Verwaltungsbehörden 23.03.1984 83.935
20012351Vpb23 mar 1984Apri la fonte →
23 .. März 1984 N
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Interpellation Müller-Scharnachtal
di Stato americano, Schultz, per esprimergli la preoccupa- zione del popolo svizzero in quanto che i negoziati sul disarmo siano giunti a un punto morto ed ha sottolineato l'importanza di riprendere le discussioni. Questo tema è inoltre stato affrontato dal consigliere federale Aubert durante colloqui con altri ministri degli Affari esteri dell'Eu- ropa occidentale e orientale, come pure nel discorso del 19 gennaio 1984 alla conferenza in questione.
L'Unione Sovietica e gli Stati Uniti sanno che la Svizzera è pronta in qualsiasi momento ad accogliere tali negoziati e che è disposta ad offrire altri buoni uffici, su richiesta dei Paesi interessati.
Secondo il Consiglio federale un appello pubblico alle due grandi potenze avrebbe poco effetto nella situazione attuale. Una ripresa dei negoziati è possibile soltano se le due parti hanno la volontà politica di impegnarsi in tale senso.
Il Consiglio federale accoglie con favore in questo contesto la ripresa dei negoziati di Vienna per la riduzione delle forze conventionali (MBFR), prevista per il 16 marzo 1984; essa potrebbe rappresentare un passo supplementare nell'allen- tamento delle tensioni in Europa.
Non sono escluse iniziative tendenti a migliorare la situa- zione politico-militare in Europa prese dalla Svizzera o dalla Svizzera e altri Stati neutrali. Esse tuttavia dovrebbero essere tentate soltanto qualora, in base ad un'analisi obiet- tiva, fosse possibile individuare possibilità di successo. Ciò non è il caso attualmente per le questioni della politica di sicurezza. Per contro, riguardo al promovimento generale della distensione in Europa, il quadro della CFDE dovrebbe offrire le migliori condizioni per tali passi. Questa confe- renza è in effetti attualmente l'unico foro internazionale che offra una possibilità di dialogo sulla sicurezza in Europa e nel quale la Svizzera partecipa attivamente. Tuttavia, anche per quanto riguarda la CFDE, è possibile sperare in pro- gressi soltanto se gli Stati partecipanti, e le grandi potenze in particolare, sono pronti a fare il necessario per migliorare i rapporti Est-Ovest.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
49 Stimmen 80 Stimmen
Le président: M. Carobbio n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
83.935 Interpellation Müller-Scharnachtal Wohnbauförderung Aide à la construction de logements
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1983 Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
mögensverhältnisse der Mieter von zusatzverbilligten Woh- nungen periodisch zu überprüfen.
Gemäss Artikel 21, 1 der Verordnung zum WEG muss den Mietern und Hauseigentümern ein Mietzins- und Finanzie- rungsplan für 25 Jahre ausgestellt werden. In der Praxis wird dieser Plan neuerdings nur für die ersten zehn Jahre erstellt. - Weshalb wird den Mietern und Hauseigentümern die ganze Rückzahlungsphase vorenthalten?
Gemäss Artikel 37, 3 des WEG wird eine jährliche Erhö- hung der verbilligten Mietzinse verlangt.
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1983
Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- vantes:
Interpellation Müller-Scharnachtal
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N
23 mars 1984
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
1./2. Dem geltenden WEG-Modell liegt ein aus langfristigen Erfahrungswerten gebildeter durchschnittlicher Hypothe- karzins von 5 Prozent zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Grösse sowie einer annuitätsmässigen Tilgung der Nachgangshypothek ergibt sich nach den Berechnungs- grundsätzen des WEG ein «kostendeckender Anfangsmiet- zins» von 6320 Franken je 100 000 Franken Anlagekosten. Das entspricht einer Bruttorendite von 6,32 Prozent.
Verzinsung I. Hypothek (5 % von Fr. 60 000 .- ) Fr. 3000 .-
Annuität II. Hypothek (25 Jahre, 5 %) Fr. 2128 .-
Eigenkapitalverzinsung (5 % von Fr. 10 000 .- ) Fr. 500 .-
Unterhalt und Verwaltung (0,7 % von Fr. 100 000 .- ) Fr. 700 .-
Total Fr. 6328 .-
Die grundverbilligte Anfangsmiete beläuft sich nach gelten- der Regelung auf 4,95 Prozent der Anlagekosten. Nach Abzug der Zusatzverbilligungen I und II (0,6 bzw. 1,2 Prozent der Anlagekosten) verbleiben Mietzinse von 4,35 bzw. 3,75 Prozent. Damit ergeben sich bezogen auf die kostendek- kende Anfangsmiete von 6,32 Prozent die im Gesetz erwähn- ten Verbilligungswirkungen von 30 und 40 Prozent.
Die kostendeckende Anfangsmiete dient als Bezugsgrösse für die Berechnung der Verbilligungseffekte und darf nicht einer aus aktuellen Zinssätzen und kurzfristigen Liquiditäts- erfordernissen resultierender Kostenmiete gleichgesetzt werden. Es geht bei der Bundeshilfe nicht um die blosse Verbilligung der mehr oder weniger zufälligen Kostenmiete des ersten Jahres, sondern um die Verbilligung der Kosten der gesamten Förderungsdauer, was ein Rechnen mit Durchschnittswerten verlangt.
Bei konstanten Hypothekarzinssätzen von 5 Prozent ist der Mietzinsverlauf nach neuer Berechnungsart gleich wie vor der auf 1982 in Kraft gesetzten Verordnungsänderung. Höhere Kapitalzinssätze führen dagegen vorübergehend zu prozentual höheren, tiefere Kapitalzinsen zu prozentual tieferen Verbilligungswirkungen, wobei der Ausgleich über die verzinslichen, rückzahlbaren Grundverbilligungsvor- schüsse erfolgt. Die genannten Verbilligungssätze werden überschritten, weil die Hypothekarzinssätze zurzeit über der dem WEG-Modell zugrunde liegenden langfristigen Durch- schnittsrendite liegen.
Das Bundesamt für Wohnungswesen kann mit seinem Personalbestand keine periodische Überprüfung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner von zusatzverbilligten Wohnungen durchführen. Es muss sich daher auf sporadische Überprüfungen beschränken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die eigentlichen à fonds perdu-Leistungen pro Wohneinheit im Vergleich zu früheren Förderungsaktionen gering sind.
Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpella- tion 82.463 vom 24. Juni 1982 ausgeführt hat, sind die Bau- träger darüber informiert, dass der jährliche Mietzinsanstieg bei einem langfristigen Hypothekarzinssatz von durch- schnittlich etwa 5 Prozent auch in der Rückzahlungsphase rund 3 Prozent betragen wird. Da sich die Entwicklung der Hypothekarzinssätze jedoch nicht voraussagen lässt, den Mietern umgekehrt aber für die ersten zehn Jahre ein fixer Mietzinsverlauf garantiert werden soll, kann für die verblei- benden 15 Jahre der Bundeshilfe zwangsläufig kein verbind- liches Rechnungsbeispiel gegeben werden. Liegt der durch- schnittliche Hypothekarzinssatz während der ersten zehn Jahre über der gemachten Annahme, so ist in der Restpe- riode mit höheren Mietzinsanstiegen zu rechnen; liegt er dagegen darunter, so reichen auch geringere Mietzinserhö- hungen aus. Diese Informationen über die Mietzinsentwick- lung in der Rückzahlungsphase werden den Mietern und Hauseigentümern nicht vorenthalten. Im übrigen war gerade von seiten der Bauträger sowie verschiedener Kantone angeregt worden, in Anbetracht der mangelnden Voraus- sagbarkeit der relevanten Daten inskünftig auf die Aufstel- lung von 25jährigen Mietzinsplänen zu verzichten und sich mit der Darstellung überblickbarer Zeiträume zu begnügen.
Artikel 37 Absatz 3 WEG bezweckt primär die Veranke- rung des für das WEG typischen Grundsatzes systembe- dingter Mietpreiserhöhungen und nicht die Fixierung der Erhöhungsintervalle. Der systembedingte Mietpreisanstieg wurde früher noch von Veränderungen des Hypothekarzin- ses überlagert. Steigende Kapitalzinsen hatten daher unter Umständen jährlich bis zwei Mietpreissteigerungen zur Folge, während bei sinkenden Kapitalzinsen die «jährliche» Mietpreiserhöhung infolge der Kompensation von Mietpreis -· anstieg und Zinssatzsenkung unterblieb.
Mit Verordnungsänderung vom 30. November 1981 wurde der Einfluss von Hypothekarsatzänderungen auf die WEG- Mieten ausgeschaltet. Damit konnte der Mietpreisanstieg entsprechend den ursprünglichen Absichten des Gesetzge- bers verstetigt werden. Weil dem gesetzlichen Hinweis auf die jährliche Erhöhung der Mieten schon immer nur indika- tive Wirkung zukam, wurde gleichzeitig beschlossen, die Mieten im Hinblick auf administrative Vereinfachungen statt jährlich um 3 Prozent alle zwei Jahre um 6 Prozent zu erhöhen. Auch die Eidgenössische Wohnbaukommission hat dieser Lösung anlässlich ihrer Sitzung vom 20. Januar 1981 zugestimmt.
Verschiedene Kommissionen (so z. B. die Kommission Mas- set sowie eine zur Überprüfung der Wohnbaupolitik des Bundes gebildete Arbeitsgruppe der Eidgenössischen
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Schlussabstimmungen
Wohnbaukommission) hatten sich wiederholt für den Vor- schlag ausgesprochen, auf die obligatorische Verknüpfung der beiden Hilfen zu verzichten. Die neue Regelung wurde Vertretern der kantonalen Verwal- tungen seinerzeit anlässlich verschiedener Informationsver- anstaltungen vorgestellt.
Le président: M. Müller-Scharnachtal renonce à la discus- sion mais il n'est pas satisfait de la réponse.
78.233
Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform Initiative parlementaire. Réforme du Parlement
Siehe Seite 154 hiervor - Voir page 154 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 8. März 1984 Décision du Conseil des Etats du 8 mars 1984
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Gesetzentwurfes 174 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
80.223 Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire. Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation
Siehe Seite 2 hiervor - Voir page 2 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 14. März 1984 Décision du Conseil des Etats du 14 mars 1984
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Gesetzentwurfes 174 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.011 Hochschulförderung: Kredite Aide aux universités. Crédits
Siehe Jahrgang 1983, Seite 1397 Voir année 1983, page 1397 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 15. Dezember 1983 Décision du Conseil des Etats du 15 décembre 1983
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
177 Stimmen
1 Stimme
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.071 Bundesgericht. Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter Tribunal fédéral. Augmentation du nombre des juges suppléants
Siehe Seite 4 hiervor - Voir page 4 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 21. März 1984 Décision du Conseil des Etats du 21 mars 1984
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen An den Ständerat - Au Conseil des Etats
134 Stimmen
19 Stimmen
81.040 Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision)
Siehe Seite 240 hiervor - Voir page 240 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 23. März 1984 Décision du Conseil des Etats du 23 mars 1984
Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
166 Stimmen
4 Stimmen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Müller-Scharnachtal Wohnbauförderung Interpellation Müller-Scharnachtal Aide à la construction de logements
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.935
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
441-443
Page
Pagina
Ref. No
20 012 351
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