Building permit refused for billboard structure

A1 12 206Tribunale cantonale8 mag 2013Dismissed

Sintesi

The public-law chamber dismissed the appeal against the refusal of a building permit for a large billboard structure. It upheld the authorities' view that the project failed the aesthetic integration requirements because the cantonal and communal rules require a positive overall visual effect, not merely the absence of disfigurement. It also accepted that the installation could distract road users and thus potentially impair traffic safety. The court further held that the refusal was proportionate and did not violate property guarantees or economic freedom.

Regest

Art. 17 Abs. 1 BauG, Art. 24 lit. d und e BauV; aesthetics clauses in building law: such provisions are not limited to a mere prohibition of disfigurement, but require positive integration of the building or installation into the surroundings so as to achieve a satisfactory overall effect. The competent authorities enjoy a broad margin of appreciation; review by appellate bodies is limited to legal error and abuse or excess of discretion (consid. 4). Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 95 ff. SSV; advertising installations may be refused where, in the concrete local circumstances, they are capable of impairing traffic safety, especially by distracting road users. For the assessment, even a potential hazard suffices; no fixed distance rule exists (consid. 5). A refusal based on these grounds is compatible with Arts. 26, 27 and 36 BV where it rests on a legal basis and serves overriding public interests (consid. 6).

Testo completo

RVJ / ZWR 2014

9

Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 12 206 vom

8. Mai 2013

Baubewilligung: Orts- und Landschaftsbild; Ästhetikklausel

  • Aufstellen von Plakatgerüst mit Werbefläche. Die kantonalen Vorschriften zum Orts-

und Landschaftsbild beschränken sich nicht auf ein blosses Verunstaltungsverbot,

sondern verlangen positiv eine Eingliederung, die eine befriedigende Gesamtwirkung

ergibt. Den Behörden kommt praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu

(Art. 17 Abs. 1 BauG, Art. 24 lit.d und e BauV; E. 4).

  • Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen

könnten (Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 95 ff. SSV, Art. 188 Abs. 1 StrG; E. 5).

  • Die Bauverweigerung ist verhältnismässig und mit der Eigentumsgarantie und der

Wirtschaftsfreiheit vereinbar (Art. 26, 27 und 36 BV; E. 6).

Autorisation de construire : protection des sites et du paysage ;

clause d’esthétique

  • Installation d'une structure pour affiches publicitaires. Les prescriptions cantonales

en matière de protection des sites et du paysage ne se limitent pas à interdire toute

altération, mais exigent positivement une intégration aboutissant à un effet d’ensem-

ble satisfaisant. Selon la pratique, une marge d’appréciation considérable est recon-

nue aux autorités dans ce domaine (art. 17 al. 1 LC, art. 24 let. d et e OC ; consid. 4).

  • Des publicités susceptibles de mettre en danger la sûreté du trafic sont interdites le

long des routes (art. 6 al. 1 LCR, art. 95 ss OSR, art. 188 al. 1 LR ; consid. 5).

  • Le refus d’autorisation de construire est proportionné et compatible avec la garantie

de la propriété et la liberté économique (art. 26, 27 et 36 Cst. ; consid. 6).

Erwägungen

(…)

4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Auffassung der Vorinstanzen,

das in diesem Format vorgesehene Plakat beeinträchtige das Orts-

und Landschaftsbild, sei unhaltbar und sachlich nicht begründet.

4.1 Die Vorschriften über die Ästhetik bezwecken als baurechtliche

Gestaltungsvorschriften – entsprechend den Planungsgrundsätzen

von Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 17 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) -

den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes, der histo-

rischen Stätten sowie der Natur- und Kunstdenkmäler. Generalklau-

seln enthalten meist ein allgemeines Verunstaltungs- oder Beeinträch-

tigungsverbot (negative ästhetische Generalklausel) oder verlangen

eine gute Einordnung oder befriedigende Gesamtwirkung (positive


10

RVJ / ZWR 2014

ästhetische Generalklausel; ZBl 8/2006, S. 426 f.). Ästhetikvorschrif-

ten sind somit baurechtlich materiellrechtliche Vorschriften, die eine

eigenständige Bedeutung haben und durchaus zur Verweigerung oder

Reduktion einer Baubewilligung oder zu bestimmten Auflagen führen

können (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 653; Peter Hänni, Planungs-, Bau-

und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., S. 303; BGE 115 Ia 370

E. 5; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 49 vom 17. Juli 2009 E. 4b).

Solche Vorschriften finden sich im kantonalen und kommunalen

Baurecht.

4.2 Gemäss Art. 44 lit. a des kommunalen Bau- und Zonenregle-

ments vom 6. November 2000 (BZR), vom Staatsrat homologiert am

  1. April 2002, sowie nach Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Bauge-

setzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) müssen sich

Bauten und Anlagen namentlich hinsichtlich Grösse, Stellung, Material

und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung derart

einordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Nach

Art. 24 lit. d und e BauV sind Bauten und Anlagen zu bewilligen, wenn

sie in ästhetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Land-

schaftsbild nicht beeinträchtigen.

4.3 Die kommunalen und kantonalen Vorschriften beschränken sich

nicht auf ein blosses Verunstaltungsverbot, sondern verlangen beide

positiv eine Eingliederung, die eine befriedigende Gesamtwirkung

ergibt (Einordnungs- oder Eingliederungsgebot; Walter Haller/Peter

Karlen, a.a.O., N 653; Marcel Steiner, Die Ästhetikgeneralklauseln, in:

Baurecht, 1994, S. 118). Ein solches Eingliederungsgebot geht weiter

als das blosse Verunstaltungsverbot, welches eine Bauverweigerung

nur rechtfertigt, wenn eine eigentliche Verunstaltung bewirkt wird. Ver-

langt das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicher-

stellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere

Massstäbe angelegt werden. Das Eingliederungsgebot erfasst Beein-

trächtigungen schlechthin (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum

Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 9/10

N. 13). Die positive, einordnende architektonische Gestaltung hat

sicherzustellen, dass für die Bauten selbst und auch für das Ensemble

und die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gestaltung

und eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Beurtei-

lung darf die Behörde jedoch nicht auf ein beliebiges, subjektives

architektonisches Empfinden oder Gefühl abstellen, sondern hat sich


RVJ / ZWR 2014

11

auf objektive und grundsätzliche Kriterien zu stützen und sie hat dar-

zutun, dass deren Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt zu

Massnahmen (wie Bauverbot, Auflagen zu einer Baubewilligung usw.)

führen muss, die sich auf die betreffende Eingliederungsklausel zu

stützen vermögen. Es ist im Einzelnen darzulegen, warum mit einer

bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die

Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Marcel

Steiner, a.a.O. S. 118; BGE 114 Ia 343 E. 4b; ZWR 1997 S. 57;

Urteile des Kantonsgerichts A1 09 49 vom 17. Juli 2009 E. 4a, A1 07

93 vom 5. Oktober 2007 E. 2 f.; P 63/94 vom 6. Januar 1995 E. 3 ff.).

Auch wenn eine Baute den Bau- und Zonenvorschriften massstäblich

entspricht, ist sie so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamt-

wirkung erreicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2007 vom

  1. Mai 2008 E. 3.3.1 in fine).

4.4 Bei der Anwendung von Ästhetikklauseln kommt den Behörden

praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. „Dans ces

domaines, les autorités locales disposent donc d’un large pouvoir

d’appréciation“ (Urteil des Bundesgerichtes 1C_133/2010 vom 4. Juni

2010 E. 2.1 und BGE 129 I 337 E. 4.1). Entsprechend verfügt die

Gemeinde insoweit über Autonomie (Urteil des Bundesgerichts

1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3.4, mit Hinweisen).

Anders als das Kantonsgericht ist der Staatsrat zwar grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb er neben der Rechtmässigkeit

auch die Zweckmässigkeit eines angefochtenen Entscheids überprü-

fen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines Einordnungs-

entscheids geht, darf der Staatsrat nicht seine eigene Beurteilung an

die Stelle derjenigen der Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid

auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände

beruht. Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechts-

kontrolle beschränkte Kantonsgericht kann gemäss Art. 78 lit. a VVRG

nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung eingreifen. Die

Beschwerdeinstanzen haben demnach den Entscheid einer Baube-

hörde zu respektieren, wenn er vertretbar und nicht rechtsverletzend

ist. Der Eingriff in das Ermessen würde eine Überschreitung der

Kognitionsbefugnis darstellen und wäre willkürlich (vgl. BGE 116 III 70

E. 2b; 113 Ib 376 E. 7a; 104 Ia 408 E. 5). Gleichzeitig würden die

Beschwerdeinstanzen mit der Ausdehnung ihrer gesetzlichen Prü-

fungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzen (Urteil des Bundes-

gerichts 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005, publ. in: ZBl 107/2006

S. 430, E. 4 und 4.3). Es war dem Staatsrat und ist dem Kantons-


12

RVJ / ZWR 2014

gericht als Beschwerdeinstanzen somit verwehrt, eine eigene umfas-

sende Beurteilung der Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens

vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2009 vom 24. März

2009 E. 3.2; 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.2; 1P.678/2004

vom 21. Juni 2005, E. 3.2 und E. 4, in: ZBl 107/2006 S. 430;

1C_12/2007 vom 8. Januar 2008).

4.5 Wie den sich in den Akten befindenden Photoaufnahmen entnom-

men werden kann, ist die Auffassung der KBK, die am fraglichen Ort

anzubringende Reklamesystem passe nicht in die dort bestehende,

weitgehend unbebaute Landschaft, vertretbar und jedenfalls nicht

rechtsverletzend. Das Gericht kommt wie die Vorinstanzen zum

Schluss, dass das zu beurteilende Plakatgerüst durchaus geeignet ist,

das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Das geplante

Aufhängesystem stellt bereits allein aufgrund seiner Dimensionen mit

einer Breite von ca. 10 m und einer Höhe von 6 m sowie mit einer

Plakatfläche von 50 m2 (10 m x 5 m) einen nicht unwesentlichen

Eingriff in die am geplanten Standort noch bestehende Frei- und

Grünfläche dar. Im Übrigen würden selbst allfällige, einzelne "Bau-

sünden" aus der Vergangenheit nicht dazu führen, dass die bauästhe-

tischen und ortsbildschützenden Bestimmungen ausser Kraft gesetzt

und generell geringere Anforderungen an die Gestaltung in der Bau-

zone zu stellen wären (Urteil des Bundesgerichts 1P.208/2005 vom

  1. Juli 2005 E. 2.6). Die Gemeinde und die KBK haben von dem

ihnen zustehenden Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht und

der Staatsrat hat dies zu Recht geschützt.

Was die Beschwerdeführerin gegen die Erwägungen der Vorinstan-

zen betreffend Bauästhetik und Ortsbild (befriedigende Gesamtwir-

kung) vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische

Kritik und ist jedenfalls nicht geeignet, die Auffassung der kommu-

nalen und kantonalen Behörde als offensichtlich unhaltbar erscheinen

zu lassen. Diesen Behörden ist bei der ästhetischen Würdigung des

Bauvorhabens ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Urteile des

Bundesgerichts 1C_258/2009 vom 20. Mai 2010 und 1P.678/2004

vom 21. Juni 2005 E. 4.3, in: ZBl 107/2006 S. 430).

5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, entgegen der

Ansicht der Vorinstanzen beeinträchtige ihr Bauvorhaben die Ver-

kehrssicherheit nicht.


RVJ / ZWR 2014

13

5.1 Gemäss Art. 188 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September

1965 (StrG; SGS/VS 725.1) wird die Freilichtreklame durch die eidge-

nössische Gesetzgebung über den Strassenverkehr geregelt. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gemäss Art. 6 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG/ SR 741.01) vom 19. Dezember 1958

(Stand am 1. Januar 2013) im Bereich der für die Fahrzeuge oder

Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen

untersagt, die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen

Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassen-

benützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkreti-

siert wird Art. 6 Abs. 1 SVG in den Art. 95 ff. der Signalisations-

verordnung (SSV; SR 741.211) vom 5. September 1979 (Stand am

  1. Juli 2012).

Als Strassenreklamen, deren Anbringung oder Änderung der Bewilli-

gung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde bedarf (Art. 99

Abs. 1 SSV) gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in

Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahr-

zeugführer liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr

zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Untersagt sind gemäss Art. 96 Abs. 1

SSV Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchti-

gen könnten; die Bestimmung enthält in den lit. a bis d eine nicht

abschliessende Aufzählung von Umständen, bei welchen typischer-

weise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Sodann

benennt Art. 96 Abs. 2 SSV jene Konstellationen, bei welchen Stras-

senreklamen stets untersagt sind, d.h. eine Bewilligung zum Vornhe-

rein nicht in Frage kommt. In allen übrigen Fällen hat die zuständige

Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrs-

sicherheit

beeinträchtigen

würde

(Urteil

des

Bundesgerichts

2A.112/2007 E. 3.1 vom 30. Juli 2007).

5.2 Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicher-

heit ist ein unbe-stimmter Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus dem

Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 1 SVG sowie seiner Stellung im

Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Der Behörde, die einen

solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspiel-

raum eingeräumt. Das Kantonsgericht prüft deshalb die Begriffsaus-

legung nur mit Zurückhaltung, insbesondere soweit örtliche oder tech-

nische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die lokalen Behörden

in der Regel bessere Kenntnisse haben. Besondere Zurückhaltung ist


14

RVJ / ZWR 2014

geboten, wenn die entscheidenden Fragen der Rechtsanwendung mit

der Frage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verflochten

sind, was bei der Beurteilung von Belangen der Verkehrssicherheit im

Zusammenhang mit dem Anbringen von Reklamen ausgeprägt der

Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007

E. 3.2). Urteile 2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2, sowie

2A.431/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 2.2, je mit Hinweisen).

5.3 Grundsätzlich misst das Kantonsgericht wie das Bundesgericht

bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. von Art. 96 SSV dem

Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzge-

berischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses

Gewicht bei. Es gilt bei der Bewilligung von Reklamen eine strenge

Praxis zu handhaben (vgl. dazu die umfassende Darlegung im Urteil

2A.249/2000 vom 14. Februar 2001, in: SJ 2001 I 529 ff., E. 3b mit

Hinweisen; ferner: Urteile 2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2,

sowie 2A.431/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 2.2). Bereits eine

potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der

Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrs-

sicherheit beeinträchtigen zu können, wie sich bereits aus dem

Gesetzestext von Art. 6 Abs. 1 SVG ("beeinträchtigen könnten") ergibt

(BGE 99 Ib 377 E. 2; vgl. auch Urteil 2A.431/2004 vom 16. Dezember

2004, E. 2.2) und auch von Art. 96 Abs. 1 SSV zum Ausdruck kommt

(Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3).

5.4 Eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne

von Art. 6 Abs. 1 SVG liegt nach den Ausführungsbestimmungen

unter anderem dann vor, wenn durch die Strassenreklame das Erken-

nen anderer Verkehrsteilnehmer erschwert wird, wie im "näheren

Bereich" von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten

(Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV). Der Verordnungsgeber hat indessen darauf

verzichtet, diesbezüglich starre Distanzangaben festzulegen. Vielmehr

soll die Bewilligungsbehörde sämtliche Sachverhaltsmomente des

konkreten Einzelfalles in ihren Entscheid einbeziehen (wie beispiels-

weise auch Art, Grösse und Ausrichtung der Strassenreklame, Umge-

bungsgestaltung, Streckenführung, usw.). Es liegt daher auf der

Hand, dass eine analoge Anwendung der Distanzvorgabe von Art. 18

Abs. 2 lit. d VRV, welche den Bereich absteckt, in welchem das

Anhalten von Fahrzeugen vor und nach Strassenverzweigungen (in

jedem Fall) unzulässig ist, für die Beurteilung von Strassenreklamen

wenig sachgerecht erscheint. Zwar spielen die Abstände zwischen


RVJ / ZWR 2014

15

dem Reklamestandort und Fussgängerstreifen, Verzweigungen und

weiteren sensiblen, die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker in

erhöhtem Masse beanspruchenden Stellen für die Abschätzung einer

möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durchaus eine

Rolle und nimmt das Gefährdungspotential mit zunehmender Entfer-

nung tendenziell ab. Es kann jedoch nicht von einer festen Distanz

ausgegangen werden, ab welcher eine derartige Gefährdung so oder

so ausgeschlossen werden kann. Ähnlich verhält es sich mit dem

Abstand zu Signalen: Zwar untersagt Art. 97 Abs. 1 SSV nur Stras-

senreklamen an Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe; eine

potentielle Verkehrsgefährdung namentlich aus den in Art. 96 Abs. 1

lit. c und d SSV genannten Gründen kann jedoch auch von weiter ent-

fernten Reklamen ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007

vom 30. Juli 2007).

5.5 Vorliegend lassen die festgestellten Abstände zwischen der

geplanten Plakatanschlagstelle und der Hauptstrasse (Bahnhof-

strasse) mit dem Gehsteig sowie der bestehenden Einmündung

(Grundstrasse) in die Hauptstrasse bereits den Schluss zu, dass die

Verkehrssicherheit durch das Reklamevorhaben beeinträchtigt wer-

den könnte. Zu dieser Beurteilung gelangt man auch unter Würdigung

sämtlicher hier vorliegender Umstände. Die Bahnhofstrasse in

Gampel bildet Teil der Verbindung zwischen der Kantonsstrasse im

Rhonetal und der BLS-Autoverladestation Goppenstein sowie dem

Lötschental. Es handelt sich um eine zeitweise (Ferien, Feiertage,

Wochenenden, usw.) sehr stark befahrene Strasse, die ein erhöhtes

Gefahrenpotential birgt und in diesem Bereich von allen Verkehrsteil-

nehmern erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Hinzu kommt, dass sich in

der Nähe der Bauparzelle die Ein- und Ausfahrt der Grundstrasse in

die Bahnhofstrasse befindet. Ebenfalls in der Nähe der Bauparzelle

sind Verkehrssignale (Höchstgeschwindigkeit, Überholverbot und

Wegweiser) angebracht. Überdies ist die Bahnhofstrasse auf der Seite

der Bauparzelle mit einem Trottoir versehen. All diese Umstände

setzen höchste Konzentration sämtlicher Verkehrsteilnehmer (Fahr-

zeuglenker, Fussgänger und Radfahrer) voraus. Aufgrund ihrer

Grösse, ihrer Nähe zur Hauptstrasse sowie ihrer Ausrichtung quer zur

Fahrbahn befindet sich die geplante Plakatanschlagstelle unstreitig im

Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer. Jegliche Ablenkung

muss daher in diesem Bereich vermieden werden. Das Aufstellen des

beabsichtigten Reklameträgers ist angesichts der konkreten örtlichen

Verhältnisse geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in


16

RVJ / ZWR 2014

ungebührlicher Weise abzulenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 3.1). Mit der Setzung zusätzli-

cher Sinnesanreize im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer

wird deren Aufmerksamkeit vermindert und damit die Verkehrssicher-

heit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom

  1. Juli 2007). Bei der gegebenen Sachlage gelangt das Gericht zum

Ergebnis, es liege eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrs-

sicherheit vor, weshalb der Beschwerdeführerin die anbegehrte

Bewilligung für die Plakatanschlagstelle auch aus diesem Grund zu

verweigern ist.

6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bauverweigerung stelle

einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR

101]) und in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar.

6.1 Eine solche Einschränkung ist nur zulässig, wenn sie sich auf

eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil des Bundesgerichts

1C_317/2008 Urteil vom 14. April 2009 E. 2). Handelt es sich - wie im

vorliegenden Fall - um einen leichten Eingriff, so genügt als gesetzli-

che Grundlage ein Gesetz im materiellen Sinn oder eine Generalklau-

sel, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur auf Will-

kür hin überprüft (Urteil des Bundesgerichts 1C_160/2008 vom

  1. Oktober 2008; BGE 131 I 333 E. 4 S. 339 mit Hinweisen).

6.2 Im zu beurteilenden Fall wurde die Baubewilligung gestützt auf

Art. 17 BauG und Art. 44 lit. a BZR aus Gründen des Ortsbild- und

Landschaftsschutzes sowie aufgrund von Art. 6 Abs. 1 SVG i.V.m

Art. 95 ff. SSV aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert. Der

Bauabschlag beruht auf mehreren gesetzlichen Grundlagen und er

liegt im öffentlichen Interesse. Als gesetzliche Grundlage bestimmen

das auf dem Raumplanungs-recht des Bundes beruhende BauG und

das BZR die zulässige Nutzung der Bauparzelle. Wenn gestützt auf

deren Bestimmungen die Behörden ein Bauvorhaben als nicht zu-

lässig erklären, wird damit ein raumplanerisches Ziel einer geordneten

Überbauung verfolgt. Mit dem Strassenverkehrsrecht soll insbeson-

dere die Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Die damit sicherlich

einhergehende Beschränkung der verfassungsmässigen Rechte der

Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht derart einschneidend, als

dass sie mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit nicht


RVJ / ZWR 2014

17

mehr vereinbar erscheint (Urteile des Kantonsgerichts A1 11 31 vom

  1. Januar 2012 E. 8 und A1 97 158 vom 3. Dezember 1998 E. 6.3).

Raumplanung und Verkehrssicherheit stellen öffentliche Interessen

dar, die vorliegend das private Interesse der Beschwerdeführerin bei

weitem überwiegen. Die Bauverweigerung kann auch nicht als unver-

hältnismässig qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich

aufgrund der Akten sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch in

den anschliessenden Beschwerdeverfahren verzichtet, ein Gesuch für

ein redimensioniertes Projekt einzureichen. Dies, obwohl ihr die

zuständige Baubewilligungsbehörde bereits auf ein vorgängig

gestelltes Auskunftsgesuch hin unmissverständlich mitgeteilt hat, dass

eine Plakatanschlagstelle in den vorgesehenen Dimensionen nicht

bewilligt werden könne. Ob am geplanten Standort eine redimensio-

nierte Reklametafel bewilligt werden könnte, kann offen bleiben. Nach

dem Gesagten liegt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor. Aus

den gleichen Gründen ist ebenfalls eine Verletzung der Eigentumsga-

rantie der Beschwerdeführerin, die im Übrigen nicht Grundeigentü-

merin der Bauparzelle ist, zu verneinen.

7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit vollumfänglich abzu-

weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Parole chiave

building permitaestheticstownscapelandscape protectiontraffic safetyadvertisingmunicipal autonomyproportionalityeconomic freedomproperty guarantee