Subsidy denied for competing rye bakery project

A1 11 186Tribunale cantonale4 lug 2012Granted

Sintesi

Two groups of existing bakeries challenged a State Council decision granting subsidy support to a bio-rye bakery project within a regional development scheme. The cantonal court joined the appeals, found the appellants had standing, and held that the planned bakery would sell equivalent rye products in the same market as the appellants. Because Art. 13 SVV prohibits investment aid when existing businesses in the catchment area already perform the task equivalently, the court found the subsidy unlawful and annulled the State Council's decision. No court costs were charged, and each appellant received CHF 1,500 in party compensation.

Regest

Art. 13 SVV; investment aid may not be granted where, in the relevant catchment area, existing enterprises already perform the planned task in an equivalent manner. Equivalence is assessed materially by product quality and market function, not by identical production methods; differing cultivation standards, oven types or recipe details do not preclude equivalence if the products are of comparable quality and address the same clientele. The prohibition aims to prevent subsidized competition with existing businesses (consid. 5-7). Where this condition is met, the subsidy decision must be annulled.

Testo completo

A1 11 173 und A1 11 186

URTEIL VOM 4. JULI 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und

Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerden

der

U___________ ,vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________

und der

V___________ , vertreten durch C___________,

W___________ , vertreten durch D___________,

X___________ , vertreten durch D___________, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt

E___________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis,

Y___________, vertreten durch F___________,

Z___________, vertreten durch Rechtsanwälte G___________ und H___________

(Subventionen)


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Sachverhalt

A. Das Projekt I___________ 2011-2016 (I___________) will die regionalen

Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Verarbeitern, zwischen

Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen.

So werden in den Hauptbereichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und

Ökologie Teilprojekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden

erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wertschöpfungsketten

aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt und ihre Finanzierung sichergestellt

werden. Das I___________ basiert auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten)

mit verschiedenen Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf

Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemeinden beteiligen

sollen.

Das I___________ wird vom Y___________ realisiert. Dieser Verein wurde am

  1. April 2010 von den interessierten Teilprojektträgern und von den Gemeinden des

Bezirkes J___________ gegründet und der Staatsrat genehmigte dessen Statuten am

  1. August 2010.

Das Vorprojekt zum I___________ lag gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom

xxxxx während 30 Tagen beim Amt für Strukturverbesserungen in K___________ zur

öffentlichen

Einsichtnahme

auf.

Die

Publikation

verwies

auf

Art.

13

der

Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1) und

enthielt die Hinweise, dass es um die Gewährung einer Investitionshilfe gehe, dass

einspracheberechtigt Unternehmen der Region seien, welche die vorliegenden

Dienstleistungen gleichwertig erbringen und dass im jetzigen Verfahrensstadium

Einsprachen nur gegen eine allfällige Konkurrenzierung von Unternehmen möglich

seien.

Eines der 32 Teilprojekte des I___________ trägt den Titel „Teilprojekt Bäckerei

L___________ M___________“ (Teilprojekt „L___________“) und es wird im

vorinstanzlichen Entscheid (E. 1.2.2.) wie folgt umschrieben:

„Im Rahmen des Projektes zur regionalen Entwicklung I___________ hat die Z___________,

M___________, zwei Teilprojekte, L___________ und N___________ in M___________, eingereicht. Der

Betrieb soll durch die Genossenschaft L___________ in M___________ erfolgen. In der Bäckerei sollen

Bio-Roggenbrot und andere Backwaren aus Bioroggen hergestellt werden. Die Erkenntnisse aus der

Verarbeitung des Roggens für neue Produkte sollen an BesucherInnen und Kursteilnehmer weitergegeben

werden. Dazu soll im Gebäude der Bäckerei auch das Teilprojekt N___________ integriert werden, wo

Unterkunft und Verpflegung sowie weitere agrotouristische Leistungen angeboten werden.

Praktisch alle Bäckereien im Wallis stellen Roggenbrot her. 63 davon sind zertifiziert und berechtigt, das

am 29. Januar 2004 zertifizierte Walliser Roggenbrot AOC herzustellen.

Was laut den Projektträgern fehlt, ist eine Bäckerei, die sich auf die Produktion Bioroggenbrot spezialisiert

und neben Bioroggenbrot auch andere Produkte aus Bioroggen auf den Markt bringt.

Die Z___________ will die Wertschöpfung der Roggenproduktion in der Region erhöhen, den Anbau des

Roggens fördern und so ein wichtiges Kulturlandschaftselement erhalten. Sorten, die sich für den Anbau


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im Berggebiet eignen, sollen gefördert und der Roggen als gesundes Nahrungsmittel positioniert werden.

Die L___________ will den Touristen Einblick in Anbau und Verarbeitung eines traditionellen

Nahrungsmittels ermöglichen.

Dazu plant die Stiftung den Ausbau des seit über 20 Jahren in M___________ geführten Sortengartens,

den Aufbau eines Angebotes im Agrotourismus und die Erstellung einer Bäckerei, der L___________ in

M___________.

Vom Projekt direkt betroffen sind die Landwirtschaftsbetriebe in der Region, die Bioroggen produzieren,

die O___________ als Lagerunternehmen und die P___________. Die Trägerschaft hat bereits mit 5

Biobauern, der P___________ und der O___________ Vorverträge für die Produktion, Verarbeitung,

Lagerung und Lieferung von Bioroggen abgeschlossen. Gemäss Businessplan des Teilprojektes

L___________ soll die Anbaufläche des Bioroggens von anfänglich 15 Hektaren kontinuierlich auf

21 Hektaren gesteigert werden, was einer Produktion von 118'000 bis 172'000 Stück Bioroggenbroten à

500 g entspreche.

Der von der Gesamtprojektleitung des Regionalprojektes I___________ bereinigte Kostenvoranschlag

geht von Investitionen in der Grössenordnung von 1.5 Mio. Franken aus für die neu zu erstellende

Bäckerei L___________ in M___________. Die Trägerschaft rechnet mit einer jährlichen Wertschöpfung

von 540'000.-- Franken.“

B. Gegen das Teilpojekt „L___________“ sprachen die U___________, die

V___________, die W___________ und der X___________ fristgerecht ein. Am

  1. Juni 2011 wies der Staatsrat als zuständige Behörde über die nicht erledigten

Einsprachen im Plangenehmigungsverfahren die Einsprachen unter Einhaltung

nachstehender Projektauflagen (Ziffn. 2 – 4 des Dispositivs im Staatsratsentscheid) ab:

  1. Das Teilprojekt L___________ hat folgende Auflagen zu erfüllen:

a. Die Produktion der L___________ ist auf 100 % Bio-Endprodukte beschränkt, die aus reinem Bio-

Roggen hergestellt werden.

b. Die effektive Roggenbrot-Produktion wird kontingentiert auf die Verarbeitung der bisher freien Bio-

Roggenmenge von 30 Tonnen pro Jahr.

Diese Menge kann um maximal 20 Tonnen angehoben werden auf insgesamt 50 Tonnen pro Jahr,

wenn die fünf Vertragspartner, mit denen bereits Liefer-Vorverträge abgeschlossen wurden, bereit

sind, ihre Bio-Roggenproduktion um diese Menge zu erhöhen. Eine zusätzliche Erhöhung der

Produktionsmenge kann auch künftig nur mit Bio-Roggen erfolgen, der auf Flächen angebaut wird,

auf denen bisher kein AOC-Roggen produziert wurde.

c. Mit Ausnahme von M___________ werden keine neuen Verkaufslokalitäten in der Region eröffnet

und geführt.

  1. Das Teilprojekt „L___________“ in M___________ wird dem Grossen Rat im Rahmen des

Regionalprojektes I___________ zur Genehmigung und Subventionierung beantragt unter Vorbehalt

der letztinstanzlichen Ablehnung der Einsprachen und der unter Punkt 2 genannten Auflagen.

Im Falle eines erfolgreichen Rekurses gegen diesen Entscheid wird der Bereich Roggen mit dem

Teilprojekt L___________ und Agrotourismus in M___________ ersatzlos aus dem Regionalprojekt

entlassen.


  • 4 -
  1. Weitere Bedingungen:

a. Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der

vorliegende Entscheid und der Hauptentscheid zum regionalen Entwicklungsprojekt I___________

rechtskräftig verfügt sind und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung

erteilt hat.

b. Die Annahme der Subventionen verpflichtet zur Einhaltung der Bedingungen, zur Nutzung und

Bewirtschaftung, zum Unterhalt des Werkes sowie zur Rückerstattung der Subventionen bei

Zweckentfremdung oder Vernachlässigung der Bewirtschaftung und des Unterhaltes während 20

Jahren, gerechnet ab dem Datum der Schlusszahlung der Bundessubventionen.

c. Die Arbeiten stehen unter der Oberaufsicht der Dienststelle für Landwirtschaft – Amt für

Strukturverbesserungen.

d. Das Amt für Strukturverbesserungen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses

betraut.

C.

Gegen

diesen

Entscheid

reichten

die

U___________

(A1

11

173;

Beschwerdeführerin 1) am 11. August 2011 sowie die V___________, die

W___________ und die X___________ (A1 11 186; Beschwerdeführer 2) am

  1. September 2011 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts

Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, mit den Rechtsbegehren, die Beschwerden

gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid des Staatsrates aufzuheben, ihnen als

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die

Kosten dem Beschwerdegegner resp. dem Staat aufzuerlegen.

D. Am 16. September 2011 beschloss der Grosse Rat, das I___________ in seinem

vollen Umfang zu genehmigen. Vorbehalten blieben allfällige Gerichtsentscheide

gegen

einzelne

Teilprojekte

sowie

die

Redimensionierung

des

Teilprojekts

„L___________“ in M___________. Für die etappenweise Realisierung des

I___________ sprach der Grosse Rat einen Rahmenkredit von Fr. 16 995 600.--

(Kantonsbeitrag: Fr. 6 169 000.--; Bundesbeitrag: Fr. 6 826 600.-- und Agrarkredit von

Fr. 4 000 000.--; Preisbasis 2010) mit einer maximalen Laufzeit von sechs Jahren

(Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx).

E. In mehreren Schriftenwechseln konnten die Parteien ihre Anliegen vorbringen und

Rechtsbegehren

stellen.

Auf

diese

und

weitere

Sachverhaltsdarstellungen,

Parteibehauptungen sowie Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Y___________ hat sich nicht

vernehmen lassen. Der Staatsrat und die Z___________ beantragten die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, Letztere zudem eine angemessene

Parteientschädigung.

Erwägungen

1.

Der

angefochtene

Staatsratsentscheid

(Projektgenehmigung)

stellt

eine

letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das


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Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;

SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und

gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die

Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1)

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin 1 und die

Beschwerdeführer 2 sind als Adressaten des für sie negativen Staatsratsentscheids

durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG

zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten

Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG).

Dem Y___________ und der Z___________ (Beschwerdegegner) kommt ebenfalls

Parteistellung zu.

2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen

Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Vorliegend geht es in

beiden Verfahren insbesondere um die Anwendung von Art. 13 SVV. Die Verfahren

basieren auf einem gleichen Sachverhalt und die Beurteilung in einem Verfahren hat

Auswirkungen auf das andere. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdeverfahren zu

vereinen (Urteile des Kantonsgerichts A1 01 157/162/171 vom 25. Oktober 2001 E. 2

und A1 10 241/242/243 vom 7. Oktober 2011 E. 2).

3. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs.

2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht

zutreffen (Art. 78 VVRG).

4. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel u. a. ihre Einvernahme und die

Edition der Gründungskurkunde Z___________, der Liste der vom Projekt betroffenen

Landwirtschaftsbetriebe, der Berechnung der Roggenanbaufläche dieser Betriebe

sowie der Kopien der mit den Landwirtschaftsbetrieben und mit anderen

Geschäftsbetrieben im Zusammenhang mit diesem Projekt abgeschlossenen

Vorverträge.

4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE

120 Ib 383) und die Parteien haben die Möglichkeit, die Abnahme relevanter Beweise

zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 127 I 54

E 2b; 124 I 242 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren

geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die

entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener

Beweiswürdigung

annehmen

kann,

der

rechtsrelevante

Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes


  • 6 -
  1. Aufl., S. 39, N 111; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; BGE

131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).

4.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht alle Vorakten beigezogen sowie alle

eingereichten

und

hinterlegten

Belege

zu

den

Akten

genommen.

Die

Beschwerdeführer hatten im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, sich

ausführlich zu äussern, weshalb ihre Einvernahme nichts ergeben würde, was nicht

schon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die vorhandenen Akten

enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die

nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen

Fragen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht erkennbar, was

mit den beantragten Einvernahmen und Editionen noch bewiesen werden sollte, das

nicht bereits in den Akten steht. Die urteilende Instanz nimmt, unter Berücksichtigung

der vorliegenden Umstände, in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel

würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf

diese verzichtet wird.

5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts

„L___________“ (siehe Sachverhalt lit. B hievor) und damit der regionalen Entwicklung

und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die

Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs.

1 SVV werden Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt, wenn im

Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig

erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem

Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurrenzierung von

Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung dieser

Bestimmung geltend, weil sie ihrer Ansicht nach in ihren bereits bestehenden

Betrieben

gleichwertige

Roggenprodukte

(insbesondere

das

Walliser

AOC-

Roggenbrot) wie die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine

Investitionshilfe gewährt werden dürfe.

5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungsphase von

I___________“ (Businessplan) der Beschwerdegegner entnommen werden kann, soll

eine Bäckerei aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser

Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative Roggengebäcke

anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die Migros sowie über Handelsbetriebe und

Direktverkauf erfolgen.

5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der

Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurrenzierung der AOC-

Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten

Konkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie

zum Fazit, „solange die Biobäckerei L___________ keine Konkurrenz in der

Rohstoffproduktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert,

ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat

dann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft (siehe Sachverhalt

lit. B hievor).


  • 7 -

Sie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits bestehenden

Bäckereien der Beschwerdeführer und der von den Beschwerdegegnern projektierten.

Sie versuchte dann in der Folge, diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte

schliesslich dem Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter

Vorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt „L___________“ am

  1. September 2011 beschloss. Es gilt nun zu prüfen, ob mit der umstrittenen

Investitionshilfe und den zusätzlich vom Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV

verletzt wird.

6. Während mit dem Projekt „L___________“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio-Roggen und

andere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird das von den bestehenden

Betrieben der Beschwerdeführer zum Verkauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot

aus Extenso-Roggen und maximal 10% Weizen produziert. Zwischen diesen beiden

Roggen bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung Unterschiede,

auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW erstellten

Pflichtenhefts

„Walliser

Roggenbrot“

muss

das

Getreide

„…

nach

einer

umweltfreundlichen Methode produziert werden (ökologischer Leistungsnachweis und

Extenso- bzw. Bio-Normen).

6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI) bestehen in der

Schweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techniken bei der Getreidekultivierung

(www.schweizerbrot.ch).

Der

konventionelle

Getreideanbau,

der

praktisch

bedeutungslos geworden ist, sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die

extensive Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau.

6.2.1

Der

Ökologische

Leistungsnachweis

(ÖLN)

entspricht

dem

heutigen

Produktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von

Direktzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt Richtlinien des Bundes, die von

unabhängigen Stellen kontrolliert werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die

einen schonungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind

die Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine vielfältige Fruchtfolge,

der reduzierte Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowei eine artgerechte

Nutztierhaltung.

6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum ökologischen

Leistungsnachweis

vollständig

auf

den

Einsatz

von

Wachstumsregulatoren,

Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und

Insektiziden verzichtet. (Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die

Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13).

Herbizide sind jedoch erlaubt.

6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umweltschonende

Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist der Einsatz von chemisch-

synthetischem

Dünger

und

Pflanzenschutzmitteln

vollständig

verboten.

Die

Unkrautbekämpfung wird z.B. wie früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur


  • 8 -

mechanischen Unkrautbekämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische

Getreideanbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge in Kauf

zu nehmen.

6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede zwischen dem Bio-

Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind und sie sich lediglich auf eine

umweltschonendere

Anbauweise

mit

allfälligen

Naturalertragseinbussen

und

möglichem höheren Arbeitsaufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich

jedoch nicht in erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot,

aus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in schonungsvollem

Umgang

mit

der

Natur

hergestelltem,

Getreide

und

aus,

strengen

Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar. Ein weiterer Unterschied

liegt

im

Backen

des

Roggenbrots.

Während

das

BIO-Roggenbrot

der

Beschwerdegegner im Holzofen gebacken werden soll, findet der Backvorgang beim

AOC-Roggenbrot der Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen

Backvorgang werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe

Anforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt überhaupt Unterschiede

feststellbar sein werden, kann offen bleiben, weil diese rein geschmacklicher Art wären

und auf die Qualität des Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte

gilt auch für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das Bio-

Roggenbrot aus 100% Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-Anteil gemäss Art. 6

Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-Roggenbrot mindestens 90% und der

Weizenanteil höchstens 10%. Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht

des Gerichts jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Businessplan

wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „…

alle Anforderungen des AOC-Labels für das Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe.

Auch ein allfälliger Preisunterschied für die beiden Roggenbrote würde nicht

ausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.

6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den

beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht

wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden,

die jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide

Roggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht

sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich

(frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon

daraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.

7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet. Nimmt man

vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region J___________, finden sich hier bereits

mehrere Bäckereien, darunter insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe

der beiden Beschwerdeführer U___________ und V___________ in Q___________.

Sie bieten alle auch das AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte U___________ bietet

sogar Walliser Bio-Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant

ist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem Bio-

Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet J___________ als Absatzmarkt anvisieren,

sondern neben dem Dorf M___________, die Region J___________, das ganze Wallis


  • 9 -

und über den Grossverteiler Migros die ganze Schweiz sowie den Direktversand

(Businessplan S. 7 Ziff. 7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu

den Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und andere

Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der Absatzmarkt und damit der

Kundenkreis für beide Roggenbrote und andere Roggenprodukte offensichtlich

derselbe ist, ergibt sich auch klar aus dem Businessplan des Teilprojekts

„L___________“. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die

umstrittene Investionshilfe nicht gewährt werden.

Die Beschwerden erweisen sich somit im Ergebnis als begründet und sind

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die beiden Beschwerdeführer als

obsiegende Parteien mit den entsprechenden Folgen für die Kosten und für die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerden

bereits aus den genannten Gründen gutzuheissen sind, erübrigt es sich auf die

weiteren Rügen und Begründungen der Beschwerdeführer einzugehen.

8. Im Beschwerdeverfahren hat nach Art. 89 VVRG in der Regel die unterliegende

Partei die Kosten zu tragen (Abs. 1). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der

Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren

auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Aus

diesem Grunde werden vorliegend keine Kosten erhoben.

9. Die beiden Beschwerdeführer als obsiegende Parteien haben gemäss Art. 91 Abs. 1

VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv

beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus

Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2

VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die

berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar

festzusetzen

sind

und

im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

zwischen

Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die an die beiden

Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung

des Falles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf je Fr. 1 500.--

festgesetzt und den Beschwerdegegnern, welche dieses Verfahren zu verantworten

haben, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Den unterliegenden Behörden und

Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 1

VVRG e contrario).

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden A1 11 173 und A1 11 186 werden

verbunden, gutgeheissen und der Entscheid des Staatstrats vom 24. Juni 2011

wird aufgehoben.


  • 10 -

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Den beiden Beschwerdeführern wird zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit

der

Beschwerdegegner

eine

Parteientschädigung

von

je

Fr.

1 500.--

zugesprochen.

Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern und dem

Staatsrat schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 4. Juli 2012

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