Invitation procedure invalid due to underestimated contract value

A1 06 140Tribunale cantonale20 ott 2006Annulled

Sintesi

The municipality of S. awarded a road renovation project by invitation procedure based on an underestimated value. Uninvited bidder A. challenged the award. The court held that the estimate was too low and that the chosen procedure was plainly unlawful in light of the actual offers. It further rejected the municipality’s argument that a later project reduction justified the invitation procedure retroactively, noting that the record did not support a valid reduced award and that any substantial reduction would have required a new procedure. The appeal was therefore upheld, and the challenged decisions were annulled with instructions to rerun the procurement.

Regest

Art. 8 Abs. 1 GIVöB; Art. 35 VöB; determination of the contract value for an invitation procedure and effect of later reduction of the scope of work. The contracting authority must estimate the contract value ex ante on objective grounds and, where the value approaches the threshold, resolve any doubt in favour of the higher procedure. If the estimate proves manifestly too low in light of the offers submitted, the invitation procedure is unlawful and the award must be set aside; this constitutes a ground for cancellation under Art. 35 VöB. A later substantial reduction of the project cannot retroactively cure the defect; if the procurement volume changes materially, a new procedure must be initiated, subject to the applicable thresholds and transparency requirements.

Testo completo

Öffentliches Beschaffungsrecht

Marchés publics

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 20. Oktober 2006 i.S. A. c.

Gemeinde S.

Einladungsverfahren

– Einladungsverfahren, Bestimmung des Auftragswertes.

– Nachträgliches Weglassen von Teilen des ausgeschriebenen Auftrags.

Procédure sur invitation

– Détermination de la valeur du marché dans une telle procédure.

– Abandon ultérieur de fractions du marché.

Gekürzter Sachverhalt

Die Gemeinde S. beabsichtigte eine Alpstrasse zu sanieren. Auf-

grund einer Kostenschätzungsvariante «Optimal», ohne die Kosten für

Projekt und Bauleitung sowie Unvorhergesehenes, errechnete sie

einen Auftragswert von Fr. 480’790.– und beschloss demzufolge die

Vergabe im Einladungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Ange-

bote, das billigste belief sich auf Fr. 639 183.05, erwies sich die Schät-

zung «Optimal» als zu optimistisch. Trotzdem vergab sie den Auftrag

im Einladungsverfahren zum Preis von Fr. 639’183.05. Die nicht einge-

ladene Unternehmung A. focht diesen Entscheid nach der Publikation

im Amtsblatt beim Kantonsgericht an und beantragte die Annullierung

des Verfahrens und die Anordnung an die Gemeinde, den Auftrag im

offenen Verfahren auszuschreiben. Die Gemeinde brachte im

Beschwerdeverfahren vor, sie habe in Zusammenarbeit mit den Sub-

ventionsbehörden im Juli 2006, nach Eingang der Offerten, eine Redi-

mensionierung des Projektes vorgenommen, so dass der Auftrag

schliesslich nur mehr Fr. 422’175.45 betragen habe. Das Kantonsge-

richt hiess die Beschwerde jedoch gut und hob den Entscheid auf.

Erwägungen

(...)

  1. Nach dem Anhang zum GIVöB dürfen Aufträge im Bauhauptge-

werbe mit einem Umfang zwischen 50’000 und 500’000 Franken im Ein-

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ladungsverfahren vergeben werden, wobei der Auftraggeber immer

ein Verfahren höherer Stufe wählen kann (Art. 8 Abs. 1 GIVöB). Die

Behörde muss deshalb, um das richtige Verfahren zu wählen, vorgän-

gig den Auftragswert schätzen.

2.1 Die Beschreibung und die Schätzung des Auftragswertes ist

für die Wahl des Verfahrens wichtig. Die Schätzung ist nach sach-

lichen Kriterien und meist aufgrund bisher gemachter Erfahrungs-

werte vorzunehmen, wobei die Vergabebehörde nicht zu knapp kal-

kulieren, sondern den Auftragswert in der oberen Bandbreite der

Schätzung festlegen sollte (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 11.

Januar 2001 i.S. B.-B.AG c/ Gemeinde Z.; Peter Galli/André Moser/Eli-

sabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2003, N 155

ff.; D. Kuonen, a.a.O., S. 80; Jean-Baptiste Zufferey, a.a.O., S. 81 ff.).

Nach Angaben der Gemeinde hat sie dies getan und gelangte auf-

grund ihrer Schätzung zum Ergebnis, der Auftrag könne im Einla-

dungsverfahren vergeben werden. Sie kam in der «Kostenschätzungs-

variante ‘Optimal» ohne Projekt und Bauleitung und mit der Position

«Unvorhergesehenes» auf Fr. 480’790.–, so nahe an den Schwellen-

wert, über dem ein Einladungsverfahren nicht mehr zulässig ist, dass

sich bereits in diesem Stadium, aufgrund der vorherigen Ausführun-

gen, Zweifel an der Berechtigung des Einladungsverfahrens hätten

ergeben müssen und sie sich zu Gunsten des höherstufigen Verfah-

rens hätte entscheiden sollen.

2.2 Aufgrund der eingereichten Offerten erwies sich die Schät-

zung denn auch als zu optimistisch und zu tief. Das billigste Angebot

belief sich auf Fr. 639’183.05, das höchste auf Fr. 721’628.– und der

Durchschnitt der sieben Angebote auf Fr. 692’689.– . Damit stellte sich

das gewählte Einladungsverfahren als offensichtlich falsch heraus und

der Zuschlag erfolgte in Verletzung einer elementaren, gesetzlichen

Regel. Die Wahl des richtigen Verfahrens ist ein grundlegendes Anlie-

gen des Submissionsrechts, das den Marktzugang, Transparenz,

Gleichbehandlung und eine wirtschaftliche Verwendung der öffent-

lichen Gelder sicher stellen will ( Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang, a.a.O., N. 385). Eine solche Fehlschätzung stellt zudem einen

Abbruchgrund gemäss Art. 35 VöB dar. Die Gemeinde hätte das Ver-

fahren somit abbrechen und offen neu ausschreiben müssen (Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang, a.a.O., N. 385; D. Kuonen, a.a.O., S.

86 f., mit Hinw.). Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet

und sind gutzuheissen.

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  1. Die Gemeinde bringt allerdings vor, der Auftrag, wie er

schliesslich von ihr vergeben worden sei, belaufe sich nur auf

Fr. 422’175.45. Sie habe den Auftragsgegenstand nach der Bespre-

chung mit dem Bundesexperten am 04. Juli 2006 reduziert und der

Kanton Wallis habe das reduzierte Projekt am 03. August 2006 zusam-

men mit dem Vergabeantrag an die Zuschlagsempfängerin genehmigt.

Durch diese Reduktion habe sich, gleichsam im Nachhinein, das Ein-

ladungsverfahren als richtig erwiesen. Diese Rechtfertigung hält

offensichtlich nicht stand.

3.1 In den Akten ist einmal kein kommunaler Entscheid vorhan-

den, der eine Vergabe über diesen reduzierten Betrag dokumentiert.

Vielmehr genehmigt der Vorsteher DVR am 03. August 2006 einen

kommunalen Zuschlag von Fr. 639’183.05 und der Anteil des Staates

wird ausdrücklich mit Fr. 153’403.95 (24%) angegeben. Es trifft zwar

zu, dass im Genehmigungsentscheid des DVR vom 03. August 2006

die Rede von einer Redimensionierung ist. Danach soll auf bestimm-

ten Teilen auf den Einbau einer «HMT-Verschleissschicht» verzichtet

werden (S. 3 Ziff. 1.1.2 in fine). Der Subventionsentscheid, der im

Genehmigungsentscheid für das Projekt enthalten ist (S. 8 Ziff. 3),

geht denn auch von Fr. 510’000.– und einem kantonalen Pauschal-

beitrag von Fr. 122’400.– (24 %) aus. Für das Vergabeverfahren ent-

scheidend ist aber die departementale Genehmigung des kommuna-

len Vergabeentscheides. Das Gericht hat sich diesbezüglich an die

Akten zu halten, die einen Vergabebetrag ausweisen, der markant über

dem zulässigen Schwellenwert liegt.

3.2 Aber selbst wenn der Auftrag tatsächlich reduziert worden

wäre, hätte die Gemeinde angesichts der Reduktion des Auftragsvolu-

mens um rund einen Drittel ein neues Verfahren einleiten müssen.

Sofern die Voraussetzungen dann erfüllt gewesen wären, hätte sie

allenfalls das Einladungsverfahren wählen können. Das Vorgehen der

Gemeinde ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Sie hat nach der

Reduktion des Projektes gleichsam freihändig vergeben, da sie schein-

bar das Angebot der Zuschlagsempfängerin entsprechend der Reduk-

tion des Auftrags verringert hat, ohne diese Reduktion in Bezug auf die

übrigen Angebote zu analysieren. Eine Änderung in so erheblichem

Umfang hat aber erfahrungsgemäss Auswirkungen auf die gesamte

Kalkulation eines Angebotes, weshalb ein Zuschlag auf der Basis der

alten Angebote unzulässig erscheint. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,

wie die Gemeinde bei der Vergabe vorgegangen ist, womit sie elemen-

tar gegen das Gebot der Transparenz verstossen hat.

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  1. Es kann somit zusammengefasst werden, dass entgegen den

Ausführungen der Gemeinde in der Beschwerdeantwort gemäss Akten

und insbesondere ausdrücklichem Staatsratsentscheid die Vergabe

über Fr. 639 183.05 erfolgte, was aber den Anwendungsbereich des Ein-

ladungsverfahrens offensichtlich übersteigt. Zudem hätte das Verfah-

ren wegen erheblichen Änderung in jedem Fall wiederholt werden

müssen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde und des Staatsra-

tes ist deshalb aufzuheben und die Gemeinde hat das Verfahren neu

durchzuführen.

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Parole chiave

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