Challenge to municipal church funding and municipal accounts

A1 11 183Tribunale cantonale19 lug 2012Dismissed

Sintesi

X, a non-affiliated resident, requested reimbursement of the church-related portion of his municipal tax and also attacked the municipality’s 2009 accounts to enlarge the refund basis. The court held that the Wallis financing model for recognized churches is constitutionally permissible and that non-members may in principle claim a refund of the cult-related tax share. It nevertheless refused to revisit the 2009 municipal account because it had been properly submitted, publicly available, and approved by the municipal assembly without objection. The challenge to the account was therefore unsuccessful.

Regest

Art. 15 BV; financing of recognized churches through municipal taxes and refund claims of non-members; contestation of municipal accounts. A system under which parish cult expenses are financed from municipal tax revenue is compatible with freedom of religion and conscience, provided that taxpayers who do not belong to the supported religious community may obtain a corresponding refund of the cult-related share. Where the municipal account has been duly laid open and approved by the competent municipal assembly, it becomes final and cannot later be attacked in refund proceedings merely to alter the calculation basis; objections to its content must be raised in the approval procedure itself.

Testo completo

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Gemeindewesen

Régime communal

KGE A1 11 183 vom 19. Juli 2012

Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Pfarreien; Anfechtung

einer Gemeinderechnung

  • System der Finanzierung der Kirchen, die im Kanton Wallis als öffentlich-rechtliche

Institutionen anerkannt sind (E. 4.1 und 4.2).

  • Zur Verfassungskonformität dieses Finanzierungssystems insbesondere hinsichtlich

Art. 49 Abs. 6 aBV bzw. Art. 15 BV (E. 4.3).

  • Zur Anfechtbarkeit von Gemeinderechnungen (E. 6)

Ref. CH: Art. 49 aBV, Art. 15 BV

Ref. VS: Art. 2 KV, Art. 3 GVKS, Art. 5 GVKS, Art. 9 GVKS, Art. 13 GVKS, Art. 14

GKVS, Art. 20 RKVS

Financement des contributions communales aux paroisses; contesta-

tion des comptes communaux

  • Système de financement des églises reconnues par le canton du Valais comme insti-

tutions de droit public (cons. 4.1 et 4.2).

  • Constitutionnalité de ce système de financement, notamment au regard des art. 49

al. 6 aCst. féd., resp. 15 Cst. féd. (consid. 4.3).

  • Possibilité de contester les comptes communaux (consid. 6).

Réf. CH : art. 49 aCst. féd., art. 15 Cst. féd.

Réf. VS : art. 2 Cst./VS, art. 3 LREE, art. 5 LREE, art. 9 LREE, art. 13 LREE, art. 14

LREE, art. 20 RLREE

Gekürzter Sachverhalt

X. hatte seit dem Jahr 2002 über die Gemeindesteuer einen Beitrag

an die Deckung der Kultuskosten seiner Wohnpfarrei beigetragen. Im

Jahre 2010 stellte er ein Gesuch um Rückerstattung jener Beiträge in

Anwendung von Art. 13 Abs. 2 GVKS.


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Erwägungen

(…)

4. Umstritten ist vorliegend jener prozentuale Anteil der Gemeinde-

steuer, welcher der Deckung von Kultuskosten dient und den der

Beschwerdeführer als Konfessionsloser von der Gemeinde zurückver-

langen kann. In einem ersten Schritt sei nachfolgend das System der

Finanzierung jener Kirchen dargestellt, die im Kanton Wallis als

öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt sind:

4.1 Auszugehen ist vom Gesetz über das Verhältnis zwischen Kir-

chen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS;

SGS/VS 180.1). Darin werden die Glaubens- und Gewissensfreiheit

und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet

(Art. 2 Abs. 1 GVKS). Die römisch-katholische und die evangelisch-

reformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtli-

che Institutionen anerkannt (Art. 3 Abs. 1 GVKS; vgl. auch Art. 2

Abs. 3 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV;

SGS/VS 101.1]). Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche

und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen

Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen

dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Ein-

wohnergemeinden auf (Art. 5 Abs. 1 GVKS). Die Pfarreien, die in den

Genuss kommunaler Leistungen gelangen, erstellen zuhanden der

Einwohnergemeinden die Pfarreirechnung (Art. 9 Abs. 1 GVKS). In

casu führte die Pfarrei gemäss eigenen Aussagen keine eigene

Pfarreirechnung - die Kultusausgaben wurden jedoch in der Gemein-

derechnung 2009 gesondert ausgewiesen (unter Ziff. 390, S. 8 der

Gemeinderechnung 2009).

4.2 Die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Pfarreien erfolgt

entweder über den Gemeindevoranschlag oder über die Kultussteuer

(Art. 13 f. GVKS). Eine Kultussteuer im Sinne von Art. 14 GVKS erhe-

ben nur wenige von insgesamt 141 Gemeinden im Kanton Wallis,

nämlich Savièse, Sitten, Törbel, Vouvry und einige Gemeinden des

Eifischtals. In allen übrigen Gemeinden des Kantons kommt Art. 13

GVKS zur Anwendung: Der Gemeinderat setzt im jährlichen Vor-

anschlag den Gemeindebeitrag an die Pfarrei fest (Art. 13 Abs. 1

GVKS). Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer aner-

kannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnerge-

meinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49


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Abs. 2 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV]) geleistet

wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches

Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion)

(Art. 13 Abs. 2 GVKS). Diese Reduktion wird aufgrund der Rechnung

des Jahres, welches dem vom Steuerpflichtigen eingereichten schriftli-

chen Gesuch vorangeht, vorgenommen (Art. 20 des Ausführungs-

reglements zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und

Staat im Kanton Wallis [RVKS; VS/SGS 180.100]). Im Falle einer

Bestreitung entscheidet der Gemeinderat. Sein Entscheid ist in den

vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-

rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) vorge-

sehenen Formen und Fristen mittels Beschwerde beim Staatsrat

anfechtbar (Art. 13 Abs. 4 GVKS).

4.3 In casu erfolgte die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die

Pfarrei über den Gemeindevoranschlag im Sinne von Art. 13 Abs. 1

GVKS. Das Bundesgericht hatte bereits wiederholt die Gelegenheit,

sich zur Verfassungskonformität dieses Finanzierungssystems zu

äussern: Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

(aBV) garantierte ausdrücklich, dass niemand gehalten sei, Steuern

zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Reli-

gionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Nach

der Rechtsprechung galt die Garantie von Art. 49 Abs. 6 aBV nur für

die eigentlichen Kirchensteuern, also "les impôts dont le produit est

spécialement affecté aux frais proprement dits du culte" (BGE 99 Ia

739 E. 2 S. 742). Dagegen bezog sie sich nicht auf die allgemeinen

Steuern, mit denen die Kantone die Aufwendungen einer öffentlich-

rechtlich anerkannten Kirche finanzierten. Bei Beiträgen, welche die

Gemeinden aus ihren allgemeinen Mitteln den genannten Kirchen

zuwendeten, fand Art. 49 Abs. 6 aBV allerdings Anwendung, und die

Steuerpflichtigen, die der unterstützten Kirche nicht angehörten,

konnten eine entsprechende Reduktion ihrer Gemeindesteuern ver-

langen (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2010 vom 22. November

2011 E. 2.2; vgl. auch BGE 99 Ia 739 E. 3; Urteil 2P.152/2005 vom

  1. Oktober 2005 E. 2.1).

Die Regel des Art. 49 Abs. 6 aBV, wonach niemand gehalten sei,

Steuern zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer

Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden,

wird heute aus Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) abgeleitet (Urteil


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des Bundesgerichts 2C_360/2010 vom 22. November 2011 E. 2.1;

vgl. auch BGE 128 I 317 E. 2.1). Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistet die

Glaubens- und Gewissensfreiheit; niemand darf gezwungen werden,

einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören (Art. 15

Abs. 4 BV). Daraus kann gefolgert werden, dass das System, wonach

die Kirchensteuern über die Gemeindesteuern erhoben werden und

die Konfessionslosen eine Rückerstattung verlangen können, verfas-

sungskonform und nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer

hat als Konfessionsloser damit grundsätzlich einen Rückerstattungs-

anspruch in Bezug auf jenen prozentualen Anteil seiner Gemeinde-

steuern, die für die Deckung von Kultusausgaben verwendet wurden.

Zu beantworten bleiben die Fragen, nach welcher Berechnungsformel

die Kirchensteuer zurückzuerstatten ist (E. 5.), ob und in welchem

Umfang auf die Gemeindesteuer 2009 zurückgekommen werden kann

(E. 6) und wie viele Jahre der Rückforderungsanspruch des Beschwer-

deführers zurückreicht (E. 7).

5. Der Beschwerdeführer stellt zunächst einmal die Berechnungs-

formel in Frage. Dazu hielt der ehemalige Vorsteher des Departe-

ments für Finanzen, Institutionen und Sicherheit in einem Kreisschrei-

ben vom 18. Januar 2007 fest: „Le montant total des frais de culte pris

en charge par la commune est divisé par le total des dépenses

communales (dépenses totales du compte de fonctionnement). Le

quotient ainsi obtenu multiplié par le montant de l’impôt dû par le

contribuable (sans les taxes communales) donne le montant de la

réduction.“ - „Das Total der Kultusausgaben, die von der Gemeinde

übernommen werden, wird durch den Gesamtaufwand der Gemeinde

(Totalausgaben der laufenden Rechnung) dividiert. Der so erhaltene

Quotient, multipliziert mit dem Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige

schuldet (ohne Gemeindegebühren), ergibt den Betrag der Reduk-

tion.“ Diese Definition erhellt, dass der Koeffizient für den Rück-

erstattungsanspruch nicht ein für alle Male ermittelt, sondern jedes

Jahr neu eruiert werden muss. Gegenstand der vorliegend angefoch-

tenen Verfügung ist die Rückerstattung jenes kommunalen Steuerbe-

trages des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009, der für die

Deckung des Kultusaufwandes der Gemeinde und der zugehörigen

Kirchgemeinden verwendet wurde. Das Kantonsgericht wird sich

deshalb im Rahmen der folgenden Ausführungen (E. 5.1-5.3 und 6)

ebenfalls auf die Steuerrechnung 2009 fokussieren, bevor es zu den

Rückerstattungen für die Steuerrechnungen der Jahre 2002 bis 2008

Stellung nehmen wird (E. 7).


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(…)

6. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch die Gemeinderech-

nung in Frage: Er zieht in Zweifel, ob im ausgewiesenen Kultusauf-

wand wirklich der gesamte Aufwand enthalten ist, welcher seitens der

Gemeinde für die Kirche geleistet wird (Replik des Beschwerdeführers

vom 30. November 2011 Ziff. 1). In die gleiche Richtung zielt das wie-

derholt geäusserte Misstrauen, ob nicht in verschiedenen Positionen,

die unter dem allgemeinen Gemeindeaufwand rangieren, verdeckter

Aufwand für die Kirche enthalten sein könnte. Indem der Beschwerde-

führer den allgemeinen Gemeindeaufwand herunter- und die Ausga-

ben für die Kultuskosten heraufschraubt, erhöht er den Koeffizienten,

der für die Rückerstattung der Kirchensteuer auf den allgemeinen

Gemeindesteuerbetrag des Beschwerdeführers angewendet wird (von

4.26 % auf rund 10.15 %). Bei einem Gemeindesteuerbetrag von

Fr. 2 078.75 für das Jahr 2009 steigt der Rückforderungsanspruch

damit von Fr. 88.55 für 4.26 % auf Fr. 210.99 für 10.15 %. Zur

Gemeinderechnung

2009

und

deren

Anfechtung

durch

den

Beschwerdeführer ist festzuhalten was folgt:

6.1 Die Walliser Gemeinden ordnen nach Art. 69 der Verfassung des

Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) innerhalb der

Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten

selbständig und sind für Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind

sowie allein oder zusammen mit andern Gemeinden gelöst werden

können. In den Gemeinden ohne Generalrat beschliesst die Urver-

sammlung (die Versammlung der in der Gemeinde stimmberechtigten

Bürger [Art. 72 Abs. 1 Ziff. 1 KV]) den Voranschlag und die Rechnung

(Art. 78 Abs. 3 Ziff. 4 KV). Für die weiteren Zuständigkeiten sowie die

Ausübung dieser Rechte verweist die KV auf das Gesetz (Art. 78

Abs. 5 KV).

6.2 Das Gemeindegesetz (GemG; SGS/VS 175.1) führt zwei Organe

auf (die Urversammlung als Beschlussfassungsorgan und den

Gemeinderat als Vollzugsorgan), die in jeder Einwohnergemeinde

bestehen müssen (Art. 4 Abs. 1). Dem Gemeinderat als der ordentli-

chen ausführenden und verwaltenden Behörde (Art. 33 Abs. 1 GemG)

obliegt die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushalts-

führung und die Erstellung der Rechnung (Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG).

Gemäss 74 Abs. 1 GemG müssen die Gemeindefinanzen nach den

Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der wirtschaftlichen und zweck-


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mässigen Verwendung der öffentlichen Gelder, des Finanzhaushalts-

gleichgewichts auf Dauer sowie der Verursacherfinanzierung geführt

werden. Die Rechnung ist jährlich durch einen oder mehrere beson-

ders befähigte Revisoren zu prüfen (Art. 83 Abs. 1 GemG). Die Revi-

soren erstatten dem Gemeinderat, der Urversammlung oder dem

Generalrat einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten

Kontrollen, ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Entwicklung der

Verschuldung und des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer

(Art. 85 Abs. 1 GemG). Die Revisoren sind verpflichtet, einen Vertreter

an die Urversammlung oder in den Generalrat, welche für die

Beschlussfassung über die Rechnung einberufen worden sind, zu

delegieren (Art. 85 Abs. 2 GemG). Die Verwaltung und die Kontrolle

der Gemeindefinanzen wiederum stellen eine primäre Befugnis der

Einwohnergemeinde (Art. 6 lit. a GemG) und eine unveräusserliche

Kompetenz der Urversammlung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GemG) dar (vgl.

zu all dem auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 07 81 vom 6. Juli

2007 E. 4). Der Gemeinderat muss jährlich den von ihm erstellten

Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur

Globalgenehmigung vorlegen (Art. 7 Abs. 1 GemG). Während der Ein-

berufungsdauer der Urversammlung und des Generalrats liegen der

Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und

stehen den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfü-

gung (Art. 15 Abs. 1 GemG). Während der Auflagedauer der Rech-

nung hat jeder Stimmbürger Anspruch darauf, die Belege der Gemein-

derechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und unter Berück-

sichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen

(Art. 15 Abs. 2 GemG). Im Falle der Ablehnung hat der Gemeinderat

den Vorschlag oder die Rechnung zu überprüfen und innert 60 Tagen

erneut der Urversammlung zu präsentieren. Bei einer zweiten

Ablehnung entscheidet der Staatsrat ebenfalls innert 60 Tagen

(Art. 15 Abs. 2 GemG).

6.3 Die Gemeinderechnung umfasst in einer übersichtlichen Gesamt-

darstellung die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres (dazu und

zum Folgenden vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 07 81 vom 6. Juli

2007 E. 2). Sie enthält in weitem Umfang einerseits durch Gesetze

oder vorausgegangene Beschlüsse bedingte und gebundene Ausga-

ben der laufenden Rechnung und jene der Investitionen, andererseits

die entsprechenden Einnahmen. Sie stellt keinen Erlass im Sinne

eines Gesetzes dar, der Drittpersonen Ansprüche einräumen würde

oder als gesetzliche Grundlage für eine Ausgabe oder Einnahme die-


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nen könnte (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl.,

S. 1114 ff. Nr. 154; Rhinow/ Krähenmann, Verwaltungsrechtspre-

chung, Ergänzungsband, S. 495 f., Nr. 154; ZBl 82/1981 S. 92 ff.;

BGE 94 I 431 E. a). Der Voranschlag und die Gemeinderechnung

stellen aber auch ein von der Urversammlung beschlossenes

Führungsinstrument dar, an das der Gemeinderat in dem Sinn gebun-

den ist, dass er grundsätzlich keine weitergehenden Ausgaben tätigen

darf, ohne allenfalls einen Zusatz- oder Nachtragskredit bei der

zuständigen Urversammlung einzuholen.

6.4 Der Pfarrei ist zwar tatsächlich vorzuhalten, dass sie - entgegen

Art. 9 Abs. 1 GVKS - zu Handen der Gemeinde keine Pfarreirechnung

erstellt hat (vgl. das Schreiben der Gemeinde vom 21. April 2011). Der

Aufwand, den die Gemeinde für die Kirche getätigt hat, geht jedoch

und immerhin klar aus der Gemeinderechnung für das Jahr 2009

hervor. Diese Gemeinderechnung zieht der Beschwerdeführer

nunmehr in Zweifel. Diesbezüglich muss sich der Beschwerdeführer

jedoch entgegenhalten lassen, dass die Gemeinderechnung während

der Einberufungsdauer der Urversammlung bei der Gemeinde aufge-

legt worden ist und (unter anderem auch) dem Beschwerdeführer zur

Verfügung stand. Die Gemeinderechnung 2009 ist von der Urver-

sammlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GemG genehmigt worden.

Etwas Gegenteiliges wurde weder vom Beschwerdeführer (vgl. Art. 18

Abs. 1 lit. a VVRG e contrario) noch von der Gemeinde behauptet und

ergibt sich auch nicht aus den Akten. Soweit dem Beschwerdeführer

tatsächlich einzelne Positionen der Gemeinderechnung 2009 nicht

klar sind oder zu wenig transparent erscheinen, hätte er dies im

Rahmen der damaligen Urversammlung geltend machen und die

Ablehnung der Gemeinderechnung 2009 beantragen müssen (Art. 7

Abs. 1 und 2 GemG; vgl. z.B. Urteil des Kantonsgerichts P1 04 11

vom 31. August 2004 E. 7.2.3.2 e contrario). Diesfalls hätte der

Gemeinderat die Gemeinderechnung erneut prüfen und der Urver-

sammlung ein zweites Mal zur Genehmigung unterbreiten müssen

(Art. 7 Abs. 2 GemG). Der Beschwerdeführer hat jedoch anlässlich

jener Urversammlung keine Einsprache erhoben und keinen Antrag

auf Ablehnung der Gemeinderechnung 2009 gestellt, was er sich

vorhalten lassen muss. Da die Gemeinderechnung 2009 rechtskräftig

genehmigt worden ist, kann darauf nicht mehr zurückgekommen

werden. Soweit der Beschwerdeführer mithin auf einzelne Positionen

der Gemeinderechnung Bezug nimmt und sie (zu seinen Gunsten) in

Frage stellt, kann seinen Vorbringen nicht gefolgt werden.

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