Setback rules for underground ramp and retaining wall

A1 07 165Tribunale cantonale18 gen 2008Dismissed

Sintesi

The neighbors appealed against a municipal building permit for a project including a basement storage hall reached by a ramp, a gate, and a 1.50 m boundary wall. The State Council rejected the complaint, and the cantonal public law chamber also dismissed it. The court held that the underground warehouse itself could be built up to the boundary, while the ramp and gate were not underground structures but also did not count as facades for setback purposes. The wall did not form a necessary unit with the ramp and therefore did not create an additional setback problem.

Regest

Art. 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 und 4 BauG; Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV; Grenzabstand bei Rampen und niedrigen Grenzmauern. Eine Rampe, die auf ihrer ganzen Länge unter dem gewachsenen Terrain verläuft und zu einer unterirdischen Lagerhalle führt, fällt nicht unter die Ausnahme der vollständig unterirdischen Bauten, wenn sie nicht vollständig überdeckt ist; sie besitzt indessen mangels Fassadenqualität keine Bedeutung für die Berechnung des Grenzabstands. Dasselbe gilt für ein daran anschließendes Tor. Eine entlang der Rampe verlaufende Grenzmauer von höchstens 1.50 m Höhe bildet keine mit der Rampe untrennbare Einheit und unterliegt als solche nicht den geltend gemachten Abstandsvorschriften; sie kann daher separat erstellt werden (consid. 3.4-3.6).

Testo completo

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Bauwesen

KGVS A1 07 165

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 18. Januar 2008 i.S. X. c.

Gemeinde Y. und Kons.

Baurechtlicher Grenzabstand

− Eine Rampe, die auf der ganzen Länge unterhalb des gewachsenen

Terrains verläuft und zu einer untergeschossigen Lagerhalle führt, muss

keinen baurechtlichen Grenzabstand einhalten (Art. 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1

und 4 BauG.

− Dasselbe gilt für den Grenzabstand der entlang der Rampe verlaufenden,

nicht mehr als 1.50 m hohe Grenzmauer (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV).

Distance à la limite

− Une rampe construite, sur toute sa longueur, à un niveau inférieur à celui du

terrain naturel et mène à une dépôt souterrain n'est pas assujettie aux règles

sur la distance à la limite (art. 10 al. 1, 21, 22 al. 1 et 4 LC).

− Il en va de même pour un mur d'une hauteur de 1 m 50 au plus construit en

limite de propriété le long de cette rampe (art. 19 al. 1 ch. 3 lit. d OC).

Gekürzter Sachverhalt

Die von der Gemeinde Y. bewilligten Pläne sahen ein mit einer

über eine Rampe erreichbares Kellergeschoss mit einer Lagerhalle und

diversen technischen Räumen und Kellern, ein Erdgeschoss, drei

Obergeschosse sowie ein Dachgeschoss vor. Die Rampe war zudem

gegen das Nachbargrundstück hin mit einer 1.50 m hohen

Abschlussmauer versehen.

Gegen die kommunale Baubewilligung führten die Nachbarn X.

am 24. Oktober 2006 beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde. Sie

brachten neben anderem vor, die Zufahrt werde tiefer als 1.50 m ins

gewachsene Terrain "abgeteuft" und führe zu einem ganzen Stockwerk

unter dem gewachsenen Terrain. Damit gelte die Zufahrt als

Gebäudeteil und bedürfe eines Grenzabstands von 3 m. Dasselbe gelte

für das Garagentor, das rechtwinklig von der Mauer geplant sei; auch

hier sei ein Grenzabstand von 3 m unerlässlich. Der Staatsrat wies die

Beschwerden

am

August

2007

ab.

Er

sah

die

Grenzabstandsbestimmungen nicht als verletzt an. Die Rampe samt

Stützmauer und das Garagentor seien unterirdische Bauten, die als

solche bis an die Parzellengrenze erstellt werden könnten.

Die am 4. Oktober 2007 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Nachbarn X. wies dieses am 18. Januar 2008 ab.


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Erwägungen

(….)

    1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar

1996 (BauG; SGS/VS 705.1) ist der Grenzabstand die kürzeste

horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der

Fassade. Der Grenzabstand beträgt als Grundregel nach Massgabe von

Art. 22 Abs. 1 BauG ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei

Meter von jedem Punkt der Fassade. Im Sinne einer Ausnahmeregelung

dürfen Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene

Terrain zu stehen kommen, unter Vorbehalt des Strassengesetzes an

die Grenze gebaut werden (Art. 22 Abs. 4 BauG). Im Glossar zur

Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) wird

unter anderem ausdrücklich auf diesen Art. 22 Abs. 4 BauG Bezug

genommen und festgehalten, als unterirdische Baute gelte diejenige, die

vollständig unter dem gewachsenem Terrain zu stehen komme.

    1. Nach Art. 21 BauG können kommunale Vorschriften

insbesondere hinsichtlich der zu Nachbargrundstücken und andern

Gebäuden und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände

strenger als die Bestimmungen des kantonalen Rechts sein. Die

Gemeinde hält unter dem Titel "Bauabstände" im Zusammenhang mit

unterirdischen Bauten in Art. 52 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements

der Gemeinde Zermatt (BZR), das am 8. Juni 1997 von der

Urversammlung angenommen und am 18. August 1999 vom Staatsrat

genehmigt wurde, fest, unterirdische Bauten dürften bis an die

Nachbargrenze bzw. bis an die Baulinie gestellt werden. Laut Art. 52

Abs. 1 BZR gelten Bauten dann als unterirdisch, wenn sie den

gewachsenen, oder falls dieser tiefer liegt, den neu bearbeiteten

Erdboden nicht überragen. In diesem Sinne gehen die kommunalen

Vorschriften nicht weiter als die kantonalen Bestimmungen.

    1. Das Kantonsgericht hatte in der Vergangenheit Gelegenheit,

sich zu Art. 22 Abs. 4 BauG zu äussern. Es entschied, unter diese

Bestimmungen würden lediglich Bauten und Anlagen fallen, die

vollumfänglich

vom

Erdreich

überdeckt

sind

bzw.

an

der

Bodenoberfläche nicht sichtbar sind; eine Auffassung die sich im

Übrigen

beispielsweise auch im Baurecht des Kantons Bern

wiederfindet (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons

Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 8c zu Art. 12). Der Gesetzgeber

gehe davon aus, dass derart versteckte Werke die mit den

Grenzabstandsvorschriften im Zusammenhang stehenden öffentlichen

Interessen – zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an

Interessen der Sicherheit und Wohnqualität (Urteil [des Kanto-


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nsgerichts] A1 07 60/A1 07 70 vom 28. September 2007 E. 4.2.4) –

nicht beeinträchtigen würden. Entsprechend kam das Kantonsgericht

zum Ergebnis, ein offenes Schwimmbecken, das zwar vollständig unter

dem gewachsenen Terrain geplant, indessen an der Bodenoberfläche

sichtbar sei, falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 4

BauG (Urteil [des Kantonsgerichts] A1 04 174 vom 10. Dezember 2004

E. 2a). Allerdings entschied das Kantonsgericht im Rahmen desselben

Entscheids, das besagte untererdige Schwimmbecken habe als solches

keinerlei Fassadenqualität, so dass ihm bei der Berechnung der

Grenzabstände keine Bedeutung zukomme (E. 2b).

    1. Im vorliegenden Fall ist eine Zufahrtsrampe mit

entsprechenden seitlichen Stützmauern von der nordwestlichen

Parzellenecke entlang der westlichen Grundstücksgrenze in einer Breite

von 2.60 m und einer Länge von rund 8.60 m vom gewachsenen Terrain

aus hinunter in die Lagerhalle im Kellergeschoss vorgesehen. Eingangs

der

Lagerhalle

soll

die

Zufahrtsrampe

durch

ein

Garagentor

abgeschlossen werden, das parallel zur Nordgrenze verläuft. Sowohl die

Zufahrt als auch das Garagentor sollen frei liegen, während die

Lagerhalle an sich vollumfänglich vom Erdreich überdeckt und von

aussen nicht sichtbar sein wird. Über dem gewachsenen Terrain soll auf

der Westgrenze der Bauparzelle entlang der Zufahrt eine Mauer in der

Höhe von 1.50 m erstellt werden.

    1. Vorliegend ist an sich unstreitig, dass die Einstellhalle als

solche unter Art. 22 Abs. 4 BauG fällt und in diesem Sinne an die

Grenze gebaut werden darf. Demgegenüber ist streitig, ob Gleiches

auch für die Zufahrtsrampe und das Garagentor gilt. Dies ist entgegen

der Auffassung des Staatsrats zu verneinen, da Rampe und Tor nicht

vom Erdreich überdeckt werden bzw. von aussen sichtbar sein werden.

Im Lichte der oben stehenden Rechtsprechung können sie daher nicht

unter Art. 22 Abs. 4 BauG subsumiert werden. Indessen weisen die

Rampe und die dazugehörigen, unter dem gewachsenen Terrain

liegenden

Stützmauern

ebenso

wenig

wie

das

erwähnte

Schwimmbecken eine Fassade auf, so dass sie für die Berechnung des

Grenzabstands ausser Acht fallen. Dies gilt auch für das parallel zur

Nordgrenze der Parzelle verlaufende Garagentor, dem als solches zwar

mit Blick auf die nördliche Grundstücksgrenze Fassadenqualität

zugesprochen werden könnte, allerdings für die Berechnung der

horizontalen Entfernung des hier streitigen Grenzabstands zur

Westgrenze der Parzelle ebenfalls ausser Betracht fällt. Weder die

Zufahrtsrampe noch das Garagentor verletzen somit im vorliegenden

Fall die Grenzabstandsvorschriften.


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    1. Schliesslich ist festzuhalten, dass die entlang der

Westgrenze der Parzelle vorgesehene, übererdige und 1.50 m hohe

Mauer mit der Zufahrtsrampe keine Einheit bildet, da sie für die

Erstellung der Rampe nicht zwingend notwendig ist. Sie bedarf als

solche keiner Baubewilligung (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV i.V.m. Art.

37 Abs. 1 lit. k BZR e contrario) und kann folglich von der Bauherrschaft

ohne Weiteres erstellt werden. Sie verletzt auch nicht offensichtlich

zivilrechtliche Vorschriften (Art. 152c Abs. 2 des Einführungsgesetzes

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [SGS/VS

211.1]). Die Beschwerde erweist sich folglich auch in dieser Hinsicht als

unbegründet.

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