Parking substitute fee requires traffic increase from the renovation

A1 11 91Tribunale cantonale30 mar 2012Granted

Sintesi

The owner of a renovated house challenged a municipal parking substitute fee of CHF 10,000 that had been upheld in part by the State Council. The Cantonal Court held that the appeal was admissible, rejected the complaint about a violation of the right to be heard, but found that the fee was unlawful because the renovation did not increase traffic. The number of apartments and rooms remained unchanged and the use stayed residential, so no parking-space obligation arose. The appeal was therefore granted, the State Council decision annulled to that extent, and the municipality ordered to pay CHF 1,500 in costs.

Regest

Art. 26 BauG, Art. 215 StrG; parking substitute fee for new or larger works is permissible only insofar as the building measure creates additional motor-vehicle traffic and thus a concrete parking demand. Municipal regulations may not broaden the charge beyond the cantonal ratio legis by relying solely on the existence of a building-permitable act or on investment volume. The decisive criterion is the traffic increase caused by the construction measure; if a renovation leaves the number of dwellings, room layout, and use unchanged and does not generate additional traffic, neither a parking-space obligation nor a substitute fee may be imposed (consid. 6.4-6.7). A formal hearing defect may be cured before a full review authority where the party can be heard and the matter is fully examined (consid. 4.4).

Testo completo

JUGCIV

A1 11 91

URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

von

X___________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis

und

Einwohnergemeinde Y___________

(Abgaben & Gebühren)


  • 2 -

Sachverhalt

A.

X___________

ist

Eigentümer

der

Parzelle

Nr.

C___________,

Plan

Nr. D___________, E___________, in F___________, auf Gebiet der Gemeinde

Y___________ (Gemeinde). Am 28. April 2008 reichte er ein Baugesuch ein, um das

auf dieser Parzelle stehende Gebäude zu renovieren. Mit Verfügung vom

  1. September/17. Dezember 2008 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung, verfügte

darin aber unter Ziff. 4.4 eine Parkplatzersatzabgabe von Fr. 10 000.-- (zwei Parkplätze

à Fr. 5 000.--) sowie unter Ziff. 4.7 Anschlussgebühren für Trinkwasser von total

Fr. 2 500.--. Unter Ziff. 5.9 hielt die Gemeinde fest, dass die definitiven

Anschlussgebühren

für

Trink-

und

Abwasser

nach

Eröffnung

der

neuen

Katasterschatzung in Rechnung gestellt und zu Lasten der Bauherrschaft gehen

würden.

B.

Mit

Schreiben

vom

Januar

2009

legte

X___________

dagegen

Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (Staatsrat) ein und

ersuchte dabei um Aufhebung der von der Gemeinde erhobenen Gebühren gemäss

Ziff. 4.4, 4.7 und 5.9 des Bauentscheides. Vom 20. Februar 2009 bis zum 30. Juli 2009

wurde das Verfahren auf Gesuch der Gemeinde hin sistiert, damit die Gemeinde

weitere Abklärungen treffen konnte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni

2009 nahm der Staatsrat das Verfahren wieder auf. In ihrer Beschwerdeantwort vom

  1. August beantragte die Gemeinde, dass die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen

und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ausserdem seien

die Kosten von Verfahren und Entscheid X___________ aufzuerlegen. Mit

Stellungnahme vom 22. September 2009 ergänzte X___________ seine Anträge vom

  1. Januar 2009 dahingehend, dass ihm ebenfalls eine Parteientschädigung

zuzusprechen sei. Überdies beantragte er, dass die Kosten von Verfahren und

Entscheid der Gemeinde aufzuerlegen seien. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom

  1. November 2009 an den Rechtsbegehren ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August

2009 fest.

C.

Mit

Urteil

vom

März

2011

entschied

der

Staatsrat,

dass

die

Verwaltungsbeschwerde vom 8. Januar 2009 teilweise gutgeheissen, Ziff. 4.7 der

Baubewilligung der Gemeinde vom 15. September/17. Dezember 2008 im Sinne der

Erwägungen aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung an

die Gemeinde zurückgewiesen werde. Die Kosten von Verfahren und Entscheid in der

Höhe von Fr. 800.-- wurden X___________ nur zur Hälfte auferlegt; die andere Hälfte

wurde nicht erhoben. Überdies wurde X___________ zu Lasten der Gemeinde eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50.-- zugesprochen (er war bis zu jenem

Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten).

D. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2011 beantragte X___________

(Beschwerdeführer) respektive sein Rechtsvertreter beim Kantonsgericht, dass der

Entscheid des Staatsrates vom 23. März 2011 bezüglich der zu leistenden

Parkplatzgebühren aufzuheben sei. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der


  • 3 -

Gemeinde aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen. Zur Begründung führte er an, dass er sein Haus bloss renoviert und

nicht umgebaut habe, weshalb die Voraussetzungen für die Pflicht zur Bezahlung einer

Parkplatzersatzabgabe (die auf grössere Umbauten abstellten) nicht erfüllt seien.

Überdies habe die Gemeinde in ihren kommunalen Reglementen den Kreis der

Abgabepflichtigen in unzulässiger Weise erweitert, indem sie das Kriterium des

Mehrbedarfs nicht in die Regelung mit einbezogen habe. Der Beschwerdeführer sei

deshalb nicht verpflichtet, die Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.-- zu

leisten.

Die Gemeinde nahm am 7. Juli 2011 Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren:

„Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist,

abzuweisen und der Bauentscheid betr. Parkplatzersatzabgabe zu bestätigen [Ziff. 1].

Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens [Ziff. 2].“ Die Gemeinde

machte insbesondere geltend, die Anforderungen an einen Umbau, der eine

Parkplatzersatzabgabepflicht nach sich ziehe, seien erfüllt. Ihr Reglement betreffend

Parkplatzersatzabgaben sei vom Staatsrat homologiert worden, weshalb darin mit

Bestimmtheit keine Kompetenzüberschreitung enthalten sei und sie sich zu Recht

darauf berufe.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die

Gelegenheit eingeräumt, bis am 2. September 2011 zu den Beschwerdeantworten des

Staatsrates und der Gemeinde Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch

machte.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im

Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die

mangels

Ausschlusses

in

den

Art.

74

bis

77

VVRG

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 80 Abs.

1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert. Der

Staatsratsentscheid ist für ihn teilweise negativ ausgefallen, weil die von der Gemeinde

auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe durch den Staatsrat

geschützt worden ist. Deshalb ist der Beschwerdeführer durch den Staatsratsentscheid

berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1

lit. b und c i.V.m. 46 und 48 VVRG).


  • 4 -

2. Vor Kantonsgericht hängig und damit vorliegend umstritten ist nur noch die Pflicht

des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe. Das Gericht hat

die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich

im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80

Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht

zutreffen (Art. 78 VVRG).

3. Der Beschwerdeführer hat den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen verlangt.

Weiter beantragt er die Durchführung einer Ortsschau, ohne jedoch zu begründen,

inwiefern diese notwendig und sinnvoll sein könnte.

3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE

120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung

beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE

127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,

ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich

ihre

Überzeugung

gebildet

hat

und

ohne

Willkür

in

vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch

weitere

Beweiserhebungen

nicht

geändert

(Alfred

Kölz/Isabelle

Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,

S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,

Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).

3.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen

sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Überdies

befinden sich in den Akten das Baugesuch, ein Situationsplan sowie eine

umfangreiche Fotodokumentation, welche das Haus und die Zufahrt dazu

veranschaulichen. Daraus lässt sich der Zustand des Hauses sowohl vor als auch nach

dem Umbau ermessen. Vor diesem Hintergrund würde eine Ortsschau ins Leere

laufen. Im Übrigen ist – wie in den nachfolgenden Erwägungen noch darzulegen sein

wird – entgegen der Ansicht des Staatsrates und der Gemeinde der Umfang der

Umbauarbeiten nicht (allein) ausschlaggebend für die Beantwortung der umstrittenen

Frage, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung einer

Parkplatzersatzabgabe auferlegt hat. Zu guter Letzt ist in Erinnerung zu rufen, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit hatte, sich

ausführlich

zu

äussern.

Die

vorhandenen

Akten

enthalten

mithin

die

entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden

rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.

Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in

antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere die vom

Beschwerdeführer anbegehrte Ortsschau – würden an der zu beurteilenden Sach- und

Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.


  • 5 -

4. Der Beschwerdeführer macht als Erstes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch die Gemeinde geltend. Letztere habe die angefochtene Verfügung falsch

begründet. Die (richtige) Begründungspflicht ergebe sich jedoch aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, zu erkennen, von

welchen Überlegungen sich die Gemeinde habe leiten lassen. Deshalb sei sein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) als

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen

desjenigen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt, der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen

ist. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu

begründen, damit der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung

gilt als genügend, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Tragweite der

Entscheidung zu verstehen und sie in Kenntnis der Sache anzufechten (BGE 134 I 83

E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1; 126 I 15 E. 2a/aa; 125 II 369 E. 2c; 124 II 146 E. 2a; 123 I 131

E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.666/2005 vom 21. Februar 2006 E.

4.1).

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Staatsrat nicht

geltend

gemacht

hat,

dass

die

Verfügung

der

Gemeinde

vom

  1. September/17. Dezember 2008 zu wenig respektive auf eine Art und Weise

begründet sei, die er nicht nachvollziehen könne und die deshalb eine Verletzung

seines rechtlichen Gehörs konstituiere. Macht er dies nun erstmals vor Kantonsgericht

geltend, schenkt er dem Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wenig

Beachtung: Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die

angefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des

anschliessenden

oberinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens

(Thomas

Merkli/Aeschlimann Arthur/Herzog Ruth, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21), N 13 zu

Art.

72

VRPG).

Deshalb

ist

nicht

der

Entscheid

der

Gemeinde

vom

  1. September/17. Dezember

2008

Gegenstand

des

verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern vielmehr der Entscheid des Staatsrates vom

  1. März 2011 (Thomas Merkli/Aeschlimann Arthur/Herzog Ruth, Kommentar zum

Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG;

BSG 155.21), N 13 zu Art. 72 VRPG). Insoweit der Beschwerdeführer also geltend

macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Gemeinde

ihren Entscheid vom 15. September/17. Dezember 2008 zu wenig begründet habe, ist

er nicht zu hören.

4.3 Selbst wenn man – in Anwendung von Art. 79 Abs. 3 VVRG – vor Kantonsgericht

auf die Rüge, die Gemeinde habe auf Grund unrichtiger Begründung ihres Entscheides

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, eintreten wollte, könnte der


  • 6 -

Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden: Nach dem Dafürhalten

des

Kantonsgerichts

hat

die

Gemeinde

ihre

Verfügung

vom

  1. September/17. Dezember 2008, mit dem sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung

einer Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von total Fr. 10 000.-- verpflichtet hat,

genügend und verständlich begründet: Aus der Verfügung gehen sowohl die

gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die Gemeinde stützt, als auch ihre

Bemessungsgrundlagen klar hervor. Der Umstand alleine, dass die Begründung des

Entscheids der Gemeinde nicht dahingehend ausgefallen ist, wie sich der

Beschwerdeführer dies gewünscht hätte, konstituiert keine unvollständige Begründung

des Entscheides, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

4.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen

Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf

an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen

Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres

Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b

mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.

2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Das ist vorliegend der Fall: Der Staatsrat hat sich in seinem

Entscheid vom 23. März 2011 einlässlich mit der dem Beschwerdeführer auferlegten

Pflicht

zur

Bezahlung

einer

Parkplatzersatzabgabe

auseinandergesetzt.

Die

Begründung

des

Staatsrates

erscheint

dem

Kantonsgericht

genügend

und

nachvollziehbar: Der Staatsrat stellte sich – wie bereits die Gemeinde – auf den

Standpunkt, dass es sich rechtfertige, den Beschwerdeführer auf Grund des Umfanges

und der Intensität der Umbauarbeiten zu einer Parkplatzersatzabgabe zu verpflichten.

Selbst wenn man also von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers durch die Gemeinde ausgehen wollte (was das Kantonsgericht

nicht tut), dürfte angenommen werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs

des Beschwerdeführers vor dem Staatsrat geheilt worden wäre. Von einer

Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem

Hintergrund abzusehen: Die Rückweisung würde ohnehin nur zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

4.5 Auf Grund der Ausführungen in E. 4.1 bis 4.4 gelangt das Kantonsgericht mithin

zum Schluss, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör weder

vor der Gemeinde noch im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor dem

Staatsrat verletzt worden ist.


  • 7 -

5. Die Gemeinde hat in ihrer Baubewilligung vom 17. Dezember 2008 unter Ziff. 4.4

Folgendes verfügt:

4.4 Parkplatzersatzabgabe

Für das Gebiet des Plateaus Y___________ ist keine Strassenerschliessung vorgesehen und es bestehen

damit keine Parkierungsmöglichkeiten. Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt erteilt, dass der Bauherr

bzw. sein Rechtsnachfolger unter Solidarbürgschaft die erforderliche Parkplatzersatzabgabe leistet. Die

Abgabe beträgt Fr. 5 000.-- pro Parkplatz und wird wie folgt berechnet:

2 Parkplätze à Fr. 5 000.--

Fr. 10 000.--

Der Staatsrat hat die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe in seinem Entscheid vom

  1. März 2011 geschützt (Ziff. 1 des Dispositivs des staatsrätlichen Entscheides vom

  2. März 2011 e contrario; vgl. auch E. 3 und 4 desselben Entscheides). Dagegen hat

der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. In einem ersten

Schritt werden vorliegend die gesetzlichen Grundlagen des kantonalen und des

kommunalen

Rechts

dargelegt,

welche

die

Gemeinde

zur

Erhebung

von

Ersatzabgaben im Allgemeinen und von Parkplatzersatzabgaben im Besonderen

ermächtigen:

5.1 Das Steuergesetz vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS/VS 642.1) bestimmt, dass

die Gemeinden neben den in Art. 175 SteuerG erwähnten Steuern Taxen und Bussen

erheben und über die anderen in der besonderen Gesetzgebung vorgesehenen

Einkünfte verfügen (Art. 226 Abs. 1 SteuerG). Art. 105 des Gemeindegesetzes vom

  1. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) führt weiter aus, dass die Gebühren, welche

die öffentlichrechtlichen Körperschaften für Dienstleistungen auf Grund der

Sondergesetzgebung erheben, der Abschreibung, den Investitionen, den Unterhalts-

und Betriebskosten sowie der Schaffung eines Erneuerungsfonds Rechnung zu tragen

haben (Art. 105 Abs. 1 GemG). In einem entsprechenden Reglement seien zumindest

ihr Höchstbetrag, die Erhebungsart sowie die gebührenpflichtigen Personen

festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 GemG).

5.2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) nimmt explizit

auf die Parkplatzbenutzungsgebühren Bezug. In Art. 215 Abs. 1 StrG bestimmt es,

dass der Bauherr, sofern die Verhältnisse es erfordern, bei Neuerstellung,

Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen

namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, die erforderlichen Abstellplätze und

Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage schaffen muss,

und zwar auf privatem Grund, nötigenfalls ausserhalb der Bauzone. Überdies sieht Art.

26 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) bei der

Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender

Bauten und Anlagen vor, dass der Bauherr auf dem Baugrundstück oder in dessen

Nähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplätzen für

Motorfahrzeuge zu gewährleisten hat. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind die

Gemeinden befugt, in ihren Baureglementen namentlich vorzusehen, dass von den

Pflichtigen eine angemessene Ersatzabgabe erhoben wird, wenn sie nicht

Abstellplätze in genügender Anzahl anlegen oder sich die Beteiligung an einer


  • 8 -

Gemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist (Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG). In

Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privatem Motorfahrzeugverkehr zu entlasten

oder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von

Abstellplätzen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs.

2 lit. c BauG).

5.3 Auf der Grundlage dieser kantonalen Bestimmungen hat die Gemeinde die Pflicht

zur Bezahlung von Parkplatzersatzabgaben im Bau- und Zonenreglement der

G___________, F___________ und H___________ vom 28. September 1975 (BZR;

homologiert durch den Staatsrat am 30. November 1977) normiert. In Art. 72 lit. a BZR

hielt sie fest, dass bei Neubauten und grösseren Umbauten in den Dorfgebieten auf

privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen sind. Dabei

hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz zu entfallen. Art. 72

lit. b BZR führt weiter aus: Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht

möglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen

an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an anderem Ort zu verpflichten. Die Höhe der

Beitragssumme wird vom Gemeinderat bestimmt.

5.4 Schliesslich ist noch das Reglement betreffend Parkplatzersatzabgaben der

Gemeinde Y___________ vom 9. Juni 2008 (Reglement; homologiert durch den

Staatsrat am 12. August 2008) einschlägig. Art. 5 und 6 des Reglements halten fest

was folgt:

Art. 5

Das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Wegen ist nur dort gestattet, wo dies durch

Vorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde erlaubt ist.

Alle Motorfahrzeuge sollen grundsätzlich auf Privatgrund abgestellt werden können. Bei Neubauten,

grösseren Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind auf

privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen.

Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen kann auch auf fremden Boden erfüllt werden, allerdings nur

soweit, als diese nicht vom Bedarf des fremden Grundstücks bereits belastet sind.

Werden Parkplätze auf einer Nachbarparzelle erstellt oder ausserhalb des Gemeindeterritoriums der

Gemeinde Y___________ nachgewiesen, ist eine Dienstbarkeit einzuräumen und im Grundbuch ebenfalls

zu Gunsten der Gemeinde Y___________ einzutragen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts und die mit der Gemeinde I___________

getroffenen Vereinbarungen über die Parkplatzbenützung auf Gebiet der Gemeinde I___________.

Art. 6

Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen trifft den Eigentümer der sie erfordernden Baute oder Anlage.

In der Regel ist dies der Grundeigentümer, bei Bauten, die aufgrund eines Baurechts errichtet werden, den

Baurechtsnehmer als Baueigentümer und bei Fahrnisbauten deren Eigentümer. Die Erstellungspflicht wird

beim Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Tatbestandes aktuell. Ebenso die Erwerber von Bauten

und Anlagen (die nach dem 5. April 1995 einen abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt haben), die den

Nachweis für die bereits bezahlte Ersatzabgabe nicht erbringen können, haben der Gemeinde eine

angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten.


  • 9 -

Die Ersatzabgaben werden für die Schaffung von neuem, die Erweiterung von bestehenden, sowie die

Sanierung und den Unterhalt von öffentlich zugänglichen Abstellplätzen oder zur Beteiligung an solchen

Anlagen an einem anderen Ort verwendet.

Die Bezahlung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf dauernd verfügbare Abstellplätze.

6. Umstritten ist vorliegend die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Bezahlung

einer Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.--. Diese Pflicht hat keinen

selbständigen Charakter; sie hängt sowohl in Bezug auf ihren Bestand als auch in

Bezug auf die Höhe von der primären Verpflichtung ab, bei Neu- und grösseren

Umbauten Abstellplätze anzulegen (Art. 72 lit. a und b BZR; BGE 131 I 7 E. 4.2 und

4.3; Urteil des Bundesgerichtes 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2 mit Hinweisen;

Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5; Aargauische Gerichts- und

Verwaltungsentscheide 2001 Nr. 59 E. 4c; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgaberechts, in ZBl 104/2003, S. 511). Deshalb ist vorfrageweise zu prüfen, ob

den Beschwerdeführer überhaupt die Verpflichtung trifft, Abstellplätze anzulegen.

6.1 Die Gemeinde stützt die von ihr verfügte Pflicht zur Bezahlung einer

Parkplatzersatzabgabe insbesondere auf die in E. 5.3 und 5.4 erwähnten Art. 72 lit. a

und b BZR sowie auf Art. 5 und 6 des Reglements. Art. 72 BZR spricht von der Pflicht,

u.a. bei grösseren Umbauten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen

anzulegen. Art. 5 Abs. 2 des Reglements schreibt vor, dass bei Neubauten, grösseren

Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen

auf privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen seien.

Mit dem Abstellen auf die Neu- und grösseren Umbauten bezüglich der

Erstellungspflicht von Parkplätzen knüpft das BZR an Begriffe aus dem Baurecht an.

Deshalb war im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht insbesondere Gegenstand

einlässlicher Auseinandersetzung, was unter dem Begriff der Renovation (die keine

Parkplatzerstellungspflicht indiziere) und was unter einem sog. Umbau (der zur

Erstellung von Autoabstellplätzen verpflichte) zu verstehen sei.

6.2 Vorliegend stehen indessen nicht bauspezifische Fragen im Vordergrund, sondern

vielmehr die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen. Selbst wenn man die vorliegend

umstrittenen Investitionen unter den Begriff des Neu- bzw. grösseren Umbaus (im

baurechtlichen Sinn) subsumieren wollte, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine

Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen geschlossen werden. Eine strikt wörtliche

Auslegung und baurechtliche Sichtweise würde zu kurz greifen (BGE 130 II 53 E. 3.2).

Vielmehr sind die baurechtlichen Begriffe im Lichte der ratio legis der Pflicht zur

Leistung von Parkplatznachweisen auszulegen (einschlägig dazu das Urteil des

Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3).

6.3 Ein Grundstückeigentümer kann in der Regel nur dann zur Erstellung einer

Abstellfläche für Motorfahrzeuge verpflichtet werden, wenn er entweder eine Neubaute

erstellt, eine bestehende Baute oder Anlage erweitert, ihren Zweck ändert oder

überhaupt grössere Umbauten tätigt (Art. 26 Abs. 1 BauG sowie Art. 215 Abs. 1 StrG).

Unbestritten scheint mithin zu sein, dass Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen

nicht zur Erstellung von Abstellflächen von Motorfahrzeugen verpflichtet werden


  • 10 -

können, solange die Bauten und Anlagen nicht erweitert, zweckentfremdet oder

tiefgreifend umgebaut werden (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 215 Abs. 1 StrG e

contrario). Bestehende Gebäude sind mithin grundsätzlich vom Parkplatznachweis

entbunden (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.2). Das

Kantonsgericht hat bereits in der Vergangenheit festgehalten, dass keineswegs ein

Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vorliege, wenn nur die

Bauherren von Neu- und grösseren Umbauten zur Errichtung von Parkplätzen

verpflichtet würden, nicht aber die Eigentümer von Altbauten. Diese Form der

ungleichen Behandlung sei im Bau- und Planungsrecht häufig, wenn verschärfte

Bauvorschriften aufgestellt würden, die nur die Eigentümer von Neu- und Umbauten

treffen (BGE 97 I 801 E. 5a; Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007

E. 5.3.2). Es bestehe die Fiktion, dass fehlende Parkplätze für altrechtliche Bauten als

bezahlt gälten (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3).

6.4 Vorliegend ist nicht allein auf den Begriff des grösseren Umbaus abzustellen. Von

Bedeutung ist darüber hinaus, dass sowohl das BauG als auch das StrG explizit am

Mehrverkehr anknüpfen, den die Umbauten nach sich ziehen. Gemäss BauG muss der

Bauherr bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung

bestehender Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe eine

für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplätzen für

Motorfahrzeuge gewährleisten (Art. 26 Abs. 1 BauG). Art. 215 Abs. 1 StrG unterstellt

jene

baulichen

Anlagen

einem

Parkplatznachweis,

die

bei

Neuerstellung,

Zweckänderung oder Erweiterung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folgen

haben. Daraus hat das Kantonsgericht bereits in der Vergangenheit konkludiert, dass

es im öffentlichen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere

Umbauten einen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung

von

eigenen

oder

zur

Abgeltung

von

Parkplätzen

zu

verpflichten.

„Bei

Zweckänderungen und bei Um- oder Anbauten von bestehenden Gebäuden […]

verlangt das Rechtsgleichheitsgebot allenfalls eine neue oder zusätzliche Abgabe.

Umgekehrt verlangt das Gleichheitsgebot aber auch, dass sich die Nachforderung in

ihrem Umfang auf die Änderung resp. Erhöhung der Bemessungsgrundlage

beschränkt [Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3].“ Auch das

Bundesgericht stellt bei Fragen im Zusammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer

wieder auf den durch den Umbau hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des

Bundesgerichts 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2.; 1P.661/2002 vom

  1. Juli 2003 E. 3).

6.5 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch in den Art. 5 und 6 des

Reglements eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis

respektive subsidiär zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. Weder das

BZR noch das Reglement stellen jedoch auf den Mehrverkehr ab, sondern setzen

allein bei den getätigten Investitionen an: Das BZR spricht von grösseren Umbauten;

das Reglement lässt sogar das blosse „Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen

Tatbestandes“ genügen, um die Eigentümer von Bauten und Anlagen zur Erstellung

von Abstellflächen für Motorfahrzeuge zu verpflichten. Im Lichte der kantonalen

Gesetzgebung (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 215 Abs. 1 StrG) sowie der kantonalen


  • 11 -

und bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1P.511/2004 vom

  1. Januar 2005 E. 2.; 1P.661/2002 vom 14. Juli 2003 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts

A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3) ist dieser Anwendungsbereich zu weit. Würde

man auf das BZR und das Reglement abstellen, liesse sich schlussfolgern, dass selbst

der Einbau neuer sanitärer Installationen (wie z.B. teurer Küchen und Bäder) einen

grösseren Umbau mit entsprechender Parkplatzersatzgabepflicht darstellten, was sich

mit der ratio legis einer Pflicht zum Parkplatznachweis respektive zur Bezahlung einer

Parkplatzersatzabgabe - nämlich dem Auffangen eines durch den Neu- oder Umbau

verursachten Mehrverkehrs - keinesfalls rechtfertigen liesse. Insoweit sich das

kommunale Recht (Art. 72 BZR sowie Art. 5 und 6 des Reglements) über die Vorgaben

des kantonalen Rechts (Art. 215 StrG und Art. 26 BauG) hinwegsetzt - zu denken ist im

vorliegenden

Zusammenhang

an

die

Voraussetzung,

die

Pflicht

zum

Parkplatznachweis respektive zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe von einem

durch den Neu- oder Umbau resultierenden Mehrverkehr abhängig zu machen -, darf

nicht darauf abgestellt werden. Eine Pflicht zum Parkplatznachweis respektive zur

Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe darf dem Beschwerdeführer gemäss

kantonalem Recht und kantonaler sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss

dann auferlegt werden, wenn und soweit der Umbau zu einem Mehrverkehr führt.

6.6 Auf der Suche nach einer Antwort auf die Frage, ob der Umbau des Hauses des

Beschwerdeführers

in

einen

Mehrverkehr

gemündet

habe,

gelangte

das

Kantonsgericht zu einem negativen Ergebnis. Nach der Meinung des Kantonsgerichts

hat der Beschwerdeführer sein Haus nicht auf eine Art und Weise umgebaut, die

zwangsläufig einen Mehrverkehr und damit die Pflicht zur Erstellung einer Abstellfläche

für Motorfahrzeuge respektive zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe nach sich

zieht. Die folgenden Gründe haben das Kantonsgericht zu diesem Schluss geführt:

6.6.1 Aus den Akten erhellt, dass das Haus bis 2004 bewohnt gewesen ist und von

2004 bis 2008 leer stand. Die Gemeinde folgert daraus, dass das Haus baufällig und

nicht mehr bewohnbar gewesen sei, worin ihr nicht beigepflichtet werden kann: Die

Fotos des Hauses vor dem Umbau belegen, dass sich das Haus sehr wohl in

bewohnbarem - wenn auch vielleicht veraltetem - Zustand befand. Aus dem Umstand

allein, dass das Haus vier Jahre lang leer stand, kann nicht konkludiert werden, dass

das Haus baufällig und damit überhaupt nicht mehr bewohnbar gewesen sei.

6.6.2 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Aussagen rund Fr. 250 000.-- in sein

Haus investiert. Die Gemeinde bestritt dies, ohne jedoch einen höheren oder tieferen

Betrag anzugeben. Wie bereits ausgeführt kommt es auf die Investitionssumme allein

nicht an. Sie hängt unter anderem auch vom Wert der Materialien ab, die eingebaut

werden. Daraus kann nichts über den Einfluss auf das Verkehrsvolumen abgeleitet

werden.

6.6.3 Ungeachtet der Investitionssumme ist zu erwähnen, dass der Wohnraum des

Beschwerdeführers nicht vergrössert worden ist. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer

gab im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2011 (S. 9) sogar

zu Bedenken, dass er durch die aufwendige Innenisolation sogar über 10% seines


  • 12 -

Wohnraumes verloren habe; seine Nettowohnfläche habe sich von 216 m2 auf 196 m2

reduziert. Der Beschwerdeführer liess die beiden Wohnungen auch nicht in eine

grössere Anzahl Zimmer aufteilen, was unter Umständen dazu hätte führen können,

dass das Haus zukünftig von mehr Personen bewohnt gewesen wäre als bisher, was

wiederum ein grösseres Verkehrsvolumen nach sich hätte ziehen können

6.6.4 Die Anzahl der Wohnungen im Haus blieb ebenfalls unverändert. Sowohl vor als

auch nach dem Umbau befanden sich zwei Wohnungen in dem Haus. Insofern ist nicht

einzusehen, wie der realisierte Umbau einen Anstieg des Verkehrs vom Haus des

Beschwerdeführers weg respektive zu dessen Haus hin führen könnte.

6.6.5 Von einem markanten Mehrverkehr könnte zum Beispiel dann gesprochen

werden, wenn das Haus vor dem Umbau rein privat genutzt, seit dem Umbau jedoch

geschäftlichen Zwecken mit Publikumsverkehr zur Verfügung gestellt worden wäre. Zu

denken ist an die Eröffnung eines Verkaufslokals im Erdgeschoss oder einer

Arztpraxis. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Bereits vor dem Umbau

wurden die beiden Wohnungen des Hauses des Beschwerdeführers rein privat

genutzt. Der Beschwerdeführer setzt den Gebrauch als Hauptwohnung (mithin zu

ausschliesslich privatem Zweck) auch nach dem Umbau fort. Deshalb ist nicht

einzusehen, weshalb dieser Umbau zu einem Mehrverkehr führen sollte.

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer hat sein Haus

zwar unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen umgebaut. Der Umbau

des Hauses zieht jedoch keinen Mehrverkehr nach sich: Sowohl die Anzahl der

Wohnungen im Haus als auch die Anzahl der Zimmer in den Wohnungen blieben

unverändert. Die getätigten Investitionen brachten auch keine Zweckänderung mit sich.

Der

Umbau

mündete

deshalb

keineswegs

in

einer

Steigerung

der

Verkehrsbewegungen zum Haus des Beschwerdeführers hin respektive von diesem

weg. Mangels des Mehrverkehrs ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, einen

Parkplatznachweis zu erbringen oder eine Parkplatzersatzabgabe zu bezahlen. Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 ist deshalb

gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 23. März 2011 aufzuheben,

soweit

er

die

Pflicht

des

Beschwerdeführers

zur

Bezahlung

einer

Parkplatzersatzabgabe bestätigt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Den

Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen

Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien

oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten

auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es liegen keine Gründe vor, von dieser Regel

abzuweichen.

Als

obsiegende

Partei

hat

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv

beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus

Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2


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VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die

berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes

betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), die in Anwendung

der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Der Beschwerdeführer

dringt vorliegend mit seinen Begehren vollumfänglich durch. Deshalb rechtfertigt es

sich, aufgrund dieses Umstandes, der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit

des Falls sowie des geschätzten Aufwands, dem Beschwerdeführer zu Lasten der

Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zuzusprechen.

Demnach erkennt das Kantonstgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Die Gemeinde bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 1 500.--.

Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, der Gemeinde und dem Staatsrat

schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 30. März 2012

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