Victim compensation claims time-barred despite lawyer representation

A1 06 236Tribunale cantonale4 mag 2007Dismissed

Sintesi

A victim of an assault asked for OHG moral damages and compensation more than two years after the offence. The cantonal department denied the claims as time-barred, and the Cantonal Court upheld that decision. The court held that the lawyer who had represented the victim in the criminal proceedings was also mandated to pursue related victim-support claims, so the lawyer’s knowledge and omission were attributable to the victim. The authority’s information duty therefore did not prevent the expiry of the two-year deadline. Criminal proceedings and debt-enforcement steps did not interrupt the non-extendable period.

Regest

Art. 16 Abs. 3 OHG; Art. 5 Abs. 1 kOHG; Art. 33 Abs. 3 OR: the two-year period for claims for compensation and moral reparation under victim-support law is a forfeiture period and is not interrupted by criminal proceedings or debt-enforcement measures. Where the victim is represented by counsel in the criminal case and the mandate, assessed under the trust principle, also covers related victim-support interests, the lawyer’s knowledge and omission are imputed to the victim; the authorities’ duty to inform under Art. 6 Abs. 1 OHG cannot be relied upon to avoid forfeiture in such circumstances (consid. 2-3.2).

Testo completo

Opferhilfe

Aide aux victimes d’infractions

KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat

Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs

– Umfang der Opferhilfe.

– Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2).

– Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe-

gesetz geltend machen.

Péremption du droit aux prestations d’aide

– Etendue de l’aide.

– Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid.

2-3.2).

– Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten-

tions fondées sur la LAVI.

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Gekürzter Sachverhalt

Der Täter A. drang am 5. März 2001 in die Wohnung des Ehepaars

Y. und Z. ein, worauf es zu einem Handgemenge kam, bei dem sich

Frau Z. verletzte. Am 2. März 2001 erteilte Frau Z. den Rechtanwälten

D. und E. Vollmacht, ihre Interessen in der Strafsache gegen A. zu ver-

treten. Das Strafverfahren führte zu einer erst- (23. Januar 2004) und

zweitinstanzlichen (26. November 2004) Verurteilung von A.

Am 18. August 2005 stellte Advokat D. beim Verwaltungs- und Rechts-

dienst des Departements für Volkswirtschaft und Sicherheit (jetzt Depar-

tement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit ; DFIS) gestützt auf das

Opferhilfegesetz das Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe

von Fr. 2’500.– und am 4. Oktober 2006 um Bezahlung einer Entschädigung

von Fr. 3’108.–. Das DFIS wies am 10. November 2006 diese Begehren

wegen Verwirkung ab und das Kantonsgericht bestätigte am 4. Mai 2007

auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin diesen Entscheid.

Erwägungen

(....)

  1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behörden hätten ihre

gesetzliche Pflicht, sie über ihre opferrechtlichen Ansprüche zu infor-

mieren, nicht erfüllt und damit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

  1. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,

OHG ; SR 312.5) verletzt. Deshalb könne ihr die Nichteinhaltung der Ver-

wirkungsfrist zur Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht ent-

gegengehalten werden. Aus dem OHG ergebe sich auch keine direkte

Informationspflicht Dritter, weshalb es nicht Aufgabe ihres Rechtsan-

walts gewesen sei, sie «betreffend den Bestand und Inhalt des OHGs zu

informieren». Deshalb gehe es nicht an, ihrem Rechtsanwalt die behörd-

lich zu erfüllende Informationspflicht aufzubürden und anzulasten, dass

er die opferrechtlichen Ansprüche nicht früher angemeldet habe.

    1. Am 20. März 2001, also 15 Tage nach der eingangs geschilder-

ten Straftat, erteilte die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten D. und

E. die Vollmacht sie in der Strafsache Z. c/ A. zu vertreten. Die Frage, ob

die Rechtsanwälte bereits ab diesem Zeitpunkt auch mit der Geltendma-

chung opferrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sind, ist vom

Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift kann

auch im Verfahrensrecht zum Tragen kommen (vgl. Urteil des Bundesge-

richts P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3, publ. in SJ 1984 S. 305). Nach


Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom

Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach

Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene

unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten

Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber

der Vertreter ohne resp. mit einer weniger weit gehenden Vollmacht han-

delt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und

darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a ; Roger Zäch, Berner Kommentar,

N. 124 zu Art. 33 OR). Die Vollmachtskundgabe bedarf keiner besonde-

ren Form ; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Häufig

erfolgt die Mitteilung durch Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Pas-

sives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann als Kundgabe gelten, wenn

zusätzliche, vom Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Drit-

ten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (Urteil [des Bundesge-

richts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.3 ; BGE 120 II 197 E. 3b ; Rolf

Watter, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 33 OR).

    1. Mit der hievor erwähnten Vollmacht vom 20. März 2001 vertrat

Rechtsanwalt D. die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren vor

dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron als auch im anschliessen-

den Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Aufgrund sich in den

Akten befindender Belege trat Rechtsanwalt D. auch in den anschlies-

senden Betreibungsverfahren als Vertreter der Gläubigerin Z. gegen A.

auf (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2005 und Fortsetzungsbegehren

vom 22./25. April 2005). Auch das am 18. August 2005 beim Verwaltungs-

und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um eine OHG-Genugtu-

ung wurde von der hievor genannten Anwaltskanzlei eingereicht und im

diesem beigelegten Gesuchsformular wird als Vertretung die «Advoka-

tur D. und E.» angeführt und das Formular ist von Rechtsanwalt D. unter-

zeichnet. Dem Gesuch wurde ebenfalls die obgenannte, von der

Beschwerdeführerin am 20. März 2001 an die Rechtsanwälte D. und E.

ausgestellte Volllmacht beigelegt. Auch das am 4. Oktober 2006 beim

Verwaltungs- und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um OHG-

Entschädigung stammte aus der hievor genannten Anwaltskanzlei. Im

von der Beschwerdeführerin unterzeichneten und dem Gesuch beige-

legten Gesuchsformular wird als Vertretung im Verfahren um Entschä-

digung/Vorschuss «Advokatur und Notariat D. und E.» angegeben. Auch

im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde wie-

der die von der Beschwerdeführerin an die Anwaltskanzlei D. und E.

erteilte Vollmacht vom 20. März 2001 eingereicht. Somit steht fest, dass

die Beschwerdeführerin sich seit dem 20. März 2001 in sämtlichen hie-

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vor erwähnten Verfahren jeweils von derselben Anwaltskanzlei resp.

demselben Rechtsanwalt D. vertreten liess. Gegenstand der erwähnten

Verfahren bildeten nicht nur strafrechtliche, sondern auch betreibungs-

rechtliche und opferrechtliche Fragen.

    1. Wenn das Opfer einer Straftat einem Rechtsanwalt die Voll-

macht erteilt, es in strafrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten,

schliesst diese Vollmacht auch die Befugnis und die Pflicht ein, andere

im Zusammenhang mit der Straftat stehenden Interessen des Opfers zu

wahren. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach OHG, welches eng

mit dem Strafrecht verknüpft ist. Mit dem OHG soll den Opfern von

Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstelllung verbessert

werden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG umfasst die Hilfe

die Beratung (lit. a), den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner

Rechte im Strafverfahren (lit. b) sowie die Entschädigung und die

Genugtuung (lit. c). Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am

Strafverfahren beteiligen und seine Zivilansprüche geltend machen

(lit. a), den Entscheid des Gerichts verlangen (lit. b) und den Gerichts-

entscheid anfechten (lit. c). Auch entsprechen, wie im vorliegenden

Falle, die im Strafverfahren vom Opfer gestellten Zivilansprüche (Ent-

schädigungen, Genugtuung) jenen nach OHG (Art. 12 und 13 OHG) und

sind die staatlichen Leistungen subsidiär zu den vom Täter zu erbrin-

genden (Art. 14 OHG). Auch wenn die Vollmacht vom 20. März 2001 die

Geltendmachung von Ansprüchen nach OHG nicht ausdrücklich

erwähnt, umfasst die besagte Vollmacht auch die Ermächtigung und

das Mandat an den Rechtsvertreter, OHG-Ansprüche der Beschwerde-

führerin form- und fristgerecht bei den zuständigen Behörden geltend

zu machen. Dass dies auch der Auffassung der Beschwerdeführerin

und ihres Rechtsvertreters entsprach, zeigt sich darin, dass sie in den

Strafverfahren vor Bezirks- und vor Kantonsgericht, in den betrei-

bungsrechtlichen Verfahren und in jenen gestützt auf OHG bei den

zuständigen Instanzen immer die am 20. März 2001 ausgestellte Voll-

macht hinterlegten und jeweils dieselbe Anwaltskanzlei resp. derselbe

Rechtsvertreter die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnahm. In

den Akten findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdefüh-

rerin sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hätte.

Damit duldete sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den

Opferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsge-

richt, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachts-

urkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Ver-

halten darf das urteilende Gericht in guten Treuen auf eine stillschwei-


gende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerde-

führerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der

Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Straf-, Schuldbetreibungs-,

Konkurs- und Steuerrecht, sondern auch das nicht expressis verbis

erwähnte Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen,

dass die Vollmachtsurkunde absolut ordnungsgemäss ausgestellt war

(vgl. BGE 77 II 138 E. 3). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass

in Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsan-

gelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in

andern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammen-

hang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (Roger Zäch, a.a.O.,

N. 116 zu Art. 33 OR). Wollte die Beschwerdeführerin die ihrem Anwalt

ausgestellten Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten

nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie hiefür eine neue Vollmachtsur-

kunde ausstellen müssen. Dies hat sie indessen unterlassen und ihre

Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten jeweils auf dieselbe

Vollmacht vom 20. März 2001 abgestützt, weshalb sie auf die gegenüber

Dritten erfolgte Kundgebung der Ermächtigung zu behaften ist (Art. 33

Abs. 3 OR ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007

E. 5.4). Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass das dem Anwalt

mit der Vollmacht vom 20. März 2001 übertragene Mandat auch opfer-

rechtliche Angelegenheiten umfasste, weshalb sich die Beschwerde-

führerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche

und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG

und Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über

die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 11. November 1992 (kOHG;

SGS/VS 312.5) ab dem 20. März 2001 anrechnen lassen muss.

  1. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG muss das Opfer

die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren

nach der Straftat bei der Behörde einreichen ; andernfalls verwirkt es

seine Ansprüche. Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirk-

sam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und

Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der

ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen

in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu

beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3

Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein

Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 348

E. 5a S. 354). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des

Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwir-

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kungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie infor-

miert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG

grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausrei-

chende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, hat die

Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im

Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Ein-

tritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II

409 E. 2; 123 II 241 E. 3f ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.217/1997 vom

  1. Dezember 1997 E. 5, publ. in: Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinw.).

    1. Wie im BGE 123 II 241 E. 3f festgehalten wird, ergibt sich aus

der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus

einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden

soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen wer-

den, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit

opferrechtlicher Ansprüche erhält (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner

[Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34 zu

Art. 16). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich

das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als

eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Rolf Watter, a.a.O., N. 5 und

N. 25 zu Art. 32 OR). Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts.

Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informations-

pflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die

Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE

123 II 241 E. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche

den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei

einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen

(Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 6.2).

    1. Vorliegend ereignete sich die Straftat am 5. März 2001 und die

Frist zur Einreichung der Gesuche für eine OHG-Entschädigung

und/oder eine OHG-Genugtuung lief somit spätestens am 6. März 2003

unter Verwirkung ab. Seit der Rechtsvertreter im Besitze der Vollmacht

der Beschwerdeführerin ist, d.h. seit dem 20. März 2001, hatte dieser

nicht bloss die Ermächtigung, sondern auch die Pflicht, die OHG-

Ansprüche der Beschwerdeführerin spätestens bis zum 6. März 2003

geltend zu machen. Weder die Einleitung der Strafverfahren noch die

«erfolglose Betreibung des Täters», wie sie von der Beschwerdeführe-

rin resp. deren Rechtsvertreter im Formular zu dem am 18. August 2005

eingereichten Gesuch als Mitgrund für die Ausrichtung einer OHG-

Genugtuung angegeben wird, haben zu einer Unterbrechung der


gesetzlich vorgeschriebenen und nicht erstreckbaren Verwirkungsfrist

von Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG geführt und können

somit auch nicht als Rechtsgründe für das Zuwarten mit der Einrei-

chung der OHG-Gesuche bis nach Ablauf der Verwirkungsfrist gelten.

Das Gesuch um eine OHG-Genugtuung vom 18. August 2005 und jenes

um eine OHG-Entschädigung vom 4. Oktober 2006 sind somit verspätet

eingereicht worden und die OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin

sind, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, demnach verwirkt.

(...)

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