Pardon granted by suspending military sentence for drug treatment

150002255Giurisprudenza amministrativa delle autorità federali (VPB)5 mag 1993Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Council granted the pardon request of S., who had been sentenced by military courts to 3 months' imprisonment for refusal of service and disobedience. It held that returning to Zurich for semi-detention would seriously jeopardize his promising drug detoxification therapy abroad by exposing him again to the drug milieu. The sentence was therefore converted into a suspended one, with a probation period of two years starting from the pardon decision.

Massima Omnilex

Art. 232a-d CPM; pardon and conversion of an unconditional military custodial sentence into a suspended sentence: grace may be granted where execution would, in exceptional circumstances, seriously endanger the convicted person's resocialization, in particular when a credible therapy completed abroad would be disrupted by return to the domestic drug milieu. The decisive criterion is the concrete impact of execution on rehabilitation, assessed in light of general experience and reliable therapeutic reports (consid. 2). The pardon need not amount to full remission; it may be limited to a suspension of execution with an appropriate probation period, thereby preserving a disciplinary effect while supporting the offender's recovery.

Testo completo

JAAC 58.70

Entscheid des Bundesrates vom 5. Mai 1993

Art. 232a-d CPM. Grâce.

Octroi, par voie de grâce, du sursis à un drogué condamné à une peine ferme pour refus de servir et désobéissance, dont la réinsertion sociale grâce à une cure de désintoxication prometteuse suivie à l'étranger serait menacée par un retour en Suisse pour purger la peine en semi-détention et, partant, par un rapprochement possible du milieu de la drogue.

Art. 232a-d MStG. Begnadigung.

Gnadenweise Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen wegen Dienstverweigerung und Ungehorsams unbedingt verurteilten Drogenabhängigen, dessen Resozialisierung dank einer erfolgsversprechenden Drogenentzugstherapie im Ausland durch eine Rückkehr in die Schweiz zum Strafvollzug in Halbgefangenschaft und durch die damit mögliche Annäherung an das Drogenmilieu gefährdet würde.

Art. 232a-d CPM. Grazia.

Concessione della condizionale, a titolo di grazia, a un drogato che era stato condannato a una pena da scontare per rifiuto del servizio e insubordinazione e la cui risocializzazione, grazie a una promettente cura di disintossicazione all'estero, sarebbe minacciata da un rientro in Svizzera per scontare la pena in forma di semiprigionia e, pertanto, da un possibile riavvicinamento all'ambiente della droga.

1

I

S. weigerte sich, im Wiederholungskurs (WK) 1989 mit der ... weiterhin Militärdienst zu leisten, und er machte sich am 25. Mai des gleichen Jahres des Ungehorsams schuldig, weil er eine Viertelstunde zu spät vom Ausgang zur Truppe zurückkehrte. Er wurde deswegen vom Divisionsgericht ... am 29. Juni 1990 zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und aus der Armee ausgeschlossen. Das Militärappellationsgericht reduzierte die Strafe am 10. April 1991 auf 3 Monate Gefängnis, wobei entscheidend ein in der Zwischenzeit vom Gericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten ins Gewicht fiel, das S. eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit attestierte, primär im Zusammenhang stehend mit seinem Drogenkonsum. Das Militärappellationsgericht verweigerte die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Einerseits habe sich S. innerlich nicht von seiner Haltung gegen den bewaffneten Militärdienst abbringen lassen, andererseits könne ganz allgemein eine günstige Prognose nicht ohne weiteres gestellt werden. Es ging ferner davon aus, die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten in Halbgefangenschaft vermöge die Wirkung der eingeleiteten Drogenentzugstherapie nicht ernstlich in Frage zu stellen.

II

Am 26. Februar 1993 reicht der Rechtsvertreter von S. ein Begnadigungsgesuch ein mit dem Begehren, es sei die unbedingt ausgefällte Strafe in eine solche mit bedingtem Vollzug umzuwandeln. Mit Schreiben vom 30. März 1993 ergänzt er auf Begehren des Oberauditors das Begnadigungsgesuch mit einem Bericht der Association «Le Patriarche>> vom 30. März 1993.

S. macht in seinem Gesuch im wesentlichen geltend, der Strafvollzug würde für ihn eine unbillige Härte bedeuten, weil damit die - nach verschiedenen vergeblichen Anläufen - nun erfolgversprechende Drogenentzugstherapie massiv gefährdet würde. Er betont, dass bei zwei schweren Rückfällen im Dezember 1991 und im März 1992 die Tatsache entscheidend gewesen sei, dass er für kurze Zeit in die Schweiz zurückkehren musste und damit der Versuchung des hiesigen Drogenmilieus nicht widerstehen konnte. Ergänzend weist er darauf hin, dass die mit einer Rückkehr in die Schweiz verbundene Gefahr vom Bezirksgericht ... (es hatte Drogendelinquenz zu beurteilen) in seinem Urteil vom 14. April 1992 ausdrücklich anerkannt worden sei. Dem Bericht der Association «Le Patriarche» vom 11. März 1993 kann entnommen werden, dass gegenwärtig Hoffnung besteht, dass sich S. künftig des Drogenkonsums enthält, doch wird im gleichen Bericht darauf hingewiesen, es sei von grösster Bedeutung, dass er fern von Zürich weiterhin am Aufbau seiner Existenz arbeiten könne.

III

(Wesen der Begnadigung, vgl. VPB 57.40)

2

Eines der wesentlichen Ziele einer Strafe ist die Resozialisierung des Täters. Der Verurteilte soll wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden können (Sigrist Dieter, Die Begnadigung im Militärstrafrecht, Zürich 1976, S. 80 und dort zitierte Entscheidungen des Bundesrates). Im vorliegenden Fall liegt es gestützt auf die allgemeinen Erfahrungen einerseits, den überzeugenden Bericht der Association «Le Patriarche» andererseits auf der Hand, dass eine Rückkehr des Gesuchstellers nach Zürich zum Strafvollzug in Halbgefangenschaft dessen Resozialisierung aufs äußerste gefährden würde. Dass dem Militärappellationsgericht bei der seinerzeitigen Beurteilung von S. dessen Drogensucht bekannt war, was an und für sich Zurückhaltung bei der Beurteilung des Begnadigungsgesuches nahe legt, vermag im konkreten Fall nicht durchzuschlagen. Die Tatsache, dass jede Rückkehr in die Schweiz und damit jede neue Annäherung an das Drogenmilieu an und für sich schon zu einer akuten Gefährdung der Resozialisierungsbemühungen führt, war dem Gericht nicht bekannt; dies zeigte sich erst im Nachhinein. Es darf schliesslich festgestellt werden, dass S. das Vertrauen, das ihm mit einer Begnadigung entgegengebracht wird, verdient, bemüht er sich doch aus eigenem Entschluss, von seiner Drogenabhängigkeit wegzukommen. Nur am Rand sei bemerkt, dass er vom Gericht hätte freigesprochen werden müssen, falls die Verhandlung bloss etwa zwei Monate später, als die Loi Barras in Kraft getreten war, stattgefunden hätte.

Zu Recht stellt S. nicht das Gesuch, die Strafe sei ihm zu erlassen; nach der Praxis des Bundesrates soll die Begnadigung nicht so weit gehen, dass selbst im Fall eines trotz des Straferlasses erfolgenden erneuten Versagens die Strafe als bereits verbüsst gilt (Sigrist, a.a.O., S. 81). Wird eine unbedingt ausgesprochene Strafe in eine solche mit bedingtem Strafvollzug umgewandelt, so kann dies für S. sogar eine indirekte Stütze sein in dem Sinne, dass er sich noch über längere Zeit bewusst ist, durchhalten zu müssen, wenn er den bedingten Strafvollzug nicht aufs Spiel setzen will. Es rechtfertigt sich, die Probezeit auf zwei Jahre, beginnend mit dem Begnadigungsentscheid des Bundesrates, festzusetzen. Damit wird eine Angleichung an das Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 14. April 1992 erreicht; die dort festgesetzte Probezeit von 3 Jahren würde ungefähr gleichzeitig ablaufen.

3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 58.70 - Entscheid des Bundesrates vom 5. Mai 1993

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

In

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1994

Anno

Band Volume

58

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Ref. No

150 002 255

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Parole chiave

pardonmilitary criminal lawsuspended sentencedrug addictionresocializationprobationsemi-detentionhardship

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the unconditional military prison sentence should, by pardon, be converted into a suspended sentence.

Decisione estratta

Yes. The Federal Council granted pardon and converted the unconditional sentence into a suspended one.

Motivazione estratta

Resocialization is a central aim of punishment. Returning to Zurich for semi-detention would seriously endanger the applicant's successful drug withdrawal therapy abroad and expose him again to the drug milieu; the court considered this an exceptional hardship and found the applicant worthy of trust.

Questione giuridica chiave

How long the probation period should be set for the granted pardon.

Decisione estratta

The probation period was fixed at two years, starting with the pardon decision.

Motivazione estratta

A two-year probation period was considered appropriate and aligned the pardon with the later district-court probation period.

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