Building permit expired? Construction deemed commenced by partial foundation slab

A1 11 242Tribunale cantonale26 gen 2012Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The cantonal court held that a building permit did not lapse, because the construction of the building had already commenced within the statutory period. Based on the file and photos, the court found that the foundation slab had at least partly been completed by 8 December 2010, and substantial excavation and grading had already taken place. It therefore considered the project to have started under the applicable cantonal building regulations. The decision was later confirmed by the Federal Supreme Court in judgment 1C_151/2012 of 5 July 2012.

Massima Omnilex

Art. 53 Abs. 1 BauV/VS; Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR; Baubeginn bei Gebäudeerstellung: Die Baubewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht innert der Frist begonnen wird. Der Begriff des Baubeginns ist nach kantonalem Recht nicht auf die vollständige Erstellung der Bodenplatte beschränkt. Genügt, dass die Bodenplatte mindestens teilweise erstellt ist und zudem bereits erhebliche Vorarbeiten wie Aushub- und Planierarbeiten ausgeführt wurden, so ist die Annahme eines Baubeginns nicht willkürlich (consid. 4.3.1–4.3.2).

Testo completo

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RVJ / ZVR 2013

Bauwesen – KGE A1 11 242 vom 26. Januar 2012

Baubewilligung: Gültigkeitsdauer

  • Wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der

Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird, erlöscht die Baubewilligung. Bei

Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundaments-

konsolen erstellt sind.

Ref. CH: -

Ref. VS: Art. 53 Abs. 1 BauV

Durée de validité de l’autorisation de construire

  • L'autorisation de construire devient caduque si l'exécution du projet n'a pas

commencé dans les trois ans dès son entrée en force. La construction d'un bâtiment

est réputée commencée lorsque les semelles ou le radier de fondation sont

exécutés.

Réf. CH : -

Réf. VS : art. 53 al. 1 OC

Erwägungen

(…)

Aufgrund der Akten und den darin enthaltenen Photoaufnahmen war

die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 zum mindesten teilweise

erstellt und galt der Bau damit als begonnen im Sinne von Art. 53

Abs. 1 Satz 2 BauV und Art. 21 Ziff. 2 Abs.1 BZR und durfte mit den

begonnenen Arbeiten danach fortgefahren werden.

Dieser Entscheid ist mit Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom

  1. Juli 2012 wie folgt bestätigt worden:

4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, selbst wenn man

vom 8. Dezember 2010 als letztmögliches Datum für den Baubeginn

ausginge, könne der Bau nicht als zu diesem Zeitpunkt begonnen

angesehen werden, weil die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 einzig

ostseitig zu einem geringen Teil erstellt gewesen sei.

4.3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die

Bodenplatte der Baute auf der Parzelle Nr. 6428 am 8. Dezember

2010 mindestens teilweise bereits erstellt war. Es ist davon auszu-

gehen, dass dies auch für den 5. Dezember 2010 gilt, weshalb

unerheblich ist, ob man vom 5. Dezember 2010 (vgl. Mitteilung der

Gemeinde vom 26. März 2008, wonach die Gültigkeit der Baubewilli-


RVJ / ZVR 2013

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gung ab dem 5. Dezember 2008 für zwei Jahre verlängert wurde) oder

wie die Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 als für die Beschwerde-

gegnerin massgebendes letztmögliches Datum für den Baubeginn

ausgeht. Umstritten ist, ob der Bau am 5. bzw. 8. Dezember 2010

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bodenplatte erst

teilweise erstellt war, in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 BauV/VS und

Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR als begonnen gelten kann oder nicht. Das

Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht nur auf

Willkür hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG) und nur insoweit, als eine solche

Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden

ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein

Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls

vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,

wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-

keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hin-

weisen).

4.3.2 Art. 53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR schlies-

sen nicht ausdrücklich aus, dass ausser der Erstellung der Boden-

platte oder der Fundamentskonsolen auch andere Umstände dazu

führen können, dass bei einem Gebäude der Bau als begonnen zu

gelten hat. Insbesondere wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen,

dass der Bau eines Gebäudes als begonnen gelten kann, wenn zwar

die Bodenplatte erst teilweise erstellt worden ist, dafür aber sonst

bereits umfangreiche Bauarbeiten vorgenommen worden sind. Den

Akten ist zu entnehmen, dass mit der Präparierung des Baugrunds

(spätestens) am 11. Oktober 2010 begonnen wurde. Aus den von den

Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten

Fotografien ist sodann ersichtlich, dass bis zum 5. bzw. 8. Dezember

2010 umfangreiche Aushub- und Planierarbeiten vorgenommen

worden sind und in einer grossen Baugrube die Bodenplatte teilweise

bereits erstellt worden ist. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar oder

eine krasse Verletzung von Art. 53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21

Ziff. 2 Abs. 1 BZR, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum

Schluss gekommen ist, der Bau habe als zu diesem Zeitpunkt

begonnen angesehen werden können.

Parole chiave

building permitvalidity periodcommencement of constructionfoundation slabarbitrariness reviewplanning law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the building permit had expired for lack of timely commencement of construction.

Decisione estratta

The permit had not lapsed, because the building was deemed to have started within the relevant period.

Motivazione estratta

The court found, on the files and photos, that the foundation slab had at least partly been completed by 8 December 2010. Under the applicable cantonal rules, this was sufficient for a building to count as commenced. The court also noted that extensive excavation and grading work had already been carried out, so the conclusion was not arbitrary.

Questione giuridica chiave

Whether a partially completed foundation slab can count as commencement of construction for a building.

Decisione estratta

Yes. A partially completed foundation slab, combined with substantial preparatory works, can suffice for commencement.

Motivazione estratta

The wording of the cantonal rules did not expressly exclude other circumstances beyond the foundation slab or foundation consoles. Given the preparatory works and the partial slab, the court could reasonably find that construction had begun.

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