No warning required when spouse was questioned as accused

RBOG 1998 Nr. 35Altro tribunale31 mar 1998Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant asked the Obergericht to strike from the file all interrogation records of his wife, arguing that she had not been properly informed about her right to refuse testimony. The court held that this objection failed because she had been questioned as an accused, not as a witness, and therefore was not subject to the witness obligations whose breach would render the examination invalid. In any event, she had been expressly informed of the privilege during the police questioning and later confirmed that she knew it applied in relation to her husband. The appeal was dismissed.

Massima Omnilex

§§ 90, 93, 97 aStPO TG; questionnement du conjoint comme accusé et non comme témoin; droit de refuser de témoigner. La personne poursuivie qui est interrogée en qualité d’accusé n’est soumise ni à l’obligation de dire la vérité ni au devoir d’être avertie des droits et obligations du témoin; l’absence d’avertissement sur le droit de refus n’entraîne donc pas la nullité de l’audition. Les déclarations ne sont inutilisables que lorsqu’elles ont été recueillies en violation du régime applicable aux témoins. Si le conjoint est entendu comme coaccusé dans une procédure dirigée aussi contre un autre prévenu, ses déclarations demeurent appréciées librement comme moyen de preuve; un avertissement ultérieur peut de surcroît régulariser la situation pour la partie concernée (consid. 2).

Testo completo

Wird der Ehegatte eines Angeschuldigten ebenfalls als Angeschuldigter einvernommen, bedarf es keines Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht


§§ 85 ff. aStPO (TG), § 90 aStPO (TG), § 93 aStPO (TG)


1. Die Ehefrau des Berufungsklägers wurde im Verlauf der gegen ihn geführten Strafuntersuchung zunächst als Angeschuldigte, später als Zeugin befragt. Der Berufungskläger beantragt, es seien sämtliche Befragungsprotokolle seiner Ehefrau aus den Akten zu entfernen, weil sie nicht bzw. erst im Verlauf der Befragungen auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei. Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau des Berufungsklägers sei anlässlich der polizeilichen Befragung ausdrücklich auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als die Ermittlungen nicht mehr nur gegen sie gerichtet gewesen, sondern auch auf ihren Ehemann ausgedehnt worden seien.

2. a) Ehegatten können nach § 90 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern. Der Zeuge wird über die Zeugnispflicht und gegebenenfalls die Zeugnisverweigerungsgründe aufgeklärt; er ist zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hinzuweisen (§ 93 Abs. 1 StPO). Im Protokoll muss festgehalten werden, dass der Zeuge über seine Rechte und Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung aufgeklärt wurde, ansonsten die Einvernahme ungültig ist und wiederholt werden muss (§ 93 Abs. 3 ZPO). Verzichtet der Zeuge auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht, kann er diese Erklärung jederzeit widerrufen; die vorher gemachten Aussagen bleiben aber bestehen (§ 93 Abs. 2 StPO). Wer einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, darf nach § 97 Abs. 1 StPO hiezu nur als Auskunftsperson, nicht aber als Zeuge einvernommen werden. Das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch zugunsten von Auskunftspersonen, sofern sich das Strafverfahren bereits gegen eine bestimmte Person richtet (§ 97 Abs. 4 StPO).

Zeugenaussagen, bei denen das Recht zur Zeugnisverweigerung missachtet oder auf dieses nicht hingewiesen wurde, sind nichtig und dürfen im Verfahren nicht berücksichtigt werden (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 60 N 9). Wird gegen mehrere Mitbeschuldigte - unter Umständen sogar ein getrenntes - Strafverfahren geführt, dürfen die Beschuldigten nicht als Zeugen einvernommen werden (RBOG 1988 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, § 62 N 4; FZR 1992 Nr. 38 S. 282 f.). Die angeschuldigte Person steht alsdann zu keinem Zeitpunkt unter einer mit der Zeugenaussage vergleichbaren, erzwingbaren Aussage- und strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht (vgl. § 97 Abs. 3 StPO). Folglich besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die einzuvernehmende Person auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen (RBOG 1988 Nr. 45). Vielmehr hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Aussagen von Mitbeschuldigten zu beurteilen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 125 N 2 S. 307).

b) Dass alle Aussagen der Ehefrau des Berufungsklägers aus den Akten zu entfernen seien, weil die "Zeugin" nicht von allem Anfang an auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, kann schon mit Blick auf § 93 Abs. 3 StPO nicht zutreffen: Diese Bestimmung schreibt ausdrücklich eine Wiederholung von ungültigen Einvernahmen vor. Es sind mithin nur solche Aussagen nicht verwertbar, welche ohne Hinweis auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht erhoben wurden (vgl. Hauser/Schweri, § 62 N 11). Entscheidend ist schliesslich aber, dass die Ehefrau des Berufungsklägers nicht als Zeugin, sondern als Angeschuldigte einvernommen wurde. Es traf sie mithin weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht (vgl. RBOG 1993 Nr. 32). Schliesslich wurde sie anlässlich der polizeilichen Befragung ausdrücklich auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht, und gegenüber dem Untersuchungsrichter gab sie auf entsprechenden Vorhalt an, es sei ihr bekannt, dass ihr mit Bezug auf ihren Ehemann ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe; dies sei ihr bereits von der Polizei eröffnet worden. Mithin sind ihre Aussagen ohne weiteres verwertbar.

Obergericht, 31. März 1998, SB 97 57

Parole chiave

criminal procedureprivilege against testimonyco-accusedevidentiary admissibilityinterrogation protocol

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the wife's interrogation protocols had to be removed because she was not warned from the outset about her right to refuse testimony.

Decisione estratta

No. Because she was questioned as an accused, not as a witness, she was not subject to a witness duty to speak truthfully; the statements were usable, and she had in any event been expressly informed of the right when questioned by police.

Motivazione estratta

Under the applicable rules, warnings about the right to refuse testimony are required for witnesses, while a person urgently suspected of an offence must be questioned as an information provider or accused, not as a witness. A co-accused cannot be treated as a witness merely because the proceedings are also directed against another person.

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