkennt
-
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegnerin
wird
zu
Lasten
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zugesprochen.
- Dieses
Urteil
ist
dem
Departement
für
Volkswirtschaft,
Energie
und
Raumentwicklung, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin und
schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 8. Februar 2013