Investment aid denied due to competition with existing bakeries

A1 11 173Tribunale cantonale4 lug 2012Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The court reviewed a subsidy decision for the PRE AELR subproject 'Zälgbeck', which aimed to produce bio rye bread and related baked goods. Existing bakeries argued that the aid violated Art. 13 SVV because they already produced equivalent rye products. The court held that the bio rye bread and the existing AOC rye bread were qualitatively equivalent despite differences in cultivation, baking and composition. It further found that the project would target the same market and therefore compete directly with the appellants' businesses. As a result, the investment aid could not be granted.

Massima Omnilex

Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG; Art. 13 Abs. 1 SVV; investment aid for agricultural regional-development projects may be granted only if, in the relevant supply area, no existing enterprise performs the intended task or service in an equivalent manner. Equivalence is assessed by the quality and functional comparability of the product or service, not by identity; minor differences in production method, ingredients, taste or price do not exclude equivalence where the end product remains comparable in substance (consid. 6). The prohibition also applies where the project would enter the same market and thus compete with existing undertakings in the relevant area (consid. 7).

Testo completo

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RVJ / ZVR 2013

Subventionen

Subventions

KGE A1 11 173 vom 4. Juli 2012

Keine Konkurrenzierung von Unternehmen

  • Gemäss eidgenössischer Strukturverbesserungsverordnung werden Investitions-

hilfen an Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter-

nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige

Dienstleistung erbringen.

Ref. CH: Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG, Art. 13 Abs. 1 SVV

Ref. VS: -

Interdiction de concurrencer les entreprises existantes

  • D’après l’ordonnance fédérale sur les améliorations structurelles dans l’agriculture,

une aide à l’investissement n’est octroyée que si, dans la région d’approvision-

nement, aucune entreprise existante n’accomplit la tâche prévue de manière équiva-

lente ou fournit une prestation de service équivalente.

Réf. CH : art. 93 al. 1 let. c LAGr, art. 13 al. 1 OAS

Réf. VS : -

Gekürzter Sachverhalt

Das Projekt Agro Espace Leuk-Raron 2011-2016 (PRE AELR) will die

regionalen Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und

Verarbeitern, zwischen Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen

Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen. So werden in den Hauptbe-

reichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und Ökologie Teil-

projekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden

erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wert-

schöpfungsketten aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt

und ihre Finanzierung sichergestellt werden. Das PRE AELR basiert

auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten) mit verschiedenen

Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf

Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemein-

den beteiligen sollen. Bei einem der 32 Teilprojekte ging es u.a. um

die Herstellung von Bio-Roggenbrot und anderen Backwaren aus

Bioroggen. Gegen die Gewährung einer Investitionshilfe an dieses

Teilprojekt setzten sich mehrere Bäckereien zur Wehr. Sie erachteten


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darin eine Verletzung von Art. 13 der eidgenössischen Strukturverbes-

serungsverordnung.

Erwägungen

(…)

5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung

des Teilprojekts „Zälgbeck“ und damit der regionalen Entwicklung und

Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen

die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG).

Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen an solche Pro-

jekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter-

nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine

gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel

zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurren-

zierung von Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer

machen die Verletzung dieser Bestimmung geltend, weil sie ihrer

Ansicht nach in ihren bereits bestehenden Betrieben gleichwertige

Roggenprodukte (insbesondere das Walliser AOC-Roggenbrot) wie

die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine

Investitionshilfe gewährt werden dürfe.

5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungs-

phase von AGRO ESPACE LEUK-RARON“ (Businessplan) der

Beschwerdegegner ent-nommen werden kann, soll eine Bäckerei

aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser

Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative

Roggengebäcke anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die

Migros sowie über Handelsbetriebe und Direktverkauf erfolgen.

5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die

Argumente der Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurren-

zierung der AOC-Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie

auch in E. 3.4.3 von einer indirekten Konkurrenzierung der Produktion

des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie zum Fazit,

„solange die Biobäckerei Zälgbeck keine Konkurrenz in der Rohstoff-

produktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen,

generiert, ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der

Region minimal.“ Sie hat dann die Gewährung der Investitionshilfe an

drei Auflagen geknüpft.


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Sie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits

bestehenden Bäckereien der Beschwerdeführer und der von den

Beschwerdegegnern projektierten. Sie versuchte dann in der Folge,

diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte schliesslich dem

Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter

Vorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt

„Zälgbeck“ am 16. September 2011 beschloss. Es gilt nun zu prüfen,

ob mit der umstrittenen Investitionshilfe und den zusätzlich vom

Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV verletzt wird.

6. Während mit dem Projekt „Zälgbeck“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio-

Roggen und andere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird

das von den bestehenden Betrieben der Beschwerdeführer zum Ver-

kauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot aus Extenso-Roggen und

maximal 10% Weizen produziert. Zwi-schen diesen beiden Roggen

bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung

Unterschiede, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft

BLW erstellten Pflichtenhefts „Walliser Roggenbrot“ muss das Ge-

treide„… nach einer umweltfreundlichen Methode produziert“ werden

(ökologischer Leistungsnachweis und Extenso- bzw. Bio-Normen).

6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI)

bestehen in der Schweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techni-

ken bei der Getreidekultivierung (www.schweizerbrot.ch). Der konven-

tionelle Getreideanbau, der praktisch bedeutungslos geworden ist,

sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die extensive

Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau.

6.2.1 Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) entspricht dem heu-

tigen Produktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung

für den Erhalt von Direktzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt

Richtlinien des Bundes, die von unabhängigen Stellen kontrolliert

werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die einen schonungs-

vollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind

die Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine

vielfältige Fruchtfolge, der reduzierte Einsatz von Dünger und Pflan-

zenschutzmitteln sowei eine artgerechte Nutztierhaltung.

6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum

ökologischen Leistungsnachweis vollständig auf den Einsatz von


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Wachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimula-

toren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden verzichtet.

(Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Land-

wirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV;

SR 910.13). Herbizide sind jedoch erlaubt.

6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umwelt-

schonende Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist

der Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger und Pflanzenschutz-

mitteln vollständig verboten. Die Unkrautbekämpfung wird z.B. wie

früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur mechanischen Unkrautbe-

kämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische Getreide-

anbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge

in Kauf zu nehmen.

6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede

zwischen dem Bio-Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind

und sie sich lediglich auf eine umweltschonendere Anbauweise mit all-

fälligen Naturalertragseinbussen und möglichem höheren Arbeits-

aufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich jedoch nicht in

erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot,

aus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in scho-

nungsvollem Umgang mit der Natur hergestelltem, Getreide und aus,

strengen Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar.

Ein weiterer Unterschied liegt im Backen des Roggenbrots. Während

das BIO-Roggenbrot der Beschwerdegegner im Holzofen gebacken

werden soll, findet der Backvorgang beim AOC-Roggenbrot der

Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen Backvorgang

werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe

Anforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt

überhaupt Unterschiede feststellbar sein werden, kann offen bleiben,

weil diese rein geschmacklicher Art wären und auf die Qualität des

Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte gilt auch

für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das

Bio-Roggenbrot aus 100 % Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-

Anteil gemäss Art. 6 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-

Roggenbrot mindestens 90 % und der Weizenanteil höchstens 10 %.

Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht des Gerichts

jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Business-

plan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der

Beschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das


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Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunter-

schied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die

beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.

6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass

zwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die

sich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im

Verkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der

beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote

können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Ange-

bracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV

nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleich-

wertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch

unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.

7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugs-

gebiet. Nimmt man vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region

Leuk-Raron, finden sich hier bereits mehrere Bäckereien, darunter

insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe der beiden

Beschwerdeführer X. und Y. in Leukerbad. Sie bieten alle auch das

AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte X. bietet sogar Walliser Bio-

Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant ist

jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem

Bio-Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet Leuk-Raron als

Absatzmarkt anvisieren, sondern neben dem Dorf Erschmatt, die

Region Leuk, das ganze Wallis und über den Grossverteiler Migros

die ganze Schweiz sowie den Direktversand (Businessplan S. 7 Ziff.

7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu den

Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und

andere Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der

Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für beide Roggenbrote und

andere Roggenprodukte offensichtlich derselbe ist, ergibt sich auch

klar aus dem Businessplan des Teilprojekts „Zälgbeck“. Wegen des in

Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die umstrittene

Investitionshilfe nicht gewährt werden.

Parole chiave

subsidycompetitionequivalenceregional developmentbakery productsagricultural aidsupply area

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the planned bio rye bakery project met the statutory condition that no existing enterprise in the supply area perform the task equivalently.

Decisione estratta

The planned bio rye bread and the existing Walliser AOC rye bread were considered qualitatively equivalent.

Motivazione estratta

The court found only minor differences in cultivation, baking method, and flour composition, which did not materially affect product quality; different products can still be equivalent under Art. 13 SVV.

Questione giuridica chiave

Whether the project would compete with existing bakeries in the relevant supply area.

Decisione estratta

Yes. The project targeted the same market as the existing bakeries, including Leuk-Raron and beyond, so it directly competed with them.

Motivazione estratta

Because the promoters planned sales through Migros, other traders, direct sales, and shipment, the customer base overlapped with that of the appellants' rye products; under Art. 13 SVV this competition barred the aid.

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