Motion on violent depictions converted to postulate

20011806Giurisprudenza amministrativa delle autorità federali (VPB)5 ott 1983Granted

Sintesi

In the autumn session, the National Council dealt with a motion by Zbinden concerning violent depictions in films and with the Research Act's entry into force. After Zbinden accepted integration of the subject into the ongoing criminal-law revision, the Federal Council withdrew its objection and the motion was accepted as a postulate. In the same sitting, the Council approved the commission president's proposal under Article 33(2) of the Research Act to set the entry into force date at 1 January 1984 and transmitted the matter to the Council of States.

Regest

Art. 33 Abs. 2 Forschungsgesetz; Eintrittsdatum der Gesetzesbestimmung; die zuständige Kammer kann nach Bereinigung der Differenzen das Inkrafttreten festsetzen. Wird ein parlamentarischer Vorstoss nach Anpassung seines Begehrens nicht mehr als selbständige Gesetzesänderung, sondern als Eingliederung in eine laufende Revision verstanden, steht seiner Annahme als Postulat nichts entgegen, sofern der Bundesrat zustimmt und kein Ratswiderstand erfolgt.

Testo completo

N 5 octobre 1983

1396

Loi sur la recherche (Entrée en vigueur)

zeit laufende Strafrechtsrevision einerseits in diesem Punkt zuwenig umfassend wäre und andererseits mit einer gros- sen Unsicherheit über den Zeitpunkt der Realisierung behaf- tet ist, macht die Dringlichkeit des Problems eine separate Änderung des Gesetzes notwendig.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 24. Novem- ber 1982 auf die Einfache Anfrage von Herrn Nationalrat Oester betreffend Bekämpfung von Brutalitäten in Videofil- men erklärt hat, ist er ebenfalls der Ansicht, dass im Inter- esse des Jugendschutzes gegen Filme der geschilderten Art vorgegangen werden muss. Gegen Filme, in denen sexuell gefärbte Brutalitäten gezeigt werden, erlauben die Artikel 204 und 212 des Strafgesetzbuches über unzüchtige Veröf- fentlichungen und die Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Schriften und Bilder den kantonalen Strafverfol- gungsbehörden schon heute ein Einschreiten. Gegenüber Filmen mit reinen Gewalttätigkeiten, die ebenso abstossend sind und verrohend wirken können wie solche sadistisch- masochistischer Art, sind ihnen mangels einer entsprechen- den Strafbestimmung die Hände gebunden.

Diesen Mangel erkannte auch die Expertenkommission für die etappenweise Revision des Strafgesetzbuches bei der Überprüfung der strafbaren Handlungen gegen die Sittlich- keit. Sie schlug deshalb eine Bestimmung vor, wonach mit Gefängnis oder Busse bestraft werden soll,

  • wer einer Person unter 18 Jahren Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, anbietet, überlässt oder zugänglich macht,

  • wer solche Gegenstände herstellt, einführt oder lagert, um sie in Verkehr zu bringen,

  • wer solche Gegenstände oder Darstellungen anpreist,

  • wer solche Gegenstände in Verkehr bringt oder öffentlich ausstellt,

  • wer solche Gegenstände oder Darstellungen sonst aus- serhalb der persönlichen Beziehungen einem anderen zugänglich macht.

Der neuen Strafbestimmung soll auch Artikel 36 Absatz 4 des Zollgesetzes über die Beschlagnahme pornographi- scher Veröffentlichungen und Gegenstände an der Grenze angepasst werden. Eine entsprechende Ergänzung emp- fiehlt sich auch im Artikel 25 des Postverkehrsgesetzes, wonach unter anderem Sendungen unsittlichen Inhalts von der Postbeförderung ausgeschlossen sind.

Über die Expertenvorschläge wurde im Rahmen der Revi- sionsetappe «strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie» 1981 das Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Die Vernehmlas- sungsadressaten befürworteten durchwegs eine Ergänzung des Strafgesetzbuches und des Zollgesetzes im vorgeschla- genen Sinne. Es steht somit nichts entgegen, dass sie auch in die auf Ende dieses Jahres in Aussicht genommene Botschaft des Bundesrates zur erwähnten Revisionsetappe Aufnahme finden wird.

Angesichts dessen erübrigt sich eine separate Gesetzesän- derung, wie sie in der Motion verlangt wird. Sollte sich die Befürchtung des Motionärs hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Vorlage des Bundesrates Gesetz wird, bewahrhei- ten, so hätten es die eidgenössischen Räte jederzeit in der Hand, die Bestimmungen gegen Gewaltdarstellungen vor- weg zu verabschieden. Der Bundesrat hält deshalb dafür, es sei der Vorstoss von Herrn Nationalrat Zbinden nicht in die verbindliche Form einer Motion, sondern in die eines Postu- lates zu kleiden.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Zbinden: Der Inhalt meiner in diesem Rat eingereichten Motion ist praktisch der gleiche wie jener meines Kollegen im Ständerat, Herrn Guntern. - Es geht mir dabei insbeson- dere um den Jugendschutz. Ich will hier nicht wiederholen, was die Referenten der Kommission gesagt haben. Materiell decken sich unsere Anliegen. In meiner Begründung habe ich jedoch eine Vorwegnahme, eine separate, getrennte Revision des StGB verlangt. In der Zwischenzeit hat sich ergeben, dass die ausserparlamentarische Kommission und die Verwaltung offenbar daran sind, im Sinne meiner Motion parallel mit der anderen Revisionsvorlage auch die Strafbar- keit der Darstellung von reinen Gewalttätigkeiten zu bear- beiten. Ich verzichte daher in meiner Begründung auf eine separate Änderung des Gesetzes. Ich bin bereit, dass diese Anliegen in die anderen Revisionsarbeiten integriert werden.

Ich hoffe, Herr Bundesrat, dass Sie mit dieser korrigierten Begründung nun bereit sein können, meine Motion genauso anzunehmen wie jene des Ständerates.

Bundesrat Friedrich: Ich darf die Hoffnung des Motionärs erfüllen. Nachdem er nun nicht mehr eine separate Geset- zesvorlage verlangt, sondern bereit ist, seine Anliegen in die laufende Revision aufzunehmen, steht der Annahme der Motion unsererseits nichts mehr im Wege.

Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion Zbinden entgegenzunehmen. Wird die Motion aus der Mitte des Rates bekämpft? Das ist nicht der Fall.

Überwiesen - Transmis

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

81.076

Forschungsgesetz (Inkrafttreten) Loi sur la recherche (Entrée en vigueur)

Siehe Seite 856 hiervor - Voir page 856 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 4.Oktober 1983 Décision du Conseil des Etats du 4 octobre 1983

Differenzen - Divergences

Art. 33 Abs. 2 Antrag des Kommissionspräsidenten Es tritt am 1.Januar 1984 in Kraft.

Art. 33 al. 2 Proposition du président de la commission Elle entre en vigueur le 1er janvier 1984.

M. Couchepin, rapporteur: Nous vous proposons simple- ment de fixer la date d'entrée en vigueur de la loi sur la recherche au 1er janvier 1984. Elle aura donc un effet rétroac- tif de quelques jours puisque, si nous votons vendredi prochain, comme cela est prévu dans notre programme, le texte de la loi tel qu'il a été adopté par les deux chambres, le délai référendaire échoira le 16 janvier 1984.

Nous n'avions pas fait jusqu'à présent de proposition au sujet de l'entrée en vigueur de cette loi parce que nous devions pour cela attendre l'élimination des divergences. Comme elles sont aujourd'hui aplanies, nous sommes en mesure de régler la question de l'entrée en vigueur de la loi.

Angenommen - Adopté

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Forschungsgesetz (Inkrafttreten) Loi sur la recherche (Entrée en vigueur)

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1983

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

12

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 81.076

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.10.1983 - 08:00

Date

Data

Seite

1396-1396

Page

Pagina

Ref. No

20 011 806

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Parole chiave

juvenile protectionviolent depictionsmotionpostulateentry into forcelegislative revisionparliamentary procedure