Interpellation Fankhauser
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conferenza oltre a quella scritta. In questo modo si procede già oggi quando si consultano le conferenze intercantonali dei direttori su determinati oggetti. Tuttavia, occorre tener pre- sente che, in occasione della procedura di consultazione per l'introduzione della suddetta ordinanza, la procedura di con- sultazione sotto forma di conferenza già proposta nell'avam- progetto di allora venne criticata e si auspicò che fosse riser- vata ai disegni urgenti.
I Cantoni sono liberi di elaborare prese di posizione comuni o almeno di consultarsi preliminarmente. Dall'autunno scorso essi dispongono, con la Conferenza dei Governi cantonali, di uno strumento completo di coordinazione che può essere an- che impiegato per questo scopo.
Va inoltre rilevato che, oltre alla procedura di consultazione, la Confederazione ricorre o intende ricorrere ad altre possibilità allo scopo di coinvolgere i Cantoni nei suoi processi decisio- nali. Si citi il Gruppo di contatto Confederazione/Cantoni nel quale vengono discussi importanti temi in relazione, ad esem- pio, con l'integrazione europea.
Per valutare il risultato di una consultazione si deve tener conto del fatto che nel rapporto pubblicato è in linea di principio il Consiglio federale, e non l'Amministrazione, a prendere posi- zione. Normalmente si tratta di un testo che può senz'altro contenere talune valutazioni sotto forma di tavole. Inoltre la ponderazione da parte del Consiglio federale dei singoli punti di vista confluisce nel disegno, ma anche nel relativo messag- gio che viene pubblicato nel Foglio federale.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
93.3583
Interpellation Fankhauser Asylrechtliche Beweiserhebung in der Türkei Procédure d'asile. Enquête en Turquie
Wortlaut der Interpellation vom 8. Dezember 1993
Trifft es zu, dass Verbindungsbeamte des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die nacheinander in der schweizerischen Botschaft in Ankara stationiert waren, bzw. in ihrem Auftrag tür- kische Anwälte oder weitere Angestellte der Botschaft mit den türkischen Sicherheitsdiensten Kontakt aufgenommen ha- ben, um Vorbringen türkischer Asylgesuchsteller und Asylge- suchstellerinnen in der Schweiz zu überprüfen?
Wenn ja, mit welchen Sicherheitsdiensten der Türkei be- standen solche Kontakte?
Wenn ja, welche Informationen aus den Asyldossiers wer- den bei solchen Kontakten den türkischen Sicherheitsdien- sten preisgegeben?
Wenn ja, auf welche völkerrechtliche Grundlage stützen sich derartige Beweiserklärungen in der Türkei?
Wenn ja, ist der Bundesrat der Ansicht, solche Auskünfte der türkischen Sicherheitsdienste seien glaubwürdig? 6. Wenn ja, ist der Bundesrat nicht der Ansicht, solche Kon- takte gefährdeten erfolglose Asylgesuchsteller und Asylge- suchstellerinnen bei ihrer (eventuell zwangsweisen) Rückkehr in die Türkei?
Wie lautet das Pflichtenheft der jeweiligen Verbindungsbe- amten des BFF in den schweizerischen Botschaften? Sind diese Pflichtenhefte mit dem EDA abgesprochen? Wer kon- trolliert deren Einhaltung? Wo sind solche Beamte ausser in der Türkei noch stationiert?
Die offensichtlich akzeptierten oder geduldeten Erkundun- gen von Verbindungsbeamten des BFF in der Türkei lassen vermuten, dass Gegenrecht gewährt wird. Gibt es annähernd vergleichbare Kontakte seitens der Türkei in der Schweiz?
Im Gegensatz zu den Asylgesuchstellern und Asylgesuch- stellerinnen, die die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen mit ge- nauen Fakten belegen müssen, verzichtet die Asylbehörde auf die Offenlegung ihrer Informationsquellen. In vielen Fällen ha- ben Anwälte hierzu kein Einsichtsrecht und somit keine Wider- spruchsmöglichkeiten. Ist diese Praxis, die keine einheitlichen Kriterien erkennen lässt und somit kaum nachvollziehbar ist, mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kompatibel?
Besteht insbesondere nicht ein Ungleichgewicht zwischen den Behörden und den Asylbewerbern und Asylbewerberin- nen, wenn die Behörden beliebige Zeugen und Auskunftsper- sonen in der Türkei befragen, praktisch aber keine Zeugen, die sich in der Schweiz befinden, anhören bzw. an ihre Glaub- würdigkeit schier unüberwindbare Anforderungen stellen?
Texte de l'interpellation du 8 décembre 1993
Est-il exact que des agents de liaison de l'Office fédéral des réfugiés (ODR) qui se sont succédé à l'ambassade de Suisse à Ankara, ou des avocats turcs mandatés par eux, ou encore d'autres employés de l'ambassade, ont pris contact avec les services de sécurité turcs pour contrôler des déclarations de requérants d'asile turcs en Suisse?
Dans l'affirmative, avec quels services de sécurité de Tur- quie de tels contacts ont-ils été établis?
Dans l'affirmative, quelles informations extraites des de- mandes d'asile sont révélées aux services de sécurité turcs lors de tels contacts?
Dans l'affirmative, sur la base de quelles dispositions de droit international se fondent de telles enquêtes en Turquie?
Dans l'affirmative, le Conseil fédéral estime-t-il que les ren- seignements fournis dans de telles conditions par les services de sécurité turcs sont crédibles?
Dans l'affirmative, le Conseil fédéral ne pense-t-il pas que de tels contacts font courir des risques aux requérants d'asile déboutés lors de leur retour (forcé) en Turquie?
Quel est le cahier des charges des agents de liaison en question de l'ODR dans les ambassades de Suisse? Ces ca- hiers des charges ont-ils été établis d'entente avec le DFAE? Qui en contrôle le respect? A part la Turquie, dans quels autres pays de tels agents sont-ils encore stationnés?
Le fait que la Turquie accepte ou tolère de telles enquêtes d'agents de liaison de l'ODR fait supposer que la Suisse ac- corde la réciprocité. Existe-t-il des contacts à peu près sembla- bles de la Turquie en Suisse?
A la différence des requérants d'asile qui doivent étayer la crédibilité de leurs déclarations par des faits précis, les autori- tés en charge des dossiers n'ont pas à rendre publiques leurs sources d'information. Dans de nombreux cas, les avocats n'ont pas de droit de regard et donc aucune possibilité de réfu- ter les renseignements. Une telle pratique, où il n'existe pas de critères uniformes et qui n'est donc guère applicable, est-elle compatible avec les principes généraux du droit?
Les autorités ne font-elles pas preuve de parti pris à l'égard des requérants d'asile lorsqu'elles interrogent à leur gré en Turquie des témoins et d'autres personnes, alors qu'elles n'entendent pratiquement pas de témoins qui se trouvent en Suisse ou posent des exigences presque irréalisables quant à la crédibilité des déclarations?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Brügger Cyrill, Caspar-Hutter, Danuser, Eggenberger, von Felten, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Her- czog, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Vollmer (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zur Überprüfung von Aussagen von Asylgesuchstellern und Asylgesuchstellerinnen werden seit einigen Jahren Beweiser- hebungen in den Herkunftsländern der Asylbewerber und Asylbewerberinnen gemacht. Es ist bekannt, dass in der schweizerischen Botschaft in der Türkei dazu eigens ein Ver-
N
17 juin 1994
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Interpellation Fankhauser
bindungsbeamter des BFF eingesetzt worden ist, dessen Posten zurzeit allerdings, wegen der Ausweisung durch die türkische Regierung, vakant ist. Untersuchungen des Anwal- tes Werner Spirig («Die asylrechtlichen Beweiserhebungen von BFF-Verbindungsbeamten in schweizerischen Botschaf- ten im Ausland», Bern, 1993) werfen zu dieser Praxis einige Fragen auf.
Sind derartige Beweiserhebungen glaubwürdig, da Zeugen und Informanten meist telefonisch befragt werden, wobei über solche Gespräche kein Protokoll erstellt wird? Zudem ist meist nicht bekannt, ob die Zeugen eigene Wahrnehmungen wie- dergeben oder Auskünfte vom Hörensagen erteilen. Kann in diesem Klima der Gewalt davon ausgegangen werden, dass sich die befragten Personen nicht selbst zensieren, um keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen?
Gefährden solche Beweiserhebungen die Asylbewerber und Asylbewerberinnen im Falle ihrer (zwangsweisen) Rück- kehr, insbesondere da man annehmen muss, dass die Be- weise auch bei den Sicherheitsdiensten der Türkei erhoben werden?
Im Rahmen derartiger Amtshilfe durch die BFF-Verbindungs- beamten bzw. die schweizerischen Botschaften werden viel- fach auch Dokumente, die von Asylbewerbern und Asylbewer- berinnen vorgelegt werden, als falsch deklariert. Können sol- che Fälschungsbehauptungen der Behörden durch die An- wälte sachgerecht geprüft werden, da die Behörden ihre Krite- rien regelmässig nicht offenlegen? Wird damit eine faire Ein- schätzung der Glaubwürdigkeit der Asylbewerber und Asylbe- werberinnen nicht verunmöglicht?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994
1 .- 7. Artikel 16c Absatz 1 des Asylgesetzes schreibt vor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge immer dann die notwendigen zusätzlichen Abklärungen trifft, wenn aufgrund der Anhörung eines Asylbewerbers nicht sofort über das Gesuch entschie- den werden kann. Als zusätzliche Abklärung wird die Einho- lung von Auskünften bei den schweizerischen Vertretungen explizit erwähnt. Der Einsatz von Botschaftspersonal in Zu- sammenhang mit der Abklärung von Asylgesuchen ist damit gesetzlich verankert.
Die gestiegene Arbeitslast für die Botschaften in den Her- kunftsländern von Asylbewerbern hängt eng mit der Anzahl der in Behandlung befindlichen Asylgesuche in der Schweiz zusammen. Da mit dem Ausbau der Entscheidkapazitäten im Asylbereich auch die Zahl der notwendigen Abklärungen ge- stiegen ist, wurde in den vergangenen Jahren in der Türkei jeweils ein Beamter mit Erfahrung bei der Behandlung von Asylgesuchen eingesetzt Dies deshalb, weil in der Vergan- genheit ein bedeutender Anteil der Asylbewerber aus der Tür- kei stammte, dementsprechend viele Pendenzen entstanden sind und sich mit spezifischen Vorkenntnissen die Arbeitslast in der Botschaft effizienter bewältigen lässt. Mit dem Einsatz in der Türkei ist eine Detachierung vom Eidgenössischen Ju- stiz- und Polizeidepartement in das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten verbunden. Die betref- fenden Beamten und Beamtinnen, welche der Beamtenord- nung 3 (allgemeine Dienste) unterstellt sind, werden nach Beendigung ihrer Mission im Ausland in das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement reintegriert Solche gezielten Detachierungen zur Erleichterung des interdepartementalen Verkehrs sind bis anhin nur bei der schweizerischen Bot- schaft in der Türkei erfolgt. Vorgesetzter vor Ort ist der jewei- lige Missionschef. Der Beamtentransfer ist eine Massnahme, um der von der Geschäftsprüfungskommission des National- rates gemäss ihrem Bericht vom 19. Mai 1987 in Ziffer 42 be- handelten Problematik bei Botschaftsauskünften Rechnung zu tragen, und kann als Ausfluss der Empfehlung 4 betrach- tet werden.
Der Attaché erledigt verschiedene in der Botschaft anfallende Aufgaben und bearbeitet dabei auch Einzelfall- und allge- meine Anfragen der Asylbehörden des Bundes. Zur Beantwor- tung von Anfragen unterhält der Attaché keine Kontakte zu tür- kischen Sicherheitsdiensten. Seine Anfragen bei türkischen Behörden beschränken sich auf allgemein zugängliche Aus- künfte, die für ein individuelles Asylverfahren jedoch von Be- deutung sein können, beispielsweise betreffend Gesetze, Re- glemente, Erlasse und ähnliches. Die konkreten Abklärungen des Attachés erfolgen auf verschiedenen Ebenen: Er pflegt Kontakt zu Anwaltskammern, Vereinen, Stiftungen, Redaktio- nen und weiteren Institutionen und Personen wie namentlich Vertrauensanwälten, die ihm bei seinen Recherchen helfen können. Dabei wird mit der gebotenen Umsicht vorgegangen. Insbesondere werden keine Informationen aus dem Asyldos- sier weitergeleitet, die bei der Rückkehr eines abgewiesenen Gesuchstellers zu Schwierigkeiten führen könnten. Die Aus- künfte werden nach Möglichkeit anhand anderer Quellen überprüft. Vor Beurteilung eines Asylgesuchs wird der wesent- liche Inhalt der Botschaftsauskunft dem Betroffenen zur Stel- lungnahme vorgelegt. Erst dann erfolgt die Beweiswürdigung. Dabei wird eine Beurteilung im Gesamtzusammenhang des spezifischen Falles vorgenommen, und Auskünfte von Einzel- personen werden mit der gebotenen Vorsicht gewertet
Die Tätigkeit des Botschaftspersonals bei der Auskunftsertei- lung an die Asylbehörden des Bundes entspricht den Aufga- ben einer diplomatischen Mission gemäss Artikel 3 Buchsta- be d des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie- hungen. Laut dieser Bestimmung hat eine diplomatische Mis- sion das Recht, sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Ver- hältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrich- ten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu be- richten. Aktivitäten, die im oberwähnten Sinne der Abklärung des Sachverhaltes im individuellen Asylverfahren dienen, ha- ben somit eine völkerrechtliche Grundlage. Auch andere euro- päische Zielstaaten von Migrationsströmen, beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande, greifen bei der Behandlung von Asylgesuchen auf Auskünfte ihrer Auslandsvertretungen zurück.
Selbstverständlich pflegen Schweizer Behörden im völker- rechtlich vorgesehenen Rahmen Kontakte zur türkischen Bot- schaft zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben, beispielsweise zur Si- cherstellung der internationalen Rechtshilfe. Da die Türkei je- doch kein Zielland von schweizerischen Asylsuchenden ist, findet eine vergleichbare Informationseinholung nicht statt.
Es trifft nicht zu, dass Asylbewerber die Glaubwürdigkeit ih- rer Aussagen mit Fakten belegen müssen. Vielmehr wird im Asylverfahren beurteilt, ob die Flüchtlingseigenschaft glaub- haft gemacht wurde. Glaubhaft gemacht ist sie gemäss Ge- setz dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Überzogene An- forderungen an die Glaubhaftmachung sind somit nicht ver- fahrensimmanent.
Die Akteneinsicht im Asylverfahren und damit die Herausgabe von Botschaftsanfragen und -antworten unterstehen den Re- geln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und können nur unter den in Artikel 27 erwähnten Vor- aussetzungen eingeschränkt werden. Es kommen somit die gleichen Rechtsgrundsätze zur Anwendung, wie sie für das übrige Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Zur Frage, in- wieweit ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheim- haltung die Verweigerung der Akteneinsicht in Botschaftsab- klärungen rechtfertigt, hat sich inzwischen eine gefestigte Pra- xis entwickelt. Die wesentlichen Inhalte werden jedoch dem Betroffenen immer zur Kenntnis gebracht. Überdies ist die Ver- weigerung der Akteneinsicht anfechtbar. Für die Behandlung solcher Beschwerden ist die Asylrekurskommission, welche als unabhängige, richterliche Instanz ausgestaltet ist, zustän- dig. An der Kompatibilität der Akteneinsichtsregelung im Asyl- verfahren mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann somit kein Zweifel bestehen.
Interpellation Früh
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von Amtes wegen festzustellen hat und sich nötigenfalls der Beweismittel bedient. Die Einholung von Auskünften dient der sorgfältigen Abklärung und liegt daher im Interesse des Ge- suchstellers. Die Behörde ist verpflichtet, zur Abklärung des Sachverhaltes taugliche, vom Gesuchsteller anerbotene Be- weise abzunehmen. Überdies kann er zu dem Beweisergeb- nis Stellung nehmen. Fallen die erstinstanzliche Würdigung von Beweismitteln oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit unzutreffend aus, kann dies bei der Asylrekurskommission ge- rügt werden. Die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze sind somit auch im Asylverfahren garantiert
Zu den Fragen in der Begründung des Vorstosses:
Bei den in der Begründung enthaltenen Fragen geht es im we- sentlichen um Variationen zum Thema «Beweismittel» und «Beweiswürdigung». Auch bei diesen Detailfragen kommen die oben ausführlich dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsätze zum Tragen. Auch in bezug auf die Frage nach der Zulässigkeit von Botschaftsabklärungen unter völkerrechtli- chen Aspekten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführun- gen verwiesen werden.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Fankhauser Angeline (S, BL): Ich bin von der Antwort nicht befriedigt. Im zentralen Punkt der sehr sensiblen Informations- beschaffung bleibt viel zuviel im dunkeln. Deshalb werde ich die Geschäftsprüfungskommission bitten, das Ganze noch einmal anzuschauen und eventuell die Sicherheitsdelegation mit der Überprüfung zu beauftragen.
93.3660
Interpellation Früh Sanierung der Bundesfinanzen Assainissement des finances fédérales
Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1993
Dass wir uns den Staat von gestern morgen nicht mehr leisten können, ist als Aussage bereits Allgemeingut geworden. Der Staatsapparat muss redimensioniert werden, Strukturen müs- sen wie in der Wirtschaft gestrafft werden.
Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er die folgenden Berei- che auch schon in Erwägung gezogen hat, um mittel- und langfristig zur Gesundung der Bundesfinanzen beizutragen.
Wäre nicht der Personalbestand des Bundes in den näch- sten drei Jahren linear um 1 Prozent zu kürzen?
Wäre nicht auf reale Lohnerhöhungen für die nächsten drei Jahre zu verzichten?
Wäre nicht das Wachstum der Ausgaben für Entwicklungs- hilfe auf eine Zuwachsrate von 3 Prozent zu reduzieren?
Wäre nicht der beschlossene Beitrag für die Osteuropahilfe über weitere Jahre zu erstrecken?
Wäre nicht die Entschädigung für Asylbewerber auf das zur Existenzsicherung notwendige Niveau zu reduzieren?
Texte de l'interpellation du 16 décembre 1993
Chacun sait qu'il ne sera plus possible, à l'avenir, de continuer à entretenir un appareil étatique comme autrefois. Celui-ci doit être redimensionné et ses structures doivent être allégées, à l'image de ce qui se fait dans l'économie privée.
C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral s'il a déjà envi- sagé de prendre les mesures suivantes pour assainir à moyen et à long terme les finances fédérales:
Ne serait-il pas possible de réduire linéairement l'effectif du personnel de la Confédération de 1 pour cent par an au cours des trois prochaines années?
Ne serait-il pas possible de renoncer, ces trois prochaines années, à des augmentations réelles de salaires?
Ne serait-il pas possible de réduire à 3 pour cent la croissance des dépenses faites au titre de l'aide au déve- loppement?
Ne serait-il pas possible d'étaler sur un plus grand nombre d'années le paiement du crédit approuvé au titre de l'aide à l'Europe de l'Est?
Ne serait-il pas possible de réduire l'indemnité accordée aux requérants d'asile à un niveau permettant de couvrir les besoins vitaux?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bez- zola, Binder, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Cincera, Daepp, Dett- ling, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Giezendan- ner, Giger, Hegetschweiler, Hess Otto, Iten Joseph, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Mühlemann, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Rutishauser, Rychen, Seiler Hanspeter, Spoerry, Steiner Rudolf, Stucky, Tschuppert Karl, Vetterli, Wit- tenwiler (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994
Individuelle reale Lohnerhöhungen sind dagegen mit ordentli- chen und ausserordentlichen Besoldungserhöhungen nach Artikel 40 und 41 des Beamtengesetzes möglich.
Dabei ist zu beachten, dass heute rund zwei Drittel der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter beim Bund das Maximum ihrer Einreihungsmöglichkeiten bereits erreicht haben und folg- lich - abgesehen vom ebenfalls nicht mehr vollen Teuerungs- ausgleich - nicht mehr in den Genuss von Besoldungserhö- hungen kommen. Dieser Anteil ist tendenziell noch zuneh- mend, einerseits wegen der stark sinkenden Fluktuationsra- ten der letzten Jahre, andererseits wegen des permanenten Stellenabbaus in verschiedensten Bereichen der Bundesver- waltung.
Ein Verweigern solcher individueller Besoldungserhöhungen würde vor allem jüngere, sich im Aufstieg befindende Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter treffen.
Die Teilrevision des Beamtengesetzes (BtG), die gegenwärtig in den vorberatenden Kommissionen der eidgenössischen Räte behandelt wird, soll dem Bundesrat ab 1. Januar 1995 genau in diesem Bereich eine erweiterte Besoldungsflexibilität bringen. Der neue Artikel 39 Absatz 2 wird es dem Bundesrat ermöglichen, kurzfristig bei einigen Berufskategorien die An- fangslöhne insbesondere dort nach unten zu korrigieren, wo
66-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Fankhauser Asylrechtliche Beweiserhebung in der Türkei Interpellation Fankhauser Procédure d'asile. Enquête en Turquie
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1994
Année
Anno
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II
Volume
Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3583
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Datum 17.06.1994 - 08:00
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