Methadone treatment not yet compulsory health insurance benefit

20011757Giurisprudenza amministrativa delle autorità federali (VPB)19 set 1983Other

Sintesi

In a written response to an interpellation, the Federal Council explained that methadone is undisputed as an active substance but that its use as substitution therapy for drug addiction remained scientifically controversial. The competent expert commission had not yet endorsed methadone cures as a compulsory health-insurance benefit. The Council therefore stated that sickness funds were not obliged to reimburse such treatment, although they could do so voluntarily in suitable cases. It added that if the controversy persisted, the Federal Department of the Interior would have to decide formally whether the measure was a mandatory benefit.

Regest

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung III über die Krankenversicherung; Abgrenzung der Pflichtleistungen bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden. Ist eine therapeutische Massnahme als Behandlungsmethode fachwissenschaftlich umstritten, so obliegt die Abgrenzung der Pflichtleistung zunächst der zuständigen Fachkommission; bleibt die Wissenschaftlichkeit weiterhin ungeklärt, hat das Departement einen formellen Entscheid zu treffen. Massgebend sind Zweckmässigkeit, therapeutische Einordnung und die Frage, ob die Leistung als kassenpflichtig anerkannt werden kann. Die blosse Aufnahme eines Wirkstoffs in eine Spezialitäten- oder Arzneimittelliste schliesst die Nichtpflichtigkeit einer bestimmten Anwendungsform nicht aus (vgl. Erw. 2 und 3).

Testo completo

Interpellation Landolt

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N

19 septembre 1983

Bundesrat Egli: Nachdem wir ohnehin an der Revision des Krankenversicherungsgesetzes sind und die Frage, die Sie aufgeworfen haben, von der Kommission noch nicht behan- delt worden ist, sind wir bereit, das Postulat entgegenzu- nehmen.

Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegen- zunehmen.

Überwiesen - Transmis

83.525 Interpellation Landolt Methadonkuren. Pflichtleistung der Krankenkassen Cures de méthadone. Remboursement par les caisses-maladie

Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983

Gemäss Auskunft des Chefs des Eidgenössischen Departe- mentes des Innern ist die Behandlung Heroinsüchtiger mit der Ersatzchemikalie Methadon bei den Fachleuten umstrit- ten und darum sogar die kurzfristige Abgabe dieser Ersatz- droge keine Pflichtleistung der Krankenkassen.

Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen: 1. Wer bestimmt über die «unbestrittenen Behandlungsme- thoden» zuhanden der Krankenkassen?

  1. In welchen Fällen sind die Krankenkassen berechtigt, Behandlungen abzulehnen, wenn die Fachleute unter- schiedlicher Meinung über den Wert der Therapie sind?

  2. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die kurz- oder mittelfristige Behandlung mit der Ersatzdroge Metha- don für entziehungswillige Drogensüchtige vom sozialpoliti- schen Standpunkt aus sowohl eine kostengünstige wie not- wendige Pflichtleistung der Krankenkassen sein sollte?

Texte de l'interpellation du 23 juin 1983

Selon une information donnée par le chef du Département fédéral de l'intérieur, le traitement des héroïnomanes par substitution de méthadone fait l'objet de controverses chez les experts. Pour cette raison, l'administration à court terme de ce produit ne donne lieu à aucune prestation obligatoire de la part des caisses-maladie.

Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:

  1. Qui détermine, à l'intention des caisses-maladie, les «méthodes de traitement ne prêtant pas à controverse» ?

  2. Dans quel cas les caisses-maladie sont-elles autorisées à refuser le remboursement de frais de traitement lorsque les spécialistes ont des avis divergents sur la valeur de ce traitement?

  3. Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas que le traitement à court ou moyen terme par la méthadone des toxicomanes désireux d'abandonner la drogue est relativement bon marché est qu'il serait socialement désirable qu'il fasse l'objet d'une prestation obligatoire des caisses-maladie?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Bürer-Walen- stadt, Dirren, Früh, Gehler, Günter, Jung, Kopp, Kühne, Neukomm, Scherer, Segmüller, Uchtenhagen (13)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Einige Dozenten der psychiatrischen Universitätskliniken sind der Ansicht, dass Methadon mit Erfolg therapeutisch eingesetzt werden kann. Andere Fachspezialisten verneinen

jede therapeutische Wirksamkeit dieser Chemikalie. Anscheinend gehen die Meinungen pro und kontra Metha- donkuren mit gleichzeitigen Rehabilitationsversuchen aus- einander. Wer entscheidet bei solchen umstrittenen thera- peutischen Anwendungen von Medikamenten über die Frage, ob das Heilmittel für die anerkannten Krankenkassen eine Pflichtleistung sei, oder «nichtpflichtig» ist?

Methadon ist als Substanz wie auch in Tablettenform in der Spezialitätenliste und in der Arzneimittelliste mit Tarif, die von der schweizerischen Arzneimittelkommission geneh- migt werden, aufgeführt. Die Krankenkassen im Kanton Genf übernehmen zu ihren Lasten sogar die Kosten von speziellen Urinanalysen von Drogensüchtigen in einem vom Kanton bewilligten Methadonprogramm.

In den 320 gesamtschweizerischen therapeutischen Entzie- hungsplätzen können zur Entziehungskur nur ein Teil der 750 bis 1000 Entziehungswilligen von den 10 000 Heroin- süchtigen aufgenommen werden. Die anderen sind gezwun- gen, zwischenzeitlich mit ihrer Sucht zu überleben. Als therapeutisch umstrittene Behandlung steht die Ersatz- abgabe von Methadon zur Verfügung. Diese Behandlung bewahrt den Süchtigen vor Verwahrlosung, macht ihn erwerbsfähig und verhindert die gefürchtete Beschaffungs- kriminalität in den allermeisten Fällen solange, bis ihm die Möglichkeit gegeben ist, in eine Heilanstalt einzutreten. Die täglichen Behandlungskosten einer Methadonkur betra- gen gemäss Vereinbarung mit den Krankenkassen 4 Fran- ken. Wenn diese Kosten der psychischen Belastung und der Gefahr zur Beschaffungskriminalität eines Heroinsüchtigen gegenüber gestellt werden, scheint es aus sozialpolitischen Gründen richtig, dass die Kassen die streng kontrollierte Behandlung Entziehungswilliger mit Methadon über- nehmen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

  1. Der Wirkstoff Methadon ist als Analgetikum unbestritten; er ist auch in Präparaten der Spezialitätenliste enthalten. Zudem figuriert Methadon als kassenzulässige Grundsub- stanz in der Arzneimittelliste. Fraglich ist jedoch, ob Metha- don als Ersatzdroge für die Behandlung von Drogensüchti- gen geeignet und von den Krankenkassen zu übernehmen sei.

  2. Betäubungsmittel wie Methadon werden an Drogensüch- tige in hohen Dosen abgegeben. Daher bedarf eine solche Verabreichung von Methadon gemäss Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 15a Abs. 5) einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Wie der Interpellant zutreffend erwähnt, sind sich die Fachleute bisher noch nicht einig über die Verwendung von Methadon als Ersatz- droge. So verwundert es nicht, dass auch die Meinungen hierüber in der eidgenössischen Betäubungsmittelkommis- sion vorderhand kontrovers geblieben sind.

  3. In Kenntnis der geschilderten Verhältnisse konnte sich die eidgenössische Fachkommission für allgemeine Lei- stungen der Krankenversicherung, welche zuhanden des Departementes des Innern (EDI) wissenschaftlich umstrit- tene Therapien zu begutachten und Pflichtleistungen abzu- grenzen hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung III über die Krankenversicherung), bis jetzt zu keiner positiven Stellung- nahme hinsichtlich Methadonkuren für Drogensüchtige (von den Fachleuten als «Methadonprogramm» bezeichnet) durchringen. Bei diesen Kuren handelt es sich nicht so sehr um eine kurz- oder mittelfristige, sondern in der Regel um eine längerfristige Behandlung, die sich oft über Jahre erstrecken kann. Diese Behandlung wird von stützenden Massnahmen (Psychotherapie, periodische Urinkontrollen) begleitet. Daraus ergeben sich im Einzelfall beträchtliche Kosten, und der therapeutische Erfolg ist nicht leicht abschätzbar. So stellen Methadonkuren heute jedenfalls keine Pflichtleistung der Krankenkassen dar. Es bleibt natür- lich den Krankenkassen freigestellt, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen freiwillige Beiträge an die Behandlung von Drogensüchtigen mit Methadon zu leisten. In diesem

Interpellation Bäumlin

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  1. September 1983 N

Sinne haben die erwähnte Fachkommission und das Bun- desamt für Sozialversicherung sich wiederholt geäussert. 4. Nun wird voraussichtlich gegen Ende dieses Jahres nochmals die eidgenössische Betäubungsmittelkommission bzw. die von ihr eingesetzte Arbeitsgruppe sich zur Zweck- mässigkeit des Methadonprogrammes (in Form von Emp- fehlungen) äussern; sie dürfte es damit auch der eidgenössi- sche Fachkommission für allgemeine Leistungen der Kran- kenversicherung ermöglichen, zu einer abschliessenden Stellungnahme zu gelangen. Bliebe dann die Wissenschaft- lichkeit der Methadonkuren für Drogensüchtige weiterhin als therapeutische Massnahme umstritten, so hätte laut der hiervor erwähnten gesetzlichen Bestimmung das EDI einen förmlichen Entscheid zu treffen, ob die umstrittene Mass- nahme von den Krankenkassen als Pflichtleistung zu über- nehmen ist oder nicht.

Landolt: Ich bin von der Antwort des Bundesrates nur teil- weise befriedigt. Nachdem der Bundesrat aber versichert, dass eine Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Betäubungs- mittelkommission sich noch dieses Jahr über das Metha- donprogramm äussern wird, verzichte ich darauf, Diskus- sion zu beantragen.

Präsident: Der Interpellant ist teilweise befriedigt.

82.376 Interpellation Bäumlin Pro Juventute. Bundesaufsicht Pro Juventute. Surveillance de la Confédération

Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1982

In den letzten Wochen ist die Stiftung Pro Juventute zuneh- mend ins Gerede gekommen. Die Presse berichtet von Vor- fällen, die Zweifel am Management dieser wichtigen Institu- tion aufkommen lassen. Aus Sorge um den guten Ruf der Pro Juventute bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Über welche jährlichen Einnahmen verfügt die Pro Juventute aus dem Markenverkauf und aus anderen Zuwen- dungen von seiten des Bundes?

  2. Wie wird die Bundesaufsicht über die Verwendung der Spendengelder gewährleistet?

  3. Trifft es zu, dass der Zentralsekretär zugleich Delegierter der Stiftungskommission und damit sein eigener Vorgesetz- ter ist? Was hält der Bundesrat von dieser unüblichen Rege- lung?

  4. Wird das Management der Pro Juventute nicht dadurch ernstlich beeinträchtigt, dass der Zentralsekretär gleichzei- tig eine florierende Anwaltspraxis leitet?

  5. Wie beurteilt der Bundesrat die Personalpolitik der Stif- tung? Trifft es insbesondere zu, dass der Zentralsekretär der Leiterin eines Pro-Juventute-Ferienheimes in St. Moritz gekündigt hat, gegen den Willen ihres direkten Vorgesetzten und zuständigen Departementsleiters und ohne sich je über den Betrieb dieser Aussenstelle direkt ins Bild gesetzt zu haben? Weist der Umstand, dass gegenwärtig zwei Leiterin- nen für dieses Ferienheim angestellt sind, ihre Funktion aber nicht ausüben dürfen, nicht auf einen unsorgfältigen Umgang mit Spendengeldern hin?

  6. Aus welchen Geldern wurden die Betriebszuschüsse der Pro Juventute an das AJZ Zürich bezahlt?

Texte de l'interpellation du 18 mars 1982

Au cours des dernières semaines, il a de plus en plus été question de la fondation Pro Juventute. La presse a évoqué

des affaires qui jettent des doutes sur la bonne gestion de cette importante institution. Soucieux de la bonne réputa- tion de Pro Juventute, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

  1. Quel est le montant annuel des ressources, provenant à la fois de la vente des timbres et de contributions versées par la Confédération, dont dispose Pro Juventute?

  2. Comment la Confédération exerce-t-elle la surveillance sur l'utilisation des dons reçus par la fondation ?

  3. Est-il exact que le secrétaire général est en même temps délégué de la commission de la fondation et de ce fait son propre supérieur? Que pense le Conseil fédéral de ce statut peu commun?

  4. Le fait que le secrétaire général de Pro Juventute dirige en même temps un prospère cabinet d'avocat ne compro- met-il pas une gestion sérieuse de la fondation?

  5. Que pense le Conseil fédéral de la politique du personnel menée par la fondation? Est-il exact, notamment, que le secrétaire général a résilié le contrat de la responsable d'une maison de vacances de la fondation à St-Moritz, contre la volonté du supérieur direct et chef de département de l'intéressée, sans jamais s'être penché personnellement sur les problèmes d'exploitation de ce service extérieur ? Le fait qu'actuellement deux collaboratrices de cette maison de vacances sont engagées mais n'ont pas le droit d'exercer leurs fonctions ne révèle-t-il pas une utilisation peu scrupu- leuse des dons reçus par la fondation ?

  6. Sur quels fonds la fondation a-t-elle prélevé les contribu- tions qu'elle a versées au titre de l'exploitation du Centre autonome de jeunes de Zurich ?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Gerwig, Renschler (2)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit: Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

Die Stiftung Pro Juventute steht unter der Aufsicht des Bundes. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erhält und überprüft als Aufsichtsbehörde regelmässig den jährlichen Tätigkeitsbericht mit Rechnungsablage und Rap- port der stiftungsexternen Kontrollstelle. Der Rechen- schaftsbericht ist jeweils sehr detailliert und gestattet einen guten Überblick über die ausserordentlich vielgestaltigen Aktivitäten dieser grossen Stiftung.

Anlass zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen bestanden in all den vergangenen Jahren nicht. Natürlich hatte Pro Juven- tute wie jede andere umfangreiche Institution hin und wie- der besondere Probleme zu lösen, Anpassungen an verän- derte Umstände und Umstellungen vorzunehmen. Sie ver- mochte dies aber aus eigener Kraft zu bewerkstelligen. Die Aufsichtsbehörde wurde jeweils entsprechend orientiert. Dabei ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Stiftungsaufsicht nur beschränkte Eingriffsmög- lichkeiten kennt, die keineswegs denjenigen eine Vormund- schaftsbehörde gleichgestellt werden können. Die Stiftung ist eine autonome Institution; die behördliche Kontrolle reduziert sich daher auf die grundsätzliche Prüfung der Einhaltung des Stiftungszwecks. In dieser Hinsicht kann vorweggenommen werden, dass aufgrund des vom EDI ein- geholten Berichts über die neuesten Anschuldigungen in der Presse in keinerlei Hinsicht gesagt werden kann, Pro Juventute oder einzelne ihrer Organe handelten zweckwi- drig oder verstiessen sonstwie gegen die statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen oder gegen das Ge- setz.

Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten:

  1. Aus dem Verkauf von Marken und Glückwunschtele- grammen erzielten die 190 Stiftungsbezirke und das Zentral- sekretariat im Jahre 1981 etwa 8,5 Millionen Franken. Sei- tens des Bundes wurden keine allgemeinen Subventionen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Landolt Methadonkuren. Pflichtleistung der Krankenkassen Interpellation Landolt Cures de méthadone. Remboursement par les caisses-maladie

In

Dans

In

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1983

Année

Anno

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IV

Volume

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Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.525

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

19.09.1983 - 15:30

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1120-1121

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