TV news remark by presenter did not breach concession

150001805Giurisprudenza amministrativa delle autorità federali (VPB)4 ott 1991Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen held that a news presenter who wore a protest badge for the women’s strike day and ended a broadcast with a brief remark about it did not misuse the program as political propaganda. The complaint argued that the program was used to promote the strike without opposing views. The UBI found the badge scarcely identifiable on screen, the verbal comment restrained and incidental, and the issue not one requiring heightened journalistic intervention. It further held that program autonomy permits staff some scope for personal expression, while the overall program had adequately reflected plurality.

Massima Omnilex

Art. 55bis Abs. 3 BV; Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG 1987; political comments by program staff in broadcast content. Within the broadcaster’s constitutionally protected program autonomy, journalists and presenters may express personal opinions more readily than third parties, but under stricter limits than ordinary private speech. Unlawfulness requires active support for a political cause or party, or otherwise a manifest departure from journalistic propriety, such as promotional use of visible symbols or campaigning speech. A brief, restrained and incidental comment on a public political event, combined with an insignificantly discernible symbol, does not by itself breach the concession. The plurality requirement is assessed in light of the program as a whole and not by imposing a general duty to counter every spontaneous personal remark (consid. 2-5).

Testo completo

JAAC 57.46

Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 4. Oktober 1991

Emission télévisée d'actualités que la moderatrice conclut par une remarque sur la journée de grève des femmes, dont elle porte le badge. Art. 55bis al. 3 Cst. Art. 4 al. 2 Concession SSR de 1987.

Dans le cadre de l'autonomie des programmes reconnue au diffuseur, ses collaborateurs jouissent également, mais à des conditions plus strictes que les tiers, du droit d'exprimer librement leur opinion. Les limites n'en ont pas été dépassées en l'occurrence.

Aktuelle Fernsehsendung, welche die Moderatorin, die den Protestknopf zum Frauenstreiktag trägt, mit einer Bemerkung zu diesem Anlass abschliesst.

Art. 55bis Abs. 3 BV. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987.

Im Rahmen der dem Veranstalter eingeräumten Programmautonomie steht auch seinen Mitarbeitern - unter strengeren Voraussetzungen als Dritten - das Recht auf freie Meinungsäusserung zu. Die Grenzen wurden vorliegend nicht überschritten.

Emissione televisiva d'attualità che la moderatrice, che porta un distintivo di protesta in favore della giornata di sciopero delle donne, conclude con un'osservazione su questo evento.

Art. 55bis cpv. 3 Cost. Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR del 1987.

Nel quadro dell'autonomia dei programmi riconosciuta all'emittente, anche i suoi collaboratori - a condizioni più severe rispetto a terzi - hanno diritto di esprimere liberamente le proprie opinioni. In casu, i limiti non sono superati.

1

I

A. In der am 13. Juni 1991, Vorabend des «Frauenstreiktags», ausgestrahlten Sendung «10 vor 10» des Fernsehens der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) trug die Moderatorin auf ihrem rosaroten Kleid den bekannt gewordenen lilafarbenen Protestknopf (auf dem Bild: ein Paar rätselhafte weibliche Augen) zum Anlass des nationalen «Frauenstreiks». Am Ende der Sendung verabschiedete sich die Journalistin mit folgenden Worten: «Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer, ich verabschiede mich schon heute Donnerstag von Ihnen. Morgen ist - sie haben es sicher mitbekommen - landesweiter Frauenstreiktag. Ich wünsche ihnen einen geruhsamen Abend und eine gute Nacht».

B. (Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI])

Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Sprecherin habe optisch (Tragen der Plakette) und verbal (Ankündigung der frauenstreikbedingten Abwesenheit) das Nachrichtenmagazin als Plattform für Stimmungsmache und einseitige Meinungsbeeinflussung zugunsten des «Frauenstreiktags» benutzt und ihre Funktion als Nachrichtensprecherin missbraucht, um politische Propaganda zu betreiben. Der Frauenstreik sei ausserdem ein kontroverses Thema, zumal der Aufruf zum Frauenstreik fast ausschliesslich von Parteien aus dem linken Spektrum unterstützt wurde; diesem Umstand sei durch die Berücksichtigung anderer Meinungen nicht Rechnung getragen worden. Die beanstandete Sendung habe deshalb die Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt.

...

II

  1. (Formelles)

  2. ...

Der Begriff der politischen Propaganda ist konzessionsrechtlich im Zusammenhang mit den Weisungen des Bundesrates vom 15. Februar 1984 über die Fernsehwerbung (BBl 1984 I 369) von Bedeutung. Gemäss Art. 9 Bst. b dieser Weisungen, welche sich nur auf die bezahlte Werbung beziehen (vgl. u. a. VPB 55.35) ist bezahlte politische Propaganda unzulässig.

Im Bereich der Programmsendungen besteht indessen kein entsprechendes Verbot. Diesbezüglich unterliegt «politische Propaganda» in der konzessionsrechtlichen Beurteilung den nämlichen Grundsätzen wie sie für eine politische Meinungsäusserung gelten.

2

Entsprechend sieht insbesondere Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG vor, die Vielfalt der Ansichten sei angemessen zum Ausdruck zu bringen, Ansichten müssten als solche erkennbar sein und die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung seien für Berichterstattung und Kommentare zu berücksichtigen.

(Vielfalt der Ansichten, VPB 50.80, VPB 53.49 und VPB 53.51; Erkennbarkeit der Ansichten, VPB 55.10)

Die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht ist auch in der Wahl der Stilmittel einer Sendung - zum Beispiel der Art und Weise wie eine Meinung vorgebracht wird - sowie in der Berücksichtigung des gesellschaftlichen und politischen Umfeldes, in das eine Sendung eingebettet ist - zum Beispiel gespanntes Klima, Gefahr von Unruhen (VPB 53.49) - zu beachten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bei politischen Überzeugungen, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten und überdauernden Grundprinzipien des Landes- beziehungsweise Völkerrechts (z. B. nazistische oder andere terroristische Ideologien) stehen, besondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten sind. Für entsprechende Aussagen von Drittpersonen im Rahmen einer Sendung ist der Veranstalter unter bestimmten Umständen zu einer ausgleichenden Intervention verpflichtet (u. a. VPB 56.28; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 92, S. 365 ff.). Die Wahl der Mittel steht ihm frei.

Bei der Beurteilung der Meinungsäusserung oder des Kommentars eines Journalisten, Moderators oder anderen Mitarbeiters des Veranstalters sind allerdings andere Massstäbe anzulegen als bei Drittmeinungen. Hier ist zu unterscheiden zwischen der öffentlichen Äusserung «gängiger» Weltanschauungen oder Stellungnahmen zu einem allgemeinen politischen Thema oder zu bestimmten Fakten und Ereignissen einerseits, die dem Journalisten ohne weiteres erlaubt sein muss, und andererseits der aktiven Unterstützung von politischen Überzeugungen, namentlich zu sachpolitischen Themen, die Gegenstand einer Volksabstimmung (z. B. im Sinne von einer Abstimmungsempfehlung) sind, oder von bestimmten politischen Gruppierungen oder Parteien. Unzulässig wäre beispielsweise, wenn ein Journalist oder Moderator auf einem Kleidungsstück mit einer Aufschrift vor einer Volksabstimmung für oder gegen die Vorlage oder durch ein Signet für eine bestimmte politische Partei werben oder sich zu einer, wie oben dargelegt, terroristischen Ideologie bekennen würde.

  1. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von Verfassungs wegen zustehende Programmautonomie (Art. 55bis Abs. 3 BV) zu beachten, die ihm grundsätzlich sowohl in der Wahl der Themen als auch bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendung einen bestimmten Spielraum gewährt. Im Rahmen dieser, dem Veranstalter eingeräumten Programmautonomie steht auch dem Mitarbeiter das Recht auf freie Meinungsäusserung zu.

4.a. Im vorliegenden Fall stellt die UBI folgendes fest: Für den Zuschauer, der mit den zum Anlass des Streikes verteilten Werbematerialen nicht vertraut war, war der von der Moderatorin getragene Ansteckknopf am Bildschirm kaum erkennbar, jedenfalls nicht identifizierbar, weil weder das bildliche Motiv noch die Aufschrift hinreichend deutlich oder gar lesbar gewesen waren. Was die kurzen Ausführungen der Moderatorin zum

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Abschluss der Sendung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese ausgesprochen zurückhaltend und ohne jeglichen Bekehrungseifer vorgetragen wurden, und viel eher den Eindruck einer organisatorischbetrieblichen Mitteilung hinterliessen, mit der sich die Moderatorin früher als vorgesehen von ihrem Wochenpublikum verabschiedete, als einen Aufruf darstellte, ebenfalls an der Streikmanifestation des folgenden Tages teilzunehmen. Für den Rezipienten war klar erkennbar, dass es sich um eine bloss beiläufige Meinungsäusserung zu einem bekannten politischen Ereignis handelte.

Obwohl dieses politische Ereignis kontrovers beurteilt wurde, ist doch festzuhalten, dass der Frauenstreik in keiner Weise geeignet war, die innere Ordnung, das gesellschaftliche Zusammenleben oder den sozialen Frieden zu gefährden. Gegenteils: Die Streikbewegung hatte, freilich mit unterschiedlichen Nuancen, ein Echo in grossen Teilen der Öffentlichkeit und quer durch viele schweizerischen Parteien ausgelöst. Die beiläufige, zurückhaltende Kommentierung des Ereignisses durch die Moderatorin der Sendung war weder störend noch provozierend. Ausserdem handelt es sich dabei auch nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung der UBI sensible Thematik, bei der die Beachtung erhöhter journalistischer Sorgfaltspflicht angezeigt gewesen wäre.

b. Es ist offensichtlich, dass in einem freiheitlichen, pluralistischen und demokratischen Rechtsstaat letztlich praktisch jedes politische Thema im Widerstreit unterschiedlicher Meinungen steht. Auf diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, den Veranstalter generell zu verpflichten, für jede persönliche Meinung, die unter irgendwelchen Umständen und aus einem beliebigen Anlass in einer Sendung Ausdruck findet, stets für eine entsprechende Gegenmeinung besorgt zu sein. Ein entsprechend restriktives Verständnis des Begriffes der Ausgewogenheit würde sich nachhaltig, jegliche Spontaneität lähmend, auf die Programme im Radio und Fernsehen auswirken. Allerdings bleibt zu beachten, dass unter bestimmten Umständen (z. B. Referendums- oder Wahlkampagne) innerhalb einer Einzelsendung die Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen rigoros zu beachten ist. Im vorliegenden Fall befand man sich indessen nicht am Vorabend einer Volksabstimmung zu irgendeiner Frage, die durch den Frauenstreik thematisiert wurde. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Veranstalter das Thema des Frauenstreikes in zahlreichen Sendungen kontradiktorisch behandelt hat. Dem Pluralitätsgebot wurde dadurch im Rahmen des gesamten Programms korrekt und angemessen Rechnung getragen.

  1. Die UBI kommt somit zum Schluss, dass die beanstandete Sendung die Konzession nicht verletzt hat.

4

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 57.46 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 4. Oktober 1991

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr Année

1993

Anno

57

Band Volume

Volume

Seite Page


Pagina

Ref. No

150 001 805

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

In

Parole chiave

broadcastingprogram autonomypolitical expressionjournalistic balancepublic service mediapropagandapluralitynews presenter

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the presenter’s visual and verbal reference to the women’s strike day violated the SRG concession by amounting to political propaganda or imbalance

Decisione estratta

The broadcaster’s concession was not violated; the presenter’s brief remark and barely discernible badge remained within permissible journalistic expression.

Motivazione estratta

Political propaganda is prohibited for paid advertising but not as such in program content. For presenters and staff, freer expression is allowed within program autonomy, subject to stricter limits than for third parties. Here the badge was not clearly identifiable and the spoken remark was restrained, incidental, and non-proselytizing. The topic did not endanger public order or social peace, and the wider program had treated the issue contradictorily, satisfying plurality requirements.

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