Court reporter’s duties and disciplinary competence

RBOG 1998 Nr. 32Altro tribunale12 feb 1998Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A court reporter complained that the lower court had stopped sending her agendas after accusing her of not guaranteeing proper reporting. The Obergericht held that disciplinary competence regarding removal or exclusion from the authorization lies with the Rekurskommission, not the district court. It further held that § 7 Abs. 1 GerBerV did not apply to press articles unrelated to the reporter’s work as a court reporter. The decisive question was instead whether her overall journalistic conduct still left her fit for proper court reporting under § 2 Abs. 1 GerBerV. The supervisory complaint was dismissed.

Massima Omnilex

§§ 7, 9 GerBerV; Zuständigkeit für disziplinarrechtliche Massnahmen gegen Gerichtsberichterstatter; Abgrenzung zwischen berufsbezogener Pflichtverletzung und sonstiger journalistischer Tätigkeit. Die Entziehung der Zulassung sowie der Ausschluss von der Zulassung fallen der Rekurskommission des Obergerichts zu; das einzelne Bezirksgericht oder dessen Präsidium darf die aus der bestehenden Zulassung folgenden Rechte nicht einseitig beschränken. § 7 Abs. 1 GerBerV erfasst nur Pflichtverletzungen in der Funktion als Gerichtsberichterstatter; publizistische Äusserungen ausserhalb dieser Funktion sind nicht darunter zu subsumieren. Für solche Konstellationen ist allein zu prüfen, ob nach § 2 Abs. 1 GerBerV weiterhin Gewähr für sachgerechte Berichterstattung besteht. Bei der Beurteilung ist auf die konkrete Berichterstattungsweise, die Trennung von Bericht und Kommentar sowie die Erkennbarkeit fremder Äusserungen abzustellen (vgl. Erw. 2–3).

Testo completo

Pflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts


§ 7 aaGerBerV, § 9 aaGerBerV


1. Die Vorinstanz warf der Gerichtsberichterstatterin vor, sie biete keine Gewähr für eine sachgerechte Berichterstattung, und stellte ihr keine Tagesordnungen mehr zu. Die Gerichtsberichterstatterin erhob dagegen Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht.

2. a) Verletzt ein Gerichtsberichterstatter seine Pflichten, kann ihm gegenüber eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden (§ 9 Abs. 2 GerBerV), und die Rekurskommission des Obergerichts kann die Zulassung entziehen und ihn bis auf ein Jahr, im Wiederholungsfall bis auf drei Jahre, von der Zulassung ausschliessen (§ 9 Abs. 1 GerBerV). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jene Behörde zuständig ist, eine Erlaubnis zu entziehen, welche sie erteilt hat. Solange die Zulassung indessen besteht, stehen dem zugelassenen Gerichtsberichterstatter die Rechte aus der GerBerV zu. Insofern kann selbstverständlich nicht das einzelne Bezirksgericht oder dessen Präsidium darüber entscheiden, welche Rechte den einzelnen Gerichtsberichterstattern zugestanden werden und welche nicht.

b) Die disziplinarrechtliche Zuständigkeit liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts und nicht beim Obergericht. Nachdem die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens erhoben wurden, rechtfertigt es sich, dass das Obergericht im Einverständnis mit der Rekurskommission im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über diesen Punkt entscheidet.

3. a) Die Gerichtsberichterstatter haben über die Vorgänge an den Gerichten wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten (§ 7 Abs. 1 GerBerV); gegenüber der Beschwerdeführerin wird der Vorwurf erhoben, sie habe diesem Grundsatz nicht nachgelebt.

Es trifft zu, dass § 7 Abs. 1 GerBerV im Kerngedanken eine Verpflichtung des Gerichtsberichterstatters zur Unparteilichkeit enthält. Nach den publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserats ist es Aufgabe der Gerichtsberichterstattung, "der Öffentlichkeit durch eine sorgfältige und unparteiische Darstellung eine vorurteilsfreie Unterrichtung zu ermöglichen. Die Presse soll deshalb vor Beginn oder während der Dauer eines Gerichtsverfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige, tendenziöse oder präjudizierende Stellungnahme vermeiden und nichts veröffentlichen, was die Unbefangenheit der am Verfahren beteiligten Personen oder die freie Entscheidung des Gerichts zu beeinträchtigen geeignet ist. Kritik und Kommentar nach dem Urteil sollen sich erkennbar von dem eigentlichen Prozessbericht unterscheiden. In der Berichterstattung muss zwischen blossem Verdacht und erwiesener Schuld streng unterschieden werden" (Höbermann, Der Gerichtsbericht in der Lokalzeitung: Theorie und Alltag, Baden-Baden 1989, S. 142 f.).

Die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin betreffen indessen nicht einen Fall, der mit ihrer Tätigkeit als Gerichtsberichterstatterin zusammenhängt; ebensowenig hat sie die Informationen, die sie in den in Frage stehenden Presseberichten verwendete, als Gerichtsberichterstatterin erhalten. Stehen aber die Presseberichte, die Anlass zu den Vorwürfen des Bezirksgerichts gegenüber der Beschwerdeführerin gaben, nicht in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gerichtsberichterstatterin, kann § 7 Abs. 1 GerBerV keine Anwendung finden; vielmehr geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer übrigen journalistischen Tätigkeit - neben der Gerichtsberichterstattung - aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, Ausbildung und bisherigen Tätigkeit noch Gewähr für eine sachgerechte Gerichtsberichterstattung bietet (§ 2 Abs. 1 GerBerV).

b) Die Politik wird aufgrund der Meinungsvielfalt durch Kritik und damit verbundenen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit charakterisiert; von daher sahen sich sowohl die Parlamente wie auch die Regierungen seit jeher mit Kritik an ihrer Arbeit konfrontiert. Demgegenüber tut sich die Justiz mit der Kritik eher schwer; bei der Ausübung ihres Amts sollen und wollen sich die Richter getreu dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtsprechung folgend vom Geplänkel und Meinungsstreit des politischen Alltags abheben, woraus zwangsläufig eine sehr grosse Skepsis und Verschlossenheit der Richter gegenüber jeglicher Kritik von aussen resultiert (Wiprächtiger, Kritikfähigkeit der Justiz, in: Geschlossene Gesellschaft? Macht und Ohnmacht der Justizkritik, Zürich 1993, S. 81 f.). Doch muss die Justiz dazu stehen, dass sie und ihre Entscheide von aussen her von verschiedensten Faktoren beeinflusst werden, denn letztlich muss auch mit der richterlichen Tätigkeit die grundsätzliche Bereitschaft verbunden sein, sein eigenes Denken und Handeln immer wieder in Frage zu stellen; dazu kommt die Erkenntnis, wie relativ das menschliche Denken ist und wie notwendigerweise menschliche Entscheidungen, mithin auch die Rechtsprechung, der Kritik von aussen ausgesetzt sein müssen (Wiprächtiger, S. 82). Durch verstärkte Transparenz der Justiz und des Gerichtsverfahrens wird nicht nur das offensichtliche Interesse nach einer Kontrolle der Staatsgewalten befriedigt, sondern letztlich profitieren auch die einzelnen am Verfahren Beteiligten: Je mehr Abläufe und Inhalte im Gerichtsverfahren auch von aussen nachvollziehbar sind, um so mehr sind sie konkret und gesetzmässig; durch die Teilnahme von aussen an der Rechtsprechung besteht vermehrt die Gelegenheit, die Bürger für die Sache der Justiz zu interessieren und sie nicht justizfremd oder gar justizfeindlich werden zu lassen, denn auch die Justiz braucht die Auseinandersetzung mit der Öffentlichkeit, und auch sie ist darauf angewiesen, dass die Bürger ihre Entscheide verstehen (Wiprächtiger, S. 85 f.). Massgeblich ist dabei aber stets die Frage, wie die Berichterstattung über Vorgänge an den Gerichten konkret erfolgt: Insofern liegt das Gebot der sachlichen Berichterstattung im Interesse der ordnungsgemässen Rechtspflege, denn es ist augenfällig, dass deren Funktion ohne weiteres beeinträchtigt werden kann, wenn die Prozessbeteiligten blossgestellt, lächerlich gemacht oder in unwürdiger Art und Weise kritisiert werden (BGE 113 Ia 313). Letztlich ist aber die öffentliche Kritik an Missständen und Fehlleistungen bei den Behörden staatsbürgerliche Pflicht der Medien; dabei sind in Form und Inhalt der Grundsatz der Fairness und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Behördenmitglieder und Beamten zu wahren, denn Ziel ist, dass Medien und Behörden vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei gegenseitig Respekt und Unabhängigkeit bewahren (vgl. Brühlmeier, Spannungsfeld Polizei - Justiz -Medien, Aarau 1989, S. 54). Die Medien haben dabei zu berücksichtigen, dass die Behörden die Verantwortung für einzelne Institutionen der Strafrechtspflege tragen und diese Optik ihr Handeln bestimmt, dass Behörden und Allgemeinheit von den Medien ein sorgfältiges Recherchieren und Fairness erwarten dürfen, und dass es nicht angeht, die Strafverfolgungsbehörden durch Medienberichte in ihrer Tätigkeit zu behindern; umgekehrt muss die Justiz berücksichtigen, dass sich eine zu restriktive Informationspolitik eher kontraproduktiv auswirkt, dass die Medien eine kritische Distanz auch gegenüber den Trägern der strafrechtlichen Sozialkontrolle haben müssen, woraus zwangsläufig Interessenkonflikte auftreten können, und dass medienspezifische Bedingungen die Tätigkeit ihrer Vertreter beeinflussen (vgl. Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 6 N 75 f.). Mit Bezug auf den letzten Punkt ist schliesslich zu beachten, dass die Gerichtsberichterstattung bei Medienschaffenden in der Regel nicht einen sehr hohen Stellenwert hat (Höbermann, S. 149 f.), was Auswirkungen auf die Frage haben kann, welche Journalisten mit solchen Aufgaben betraut werden. Schliesslich wird das Mass an Sorgfalt und an Vorsicht mit Bezug auf bestimmte Äusserungen im Rahmen der Justizkritik auch von der Frage bestimmt, was öffentlich kritisiert werden will; hier macht es einen wesentlichen Unterschied aus, ob Behörden oder Behördenmitgliedern Fehleinschätzung von Tatsachen, falsche Rechtsanwendung oder zu schnelles oder zögerliches Handeln vorgeworfen werden soll, oder ob ihnen gegenüber Vorwürfe erhoben werden wollen, die letztlich ihre Persönlichkeit betreffen, wie etwa mangelndes Pflichtbewusstsein oder fehlende Unabhängigkeit bzw. die Berücksichtigung sachfremder Motive.

c) Bei der Würdigung der journalistischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fall X sind die besonderen Umstände dieses Einzelfalls zu berücksichtigen, die von solcher Bedeutung waren, dass sich das Obergericht in seinem Rechenschaftsbericht über das Jahr 1996 an den Grossen Rat dazu äusserte. Tatsächlich hat selten ein Zivilprozess im Kanton Thurgau in einem derart problematischen Umfeld stattfinden müssen, indem der Rahmen von tatsachenverdrehenden Pressepublikationen, offenen Briefen und Petitionen unbeteiligter Bürger sowie Demonstrationen auf der Strasse und Flugblattaktionen bis hin zu anonymen Briefen an die beteiligten erst- und zweitinstanzlichen Richter und Telefonate an deren Privatadresse reichte (RBOG 1996 S. 8 f.). Freilich ist nicht zu verkennen, dass gerade auch die öffentliche Berichterstattung der Beschwerdeführerin wesentlich zur Problematik dieses Falls beitrug; umgekehrt reagierten die Prozessparteien und ihr Umfeld gegeneinander und gegen die Behörden teils gehässig und unverhältnismässig, und zahlreiche Einzelpersonen und Organisationen meinten, sich in die öffentliche Diskussion einmischen zu müssen, und veranstalteten Aktionen teils aus einem völlig falschen Verständnis der Sach- und Rechtslage heraus, teils eindeutig wider besseres Wissen, während die Justiz an das Amtsgeheimnis gebunden ist und deshalb in solchen Fällen kaum eine Möglichkeit hat, in der Öffentlichkeit verbreitete Fehlinformationen richtigzustellen (RBOG 1996 S. 9); besonders schwierig ist dies, wenn durch öffentliche Aktionen und auch Leserbriefe die Bürgerschaft während einer gewissen Zeit permanent verunsichert wird. Wenn in einem solchen Fall der Journalist nicht streng auf objektive Recherchierarbeit achtet, kann er bei allenfalls fehlender Sachkunde und ungenügender Kenntnis über die rechtlichen Gegebenheiten aus einer gewissen Naivität heraus der Gefahr unterliegen, einseitig zu berichten, vorab, wenn insbesondere eine Prozesspartei öffentlich sehr aktiv ist, während sich die andere Partei eher zurückhält.

d) Der Beschwerdeführerin steht selbstverständlich das Recht zu, über gesellschaftspolitische Aktualitäten zu berichten, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einem hängigen Gerichtsverfahren stehen; dabei spielt auch keine Rolle, dass es sich im speziellen Fall um ein Verfahren handelte, welches aufgrund des geltenden Rechts von den Gerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wird. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass schon vor ihrem ersten Artikel zum Fall X Leserbriefe und Presseberichte erschienen waren; insofern gehört es zum Beruf des Journalisten, solche Themen aufzugreifen. Die Art und Weise, wie ein solches Thema publizistisch angegangen wird, unterliegt zwangsläufig in erster Linie einer moralisch-ethischen Wertung und ist einer rechtlichen Würdigung insofern nur beschränkt zugänglich, als es eine reine Ermessensfrage bildet, was im Lichte von relativ unbestimmten Begriffen wie "Ausgewogenheit", "Sachlichkeit" oder "Objektivität" journalistisch und rechtlich noch als tolerabel gelten mag und was nicht; diese Frage stellt sich sowohl für den Journalisten als auch für den Juristen. Im Rahmen der daraus entstehenden Grauzone, sofern diese ausgenutzt werden will, ist wohl eine gewisse gegenseitige Toleranz der Justiz einerseits und der Medien andererseits gefordert.

Natürlich trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufsausübung den Fall X als "ihren" Fall angenommen hat und mehrere Berichte hierüber verfasste. Ob diese Berichte sinnvoll oder notwendig waren, kann in einem Verfahren, in welchem letztlich beide Prozessparteien - jede auf ihre Art - immer wieder an die Öffentlichkeit gelangten, gar nicht zur Diskussion stehen, und zwar ebensowenig wie die Frage nach dem journalistischen Wert solcher Publikationen. Insofern steht zum einen fest, dass Durchschnittszeitungen in der Regel letztlich das schreiben, was ihre Leser lesen wollen, und zum anderen ist bei der Würdigung von Presseberichten das schlicht unlösbare Problem zu beachten, dass zwar jeder sportinteressierte Leser Mängel in einer Fussballreportage aufgrund seines eigenen Wissens sofort zu erkennen vermag, während kaum jemand ohne entsprechende Ausbildung in der Lage ist, die sachlichen und fachlichen Mängel des Berichts über ein Gerichtsverfahren festzustellen (Höbermann, S. 142).

Was in einer öffentlichen Verhandlung bzw. Versammlung geäussert wird, darf vom Journalisten berichtet werden; seine Berichterstattung ist wahrheitsgetreu, wenn sie die gefallenen Äusserungen wörtlich oder sinngemäss wiedergibt, wobei gleichgültig ist, ob diese Äusserungen selber wahr oder unwahr sind (BGE 119 IV 276); zu der öffentlichen Verhandlung gehören auch schriftliche Unterlagen, sofern sie öffentlich zugänglich sind (BGE 106 IV 171). Als tendenziös kann eine Berichterstattung nur gelten, wenn sie kein der Wirklichkeit entsprechendes Bild der Verhandlung wiedergibt (BGE 106 IV 161). Damit können der Beschwerdeführerin keine Vorwürfe gemacht werden, insoweit sie in öffentlichen Gerichtsverhandlungen gefallene Äusserungen von Anwälten als solche erkennbar wiedergab.

Dasselbe gilt aber auch für alle jene, zwangsläufig den Hauptteil der Artikel ausmachenden Passagen, in welchen die Beschwerdeführerin über Äusserungen oder Behauptungen von Einzelpersonen oder Organisationen berichtete; entscheidend ist dabei stets nur, dass erkennbar bleibt, von wem eine Äusserung stammt bzw. ob sie eine von Dritten geäusserte Auffassung oder die eigene Meinung des Medienschaffenden - im Sinne einer Kritik oder eines Kommentars - wiedergibt.

Obergericht, 12. Februar 1998, JU 97 2

Parole chiave

court reportingdisciplinary competencesupervisory complaintjournalistic objectivityauthorization revocationdistinction between report and comment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a district court may determine the rights of an admitted court reporter despite the still-existing authorization.

Decisione estratta

No; while authorization exists, the rights under the court reporter regulation remain, and withdrawal or exclusion belongs to the body that granted the authorization.

Motivazione estratta

The power to revoke an authorization follows the authority that issued it; disciplinary measures under the regulation lie with the Obergericht’s appeals commission, not the individual district court or its presidency.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged press articles fell under § 7 Abs. 1 GerBerV as breaches of the duty to report truthfully, balanced, and appropriately.

Decisione estratta

No; the criticized articles were not linked to the reporter’s activity as a court reporter and did not use information obtained in that function.

Motivazione estratta

§ 7 Abs. 1 GerBerV applies to reporting duties in the capacity of court reporter. Where the publications concern other journalistic work, the relevant question is whether the person still gives assurance of proper court reporting under § 2 Abs. 1 GerBerV.

Questione giuridica chiave

Whether the reporter still offered assurance of proper court reporting in light of her overall journalistic conduct and the circumstances of the X case.

Decisione estratta

Yes, the court emphasized the need to assess the concrete reporting behavior, the distinction between report and comment, and the special circumstances of the case; merely contentious journalism did not justify denying the reporter’s function on the record described.

Motivazione estratta

The court stressed the tension between media criticism and judicial fairness, but held that reporting of public statements is permissible when their source remains recognizable and the report reproduces them truthfully, whether or not the statements themselves are true.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.