No cantonal appeal against political designation of interested communes

A1 11 102Tribunale cantonale29 nov 2011Dismissed

Sintesi

The municipality of Visp challenged State Council and departmental decisions allocating road renovation costs for the H212 and argued that Art. 88 lit. b StrG was unconstitutional. The Kantonsgericht held that no cantonal appeal exists against the political designation of the interested communes by the Grand Council or the State Council. Only the later departmental decision on the concrete cost distribution is appealable. Constitutional objections to the underlying rule were raised too late in this phase and could not be examined incidentally. The complaints were therefore dismissed.

Regest

Art. 88 lit. b, Art. 89 Abs. 5 StrG; kantonale Beschwerde gegen die Bezeichnung der interessierten Gemeinden bei der Kostenbeteiligung an Hauptstrassen? Die Bezeichnung der beitragspflichtigen Gemeinden durch Grossen Rat oder Staatsrat ist ein Entscheid vorwiegend politischen Charakters und daher von der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommen. Im Beschwerdeverfahren gegen den späteren konkreten Verteilungsentscheid kann einzig die auf diesen Akt anwendbare Norm akzessorisch überprüft werden; Einwendungen gegen den vorgängigen Beschluss über den Kreis der interessierten Gemeinden sind verspätet. Die Verweigerung eines kantonalen Rechtsmittels für politisch geprägte Entscheide verletzt weder die Rechtsweggarantie noch ist sie willkürlich, soweit Bundesrecht Ausnahmen vom Gerichtszugang zulässt (E. 4.3–4.4).

Testo completo

Öffentliche Strassen

Voies publiques

KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011

Strassen, öffentliche

– Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-

nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den

Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht

keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid

mit vorwiegend politischem Charakter handelt.

– Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da

diese verspätet sind.

Ref. CH :

Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG

Voies publiques

– Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,

respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer

aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.

88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique.

– Les griefs visant la constitutionnalité de l’art. 88 let. b LR ne peuvent pas être sou-

levés dans la procédure de recours de l’art. 89 al. 5 LR, parce que tardifs.

Ref. CH :

Ref. VS : art. 88 LR, art. 89 LR

Gekürzter Sachverhalt

A. In fünf Entscheiden verfügte der Staatsrat im Jahr 2009 Ver-

pflichtungskredite für Sanierungen auf verschiedenen Abschnitten der

Strasse H212 Visp - Stalden - Saas-Grund bzw. Visp - Stalden - Saas-Fee.

In denselben Entscheiden bezeichnete er die am Werk interessierten

Gemeinden, unter anderem jeweils auch die Gemeinde Visp. Die Ent-

scheiddispositive hielten fest, dass Entscheide nicht angefochten wer-

den könnten und einzig der Entscheid des Vorstehers des Departments

für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) betreffend die Verteilung der

Restkosten zu Lasten der Gemeinden, welcher später eröffnet werde,

beim Staatsrat angefochten werden könne.

B. Nachdem die Gemeinden zu den Staatsratsbeschlüssen keine

Bemerkungen vorgebracht hatten, verfügte das DVBU am 19. Januar

2010 bzw. am 1. Juli 2010 die Aufteilung der Restkosten für die genannten

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Sanierungen zulasten der interessierten Gemeinden. Gegen diese Ver-

fügungen gelangte die Gemeinde Visp mittels Verwaltungsbeschwerde

an den Staatsrat, worin sie die Regelung in Art. 87 ff. des Strassengeset-

zes vom 3. September 1965 (StrG ; SGS/VS 725.1) als verfassungswidrig

qualifizierte, da diese den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkür-

verbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.

Am 7. April 2011 trat der Staatsrat auf die Beschwerden nicht ein,

da die Gemeinde Visp nicht die prozentuale Aufteilung der Restkosten,

sondern die Klassierung der Strasse H212 infrage stelle. Diesbezüglich

sei Art. 88 StrG klar und lasse keinen Interpretationsspielraum offen,

weshalb auf das Begehren, alle Gemeinden hätten sich an den Kosten

zu beteiligen, nicht eingetreten werden könne. Ferner führte er an,

nach der kantonalen Rechtsprechung existiere ausschliesslich gegen

den konkreten Verteilungsentscheid in der dritten Phase eine

Beschwerdemöglichkeit, nicht aber gegen die Bezeichnung der Gemein-

den in einer ersten Phase oder gegen die Festlegung der allgemeinen

Verteilungsskala in einer zweiten Phase. In concreto habe sich die Ver-

waltungsbeschwerde der Gemeinde Visp zwar gegen einen Entscheid

der dritten Phase gerichtet, inhaltlich richte sich ihr Rechtsbegehren –

Rückweisung, um alle Gemeinde des Kantons an den Kosten zu beteili-

gen – jedoch gegen einen Entscheid der ersten Phase. Hiergegen sei

aber keine Beschwerde möglich. Letztlich hielt er fest, dem Rechtsbe-

gehren der Gemeinde könnte nur durch eine Gesetzesänderung zur

Geltung verholfen werden, was nicht in der Kompetenz der Verwal-

tungsbehörden läge.

C. Gegen diese Entscheide gelangte die Gemeinde Visp (Beschwer-

deführerin) am 27. Mai 2011 mittels identischen Verwaltungsgerichts-

beschwerden an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts

und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenaufteilungs-

beschlusses des DVBU sowie des dazugehörigen Staatsratsentscheids

vom 7. April 2011 und die Rückweisung der Akten zu neuer Entscheid-

fällung, wonach alle Gemeinden des Kantons an den infrage stehenden

Kosten zu beteiligen seien. Eventualiter verlangte sie, es sei festzustel-

len, dass Art. 88 lit. b StrG bei der Anwendung der Hauptstrassen

H212, H213 und H206a verfassungswidrig sei bzw. gegen den

Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und den Grund-

satz der Verhältnismässigkeit verstosse und insoweit nicht anzu-

wenden sei.

Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe im Rahmen des Ver-

waltungsbeschwerdeverfahrens zwar die formal richtige Anwendung


der aktuellen Bestimmungen des StrG anerkannt, indes geltend

gemacht, diese Anwendung würde in Berücksichtigung der konkreten

Umstände sowie der Tatsache, dass lediglich die Hauptstrassen H212,

H213 und H206a dieser Kostentragungsregel unterstünden, nicht aber

sämtliche übrigen Hauptstrassen, an welchen sich alle Gemeinde zu

beteiligen hätten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne

von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101), das Willkürverbot im Sinne

von Art. 9 BV sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne von

Art. 5 Abs. 2 BV verstossen. Mit all diesen Rügen habe sich der Staats-

rat indessen nicht auseinander gesetzt. Gemäss anerkannter Rechtspre-

chung müsse das anzuwendende kantonale Recht von den Behörden

auf seine Verfassungsmässigkeit geprüft und eine verfassungswidrige

kantonale Bestimmung dürfe im Einzelfall nicht angewendet werden.

Erwägungen

(...)

  1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet zum einen die gesetzliche

Anordnung von Art. 88 lit. a StrG im Vergleich zu Art. 88 lit. b StrG als

verfehlt und verfassungswidrig und zum anderen rügt sie, auch die

konkrete Anwendungspraxis von Art. 88 lit. b StrG verstosse gegen

Bundesverfassungsrecht, nämlich das Rechtsgleichheitsgebot, das

Willkürverbot und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Verfassungs-

konform ist ihrer Meinung nach einzig eine Regelung, wonach die

Restkosten sämtlicher schweizerischen Hauptstrassen von allen

Gemeinden des Kantons zu tragen sind. Zu einer diesbezüglichen

akzessorischen Normenkontrolle sei die zuständige Verwaltungsbe-

hörde verpflichtet und eine kantonale Bestimmung, die der Bundesver-

fassung widerspreche, dürfe nicht angewendet werden.

4.1 Wie das Bundesgericht auch in Bezug auf den Kanton Wallis

ausdrücklich festgehalten hat, sind die kantonalen Gerichte nach Lehre

und Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auf

Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht

vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung

zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2 ; 117 Ia 262 E. 3a ; 112 Ia 311 E. 2c ; 106 Ia

383 E. 3a ; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Daneben ist nach der bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung auch der Staatsrat als oberste Verwal-

tungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle

kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit

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der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und

Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und

Fn. 13 ; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des

öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 15 ; Fridolin Schiesser, Die

akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen).

Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht, als verfassungs-

widrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschan-

nen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Bern

2007, § 11 N. 43 mit Hinweisen).

4.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher

der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkre-

ten Anwendungsfalls, auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird

(statt aller Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4 ; Andreas Auer, Die

schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann

im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle nach höchstrichterli-

cher Rechtsprechung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur

Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen

einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1 ; 128 I 102 E. 3 ; vgl. fer-

ner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesge-

richtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der

beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, son-

dern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprü-

fen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die bean-

standete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie

ergangenen Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1 ; 131 I 272 E.

3.1 ; 128 I 102 E. 3 ; 124 I 289 E. 2 ; 121 I 49 E. 3a ; Walter Kälin, Das Verfah-

ren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 133, je mit Hin-

weisen).

Um dessen Verfassungsmässigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt

noch prüfen zu können, muss mithin der von der Beschwerdeführerin

als verfassungswidrig taxierte Art. 88 StrG dem vorliegend angefochte-

nen Einzelakt zugrunde liegen, d.h. in der Verfügung tatsächlich ange-

wendet worden sein. Denn im Gegensatz zu den Vorbringen der

Beschwerdeführerin steht die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer

beliebigen kantonalen Bestimmung nicht jederzeit offen, sondern eine

Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass ist an sich ausschliesslich

im Anschluss, d.h. innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen

Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses, beim Bundesge-

richt einzureichen (Art. 101 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG ; SR 173.110]). Eine Beschwerde gegen die Verfassungswid-


rigkeit einer Norm, die durch den Anwendungsakt nicht wiedergege-

ben wurde, ist nach Ablauf dieser Frist demgegenüber verspätet

(Andreas Auer, a.a.O., S. 193). Bei Änderung eines Regelwerks läuft die

Beschwerdefrist nicht erneut für den gesamten Erlass, sondern grund-

sätzlich nur bezüglich der neuen oder geänderten Bestimmungen, so

dass auch nur diese anfechtbar sind (BGE 137 I 107 E. 1.3 ; 122 I 222 E.

1b/aa ; Andreas Auer, a.a.O., S. 192 f., je mit Hinweisen).

Um eine akzessorische Normenkontrolle vorzunehmen, musste

der Staatsrat als Vorinstanz ferner im Rahmen des konkreten Rechts-

mittelverfahrens auch zur Überprüfung der kantonalen Bestimmung

zuständig und berechtigt sein. Denn der Umstand, dass in einem kon-

kreten Fall eine akzessorische Normenkontrolle verlangt wird, vermag

ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrens-

ordnung nicht zu rechtfertigen (BGE 108 Ib 540 E. 4c).

4.3 Daher gilt es vorab zu eruieren, inwiefern im laufenden Rechts-

mittelverfahren überhaupt eine Verfügung infrage steht, welche

gestützt auf die als verfassungswidrig bezeichnete Norm ergangen ist

oder ob sich die Beschwerde, wie die Vorinstanz in den angefochtenen

Entscheiden festhielt, nicht vielmehr gegen eine Bestimmung richtet,

welche den angefochtenen Verfügungen überhaupt nicht zugrunde lag

und die entsprechend im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch

nicht mehr überprüft werden kann.

4.3.1 Die gesetzliche Regelung der Kostenverteilung für den Neu-

bau und Unterhalt der Verkehrswege gestaltet sich wie folgt : Nach

Abzug allfälliger Beteiligungen oder Beiträge des Bundes oder Dritter

werden die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der

kantonalen Verkehrswege zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent

von den Gemeinden getragen (Art. 87 Abs. 1 StrG). In vollem Umfang

werden die Kosten vom Staat getragen für die Hauptstrassen, die aus

dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft auf Wal-

liser Gebiet bis zur Kantonsgrenze, für die Hauptstrassen über einen

Pass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der

beidseits durchfahrenen letzten Ortschaften, und für die Hauptstras-

sen, die durch einen Strassen- oder durch einen Eisenbahntunnel mit

Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten

Ortschaft vor dem Tunnel (Art. 87 Abs. 2 StrG). Nach der seit dem

  1. Januar 1999 unverändert geltenden Regelung über die Beteiligung

der Gemeinden an den Kosten des Neubaus, der Korrektion und des

Ausbaus der kantonalen öffentlichen Verkehrswege beteiligen sich alle

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Gemeinden des Kantons an den Kosten des Neubaus, der Korrektion

und des Ausbaus der Kantonsstrasse St. Gingolph - Oberwald sowie

der interkantonalen und internationalen Strassen (Art. 88 lit. a StrG). An

den Kosten für die übrigen Verkehrswege haben sich hingegen nur die

Gemeinden zu beteiligen, welche von der gemäss Art. 17 StrG zuständi-

gen Behörde gleichzeitig mit dem Baubeschluss des Werkes als interes-

sierte bezeichnet werden (Art. 88 lit. b StrG). Diese gemäss Art. 17 StrG

zuständige Behörde ist je nach Höhe der voraussichtlichen Kosten der

Grosse Rat oder der Staatsrat (Art. 17 Abs. 2 StrG i.V.m. Art. 29 Abs. 2

des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des

Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 [SGS/VS 611.1]).

Für die Verteilung der den interessierten Gemeinden anfallenden

Kosten sieht das Gesetz vorerst die gütliche Einigung unter den

Gemeinden vor (Art. 89 Abs. 2 StrG). Bei Uneinigkeit erfolgt die Auftei-

lung anhand von sechs im Gesetz vorgesehenen und gewichteten Kri-

terien, die mit Ausnahme des letzten objektunabhängig sind (Art. 89

Abs. 2 lit. a – f StrG). Das zuständige Departement erstellt jeweils für

eine Amtsperiode von vier Jahren die allgemein gültige, sich auf die

objektunabhängigen Kriterien abstützende Verteilungsskala. Die

objektbezogene Aufteilung der den interessierten Gemeinden anfallen-

den Kosten wird unter Beizug des Kriteriums gemäss Art. 89 Abs. 2 lit.

f StrG ebenfalls durch das Departement vorgenommen (Art. 89 Abs. 4

StrG). Diese jährlich vorgenommene Verteilung der Kosten wird den

Gemeinden durch das Departement eröffnet, welche diese Verfügung

gemäss Art. 233 StrG anfechten können, ansonsten sie einem voll-

streckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt ist.

4.3.2 Wie das Kantonsgericht bereits in seinen Urteilen A1 00

211/212/213 sowie A1 00 223, beide vom 13. Oktober 2000, festgestellt

hat, unterscheidet der Gesetzgeber damit bei der Verteilung der in Art.

87 Abs. 1 und Art. 88 lit. b StrG definierten Strassenkosten drei Phasen:

In einer ersten Phase werden die am Werk interessierten Gemeinden

bezeichnet. In einer zweiten Phase erfolgt die Erstellung der Vertei-

lungsskala, die für die Dauer einer Amtsperiode gilt und in einer drit-

ten Phase schliesslich die objektbezogene Verteilung unter den

betroffenen Gemeinden mit Angabe der konkret zu bezahlenden

Abrechnungsbeträgen.

Sodann hat das Kantonsgericht weiter hergeleitet, dass Art. 89

Abs. 5 StrG einzig gegen den konkreten Verteilungsentscheid in der

dritten Phase eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, nicht aber


gegen die Entscheide in der ersten und zweiten Phase. Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin liess das Kantonsgericht

indes

ausdrücklich offen, inwieweit die Gemeinden in diesem

Beschwerdeverfahren auch den Grundsatz ihrer Beteiligung infrage

stellen können. Im Gegensatz zu jenen Verfahren stellt sich diese Frage

vorliegend. Denn nur wenn im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens von

Art. 89 Abs. 5 StrG auch die Frage der interessierten Gemeinden über-

prüft werden kann, ist diese Norm bzw. deren Anwendung einer verfas-

sungsrechtlichen Kontrolle zugänglich.

Geht man vom gesetzlichen Wortlaut von Art. 89 Abs. 5 StrG aus,

welcher den Ausgangspunkt der Auslegung bildet (vgl. BGE 137 II 164

E. 4.1 ; 136 II 149 E. 3 ; 136 V 231 E. 5.1, je mit Hinweisen), spricht das

Gesetz davon, dass «diese Verfügung» bzw. in der französischen Fas-

sung «cette décision» Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat

bilden kann. Diesbezüglich hielt das Kantonsgericht bereits in seinen

Entscheiden vom 13. Oktober 2000 verbindlich fest, dass aufgrund der

Verwendung des Singulars nur die letzte Verfügung gemäss Art. 89 Abs.

4 StrG, nicht aber frühere Verfügungen der nachträglichen Kontrolle

durch den Staatsrat unterliegt (vgl. näher Urteile A1 00 211/212/213 E.

4 ; A1 00 223 E. 3). Dass zumindest der erste Beschluss über den Kreis

der interessierten Gemeinden nicht unter die «Verfügung» im Sinne von

Art. 89 Abs. 5 StrG fällt, folgt überdies daraus, dass besagte Bestim-

mung ausdrücklich von einer Beschwerdemöglichkeit an «den Staats-

rat» spricht, was aufgrund der Verwaltungshierarchie einzig bei einer

Verfügung des Departements, nicht aber bei einer solchen des Grossen

Rates oder des Staatsrates selbst Sinn macht. Demnach kann nach dem

klaren Wortlaut des StrG allein die Verfügung des Departements über

den konkreten Verteilungsentscheid in einem kantonalen Beschwerde-

verfahren überprüft werden, was bedeutet, dass einzig die Rechtmäs-

sigkeit der hierbei gestützt auf öffentliches Recht verfügten Rechte und

Pflichten (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 VVRG) verifiziert werden

kann. Da sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens höch-

stens im Umfang des Anfechtungsobjekts belaufen kann, nicht aber

darüber hinaus oder ausserhalb des Anfechtungsobjekts (Ulrich Zim-

merli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 51 ff.) und vorliegendes

Rechtsmittelverfahren seinen Ursprung in der Verfügung des Departements

gemäss Art. 89 Abs. 4 StrG findet, kann folglich eine Überprüfung einzig der

in dieser Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten erfolgen.

Die erstinstanzliche Verfügung des DVBU verteilt die konkreten

Restkosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der übri-

gen Verkehrswege unter den einzelnen Gemeinden, welche der Grosse

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Rat oder der Staatsrat vorgängig als interessierte Gemeinden im Sinne

von Art. 88 lit. b StrG bezeichnet hat. Diese Verfügung beinhaltet

gemäss der gesetzlichen Konzeption mithin die konkrete Aufteilung

der den einzelnen Gemeinden zufallenden Kosten nach den Grundsät-

zen von Art. 89 Abs. 2 StrG. Gegenstand dieser Verfügung ist somit

lediglich die konkrete Aufteilung der Restkosten zwischen den interes-

sierten Gemeinden, aber nicht mehr der Kreis der interessierten

Gemeinden, d.h. die Frage welche Gemeinden überhaupt beitrags-

pflichtig sind. Dies folgt auch daraus, dass über letztere Frage der

Staatsrat oder der Grosse Rat und nicht das DVBU zu befinden hat.

Diese letzte Frage beabsichtigte der Gesetzgeber folglich einer rechtli-

chen Kontrolle zu entziehen, sah er doch einzig gegen die konkrete

Kostenverteilung, nicht aber gegen den Beschluss der interessierten

Gemeinden eine Beschwerdemöglichkeit vor. Mithin ist der Vorinstanz

beizupflichten, wenn sie annahm, eine Rüge, welche die Ausweitung

des Kreises der interessierten Gemeinden beabsichtigt, sei unzulässig,

da sie sich in der Sache gegen einen nicht beschwerdefähigen Ent-

scheid richtet.

4.4 Es bleibt zu prüfen, ob diese Rechtsmittelregelung an sich will-

kürlich und somit verfassungswidrig ist, wie dies die Beschwerdefüh-

rerin geltend macht.

4.4.1 Dabei ist bereits fraglich, ob im laufenden Beschwerdeverfah-

ren überhaupt gerügt werden kann, eine Rechtsmittelordnung, in wel-

cher der Entscheid über den Kreis der interessierten Gemeinden nicht

überprüft werden könne, sei verfassungswidrig. Denn dies hätte

bereits im Nachgang zum Beschluss des Staatsrates über die interes-

sierten Gemeinden, d.h. in der ersten Phase und der zu diesem Zeit-

punkt in mutmasslich verfassungswidriger Weise nicht bestehenden

Beschwerdemöglichkeit, gerügt werden müssen. Gegen eine Überprü-

fung dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt spricht wiederum, dass das

laufende Beschwerdeverfahren seinen Ausgang einzig in der Frage der

Kostenverteilung zwischen den interessierten Gemeinden findet und

es nicht (mehr) um die Bestimmung der interessierten Gemeinden

geht. Daher erscheint auch das Vorbringen, die fehlende Beschwerde-

möglichkeit gegen den Entscheid über die Bezeichnung der interessier-

ten Gemeinden sei verfassungswidrig, im jetzigen Zeitpunkt als verspä-

tet und diese Rüge ist im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle

in concreto nicht mehr überprüfbar.


4.4.2 Und selbst wenn die fehlende Beschwerdemöglichkeit im

Anschluss an den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates im

laufenden Verfahren einer akzessorischen Normenkontrolle zugänglich

wäre, könnte nicht von einer willkürlichen Regelung gesprochen werden.

Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachli-

che Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E.

3.3.2 ; 134 I 23 E. 8 ; 133 I 259 E. 4.3 ; 131 I 1 E. 4.2 ; 129 I 1 E. 3 ; 124 I 297

E. 3b ; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal-

tungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 528). Der Beschluss des

Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Kostenaufteilung ist vorab

Regierungstätigkeit im Bereich des Strassenbaus, indem das kantonale

Parlament bzw. die oberste kantonale Regierungsbehörde die Finanzie-

rung des Strassenbaus festlegt und bestimmt, welche Gemeinden sich

am Bau und Erhalt der kantonalen Verkehrswege beteiligen sollen. Der

Entscheid über diese politische Interessenabwägung, die sich etwa um

den Solidaritätsgedanken zwischen Tal- und Berggemeinden, finanz-

starken und finanzschwachen Gemeinden oder das Mass der Kantona-

lisierung aller Kosten dreht (vgl. BSGC 1998-I, Session ordinaire de

février 1998, S. 126 ff.; Botschaft zum Gesetzesentwurf über die zweite

Umsetzungsetappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 23. Februar

2011, S. 26 ff.), soll im Ermessen der dafür zuständigen beiden obersten

politischen Behörden sein. Diese Absicht des Gesetzgebers, die

Beschlüsse über den Kreis der interessierten Gemeinden als Ent-

scheide mit vorwiegend politischem Charakter von einer gerichtlichen

Überprüfung auszunehmen, wird durch die konkrete Ausgestaltung der

Norm unterstrichen. Denn im Gegensatz zur Frage der Kostenvertei-

lung innerhalb der interessierten Gemeinden gemäss Art. 89 Abs. 2 StrG

haben sich die obersten politischen Behörden bei Art. 88 lit. b StrG ein-

zig nach dem Kriterium des Interesses am zu finanzierenden Werk zu

richten, mithin nach einem sehr offenen Kriterium. Damit räumt ihnen

das Gesetz in diesem Punkt einen erheblichen politischen Ermessens-

spielraum ein. Und schliesslich ist auch die Entscheidkompetenz der

beiden obersten politischen Behörden ein zusätzlicher Hinweis auf den

politischen Charakter der Entscheide (BGE 136 I 42 E. 1.5.3). Zumal einer

richterlichen Überprüfung der Entscheide des Grossen Rates staatspo-

litische Gründe entgegen stünden (Art. 72 i.V.m. Art. 3 VVRG sowie Art.

74 VVRG ; vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kom-

mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

Bern 1997, N.1 ff. zu Art. 76 ; Markus Müller, Bernische Verwaltungs-

rechtspflege, 2. A., Bern 2011, S. 197). Dass eine solche nicht justiziable,

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politische Materie einer Rechtskontrolle durch das kantonale Verwal-

tungsgericht entzogen bleiben soll, stellt ohne weiteres einen haltba-

ren sachlichen Grund dar, weshalb die Regelung des Strassengesetzes

insoweit nicht willkürlich erscheint. Ebenso ist eine solche Rege-

lung trotz der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Rechtsweggarantie

zulässig, da Art. 29a BV den Kantonen die Möglichkeit einräumt, die

richterliche Beurteilung durch ein formelles Gesetz in Ausnahmefällen

auszuschliessen (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela

Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel

2010, N. 438 ff.) und derartige Ausnahmen vom Gerichtszugang gerade

bei Entscheiden mit politischem Charakter postuliert werden (vgl. BGE

137 I 128 E. 4.2 ; 135 I 113 E. 1 ; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina

Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, a.a.O., N. 441, 448 ff., je mit

Hinweisen). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich die Beschwer-

deführerin als Gemeinde überhaupt auf die Rechtsweggarantie berufen

kann, da Art. 29a BV nur bei Streitigkeiten Geltung beansprucht, die im

Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung stehen, d.h.

vorab greift, «wo Rechte und Pflichten zwischen Bürger und Staat oder

zwischen Privatpersonen strittig sind oder in Grundrechte eingegriffen

wird» (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurn-

herr/Denise Brühl-Moser, a.a.O., N. 427 f.; vgl. ferner Andreas Kley, in :

Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mas-tronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus

A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommen-

tar, 2. A., Zürich 2008, N. 10 zu Art. 29a). Darüber hinaus ist das StrG mit

Art. 86 Abs. 3 BGG vereinbar, welcher bei Entscheiden mit vorwiegend

politischem Charakter ebenfalls eine Ausnahme vom Erfordernis des

Zugangs an das kantonale Gericht vorsieht (BGE 136 II 436 E. 1.2 ; 136 I

42 E. 1.3 ; Esther Tophinke, in : Marcel Alexander Niggli/Peter Ueber-

sax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011,

N. 20 zu Art. 86, mit Hinweisen). Zusammenfassend bleibt das StrG,

soweit es eine Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht gegen

Entscheide des Grossen Rates bzw. des Staatsrates im Bereich von Art.

88 lit. b StrG verneint, im vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen.

Davon unbeeinflusst bleibt die Möglichkeit der einzelnen Gemein-

den, einen Beschluss vom Grossen Rat oder Staatsrat bzw. dessen recht-

liche Grundlage im Einzelfall mittels Beschwerde beim Bundesgericht

anzufechten, da das StrG die beiden obersten politischen Behörden in

diesem Bereich – mangels kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerde-

möglichkeit – als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts ein-

setzt (vgl. Art. 86 Abs. 3 i.V.m. Art. 114 BGG ; Andreas Kley, a.a. O., N. 20

und 24 zu Art. 29a).

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