Extension of federal debt consolidation agreement authority

20018872Giurisprudenza amministrativa delle autorità federali (VPB)5 giu 1990Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Council of States discussed the draft federal decree on debt consolidation agreements. The rapporteur explained that the Federal Council had previously been authorized to conclude such agreements by federal decree and that the authorization was to be extended for another ten years. The matter was presented as a committee proposal to enter into consideration. The excerpt does not contain the final vote on the substance, only the introductory debate and justification for continuing the delegation of authority.

Massima Omnilex

Debt consolidation agreements; extension of delegated federal competence. A continuing authorization may be extended where the measure is presented as an instrument to bridge liquidity crises and, in suitable cases, to contribute to the solution of solvency problems; prior renewals support the legislative continuity of the delegation (cf. committee report and discussion).

Testo completo

Consolidation de dettes. Accords

280

E 5 juin 1990

Mitteilungen der Kantone und Vereidigung Communications des cantons et prestation de serment

Die Ratssekretärin, Frau Huber, verliest die folgende Mitteilung: Die Regierungsräte der Kantone Obwalden, Glarus und Nid- walden teilten uns mit, dass die folgenden Herren für eine wei- tere bzw. neue Amtsdauer in den Ständerat gewählt wurden: Herr Ständerat Dr. Niklaus Küchler, Herr Regierungsrat Kas- par Rhyner, Herr Dr. Fritz Schiesser und Herr Peter Josef Schallberger.

Die Herren Rhyner, Schiesser und Schallberger werden verei- digt MM. Rhyner, Schiesser et Schallberger prêtent serment

Präsident: Ich heisse die drei neuen Ratsmitglieder in unse- rem Rat herzlich willkommen und wünsche Ihnen Gottes Se- gen für Ihre Tätigkeit im Ständerat. (Beifall)

86.226

Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision

Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision

Siehe Jahrgang 1989, Seite 226 - Voir année 1989, page 226 Beschluss des Nationalrates vom 5. Februar 1990 Décision du Conseil national du 5 février 1990

Antrag der Einigungskonferenz vom 22. März 1990 Proposition de la Conférence de conciliation du 22 mars 1990

die Zulässigkeit des verbindlichsten der parlamentarischen Vorstösse, nämlich der Motion, dies im Zusammenhang mit der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes, die sich nun schon gegen vier Jahre hinzieht.

Unser Rat will die sogenannte unechte Motion, die auf eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates oder der Bundesversammlung oder im dem Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich abzielt, nicht zulassen, während der Nationalrat solche Motionen ausdrücklich weiterhin als zuläs- sig erklären möchte. Entsprechend lauten die als definitiv er- klärten Beschlüsse des Nationalrates und des Ständerates vom 27. Februar 1989 beziehungsweise vom 7. Juni 1989. Die aufgrund dieser Sachlage durchgeführte Einigungskonfe- renz befand nach relativ kurzer Diskussion, dass jeder Rat in Sachen Motion nach seiner Fasson selig werden und bleiben soll, und beantragt Ihnen mit eindeutigem Mehr - es waren 18 zu 8 Stimmen - die Streichung des umstrittenen Artikels 22 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes.

Der Streit, ob es sich bei der besagten Motion um eine echte oder um eine unechte Motion handelt, ist somit nicht entschie- den, und so können weiterhin gelahrte Abhandlungen die juri- stischen Bibliotheken füllen und unsere Rechtsprofessoren die Frage in Seminarübungen behandeln lassen.

Jeder Rat ist damit weiterhin frei, eine Motion aus Gründen ab- zulehnen, die mit der soeben geschilderten Problematik zu tun haben. Dass die Einigungskonferenz vom 22. März dieses Jahres eine Einigung auf dieser Basis erzielte und Ihnen jetzt einfach die komplette Streichung der umstrittenen Bestim- mung des Geschäftsverkehrsgesetzes beantragt, darf sehr wohl als weiteres Zeichen der Kompromissbereitschaft beider Kammern gewertet werden.

Auch wenn man juristisch sehr wohl anders räsonieren könnte - ich selber tue es auch -, bitte ich Sie, dem Antrag der Eini- gungskonferenz zuzustimmen und damit diesen langwierigen Prozedurenstreit zu beenden.

Angenommen - Adopté

An den Nationalrat - Au Conseil national

Differenzen - Divergences

Art. 22 Abs. 2 Antrag der Einigungskonferenz Streichen

Art. 22 al. 2 Proposition de la Conférence de conciliation Biffer

Affolter, Berichterstatter: Ich habe Ihnen hier über den selte- nen Fall einer Einigungskonferenz beider Räte zu berichten, also der ultima ratio, wenn die beiden Kammern unseres Parla- ments in einem Sachgeschäft nach durchgeführtem Differenz- bereinigungsverfahren an ihren voneinander abweichenden Beschlüssen festhalten. Ich sagte seltener Fall, denn die letzte Uebung solcher Art fand vor 13 Jahren statt. Dies spricht an sich für ein gutes Funktionieren des Geschäftsverkehrs zwi- schen National- und Ständerat, auch wenn die Differenzberei- nigungsverfahren sich gelegentlich mehr als wünschbar in die Länge ziehen und den Parlamentsbetrieb - manchmal auch wegen Kleinigkeiten - über Gebühr belasten. Die Bereinigung von Differenzen gehört aber zum Zweikammersystem und be- dingt immer wieder das Einlenken des einen oder andern Ra- tes, also Kompromissbereitschaft. Dass diese Tugend bis jetzt praktisch immer durchschlug, zeigt die Tatsache, dass man während mehr als drei Legislaturperioden ohne Einigungs- konferenz aus- und durchkam.

Ueber den Mechanismus der Einigungskonferenz brauche ich hier keine Erläuterungen anzubringen. Es ist mit je 21 Mit- gliedern pro Rat eine personell recht aufwendige Uebung. Ma- teriell ging es im vorliegenden Fall nicht einmal um ein eigent- liches Sachgeschäft, sondern um eine parlamentseigene An- gelegenheit, nämlich um unterschiedliche Auffassungen über

90.014

Schuldenkonsolidierungsabkommen Consolidation de dettes. Accords

Botschaft und Beschlussentwurf vom 21. Februar 1990 (BBI I, 1572) Message et projet d'arrêté du 21 février 1990 (FFI, 1497)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Schönenberger, Berichterstatter: Erstmals wurde der Bun- desrat mit Bundesbeschluss vom 17. März 1966 ermächtigt, Schuldenkonsolidierungsabkommen in eigener Kompetenz abzuschliessen. Diese Ermächtigung wurde mit Bundesbe- schluss vom 18. März 1970 bis zum 31. Juli 1980 und mit Bun- desbeschluss vom 20. Juni 1980 bis zum 31. Juli 1990 verlän- gert.

Heute steht eine weitere Verlängerung für zehn Jahre zur Dis- kussion. Schuldenkonsolidierungen haben die Ueber- brückung von Liquiditätskrisen zum Ziel und werden neuer- dings auch als Teilbeitrag zur Lösung von Solvenzproblemen eingesetzt.

Der Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, Abkommen über Forderungen abzuschliessen, die dem Bund zustehen oder die der Exportrisikogarantie unterstellt worden sind. Die Vereinbarungen können daher Forderungen aus Krediten im

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

In

Jahr

1990

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

86.226

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.06.1990 - 18:15

Date

Data

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280-280

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20 018 872

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Parole chiave

debt consolidationdelegated authorityfederal decreeliquidity crisissolvency

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Council should enter into consideration of the draft extending the Federal Council's authority to conclude debt consolidation agreements.

Decisione estratta

The committee proposed entry into consideration; the debate concerned the extension of the authorization for another ten years.

Motivazione estratta

Debt consolidations are presented as a tool to bridge liquidity crises and, more recently, as a partial solution to solvency problems; the authorization had previously been renewed several times.

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