Postulate on Fichen affair transmitted; Eurolex debated

20021574Giurisprudenza amministrativa delle autorità federali (VPB)21 set 1992Partially Granted

Sintesi

On 21 September 1992, the National Council dealt with a postulate concerning the definitive settlement of the 'fichen' affair and transmitted it after the Federal Council stated it was ready to accept it. The same sitting also featured debate on the Eurolex federal decree adapting Swiss law to the EEA regime for residence and establishment of EEA nationals. The excerpt lists motions to enter into consideration, not enter, or refer the bill back, but it does not show the final decision on that item.

Regest

Parliamentary procedure; transmission of a postulate after governmental acceptance. Where the Federal Council declares itself ready to accept a postulate and the motion is no longer opposed in the chamber, the postulate is transmitted. An excerpt that merely records debate and alternative motions on a bill does not permit a dispositive finding on the bill's final treatment absent an explicit vote result.

Testo completo

  1. September 1992 N

1629

Eurolex Niederlassung der EWR-Staatsangehörigen

90.742

Postulat (Eisenring-)Baumberger Bereinigung der Fichenaffäre Règlement définitif de l'affaire dite des fiches

Diskussion - Discussion

Siehe Jahrgang 1991, Seite 767 - Voir année 1991, page 767

Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat im Sinne sei- ner Ausführungen entgegenzunehmen. Der Vorstoss wird aus der Mitte des Rates nicht mehr bekämpft

Ueberwiesen - Transmis

92.057-20

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Aufenthalt und Niederlassung der Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Bundesbeschluss

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Séjour et établissement des ressortissants des autres Etats de l'Espace économique européen. Arrêté fédéral

Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Ständerates vom 25. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 25 aout 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN

Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Ruf, Steinemann) Nichteintreten

Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten

Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-20 Eurolex an den Bun- desrat

mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.

Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Ruf, Steinemann) Ne pas entrer en matière

Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière

Proposition du groupe des automobilistes

Renvoyer le projet Eurolex 92.057-20 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.

Leu Josef, Berichterstatter: Der vorliegende allgemeinver- bindliche Bundesbeschluss soll den Aufenthalt und die Nie- derlassung von Staatsangehörigen der Staaten des Europäi- schen Wirtschaftsraums während einer Uebergangsfrist bis Ende 1997 regeln. Er passt schweizerisches Recht an die neue EWR-Regelung an. Diese Anpassung umfasst nur jene Be- stimmungen über den freien Personenverkehr, die mit Inkraft- treten des EWR-Abkommens übernommen werden müssen und die der geltenden Regelung durch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) wi- dersprechen. Das Anag und seine Ausführungserlasse wer- den jetzt nicht revidiert, bleiben auf Nicht-EWR-Angehörige an- wendbar und gelten subsidiär auch für EWR-Angehörige.

Nach Ablauf der Uebergangsfrist wird der vorliegende Bun- desbeschluss durch ein neues Gesetz ersetzt. Es ist daher wichtig, sich jetzt auf die Bestimmungen zu beschränken, die im Rahmen des Eurolex-Verfahrens und während der erwähn- ten Uebergangsfrist notwendig sind. Dass das Ausländerrecht nachher neu geregelt werden muss, geht aus der Botschaft des Bundesrates hervor, wonach ein entsprechender Entwurf für 1994 vorgesehen ist. Zudem ist eine angepasstere Auslän- derpolitik eine von verschiedenen Hauptstossrichtungen des Revitalisierungsprogramms, wie es im bundesrätlichen Aus- senwirtschafts- und im Legislaturplanungsbericht dargelegt wird.

Bereits der vorliegende Bundesbeschluss unterstützt diese Zielsetzung, wonach u. a. die administrative Zuteilung von Fremdarbeitern durch eine marktmässige Allokation im Rah- men der EWR-Freizügigkeit eingeleitet werden soll.

Der freie Personenverkehr und der freie Dienstleistungsver- kehr stellen zwei der vier Grundfreiheiten dar, welche die Grundlage des EWR-Abkommens bilden. Die Verwirklichung des freien Personenverkehrs setzt auch die Beseitigung von Hindernissen im Bereich der sozialen Sicherheit und die Aner- kennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsauswei- sen voraus. Die entsprechenden Anpassungen fallen aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatspolitischen Kom- mission.

Der freie Personenverkehr wird im Teil III des EWR-Abkom- mens geregelt Er enthält Bestimmungen über drei Bereiche: 1. über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. über die un- selbständige Erwerbstätigkeit;

  1. über die Niederlassungsfreiheit der Selbständigerwer- benden;

  2. über die Freizügigkeitsrechte der Nichterwerbstätigen.

Gemäss Protokoll 15 zum EWR-Abkommen bleiben erwerbs- tätige Angehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen Efta-Staaten während der Uebergangsfrist weiterhin den Begrenzungsmassnahmen gemäss Anag unterstellt. Der Schweiz wird damit erlaubt, den freien Personenverkehr ge- genüber EWR-Angehörigen stufenweise einzuführen. So ha- ben Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende das Recht, sich zur Ausübung ihres Berufes in der Schweiz aufzuhalten. Grundlage bildet eine Bewilligung, die unter Berücksichtigung der Begrenzungsmassnahmen erteilt wird.

Bei den Selbständigerwerbenden muss unterschieden wer- den zwischen Personen, die sich dauernd zur Ausübung einer Berufstätigkeit niederlassen wollen, und solchen, die sich als Erbringer von Dienstleistungen nur vorübergehend in einem EWR-Staat aufhalten wollen. Als solche Dienstleistungen gel- ten insbesondere die Ausübung freiberuflicher, gewerblicher, kaufmännischer oder handwerklicher Tätigkeiten. Für die Dauer einer solchen Dienstleistung gibt es eine Bewilligung. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit besteht kein Verbleibe- recht in der Schweiz, weil der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist und der Wohnsitz in einem anderen EWR-Staat beibe- halten wird.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat (Eisenring-)Baumberger Bereinigung der Fichenaffäre Postulat (Eisenring-)Baumberger Règlement définitif de l'affaire dite des fiches

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Jahr

1992

Année

Anno

Band

V

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.742

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

21.09.1992 - 14:30

Date

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1629-1629

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20 021 574

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