Subcontractor must meet key qualification criteria in public procurement

A1 12 60Tribunale cantonale4 ott 2012Granted

Sintesi

In two consolidated procurement appeals concerning an A9 guidance system and a communications network, the Kantonsgericht Wallis held that the second-ranked bidder had standing and that the awardee’s subcontractor had to satisfy the reference-based qualification criteria because it would perform essential parts of the contract, especially construction supervision and commissioning-related tasks. As the awardee failed to prove that the subcontractor met those criteria, the contracting authority exceeded its discretion. The court annulled both award decisions and directly awarded both contracts to the appellant. No court fee was charged, and the appellant received CHF 4,000 in party compensation.

Regest

Art. 12 and 23 VöB; qualification criteria for subcontractors in public procurement; where a subcontractor is entrusted with qualitatively and quantitatively essential performance elements, its own suitability must be substantiated by the required proof, even if the tender documents use the term “applicants” in a broader sense. The interpretation of qualification criteria is governed by the wording, systematics, and purpose of the tender documents; if the actual performer of a central contract component does not satisfy the required references, the contracting authority acts in excess of discretion by admitting the bid. A bidder ranked second is legitimized to appeal where annulment may confer a realistic chance of award (consid. 1, 7-9).

Testo completo

A1 12 60

A1 12 61

URTEIL VOM 4. OKTOBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

der

X__________, vertreten durch Rechtsanwälte A_________ und B_________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis

und

Y__________ , vertreten durch Rechtsanwälte C_________ und D_________

(Arbeitsvergabe)


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Sachverhalt

A. Zur Projektierung eines neuen Leitsystems auf der bestehenden und der zukünftig

zu erstellenden Nationalstrasse A9 sowie auf der Kantonsstrasse schrieb das

Departement

für

Verkehr,

Bau

und

Umwelt,

Amt

für

Nationalstrassenbau

(Vergabestelle), im Amtsblatt Nr. 29 vom 22. Juli 2011 das Projekt „xxx - Leitsystem A9

VS“ (Projekt Leitsystem) im offenen Verfahren aus. Die Arbeiten umfassten neben der

Projektierung auch die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des kantonsweiten

Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten. Gleichzeitig schrieb

die Vergabestelle das Projekt „xxx - Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ (Projekt

Kommunikationsnetzwerk) aus, welches die Projektierung eines neuen, für den ganzen

Kanton einheitlichen Kommunikationsnetzwerks in Bezug auf die bestehende und noch

zu bauende Nationalstrasse A9 sowie die Kantonsstrasse vorsah. Auch dieses Mandat

umfasste neben der Projektierung die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des

kantonsweiten Kommunikationsnetzwerkes sowie die Betreuung der ausgeschriebenen

Arbeiten. Angebote waren für beide Beschaffungsobjekte per Einschreiben, in

deutscher Sprache, vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und versehen mit der

Aufschrift

„Mandat

xxx-

Leitsystem

A9

VS“

bzw.

„Mandat

xxx

Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ bis Freitag, 9. September 2011, bei der

Vergabestelle einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass unvollständige, zu

spät eingereichte oder nicht rechtsgültig- und originalunterzeichnete sowie falsch

adressierte Angebote nicht berücksichtigt würden. Ferner gab die Vergabestelle im

Rahmen beider Ausschreibungen identische Eignungskriterien, die für die Bewertung

nach den Zuschlagskriterien zu erfüllen waren, bekannt:

  1. Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder

Hochleistungsstrassen.

  1. Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem

Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.

  1. Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).

  2. Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.

Die Vergabestelle publizierte als gewichtete Zuschlagskriterien den Preis mit 30 %, die

Referenzen der Schlüsselpersonen in Projekt- und Bauleitung von Netzwerken im BSA

Umfeld für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen mit 30 %, Auftragsanalyse

und Vorgehensvorschlag mit 10 %, QM und Projektorganisation mit 10 %, Plausibilität

des Angebots mit 10 % sowie die Qualität der Angebotsunterlagen mit 10 %. Die

Hauptkriterien wurden schliesslich auf der Grundlage von Unterkriterien mit den Noten

1 bis 4 benotet, wobei die Note 1 die schlechteste und die Note 4 die beste Bewertung

symbolisierte. Die Unterkriterien konnten dem Dokument A der abgegebenen

Ausschreibungsunterlagen entnommen werden und waren für beide Projekte jeweils

identisch (jeweils Ziff. 3.7.1, S. 16). Daneben definierte die Vergabestelle für beide

Projekte allgemeine Richtlinien und Anforderungen, die sie jeweils im Dokument C

festhielt. Sie nahm keine telefonischen Anfragen entgegen. Sie fixierte jedoch als

Termin für schriftliche Fragen für beide Projekte den 12. August 2011. Überdies


  • 3 -

sicherte die Vergabestelle zu, die eingereichten Fragen allen Submittenten gemeinsam

mittels Rundschreiben bis Freitag, 26. August 2011 zu beantworten. Ohne

ausdrückliche gegenteilige Mitteilung würden die Angebote bis 12 Monate nach

Angebotseingabe verbindlich bleiben; die Angebotseröffnung würde am 21. September

2011 erfolgen.

B. Mit Schreiben vom 17. August 2011 beantwortete die Vergabestelle schriftlich die

eingegangenen Fragen der Submittenten bezüglich der beiden Projekte. Die

Offertöffnung fand wie vorgesehen am 21. September 2011 statt. Es wurden jeweils 6

Angebote registriert, wobei die Angebote in beiden Projekten von denselben Anbietern

stammten, darunter in Bezug auf das Projekt Leitsysteme jenes der X__________,

über Fr. 886 652.30 und jenes der Y__________, über Fr. 1 254 461.30 sowie in

Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk jenes der X__________, über

Fr. 651 436.60 und jenes der Y__________, über Fr. 774 152.65. Anhand der

Bewertungskriterien sprach die Vergabestelle - nach vorgängiger Zustimmung des

Bundesamtes für Strassen vom 16. Februar 2012 - die Aufträge zum offerierten Preis

der Y__________ (Zuschlagsempfängerin) zu. Die Verfügungen wurden am 14. März

2012 eröffnet. Die Vergabeentscheide wurden im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012

publiziert.

Auf Verlangen erläuterte die Vergabestelle mit E-Mail vom 23. März 2012 die

wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung der X__________.

C. Die X__________ (Beschwerdeführerin) reichte gegen die Zuschlagsverfügungen

vom 14. März 2012 am 26. März 2012 zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim

Kantonsgericht des Kantons Wallis (Kantonsgericht) ein (die eine in Sachen Leitsystem

A1 2012 60 und die andere in Sachen Kommunikationsnetzwerk A1 2012 61). In

beiden Verfahren stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

  1. In prozessualer Hinsicht: Es sei dem Beschwerdegegner superprovisorisch und bis zum Entscheid

über das in der nachfolgenden Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verbieten, den

streitbetroffenen Zuschlag umzusetzen, sei es durch Vertragsschluss, sei es durch faktische Annahme

von Erfüllungshandlungen oder andere rechtlich oder faktisch präjudizierende Handlungen.

  1. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  2. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdegegner zur Hinterlage sämtlicher Akten des

streitbetroffenen Vergabeverfahrens gerichtlich aufzufordern, und es sei der Beschwerdeführerin im

gesetzlich zulässigen Umfang, das heisst soweit nicht erwiesenermassen schützenswerte und

erwiesenermassen überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin dagegen

sprechen,

Einsicht

in

sämtliche

Verfahrensakten

des

Beschwerdegegners

betreffend

das

streitbetroffene Vergabeverfahren zu gewähren, insbesondere in alle Akten, welche Aufschluss geben

über die Bewertung (Hergang, involvierte Personen, Motive der Benotungen etc.) der Offerte der

Beschwerdeführerin und über die Bewertung der Offerte der Zuschlagsempfängerin unter allen

nichtpreislichen Zuschlagskriterien.

  1. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdeführerin nach Eingang einer allfälligen ersten

Stellungnahme des Beschwerdegegners (oder der Zuschlagsempfängerin) zu den prozessualen

Anträgen (und allenfalls zur Sache) eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme noch vor der Fällung


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des Entscheids über das vorstehend unter Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung

einzuräumen.

  1. In der Hauptsache: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben, und es sei der Zuschlag

gerichtlich direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen.

  1. In der Hauptsache: Eventualiter zu 5.: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben, und

es sei die Angelegenheit mit gerichtlichen Anordnungen im Sinne der Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

  1. In der Hauptsache: Subeventualiter zu 5.: Es sei in dem Fall, in dem der vorliegenden Beschwerde

nicht bis zum Sachentscheid aufschiebende Wirkung zukommen sollte und der Beschwerdegegner

den zuschlagsgegenständlichen Beschaffungsvertrag nach Eintritt der entsprechenden Erlaubnis, aber

noch vor dem Sachentscheid, schon abgeschlossen haben sollte, die Rechtswidrigkeit der

angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen.

  1. Im Hinblick auf die Kostenverlegung: Es seien der Beschwerdeführerin keine Verfah-renskosten

aufzuerlegen, und es sei die Beschwerdeführerin zu keiner Leistung von Parteientschädigungen zu

verpflichten.

  1. Im Hinblick auf die Kostenverlegung: Es sei der Beschwerdegegner (sowie im Falle einer förmlichen

Verfahrensbeteiligung: die Zuschlagsempfängerin) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten; zu diesem Zwecke sei der

unterzeichnete Rechtsvertreter vor der Fällung des Kostenentscheides zur Einreichung einer

Honorarnote einzuladen.

Die

Beschwerdeführerin

machte

zusammenfassend

eine

Verletzung

des

Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes geltend. Die Vergabestelle habe

die Bewertung der Offerten in Bezug auf die nichtpreislichen Zuschlagskriterien

rechtswidrig - weil entweder ermessensüberschreitend oder im Quervergleich mit der

Bewertung anderer Offerten allenfalls ermessensmissbräuchlich - vorgenommen.

D. Das Kantonsgericht verfügte am 28. März 2012, dass alle Vollziehungsvorkehren

(insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe) zu unterlassen

seien, bis es über die Gesuche um aufschiebende Wirkung entschieden habe.

E. Am 10. April 2012 reichte die Vergabestelle die amtlichen Akten ein und beantragte

tags darauf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf

einzutreten sei. Als Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie habe bei den

Vergaben weder ihr Ermessen überschritten noch willkürlich oder diskriminierend

gehandelt. Die Aufträge seien im pflichtgemässen Ermessen vergeben worden. Zur

Untermauerung erläuterte sie die Benotung der von der Beschwerdeführerin jeweils

gerügten sowie weiterer Unterkriterien. Die Zuschlagsempfängerin ihrerseits begehrte

mit Schreiben vom 20. April 2012 an, der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht in ihre

Offertunterlagen zu gewähren.

F. Mit Verfügung vom 26. April 2012 gewährte das Kantonsgericht der

Beschwerdeführerin (beschränkte) Einsicht in die Akten. Die Beschwerdeführerin

reichte am 3. Mai 2012 in beiden Verfahren ihre Replik ein, wobei sie an ihren

Rechtsbegehren gemäss den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 26. März 2012

festhielt. In ihren Begründungen machte die Beschwerdeführerin neu geltend, die

Zuschlagsempfängerin

(respektive

insbesondere

ihre

Subunternehmerin,

die


  • 5 -

E_________, der sie unter anderem die Bauleitung zu übertragen beabsichtigte) erfülle

die Eignungskriterien nicht, weshalb sie vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen

werden müssen.

G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 äusserte sich die Zuschlagsempfängerin zum

Vorwurf, dass sie die Eignungskriterien für die Teilnahme am Vergabeverfahren nicht

erfülle. Die Vergabestelle reichte ihre Dupliken am 21. Mai 2012 (im Verfahren

A1 12 61) respektive am 11. Juni 2012 (für das Verfahren A1 12 60) ein.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.1 Die Zuschlagsverfügungen der Vergabestelle sind Verfügungen im Sinne von

Art. 15

Abs.

1bis

der

interkantonalen

Vereinbarung

über

das

öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1)

und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6; vgl. Art. 15 des

Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 [GIVöB; SGS/VS 726.1]),

gegen die nach Art. 16 Abs. 2 GIVöB innert 10 Tagen beim Kantonsgericht

Beschwerde eingereicht werden kann. Die Vergabestelle ist eine Auftraggeberin im

Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a GIVöB und sie hat das offene Verfahren nach Art. 9

GIVöB gewählt. Das GIVöB und die VöB sind vorliegend anwendbar (vgl. auch Art. 39

der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [SR 725.111]).

1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über

die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15

f. GIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend

anzuwenden (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. A., Zürich/Basel/Genève 2007, N. 850).

Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde

legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist die formelle Beschwer

gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte.

Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene

Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung unmittelbar treffen, für sie in ihrer

Wirkung direkt nachteilig sein, und die Gutheissung ihr einen direkten und aktuellen

Vorteil bringen. Die Partei muss also in diesem Sinne an der Abänderung interessiert

sein (Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss.

Fribourg 2004, N. 400, mit Hinweisen; Alexis Leuthold, Offertverhandlungen in

öffentlichen Vergabeverfahren, Diss. Fribourg 2009, N. 785 ff.; BGE 120 II 5 E. 2a;

Urteile des Bundesgerichts B 69/04 und B 70/04 vom 19. August 2005, E. 2; vgl.


  • 6 -

Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 20111, E. 1.2.1, A1 09 107 vom

  1. Juli 2009, E. 2, A1 09 97 vom 17. Juli 2009, E. 2, A1 08 81 vom 11. Juli 2008, E. 2,

A1 08 84 vom 11. Juli 2008, E. 2, und A1 06 146 vom 24. November 2006, E. 2).

1.3 Gemäss heute gefestigter Praxis des Kantonsgerichts ist der in einem

Vergabeverfahren abgewiesene Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert,

wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit seinem

Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn er eine neue Ausschreibung der

Submission herbeiführen kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot

einzureichen (Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, E. 1.2.1,

A1 10 6 vom 30. April 2010 E. 2, A1 08 81 vom 11. Juli 2008, E. 2.2, A1 09 107 vom

  1. Juli 2009, E. 2.2, und A1 09 97 vom 17. Juli 2009, E. 2.2; vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010, E. 1.2, 2C_107/2007 vom

  1. Januar 2008, E. 1.2, und 2D_22/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1). Ist sein Angebot

im Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihm

die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil verschaffen - er ist

demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Andernfalls würde ein

Verfahrensleerlauf drohen (Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide –

Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003,

S. 11 ff.; Alexis Leuthold, a.a.O., N. 796 ff.; Christoph Jäger, Öffentliches

Beschaffungsrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,

Bern 2008, S. 790 f., N. 159 f.; Adrian Hungerbühler, Das Bundesgericht als

Rechtsmittelinstanz in Vergabesachen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli

[Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 360, N. 31; Dominik Kuonen,

Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. Bern 2005,

S. 225 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.176/2003 vom 6. Februar 2004, das jenes des

Verwaltungsgerichts

Luzern

vom

  1. Mai 2003

bestätigte;

Urteil

des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2002.00397 vom 9. Juli 2003; a.M. Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 856; Urteil des Verwaltungsgerichts

Waadt GE 2001/0032 vom 22. Juni 2001).

1.4 Die Beschwerdeführerin liegt in beiden Verfahren in der Gesamtbewertung an

zweiter Stelle und fordert, den Zuschlag jeweils ihr zu erteilen. Sie ist somit durch die

angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur

Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten

Beschwerden ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).

2. Die Beschwerdeführerin hat die Vereinigung der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61

beantragt (Beschwerden vom 26. März 2012 i.S. A1 12 60 sowie A1 12 61 Ziff. 1 und

2). Die Vergabestelle führte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 aus, dass sie

eine getrennte Behandlung beider Verfahren vorziehe, da die Mandate nicht der

gleichen Dringlichkeit unterlägen und auch technisch nicht gleich geartet seien

(Stellungnahme der Vergabestelle vom 11 April 2012 zu Ziff. I./2.). Gemäss Art. 11b

VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von

Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher

Grundlage beruhen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts rechtfertigt allein die technisch


  • 7 -

unterschiedliche

Artung

es

nicht,

die

Verfahren

gesondert

weiterzuführen.

Entscheidend sind vielmehr die rechtlichen Fragen, die nach einer Beantwortung

verlangen. Diese decken sich grossenteils. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren

A1 12 60 und A1 12 61 zu vereinigen und beide Beschwerden im vorliegenden

Entscheid zu beurteilen (vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts A1 11 153/172 vom

  1. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122 vom

  2. November 2007 E. 2).

3. In ihren Beschwerden vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin jeweils ein

Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um andere Massnahmen

gemäss Ziff. 1-4 der Rechtsbegehren gestellt (A2 12 66 und A2 12 67). Mit

Verfügungen vom 28. März 2012 ordnete das Kantonsgericht an, dass alle

Vollziehungsvorkehren,

insbesondere

der

Vertragsabschluss

betreffend

die

Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien, bis das Gericht über die Gesuche entschieden

habe. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Sache selbst werden diese

Gesuche gegenstandslos, weshalb darauf nicht mehr näher einzutreten ist.

4. Aus Art. 16 IVöB bzw. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger

Rechtsprechung ab, dass es nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf

allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass der

Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen muss, inwiefern die Verfügung mangelhaft

sein soll. In casu muss die Beschwerdeführerin mithin in ihrer Eingabe dartun, in

welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig

festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in

Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Urteile des

Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, E. 3, A1 09 107 vom 31. Juli 2009,

A1 09 103 vom 24. Juli 2009 und A1 02 145 vom 7. Februar 2003).

Zudem kommt den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag

massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ZBl 2000, S. 267; Urteile des Bundesgerichts

2P.230/2006 vom 05. März 2007 E. 3.2 und 2P.193/2006 vom 29. November 2006

E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, A1 09 107 vom 31. Juli

2009 und A1 08 164 vom 28. November 2008). Solange ihre Überlegungen mit den zu

beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen,

greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen

vornehmen kann. Es muss sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den

Missbrauch beschränken und darf die Angemessenheit nicht einbeziehen. Praktisch ist

die Kognition des Kantonsgerichts insoweit auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 125 II 86

E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 1.3 und

2P.85/2001 vom 06. Mai 2002 E. 3.2).

5. Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass die

Zuschlagsempfängerin die geforderten Eignungskriterien nicht erfülle. Insbesondere

den Eignungskriterien Nrn. 1 und 2 genüge zwar die Zuschlagsempfängerin selbst,

nicht aber die Subunternehmerin, die mit der Ausführung der Projekt- und Bauleitung

beauftragt worden sei (eingehender dazu weiter unten, E. 7.2). Das sei ungenügend. In


  • 8 -

einem ersten Schritt sind deshalb die Eignungskriterien im Allgemeinen (E. 5.1) sowie

die Rechtsfolgen ihrer Nichterfüllung (E. 5.2) aufzuzeigen. In einem zweiten Schritt

fächert

das

Kantonsgericht

die

Eignungsanforderungen

auf,

welche

die

Rechtsprechung spezifisch in Bezug auf Subunternehmer ausgearbeitet hat (E. 6).

5.1 Das Submissionsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Eignungs- und

Zuschlagskriterien. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die

Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten

Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen

Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss

Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche,

technische und organisatorische Leistungsfähigkeit (Urteil des Kantonsgerichts

A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O, N. 347, 403 ff.). Die Vergabebehörde legt

die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver

Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der

Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die

geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen

bekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Dabei wird der Nachweis auf jene

Eignungskriterien beschränkt, die für die Anbieterin oder den Anbieter wesentlich sind,

um

den

betreffenden

Auftrag

erfüllen

zu können

(Zwischenentscheid

des

Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 4.1). Demgegenüber

dienen Zuschlagskriterien der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im

Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie

werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des

jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben

(Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999,

S. 381 f.; VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273).

5.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art.

23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Vergabeverfahren insbesondere ausgeschlossen,

wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags

beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. a), mit

der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge Probleme hat (lit. d) oder

sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie

vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB bei der Vergabe von

Aufträgen

nur

Angebote

von

Anbietern

zu

berücksichtigen,

welche

die

Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge,

der Normalarbeitsverträge oder (bei deren Fehlen) die branchenüblichen Vorschriften

einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder

Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten. Neben der Nichterfüllung eines

Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen

Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB). Der Ausschluss aus dem

Verfahren ist in diesem Fall allerdings - wegen des Verbots des überspitzten

Formalismus - nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt. Untergeordnete


  • 9 -

Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 =

BEZ 1999, Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000 S. 266 f.; VGr 17. Februar 2000 BEZ 2000

Nr. 25 E. 8b).

6. Nachfolgend sind - wie bereits ausgeführt - nicht die Eignungskriterien im

Allgemeinen von Interesse, sondern insbesondere die Eignungsanforderungen, denen

Subunternehmen zu unterstellen sind. Um die Eignungskriterien von Subunternehmen

herauskristallisieren zu können, ist die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte sowie

des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen:

6.1

Im

Zwischenentscheid

xxxxx

vom

Juni

2010

hatte

sich

das

Bundesverwaltungsgericht mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durch die

Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) zu befassen. Gegenstand der Beschaffung

waren die Dienstleistungen, die zur Beratung und Unterstützung der EAV bei der

Vorbereitung und Durchführung der Überführung des Eigentums am Profitcenter

Alcosuisse in eine vom Bund unabhängige Trägerschaft notwendig waren. Die

Beschwerdeführerin „A AG“ wehrte sich gegen den Standpunkt der Vergabebehörde,

dass das Eignungskriterium Nr. 2.5 nicht bloss von der Beschwerdeführerin erfüllt

werden müsse, sondern auch von den Subunternehmerinnen. Sie machte geltend, im

Gegensatz

zur

Angebotseingabe

bei

Bietergemeinschaften

müssten

bei

Subunternehmen lediglich diejenigen Nachweise erbracht werden, welche mit der

Erbringung ihres Leistungsanteils in direktem Zusammenhang stünden. Hierzu hielt

das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Anforderungen, welche an die

Leistungsfähigkeit von Subunternehmen zu stellen seien, nach dem konkreten Auftrag

und

dem

vom

Subunternehmer

zu

erbringenden

Teil

der

beschaffungsgegenständlichen Leistung richteten. Es sei durchaus möglich, dass auch

die Eignung von Subunternehmen, die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand

von Nachweisen geprüft werden könne (E. 3.1.3; ähnlich das Urteil des

Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2). Jedenfalls sei für den Fall,

dass der Subunternehmer mit insbesondere qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut

sei, keine Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung geboten, wenn lediglich der

Generalunternehmer

den

entsprechenden

Nachweis

zu

erbringen

vermöge.

Andernfalls könne bei einer rein formalen Betrachtungsweise der Angebote die

Qualitätsgewähr im Ergebnis umgangen werden, was den Zielen des Vergaberechts

zuwiderlaufe. Es müsse daher möglich sein, auch die Eignung von Subunternehmen,

die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand von Nachweisen zu überprüfen

(E. 3.1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2, 5.3). Das

Bundesverwaltungsgericht schloss aus diesen Überlegungen, dass im konkreten Fall

der Eignungsnachweis in Bezug auf die Subunternehmerin einzig davon abhänge, ob

dieselbe einen derart wesentlichen Teil der Leistung erbringe, dass zum Darlegen ihrer

fachlichen Eignung ein Qualitätsmanagementsystem (als Kriterium) rechtskonform

erscheine (E. 3.5.1).

6.2 In dieselbe Richtung argumentierte das Verwaltungsgericht Zürich, in dem es im

Entscheid VB.2004.00562 festhielt, es liege im Ermessen der Vergabestelle, ob und in

welchem Umfang Referenzen eines Subunternehmers berücksichtigt würden. Es sei

nicht

zu

beanstanden,

wenn

die

Fachkenntnisse

und

die

Erfahrung

der


  • 10 -

Subunternehmer uneingeschränkt Berücksichtigung fänden (E. 4.2; Urteil des

Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011, E. 5.3). Im Entscheid VB.2009.00047

vom 26. August 2009 führte es weiter aus, die Nennung der Subunternehmerin sei

zwingend erforderlich und im Hinblick auf die Gültigkeit des Angebotes relevant, da es

sich bei ihrer Leistung sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht um einen

wesentlichen Teil des ausgeschriebenen Auftrags handle (E. 2.1).

6.3 Schliesslich hielt das Berner Verwaltungsgericht in seinem Entscheid 100.2010.183

vom 16. September 2010 (publiziert in BVR 2011 S. 228) unter Hinweis auf den

Entscheid VB.2008.00194 vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts Zürich in E. 3.6.1

fest, dass es widersprüchlich wäre, einerseits in den Ausschreibungsunterlagen

Subunternehmen zuzulassen, die Eignung dann aber ausschliesslich bei der Anbieterin

zu prüfen. Der Sinn und Zweck des Beizugs von Drittunternehmungen bestehe ja

gerade darin, dass von deren Fachwissen, Leistungsfähigkeit und Erfahrung profitiert

werden könne. Der fachliche Leistungsausweis müsse insbesondere für das

Unternehmen vorliegen, das die Leistung tatsächlich erbringe. Eine andere

Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht. Werde ein Auftrag im Wesentlichen unter

Beizug einer Subunternehmerin ausgeführt, liege es im Interesse der Vergabebehörde,

Gewissheit über deren Eignung zu haben und entsprechende Nachweise zu verlangen.

6.4 Die zitierte Rechtsprechung lässt sich nach dem Gesagten dahingehend

zusammenfassen, dass ein Subunternehmen jedenfalls dann die Eignungskriterien zu

erfüllen und den Eignungsnachweis zu erbringen hat, wenn seine Leistung einen

wesentlichen Bestandteil des Vergabemandates ausmacht.

7. Hiernach sind die erörterte Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall

anzuwenden: Unbestritten ist, dass die Anbieter im Rahmen ihrer Offerten

Subunternehmen

beiziehen

durften.

Der

Umstand

alleine,

dass

die

Zuschlagsempfängerin die Subunternehmerin zur Auftragserfüllung beigezogen hat, ist

daher nicht zu beanstanden. Umstritten ist jedoch insbesondere, ob in casu die

Zuschlagsempfängerin allein oder auch die Subunternehmerin den Eignungskriterien

Nrn. 1 - 4 (insbesondere Nr. 2) unterstellt wird. Im Einzelnen:

7.1

Die

Eignungskriterien

wurden

für

beide

Projekte

(Leitsystem

und

Kommunikationsnetzwerk) identisch formuliert und jeweils in Ziff. 3.3 von Dokument A

der Ausschreibungsunterlagen wie folgt definiert:

Folgende Kriterien sind für die Bewertung der Eignung der Bewerber für die Ausführung des Mandats

massgebend:

  1. Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder

Hochleistungsstrassen.

  1. Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem

Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.

  1. Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).

  2. Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.


  • 11 -

7.2 Wie bereits erwähnt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass

die Zuschlagsempfängerin respektive deren Subunternehmerin die erforderlichen

Eignungskriterien nicht erfülle. Die Standpunkte der Beschwerdeführerin und der

Vergabestelle respektive der Zuschlagsempfängerin divergieren diesbezüglich wie

folgt:

7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Eignungskriterium Nr. 1 („Erfahrung der

Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung“) müsse vorliegend auch von der

Subunternehmerin selbst (und nicht nur von der Zuschlagsempfängerin) erfüllt werden.

Diese Voraussetzung erfülle die von der Zuschlagsempfängerin beauftragte

Subunternehmerin nicht: Sie habe keine Erfahrung im Bereich der Bauleitung für Leit-

bzw. Kommunikationssysteme, insbesondere keine mit einer Honorarvolumina von

Fr. 250 000.-- oder mehr. Jedenfalls sei in dem jeweiligen Dokument B der

Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin keine einschlägige Erfahrung belegt. Dies

falle

umso

schwerer

ins

Gewicht,

als

die

Zuschlagsempfängerin

in

der

Beschwerdeantwort vom 11. April 2012 im Rahmen ihrer abschliessenden

Bemerkungen selbst die Wichtigkeit der Ausführung - und damit der Bauleitung - betont

habe. Das Eignungskriterium Nr. 2 („Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich

Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von

mindestens CHF 0.25 Mio“) erfülle die Zuschlagsempfängerin ebenso wenig. Wenn die

Vergabestelle

nämlich

Referenzmandate

im

Bereich

Leit-

oder

Kommunikationssysteme

verlange,

könne

eine

Anbieterin

(in

casu:

die

Zuschlagsempfängerin) unter diesem Kriterium nicht geeignet sein, wenn sie den

wichtigen Mandatsteil der Bauleitung auf eine Subunternehmerin auslagere, die aber

keine

Erfahrung

bezüglich

Bauleitung

in

Projekten

betreffend

Leit-

bzw.

Kommunikationssysteme vorweisen könne. Die Referenzen müssten sämtliche

ausgeschriebenen Phasen und somit auch die Bauleitung umfassen und bei

denjenigen Personen bzw. Firmen nachgewiesen sein, die gemäss Offerte die

entsprechenden Aufgaben tatsächlich wahrnehmen bzw. verantworten würden. Im

Ergebnis sei das Eignungskriterium Nr. 2 in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin nur

dann erfüllt, wenn dieselbe in ihrer Offerte nachgewiesen habe, dass die für die

Bauleitung vorgesehene Subunternehmerin mindestens zwei Referenzmandate

betreffend Bauleitung im Rahmen von Leit- bzw. Kommunikationssystemen vorweisen

könne, was indes bestritten werde (Dossier A1 12 60 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 86 -

89; Dossier A1 12 61 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 85 - 88).

7.2.2 Dem hält die Vergabestelle entgegen, der Begriff „Bewerber“ gemäss Ziff. 3.3 von

Dokument A stehe für die verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer, die ein

Angebot eingereicht hätten. Er stehe nicht für ein Unternehmen allein, sondern - wie

vorliegend - auch für eine Firma mit Subunternehmen. Überdies seien gemäss

Eignungskriterium Nr. 1 Erfahrungen in Projekt und Bauleitung BSA verlangt worden,

wobei unter BSA Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen in Tunnels und auf Strassen

im offenen Gelände verstanden würden. Die BSA umfassten mithin nicht nur den

Bereich Leit- bzw. Kommunikationssysteme, sondern eine sehr breite Palette von

verschiedensten Anlagen. Ausserdem hielten Ziff. 3, 4.8 und 6.2 von Dokument C der

Ausschreibungsunterlagen fest, dass in Abweichung der SIA-Norm 108 die örtliche

Bauleitung von den bereits vergebenen oder noch zu vergebenden Einzelmandaten


  • 12 -

wahrgenommen werde. Die Bauleitung gemäss dem in casu vergebenen Mandat

hingegen beschränke sich auf die Überwachung der Kosten und Termine. Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe es bei der Bauleitung also nicht um

45 Prozent der Phasen 2 - 5 gemäss SIA-Ordnung 108. Die verlangten Arbeiten

könnten daher von der Subunternehmerin ohne Weiteres wahrgenommen werden

(Dossier A1 12 60 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86 - Zu 89“ S. 3 f.; Dossier A1 12 61

Duplik vom 11. Mai 2012 „Zu 85 - Zu 89“ S. 3 f.).

7.3 Umstritten ist vorliegend namentlich, ob der Nachweis der unter E. 7.1 genannten

Voraussetzungen gemäss dem Wortlaut der von der Vergabebehörde definierten

Eignungskriterien auch in Bezug auf die Subunternehmerin oder einzig in Bezug auf

die Zuschlagsempfängerin zu verlangen ist. In concreto:

7.3.1 Zum Eignungskriterium Nr. 1: Wie gesehen schreibt es Erfahrung der Firma inkl.

Subplaner

in

Projekt-

und

Bauleitung

BSA

für

Nationalstrassen

oder

Hochleistungsstrassen vor. Einerseits zielt das Eignungskriterium Nr. 1 explizit auch

auf die Subunternehmer ab. Hätte die Vergabestelle allein die Zuschlagsempfängerin

dem

Eignungskriterium

Nr.

1

unterstellen

wollen,

hätte

sie

in

den

Ausschreibungsunterlagen festhalten müssen, dass die „Firma exkl. Subplaner“

Erfahrung

in

Projekt-

und

Bauleitung

BSA

für

Nationalstrassen

oder

Hochleistungsstrassen vorsehen müsse. Andererseits weist die Vergabestelle darauf

hin, die Abkürzung BSA des Eignungskriteriums Nr. 1 stehe für „Betriebs- und

Sicherheitsausrüstungen“ und nicht für den Bereich Leit- bzw. Kommunikationssystem.

Es genüge daher, wenn die Subunternehmerin Erfahrung im allgemeinen Bereich der

Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen nachweise; einschlägige Erfahrung in Bezug

auf Leit- und Kommunikationssysteme müsse sie nicht aufweisen.

Ein

Blick

in

das

Fachhandbuch

BSA

(einsehbar

unter

http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00129/00183/03929/index.html?lang=de)

bestätigt, dass der Bereich „Kommunikation & Leittechnik“ nur einen Teilbereich der

BSA darstellt. Daneben bestehen weitere Teilbereiche, unter anderem Lüftung,

Signalisation, Überwachungsanlagen oder Nebeneinrichtungen. Dies legt tatsächlich

den Schluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 1 lediglich auf Erfahrung in der

Bauleitung der als Ober- bzw. Gesamtbegriff zu verstehenden „Betriebs- und

Sicherheitsausrüstungen“ abstellt. Dieses umfasst Leit- und Kommunikationssysteme

zwar mit, aber nicht ausschliesslich. Gestützt allein auf den Wortlaut des

Eignungskriteriums Nr. 1 könnte nach dem Gesagten mithin nicht verlangt werden,

dass die Subunternehmerin Nachweise im spezifischen Bereich von Leit- bzw.

Kommunikationssystemen zu erbringen hat; man müsste Erfahrung im allgemeinen

Bereich der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen genügen lassen. Gleichzeitig ist

jedoch einschränkend anzufügen, dass auf die grammatikalische Auslegung allein

nicht abgestellt werden kann. Bereits hier sei vorweggenommen, dass eine

umfassendere (insbesondere die systematische) Auslegung zu einem anderen

Ergebnis führen wird (E. 7.3.3).

7.3.2 Zum Eignungskriterium Nr. 2: Demgegenüber erwähnt das Eignungskriterium

Nr. 2 weder die Firma noch das Subunternehmen explizit, sondern verlangt lediglich,


  • 13 -

dass mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme bzw. Netzwerk in den

vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF

nachzuweisen

seien.

Wer

diesen

Nachweis

erbringen

muss

(bloss

die

Zuschlagsempfängerin oder auch die Subunternehmerin?), bleibt offen. Aufgrund des

Wortlauts des Eignungskriteriums Nr. 2 kann daher nicht festgestellt werden, ob die

Referenzmandate sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der

Subunternehmerin nachzuweisen sind. Fest steht jedenfalls, dass die Subunternehmen

zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, deren Mitberücksichtigung aber auch nicht

explizit ausgeschlossen wird. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem ähnlich

gelagerten Fall, in welchem trotz offen formulierter Eignungskriterien geltend gemacht

wurde, ein Einbezug Dritter in die Eignungsprüfung widerspreche der Formulierung der

Eignungskriterien, festgehalten, dass die Annahme eines Ausschlusses [der

Subunternehmung von der Eignungsprüfung] nicht sachgerecht wäre, da der Beizug

von Subunternehmern bzw. die "Vergabe einzelner Leistungen an Dritte" in den

Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich als zulässig erklärt worden sei. Ein fachlicher

Leistungsausweis müsse aber insbesondere für denjenigen Leistungserbringer

vorliegen, der auch tatsächlich zum Einsatz komme, sei dies nun der Offertsteller

selbst oder eben ein "Dritter" (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00194

vom 8. April 2009 E. 3.6.1).

7.3.3 Klarheit verschafft eine systematische Auslegung der Eignungskriterien Nrn. 1

und 3 sowie des die Eignungskriterien einleitenden Satzes - sie führt zum Ergebnis,

dass der Nachweis der in Eignungskriterium Nr. 2 genannten Voraussetzung

(mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren

mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio CHF) sowohl von der

Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin erbracht werden muss. Die

Gründe sind die folgenden: Der einleitende Satz nennt den Begriff „Bewerber“ - die

Vergabestelle räumte selbst ein, die Ausschreibungsunterlagen hätten damit auf die

verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer abgezielt (Dossier A1 12 60 Duplik

vom 11. Juni 2012 S. 3 „Zu 85“; Dossier A1 12 61 Duplik vom 21. Mai 2012 S. 3 „Zu

85“ S. 3). Des Weiteren wird im Eignungskriterium Nr. 1 explizit festgehalten, dieses

müsse von der Firma inkl. Subunternehmen erfüllt werden. Demgegenüber wird in

Eignungskriterium Nr. 3 die persönliche Erfahrung ausdrücklich nurfür den Projektleiter

verlangt. Sowohl der Einleitungssatz zu den Eignungskriterien als auch das

Eignungskriterium

Nr.

1

richten

sich

mithin

unbestrittenermassen

an

die

Zuschlagsempfängerin und an die Subunternehmerin. Das Eignungskriterium Nr. 3,

das allein auf die Erfahrung des Projektleiters abstellt, hält dies explizit fest. Dies legt

den Umkehrschluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 2 - in Übereinstimmung mit

dem Einleitungssatz zu den Eignungskriterien und ebenso wie das Eignungskriterium

Nr. 1 - sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin

erfüllt

werden

muss.

Mithin

hat

gemäss

den

Eignungskriterien

in

den

Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagsempfängerin, sondern grundsätzlich

auch die Subunternehmerin jeweils 2 Referenzmandate in den Bereichen Leitsysteme

und

Kommunikationsnetzwerke

in

den

vergangenen

5

Jahren

mit

einem

Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF nachzuweisen.


  • 14 -

7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine systematische Auslegung der

Eignungskriterien darauf schliessen lässt, dass das Eignungskriterium Nr. 2 in casu

nicht

nur

von

der

Zuschlagsempfängerin

allein,

sondern

auch

von

der

Subunternehmerin zu erfüllen ist. Dies fällt indes nur ins Gewicht, wenn die Aufgaben

der

Subunternehmerin

von

solcher

Bedeutung

sind,

dass

auch

sie

den

Eignungsanforderungen zu genügen hat (dazu sogleich unter E. 8).

8. Gemäss der kantonalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts ist die Eignung von Subunternehmern insbesondere dann

zu prüfen, wenn sie mit qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut werden. Nachfolgend

ist deshalb die Frage zu beantworten, ob die Bauleitung im Rahmen der vorliegenden

Mandate von solcher Bedeutung ist, dass die damit betraute Subunternehmerin die

definierten Eignungskriterien, namentlich das Eignungskriterium Nr. 2, erfüllen muss.

Hierzu ist jener Teil der beschaffungsgegenständlichen Leistung zu bestimmen, den

die Subunternehmerin zu erbringen hat. Die Vergabestelle gliederte die Leistungen der

beiden Mandate in seiner Ausschreibung in die folgenden sieben Teilbereiche auf:

Projektleitung, Projektgrundlagen erarbeiten bzw. überprüfen, Ist-Zustand aufnehmen,

Zukünftiges Leitsystem bzw. Netz, Migrationskonzept, Realisierung und Ausschreibung

sowie Bauleitung (vgl. jeweils S. 9 von Dokument C).

8.1 Die unter Ziff. 4.8 von Dokument C genannte Bauleitung wird in casu von der

Subunternehmerin ausgeübt. Die Vergabestelle macht diesbezüglich im Wesentlichen

geltend, die Bauleitung sei im Rahmen der vorliegenden Mandate bloss von geringer

Bedeutung, da die Überwachung der Kosten und Termine im Vordergrund stünden. Sie

begründet dies mit Hinweis auf die Ziff. 3, 4.8 sowie 6.2 von Dokument C der

Ausschreibungsunterlagen (vgl. Dossier A1 12 60 Duplik vom 21. Mai 2012 „Zu 87“

S. 3; Dossier A1 12 61 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86“ S. 3 f.). Hierzu ist festzuhalten

was folgt:

8.1.1 Ziff. 3 von Dokument C (S. 8) stellt in einer Übersicht die beiden Projekte

Netzwerk und Leitsystem schematisch dar. Dabei wird auch festgehalten, dass die

örtliche Bauleitung der beiden Projekte von den bereits vergebenen oder noch zu

vergebenden Einzelmandanten wahrgenommen werde. Die Vergabestelle weist in

diesem Zusammenhang darauf hin, es gehe vorliegend - und entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin - nicht um die Bauleitung im Sinne der SIA-Norm 108, wonach

die Bauleitung grundsätzlich rund 45 % eines Projektes ausmacht. Wenngleich dieser

Hinweis der Vergabestelle zutreffend ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen

werden, die im Rahmen der Bauleitung zu erbringende Leistung sei in casu bloss von

geringer Bedeutung. Hierzu bedarf es einer umfassenden Beurteilung der konkret zu

erbringenden Leistungen.

8.1.2 Der Umfang der im Rahmen der Bauleitung konkret zu erbringenden Leistungen

wurde jeweils in Ziff. 4.8 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen festgehalten

(je S. 18 f.). Die Aufgaben wurden für beide Mandate weitgehend identisch formuliert.

Dementsprechend sind sie im Gesamtzusammenhang von derselben Bedeutung. Die

Vergabestelle hat auch diesbezüglich sieben Teilbereiche definiert. Einleitend wird

unter Ziff. 4.8 darauf hingewiesen, eine der Hauptaufgaben des Mandatnehmers werde


  • 15 -

die Überwachung der Kosten und Termine sein. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen,

den Begriff der Hauptaufgabe einzig dem Teilbereich Bauleitung zuzuordnen (mithin

neben der erwähnten Überwachung innerhalb der Bauleitung weitere, jedoch nicht

namentlich erwähnte Hauptaufgaben zuzulassen). Viel eher ist die Formulierung „eine

der Hauptaufgaben des Mandatnehmers“ jedoch so zu verstehen, dass die anderen

Hauptaufgaben des Mandatnehmers nicht den Bereich der Bauleitung selber, sondern

die weiteren, unter E. 8 in fine hiervor genannten Teilbereiche betreffen. Widrigenfalls

würde eine explizite Hervorhebung dieser Aufgabe unter dem Obergriff „Bauleitung“

wenig Sinn machen.

Ungeachtet dieser Interpretation steht aber gerade aufgrund der von der

Beschwerdegegnerin

hervorgehobenen

Komplexität,

der

geographischen

Überspannung und dem Umfang des Projektes sowie der sich über eine längere

Zeitdauer (bis ins Jahr 2020) erstreckenden Arbeiten (Dossier A1 12 60 Replik vom

  1. April 2012 S. 10 RZ 79; Dossier A1 12 61 Replik vom 11. April 2012 S. 11 RZ 78)

fest, dass das Überwachen der Kosten und Termine in der Tat eine der Hauptaufgaben

der beiden Gesamtprojekte darstellt, die für dessen erfolgreiche Realisierung von (mit-)

entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch E. 11.4 hiernach).

8.1.3 Unter dem Teilbereich „Kostenüberwachung“ wird sodann u.a. verlangt, der

Mandatsnehmer habe sowohl die zeitliche Entwicklung als auch die Gesamtkosten zu

planen und deren Einhaltung zu überwachen. Für den Fall, dass diese überschritten

werden, habe der Mandatsnehmer umgehend den Oberprojektleiter/Oberbauleiter (d.h.

F___________) zu informieren. In Bezug auf die ebenfalls von der Bauleitung

vorzunehmende Terminüberwachung wird festgehalten, eine strikte Termin- und

Fortschrittskontrolle sei für das Projekt - wobei das Gesamtprojekt gemeint sein dürfte -

unabdingbar; auch diesbezüglich seien Verzögerungen unverzüglich mit der

Oberbauleitung zu besprechen. Erwähnenswert ist schliesslich, dass die Bauleitung

ausserdem für die Dokumentation, Administration, die Sitzungen, eine erfolgreiche

Inbetriebnahme sowie ein stabiles Betriebskonzept verantwortlich ist und die

Ausbildung der zukünftigen Benutzer und Betreiber des Leitsystems sicherzustellen

hat.

Aufgrund all dieser Aufgaben, die von dem mit der Bauleitung betrauten Unternehmen

zu übernehmen bzw. auszuführen sind, steht für das Kantonsgericht fest, dass dem

Einwand der Vergabestelle, die Leistung der Subunternehmerin sei in casu

unbedeutend, so dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen normierten

Eignungskriterien nicht genügen müsse, nicht gefolgt werden kann.

8.2 Unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Beschwerdegründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Bauleitung in

casu als wichtiger Bestandteil der Mandate zu qualifizieren ist. Dies aus folgenden

Gründen:

8.2.1 Die mit der Bauleitung betraute Subunternehmerin hat die Gesamtkosten des

jeweiligen Projektes nicht nur zu überwachen, sondern auch zu planen. Grosses

Gewicht wird auch der strikten Termin- und Fortschrittskontrolle beigemessen. Diese


  • 16 -

Kontroll- und Überwachungsfunktionen werden sich über eine lange Zeitperiode (einen

Zeitraum von rund 8 Jahren) erstrecken.

Allein die Herausforderung, die Kosten für die beiden Gesamtprojekte zu planen, stellt

für sich betrachtet bereits eine der wichtigsten Aufgaben der zu vergebenden Mandate

dar, zumal die Baukosten von Seiten der Beschwerdegegnerin auf rund Fr. 11.6 Mio.

(Projekt Leitsystem) bzw. auf Fr. 8 bis 9 Mio. (Projekt Kommunikationsnetzwerk),

insgesamt also auf rund Fr. 20 Mio., geschätzt werden. Es handelt sich also um nicht

unbedeutende Beträge; Fehlkalkulationen fallen dabei schnell ins Gewicht. Zusätzlich

ist festzuhalten, dass die Berechnung und Kontrolle von Kosten und Terminen gerade

bei Aufträgen der vorliegenden Art, die mandatsübergreifend mit anderen Projekten

verknüpft sind und über eine längere Zeitspanne hinweg realisiert werden, besonders

wichtig sind. Die Fortführung anderer Arbeiten ist von der Einhaltung der angestrebten

Termine abhängig bzw. mit diesen eng verknüpft. Abweichungen davon schlagen

finanziell zu Buche. Diese Tatsache wird in casu dadurch verdeutlicht, dass die

Bauleitung bei Kostenüberschreitungen oder Terminverzögerungen direkt den

mandatsfremden Oberprojektleiter/Oberbauleiter - und nicht bloss den Projektleiter - zu

informieren hat. Überdies zeugt der Umstand, dass die Ziffn. 6.2 bis 6.10 von

Dokument C ausschliesslich von Koordinationsfragen handeln und namentlich in den

Ziffn. 6.5 und 6.6 die Koordinationssitzungen näher umschrieben werden, offensichtlich

von der Bedeutung, welche die Vergabestelle diesen Aufgaben im Gesamtkontext

beimisst. Für die vorliegend zu beurteilende Frage fällt dabei ins Gewicht, dass die mit

der Bauleitung betraute Unternehmung gemäss Ziff. 4.8.7 von Dokument C neben der

Gesamtkosten- und Terminplanung sowie deren Überwachung auch für das Erstellen

eines

Sitzungskonzeptes

verantwortlich

ist:

Dieses

soll

eine

optimale

Projekttransparenz für den Auftraggeber sicherstellen und damit auch in dieser

Hinsicht die Einhaltung der Kosten und Termine gewährleisten.

8.2.2 Im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Mandatsnehmer gemäss Ziff.

6 von Dokument C ist im Speziellen auf Ziff 6.12 hinzuweisen. Diese handelt vom

Leistungsumfang der Systemlieferanten: Neben einer summarischen Aufzählung der

Leistungen werden zwei Leistungen, nämlich die „Dokumentation“ und die „Ausbildung

des Personals“, explizit unter einem eigenen Titel genannt und näher umschrieben,

wobei die Bedeutung der Leistung „Dokumentation“ in Ziff. 6.11 von Dokument C noch

einmal verdeutlicht wird. Entscheidend ist nun, dass eben diese explizit erwähnten

Leistungen gemäss Ziff. 4.8.4 und Ziff. 4.8.5 von Dokument C ebenfalls von der mit der

Bauleitung betrauten Unternehmung auszuführen sind.

8.2.3 Daneben ist die Bauleitung gemäss den Ziffn. 4.8.3 - 4.8.5 für die Inbetriebnahme

und den Betrieb, die Dokumentation sowie die Ausbildung und damit für die

Realisierung der finalen Phase der Projekte zuständig. Auch hierbei handelt es sich -

unbesehen der übrigen Aufgaben - um einen wichtigen Schritt im Rahmen der

Gesamtleistung

beider

Mandate:

Einerseits

lässt

sich

erst

in

diesem

Verfahrensstadium beurteilen, ob das Projekt entsprechend den gesetzten Zielen und

Vorgaben umgesetzt wurde. Andererseits gewährleistet erst die Inbetriebnahme und

Ausbildung des Personals dessen definitiven und langfristigen Erfolg.


  • 17 -

Erwähnenswert ist - neben dem Umstand, dass den hiervor genannten Leistungen im

Rahmen beider Mandate ohnehin schon (mit-)entscheidende Bedeutung zukommt -

überdies die Tatsache, dass diese Leistungen in direktem Zusammenhang zu den

unter Ziff. 4.7 von Dokument C genannten Leistungen stehen; ihnen dementsprechend

besonderes Gewicht beizumessen ist.

8.2.4 Stellvertretend für die Wichtigkeit und Bedeutung der von der Bauleitung zu

übernehmenden Leistungen ist schliesslich festzuhalten, dass in den im Amtsblatt

publizierten Ausschreibungen in Bezug auf die detaillierten Aufgabenbeschriebe

jeweils explizit festgehalten wurde, die Mandate würden neben der Projektierung - für

welche die Zuschlagsempfängerin vorgesehen ist - den Bau und die Inbetriebnahme

des Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten ausschreiben.

Sowohl die Inbetriebnahme als auch die Betreuung der Mandate in Form der Termin-

und Kostenüberwachung, der Erstellung eines Sitzungsprotokolls zur Sicherstellung

der Projekttransparenz, der laufenden Dokumentation sowie der Ausbildung des

Personals sind allesamt Aufgaben, welche in beiden Mandaten die Subunternehmerin

auszuführen hätte.

8.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf die Bedeutung der Leistungen der

Subunternehmerin

im

Rahmen

der

beiden

Mandate

Leitsystem

sowie

Kommunikationsnetzwerk festzuhalten, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit

der Bauleitung auszuführen sind, sowohl für sich betrachtet als auch in der Summe

und vor dem Hintergrund der Gesamtprojekte von entscheidender Bedeutung sind. Die

Subunternehmerin ist in casu sowohl mit qualitativ als auch quantitativ wesentlichen

Aufgaben betraut, weshalb deren Eignung in Form des Nachweises von Referenzen

geprüft werden muss. Nur so ist der fachliche Leistungsausweis gewährleistet und in

diesem Sinne Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung desjenigen Unternehmens

gegeben, das die spezifische Leistung tatsächlich erbringen soll. Daraus folgt, dass die

Subunternehmerin vorliegend gemäss den definierten Eignungskriterien zumindest

Erfahrung in den in casu vorgesehenen Aufgaben im Bereich von Leitsystemen und

Kommunikationsnetzwerken nachzuweisen hat. Andernfalls wäre keine Gewähr für

eine ordentliche Auftragserfüllung gegeben.

In diesem Sinne bekräftigte die Vergabestelle in ihren Beschwerdeantworten vom

  1. April 2012 jeweils, der Bauherr habe grossen Wert darauf gelegt, dass bei der

Ausführung des komplexen Vorhabens - worunter die Inbetriebnahme und Betreuung

ohne Zweifel zu subsumieren sind - sehr erfahrene Ingenieurbüros eingesetzt werden.

Diesen Nachweis hat die Subunternehmerin vorliegend in Bezug auf die von ihr zu

erbringenden Leistungen nicht erbracht. Ihr ist die Befähigung zur Planung von

Gesamtkosten, zur fachgerechten Durchführung von Termin-, Fortschritt- und

Kostenkontrollen

bzw.

zur

rechtzeitigen

Feststellung

einer

diesbezüglichen

Abweichung sowie zur Inbetriebnahme, Ausbildung des Personals und der finalen

Realisierung von Projekten dieser Grösse abzusprechen. Vorliegend handelt es sich

nämlich - und darin sind sich sämtliche Parteien einig - um anspruchsvolle,

vergleichsweise grosse Projekte; nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zählen die

ausgeschriebenen Autobahn-Leitsysteme bzw. Kommunikationsnetzwerke zu den

grössten, die je in der Schweiz gebaut wurden. Die Zuschlagsempfängerin belegt die


  • 18 -

Erfüllung der Eignungskriterien durch ihre Subunternehmerin in ihrem Angebot zu

Handen der Vergabestelle nicht. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin die

Erfüllung der Eignungskriterien mittels Angabe einschlägiger Referenzen (unter

Angabe des Auftragsvolumens sowie des Zeitrahmens der Realisierung der

verschiedenen Projekte) klar und übersichtlich aufgezeigt. Indem die Vergabestelle

sich über diesen Umstand hinweggesetzt und den Auftrag dessen ungeachtet der

Zuschlagsempfängerin - und nicht der Beschwerdeführerin - vergeben hat, hat sie ihr

Ermessen qualifiziert überschritten. Die Vergabestelle selbst hat die Anforderungen an

die Erfüllung der Eignungskriterien hoch geschraubt. Vor diesem Hintergrund und

angesichts der Bedeutung der zu vergebenden Arbeiten hätte sie die Erfüllung der

Eignungskriterien durch die Subunternehmerin nicht ungeprüft als gegeben betrachten

dürfen.

9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund einer systematischen Auslegung der

Eignungskriterien in casu davon auszugehen ist, dass die in Eignungskriterium 2

verlangten Referenznachweise auch in Bezug auf die Subunternehmerin Geltung

haben. Aufgrund einer Analyse der Leistungen, welche die Subunternehmerin in casu

auszuführen hätte, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass dieselben im

Rahmen des Gesamtmandates nicht von sekundärer Bedeutung sind. Im Gegenteil:

Die von der Subunternehmerin im Rahmen der Bauleitung zu erbringenden Leistungen

sind mitentscheidend für eine erfolgreiche Realisierung des ausgeschriebenen

Projekts. Eine Prüfung der eingereichten Angebote der Zuschlagsempfängerin

einerseits sowie der Beschwerdeführerin andererseits im Lichte der hiervor

dargelegten Erwägungen zeigt auf was folgt:

9.1 Ein Blick in das Angebot der Zuschlagsempfängerin (insbesondere in die Beilage 4)

legt offen, dass sie die Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten

Eignungskriterien nicht nachgewiesen hat. Der Rubrik „Berufserfahrung“ der beiden

Mitarbeiter G___________ und H___________ lässt sich weder entnehmen, in

welcher Zeit die als Referenzen aufgeführten Projekte realisiert wurden noch in

welchem Rahmen sich das Auftragsvolumen bewegt. Auch eine Konsultation der

Homepage der Subunternehmerin vermag diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen.

Angesichts der Tatsache, dass die Zuschlagsempfängerin einen wichtigen Teil der

Mandate - zur Erinnerung: die Bauleitung, welche die Kostenplanung und -

überwachung, die Terminplanung und -überwachung, die Inbetriebnahme und den

Betrieb, die Ausbildung, die Dokumentation, die Administration und die Sitzungen

umfasst - auf die Subunternehmerin zu übertragen gedenkt, ist dies ungenügend. Es

wäre an der Zuschlagsempfängerin gewesen, nicht nur ihre eigenen Referenzen offen

zu legen, sondern auch aufzuzeigen, dass auch die Subunternehmerin die

erforderlichen Eignungskriterien erfüllt.

9.2 Die Referenzen der Beschwerdeführerin sind in ihren Angeboten einlässlich

dokumentiert. Dem Anhang 8 der Beilage 3 ihrer Angebote kann entnommen werden,

dass sie in den vergangenen rund 10 Jahren bereits mehrere übergeordnete

Leitsysteme auf Autobahnen realisiert hat. Das realisierte Ingenieurvolumen überstieg

die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten 0.25 Mio. CHF jeweils um ein

Vielfaches. Auch den Zeitvorgaben („[…] in den vergangenen 5 Jahren […]“) wird die


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Beschwerdeführerin ohne Weiteres gerecht, sind doch unter anderem die Realisierung

übergeordneter Leitsysteme für Autobahnen in den Jahren 2002-2009 dokumentiert.

9.3 Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Zuschlagsempfängerin die

Referenznachweise für die Subunternehmerin nicht erbracht hat. Dementsprechend

hätte die Vergabestelle die Zuschlagsempfängerin mangels Eignungsnachweises der

Subunternehmerin aus dem Verfahren ausschliessen müssen (E. 5.2 hiervor).

Angesichts der Tatsache, dass die Vergabestelle in ihren Eignungskriterien explizit

festgehalten hat, dass die Bewerber mindestens 2 Referenzmandate im Bereich

Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von

mindestens 0.25 Mio CHF nachweisen müssen, kann nicht mehr von angemessener

Ermessensausübung die Rede sein, wenn die Vergabestelle den Auftrag einer

Zuschlagsempfängerin respektive Subunternehmerin erteilt, die diesen Nachweis eben

gerade nicht erbringt, weder in Bezug auf das Ingenieurvolumen noch in Bezug auf die

Aktualität der Referenzen. Die Vergabestelle hat dadurch, dass sie sich im Rahmen

der Vergabe über die von ihr festgesetzten Eignungskriterien hinweggesetzt hat, ihr

Ermessen überschritten. Die Beschwerde ist demnach sowohl in Bezug auf das Projekt

Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk

(A1 2012 61) gutzuheissen.

10. Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptsache den Antrag gestellt, dass die

angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Zuschlag gerichtlich direkt der

Beschwerdeführerin zu erteilen sei. In casu liegen keine Gründe vor, die eine neue

Durchführung des Vergabeverfahrens bedingen würden. Die Zuschlagsempfängerin

hat - abgesehen vom Begehren, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht in die

Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin zu gewähren sei - keine Anträge gestellt.

Die übrigen Anbieterinnen (abgesehen von der Beschwerdeführerin) haben den

Zuschlag nicht angefochten. Deshalb rechtfertigt es sich, die angefochtene

Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Zuschläge sowohl in Bezug auf das

Leitsystem (A1 12 60) als auch in Bezug auf das Kommunikationsnetzwerk (A1 12 61)

direkt der zweitrangierten Beschwerdeführerin zu erteilen.

11. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem

Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den

entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und

der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren

auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Deshalb

werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben.

11.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert


  • 20 -

und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht

der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist

bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren

gebunden,

die

Parteientschädigung

kann

global

festgesetzt

werden

(vom

Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die

Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).

Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.

39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und

des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der

finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen

Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der

Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das

Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime

beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert

wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie

sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter

Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der

für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und

der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf

insgesamt Fr. 4 000.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die

Parteientschädigung wird dem Staat auferlegt.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61

werden vereinigt.

Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (A2 12 66 und

A2 12 67) fallen als gegenstandslos geworden dahin.

Die angefochtenen Vergabeentscheide werden aufgehoben und der Zuschlag

sowohl in Bezug auf das Projekt Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf

das Projekt Kommunikationsnetzwerk (A1 2012 61) der Beschwerdeführerin

erteilt.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung in

der Höhe von Fr. 4 000.-- zugesprochen.

Der

vorliegende

Entscheid

wird

der

Beschwerdeführerin,

der

Zuschlagsempfängerin und der Vergabestelle schriftlich mitgeteilt.


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Sitten, 4. Oktober 2012

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