Swiss Federal Council response on wartime rape in former Yugoslavia

20022087Giurisprudenza amministrativa delle autorità federali (VPB)17 dic 1992Other

Sintesi

In its written response to the urgent interpellation, the Federal Council said that systematic sexual violence in the former Yugoslavia constitutes a war crime, that it would cooperate with the UN expert commission toward an international criminal court, and that rape used in ethnic cleansing may qualify women for asylum under Article 3 AsylG. It also described extensive Swiss humanitarian aid and reception measures for war victims, stating that no further urgent supplementary credit was needed at that time, while remaining open to additional aid and peace-support efforts.

Regest

Art. 3 AsylG; Fourth Geneva Convention; Additional Protocol I, Art. 11; sexual violence in armed conflict and refugee protection. Systematic rape in war is to be qualified as a war crime under customary international law and humanitarian law; the state may affirm individual criminal responsibility and support international prosecutorial mechanisms. Gender-specific persecution by sexual violence falls within refugee protection where the additional statutory criteria are met, including protected grounds and the requisite nexus to state or quasi-state responsibility. In asylum practice, rape used as an instrument of ethnic cleansing may satisfy the statutory concept of serious disadvantage and justify asylum where the remaining conditions are fulfilled (consid. 2.1–2.2).

Testo completo

Krieg in Ex-Jugoslawien. Interpellationen

2699

  1. Dezember 1992 N

Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Mühlemann, Nabholz, Philipona, Raggenbass, Rebeaud, Rechsteiner, Ro- bert, Ruffy, Sandoz, Scheidegger, Schmid Peter, Schmied Walter, Seiler Rolf, Stamm Judith, Steiger, Strahm Rudolf, Su- ter, Theubet, Thür, Tschäppät Alexander, Tschopp, Wanner, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Wittenwiler, Ziegler Jean, Zölch, Züger, Zwygart (101)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

92.3474

Dringliche Interpellation Daepp Vergewaltigung als Kriegsverbrechen (Ex-Jugoslawien) Interpellation urgente Daepp Le viol considéré comme crime de guerre (ex-Yougoslavie)

Wortlaut der Interpellation vom 1. Dezember 1992

Monate schon dauert der Krieg im ehemaligen Jugoslawien, mit unverminderter Härte wird auch gegen die Zivilbevölke rung vorgegangen.

In den Medien häufen sich in letzter Zeit Berichte über unfass- bare und mit System ausgeführte Brutalitäten, denen Frauen ausgesetzt sind.

Die Massenvergewaltigungen und das bewusste Schwängern dieser Frauen als «ethnische Säuberungen» zu bezeichnen, ist reiner Zynismus.

Ich frage den Bundesrat an:

Sind Sie bereit, diese sexuelle Gewalt als Kriegsverbrechen zu verurteilen und sich mit allen zur Verfügung stehenden diplo- matischen und politischen Mitteln dafür einzusetzen, dass Ver- gewaltigung im Krieg zum Kriegsverbrechen erklärt wird und vor den Internationalen Gerichtshof gebracht wird?

Texte de l'interpellation du 1er décembre 1992

La guerre fait rage dans l'ex-Yougoslavie depuis de nombreux mois et la population civile en subit les violences sans disconti- nuer.

La presse a récemment rapporté à maintes reprises la manière dont les femmes sont systématiquement soumises à d'in- concevables actes de brutalité.

Qualifier les viols commis en masse et la fécondation intention- nelle de ces femmes d'«épurations ethniques» est d'un incom- mensurable cynisme.

Je demande donc au Conseil fédéral s'il est disposé à condamner cette violence sexuelle au même titre qu'un crime de guerre et à recourir à tous les moyens possibles, notam- ment sur les plans diplomatique et politique, pour que les viols en temps de guerre soient considérés comme des crimes de guerre et puissent, en tant que tels, être portés devant la Cour internationale de justice.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Aubry, Bär, Baum- berger, Bäumlin, Binder, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühlmann, Danuser, Dormann, Dünki, Fankhauser, Fehr, Fischer-Hägglingen, Frey Walter, Grossenbacher, Haering Binder, Hari, Jaggi Paul, Jenni Peter, Kühne, Leuenberger Ernst, Maspoli, Oehler, Robert, Ruckstuhl, Rutishauser, San- doz, Schmied Walter, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stamm Ju- dith, Stucky, Suter, Vetterli, Wick, Wittenwiler, Wyss William, Zölch, Zwygart (42)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates zu den Vorstössen 92.3473 und 92.3474 vom 14. Dezember 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral concernant les interventions 92.3473 et 92.3474

du 14 décembre 1992

  1. Bei der Aufnahme von Kriegsopfern aus dem ehemaligen Jugoslawien hat die Schweiz im internationalen Vergleich Ueberdurchschnittliches geleistet.

Zunächst ist festzustellen, dass sich insgesamt zurzeit rund 300 000 Menschen aus dem früheren Jugoslawien in unserem Land befinden. Darunter sind über 70 000 Personen, deren Aufenthalt unmittelbar als Kriegsfolge zu bezeichnen ist und entsprechend unbürokratisch geregelt wurde. Daneben nimmt die Schweiz im Rahmen von bereits beschlossenen und teilweise noch in Ausführung begriffenen Sonderaktionen rund 3500 Bürgerkriegsopfer auf, denen aus humanitären Gründen, ohne Rücksicht auf ihren Aufenthaltsstatus, der Nachzug ihrer Familienangehörigen bewilligt wird. Auch ohne einen zusätzlichen Aufnahmebeschluss des Bundesrates wird deshalb die Zahl der im Rahmen von Sonderaktionen aufge- nommenen Bürgerkriegsopfer gegen 12 000 steigen. In ab- sehbarer Zeit wird der Familiennachzug abgeschlossen und sein, und damit werden zahreiche Unterbringungsplätze in der Asylinfrastruktur belegt sein.

International hat die Schweiz bekanntlich auf einen dringen- den Hilferuf des Uno-Hochkommissariats reagiert und ihre Be- reitschaft erklärt, 1500 ehemalige Insassen aus Internierungs- lagern im Rahmen einer der erwähnten Sonderaktionen vor- übergehend aufzunehmen. Diese Aufnahmeaktion ist im Gange; dabei zeigte es sich, dass sich oft Menschen, die un- serer Hilfe am meisten bedürften, im Kriegsgebiet selbst befin- den, was einen Transport sehr erschwert und teilweise verun- möglicht. Der Bundesrat hat sich zudem an allen bisherigen internationalen und europäischen Konferenzen für eine kon- zertierte Aufnahmeaktion von weiteren Bürgerkriegsopfern eingesetzt. Am Rande der Trevi-Konferenz vom 30. November 1992 in London zeigten die Teilnehmerstaaten die Bereit- schaft, bei der Lösung des dringenden Problems der Kriegs- gefangenen Hand zu bieten. Eine direkte Quotenregelung scheiterte jedoch am Widerstand der meisten europäischen Staaten.

Der Bundesrat ist angesichts der eklatanten Not im ehemali- gen Jugoslawien für weitere Hilfsbegehren - sei es vor Ort oder in Form einer Aufnahme schutzsuchender Menschen - weiterhin offen.

2.1 (Da die Frage 2.1 in der Interpellation Haering Binder wört- lich der Fragestellung in der Interpellation Daepp entspricht, gilt die folgende Antwort für beide Interpellationen.)

In der Erklärung des Bundespräsidenten im Namen des Bun- desrates vor der Vereinigten Bundesversammlung am 9. De- zember 1992 über die Verletzungen des humanitären Völker- rechts im Krieg auf dem Territorium des ehemaligen Jugosla- wien führte der Bundespräsident aus: «Ich möchte hier zudem ganz speziell das Verbrechen hervorheben, das gegen Frauen begangen wird. Es handelt sich um systematische, bestiali- sche Vergewaltigungen. Dieser Krieg gegen die Frauen ist ein Aspekt der ethnischen Säuberungen, welche wir nur aufs schärfste verurteilen können. Er erfüllt uns mit grösster Ab- scheu.»

Sexuelle Gewalt ist ein Kriegsverbrechen, dies in der Perspek- tive sowohl des Gewohnheitsrechts als auch der 4. Genfer Konvention über den Schutz der Zivilbevölkerung (Art. 147 und Art. 11 Zusatzprotokoll). Zur Ahndung solcher Verbre- chen wird, wiederum in der erwähnten Erklärung, folgendes gesagt: «In der gegenwärtigen Ermangelung einer massiven Intervention von aussen unterstützen wir heute eine andere Form von Abschreckung. Ich meine damit die Abschreckung durch die klare Feststellung der individuellen Verantwortlich- keit eines jeden Täters für diese Kriegsverbrechen, diese Ver- brechen gegen die Menschlichkeit, diese konstanten Verlet- zungen aller Menschenrechte. Der Bundesrat wird mit der vom Generalsekretär der Uno eingesetzten Expertenkommis- sion eng zusammenarbeiten. Sie hat die Aufgabe, alle zur Ver- fügung stehenden Informationen über Verletzungen des hu-

Guerre en ex-Yougoslavie. Interpellations

2700

N

17 décembre 1992

manitären Völkerrechts im ehemaligen Jugoslawien zu sam- meln und darzustellen. Dies soll in kurzer Zeit zur Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes führen, welcher die Verbrecher für ihre Taten zur Rechenschaft ziehen wird.»

2.2 Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche zu befürchten hat. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so- wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenpezifischen Aspekten der Verfolgung wird sowohl bei der Durchführung der Asylverfahren als auch bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs besondere Auf- merksamkeit gewidmet.

Spezifisch gegen Frauen gerichtete Verfolgungshandlungen in Form von sexueller Gewalt werden vom Schutzbereich der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes erfasst, sofern die übrigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls notwendigen Kriterien gegeben sind. Dazu gehören insbesondere die staatliche oder quasi-staatliche Verantwort- lichkeit für die Duldung oder gar Förderung der rassistisch, re- ligiös oder politisch motivierten Uebergriffe. Frauen, die im Rahmen der ethnischen Säuberungspolitik in Bosnien-Herze- gowina vergewaltigt werden, erfüllen die in Artikel 3 des Asyl- gesetzes genannten Kriterien und erhalten Asyl. In diesem Sinne entspricht die herrschende Praxis, insbesondere auch gegenüber den in der Interpellation angesprochenen Verge- waltigungsopfern, bereits heute der in der Interpellation vertre- tenen Forderung.

  1. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die mündliche An- frage von Nationalrat Walter Schmied kürzlich zu unterstrei- chen Gelegenheit hatte, bildet die humanitäre Hilfe vor Ort das wesentliche Element unserer Aktivitäten zugunsten der Kriegsopfer. Insgesamt betragen die bisherigen schweizeri- schen Leistungen auf diesem Gebiet rund 45 Millionen Fran- ken; sie umfassen insbesondere die Herrichtung von winterfe- sten Unterkünften für 8000 bis 9000 Flüchtlinge in Kroatien, Slowenien und in Bosnien-Herzegowina sowie die finanzielle, logistische und materielle Unterstützung des IKRK und des UNHCR. So wird beispielsweise Mitte Dezember ein Konvoi von zwölf Lastwagen die Schweiz Richtung Belgrad verlassen, um an der Versorgungskette nach Sarajewo teilzunehmen, die das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen von Serbien aus aufgebaut hat. Diese Aktion sowie die Aktion Flüchtlingsunterkünfte werden von einem Dutzend Speziali- sten des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps durchge- führt. Im übrigen erhalten die inländischen Hilfswerke Caritas, Heks und das Schweizerische Rote Kreuz für alle ihre Hilfspro- jekte in Ex-Jugoslawien weiterhin substantielle Hilfe.

Im Laufe des Jahres 1992 hat der Bundesrat zwei Nachtrags- kredite in der Gesamthöhe von 25 Millionen Franken zugun- sten der Kriegsopfer gewährt, was zusammen mit den dem or- dentlichen Budget entnommenen 20 Millionen Franken zum erwähnten Total von 45 Millionen Franken führte. Es muss her- vorgehoben werden, dass es sich beim Jugoslawienpro- gramm der humanitären Hilfe um die bedeutendste vom Bund je durchgeführte Aktion im Zeitraum eines Jahres und im Rah- men desselben Konflikts handelt. Die bereitgestellten Mittel reichen zur Finanzierung der laufenden bilateralen und multi- lateralen Projekte bis Ende Jahr aus. Die Gewährung eines weiteren Nachtragskredits entspricht also keiner unmittelba- ren Dringlichkeit. Sollten die humanitären Bedürfnisse jedoch weiter anwachsen und sollte sich das reguläre Budget 1993 der humanitären Hilfe als klar ungenügend erweisen, könnte ein Antrag auf einen neuen Nachtragskredit durch den Bun- desrat geprüft werden.

  1. In der Erklärung vom 9. Dezember vor der Vereinigten Bun- desversammlung erwähnte der Bundespräsident ein wichti- ges Beispiel der schweizerischen Bemühungen zur Unterstüt- zung der friedensfördernden Kräfte: «Vor zwei Wochen habe ich nur wenige Schritte von hier der Unterzeichnung eines Auf- rufs beigewohnt, welcher durch die drei höchsten religiösen Würdenträger Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas und Serbi- ens verfasst worden ist Dieser Aufruf verlangt das Ende der

unsäglichen Leiden, die dieser Krieg hervorgerufen hat; er ruft auf zur humanitären Hilfe und hält klar fest, dass dies kein Reli- gionskrieg ist. »

Weiter unterstützt die Schweiz direkt verschiedene Aktivitäten von einheimischen Friedensgruppen in Serbien und in Kroa- tien.

  1. Der Sicherheitsrat der Uno hat am 12. Dezember beschlos- sen, das Mandat der Unprofor auf Mazedonien auszuweiten und dort ein Bataillon Uno-Truppen (Blauhelme, Militärbeob- achter und Zivilpolizisten) zu stationieren. Damit soll eine ge- wisse Präventionswirkung gegen ein Uebergreifen des Krie- ges auf Mazedonien und auch Kosovo erreicht werden.

Die Prüfung weiterer schweizerischer Leistungen im Rahmen der gesamten Unprofor ist im Gange.

92.3307

Interpellation Haller Schaffung eines internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals Tribunal international appelé à juger les criminels de guerre

Wortlaut der Interpellation vom 24. August 1992

Durch den Krieg im ehemaligen Jugoslawien ist der Weltöf- fentlichkeit drastisch bewusst geworden, dass die organisierte Begehung von Kriegsverbrechen keineswegs der Vergangen- heit angehört.

Am 1. Juli 1992 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates - durch ihre Ständige Kommission - eine Emp- fehlung 1189 (1992) betreffend die Schaffung eines weltweiten Kriegsverbrecher-Tribunals verabschiedet.

Der Bundesrat wird deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Unterstützt der Bundesrat die Idee der Schaffung eines in- ternationalen Kriegsverbrecher-Tribunals?

  2. Erachtet der Bundesrat die Einberufung einer internationa- len diplomatischen Konferenz und die Erarbeitung einer spezi- ellen Konvention als gangbaren Weg?

  3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die vorgängige Eini- gung über einen international gültigen, umfassenden straf- rechtlichen Kodex nicht nötig ist?

  4. Wird der Bundesrat dieses Vorgehen bei der Behandlung der Empfehlung 1189 (1992) im Ministerkomitee des Europa- rates unterstützen?

  5. Ist der Bundesrat bereit, zu einer internationalen diplomati- schen Konferenz für die Erarbeitung einer Konvention über die Schaffung eines Kriegsverbrecher-Tribunals in die Schweiz einzuladen?

Texte de l'interpellation du 24 août 1992

La guerre qui fait rage dans l'ex-Yougoslavie est là pour rappe- ler au monde entier que les crimes de guerre organisés n'ap- partiennent nullement au passé.

L'Assemblée parlementaire du Conseil de l'Europe a adopté le 1er juillet 1992, sur proposition de sa Commission perma- nente, une recommandation visant à instituer un tribunal inter- national appelé à juger les criminels de guerre (1189/1992). Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral:

  1. Approuve-t-il la proposition d'instituer un tribunal internatio- nal chargé de juger les criminels de guerre?

  2. Si oui, considère-t-il adéquat de convoquer à cet effet une conférence diplomatique internationale et d'élaborer une convention?

  3. Est-il également d'avis qu'il n'est pas nécessaire d'élaborer au préalable un code pénal de portée internationale?

  4. Défendra-t-il ce point de vue au sein du Comité des minis- tres lorsque celui-ci traitera la recommandation 1189 (1992)?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Dringliche Interpellation Daepp Vergewaltigung als Kriegsverbrechen (Ex-Jugoslawien) Interpellation urgente Daepp Le viol considère comme crime de guerre (ex-Yougoslavie)

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Dans

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Wintersession

Session

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Sessione

Sessione invernale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3474

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Datum 17.12.1992 - 15:00

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