Free legal aid denied due to hopeless overclaiming

RBOG 1998 Nr. 21Altro tribunale24 ago 1998Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant filed an employment claim in which about 85% of the amount sought was hopelessly excessive. Although a smaller part of the claim was not obviously unfounded, the Rekurskommission held that the suit was still financially irrational overall because likely court fees, the opponent’s costs, and the appellant’s own lawyer’s fees would consume any possible gain. The denial of free legal aid was therefore upheld.

Massima Omnilex

§ 80 Abs. 1 aZPO (TG); free legal aid and prospects of success in a monetary claim. A claim is hopeless not only when the merits offer no realistic chance of success, but also where, from an objective economic perspective, the expected costs of litigation would eliminate any plausible benefit even in the event of partial success. In assessing prospects, the decisive question is whether a solvent party would reasonably bring the action at its own expense. In money claims, the possibility of winning a small part of the claim does not preclude a finding of hopelessness where the suit is dominated by a massively overstated component and the overall cost-benefit balance remains negative (consid. 2-3).

Testo completo

Aussichtslosigkeit des Prozesses zufolge massiven Überklagens


§ 80 Abs. 1 aZPO (TG)


1. Der Rekurrent hob einen arbeitsrechtlichen Forderungsprozess an. Seine Ansprüche betreffend Sozialabgaben und Ferienentschädigung machen frankenmässig rund 85% des gesamten Forderungsbetrags, d.h. rund Fr. 103'000.-- aus. Die übrigen Fr. 19'000.-- sind Lohn während der dreimonatigen Kündigungsfrist sowie eine Strafzahlung im Sinn von Art. 337c Abs. 3 OR. Diese Forderung erachtete die Vorinstanz nicht von vornherein als ungerechtfertigt. Selbst wenn der Rekurrent diesbezüglich obsiegen würde, resultiere für ihn aber aus dem Prozess letztendlich kein Gewinn, nachdem er zufolge massiven Überklagens für einen wesentlichen Teil der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten der Gegenpartei aufzukommen habe.

2. Der Rekurrent verwahrt sich gegen diese Auffassung mit dem Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer (Die zürcherische Zivilprozessordnung, 3.A., § 84 N 22). Dort wird unter Bezugnahme auf ZR 50, 1951, Nr. 8 und 36, 1937, Nr. 191 festgehalten, liessen die Rechtsbegehren des Gesuchstellers auch nur zu einem kleinen Teil die Möglichkeit eines Erfolgs offen, könne der Prozess nicht in vollem Umfang als aussichtslos gelten; die unentgeltliche Prozessführung sei in einem solchen Fall auf die nicht aussichtslosen Begehren zu beschränken. Diese Praxis bedarf nach Auffassung der Rekurskommission einer Präzisierung. § 80 ZPO will verhindern, dass eine Partei zufolge ihrer Bedürftigkeit von der Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses ausgeschlossen wird; sie soll nicht schlechter gestellt sein als eine vermögende Partei. Im Gegenzug dazu soll aber auch verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten ein Verfahren durchführt, das sie dann, wenn sie selbst dafür aufkommen müsste, vernünftigerweise nicht einleiten würde. Diejenige Partei, die einen Prozess selber bezahlen muss, wird den Entscheid, ob sie prozessieren will, kaum je nur vom möglichen Prozentsatz ihres Obsiegens in bezug auf das Rechtsbegehren abhängig machen; sie wird in aller Regel auch die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten mit in ihre Überlegungen einbeziehen. Zumindest in Forderungsprozessen lohnt sich ein Prozess - wenigstens finanziell - stets nur dann, wenn die Gesamtabrechnung zugunsten der klagenden Partei lautet. Dies ist dann der Fall, wenn die Gerichtsgebühren und Anwaltsauslagen die ihr zugesprochene Forderung nicht gleichermassen konsumieren. Trifft dies zu, wird eine vernünftige vermögende Partei darauf verzichten, einen Prozess durchzuführen; dies gilt jedenfalls so lange, als pekuniärer Gewinn für sie wichtiger ist als Rechthaberei.

3. a) Ein Streitwert von rund Fr. 122'000.-- hat dann, wenn das Verfahren an der Hauptverhandlung beendet werden kann, eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zur Folge (§ 11 Ziff. 1 GebV). Hievon hat der Rekurrent dann, wenn er hinsichtlich seiner Teilforderung wegen ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses obsiegen würde, 85%, d.h. Fr. 2'550.--, zu bezahlen. Unter den gleichen Voraussetzungen beläuft sich die der Gegenpartei zu leistende Entschädigung, ausgehend von einem Totalbetrag von Fr. 9'600.--, auf Fr. 6'720.-- bzw. unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer auf ca. Fr. 7'500.--. Die Kosten belaufen sich somit bislang auf rund Fr. 10'000.--. Der Rekurrent klagt wegen fristloser Entlassung rund Fr. 19'000.-- ein. Gelangen nicht die arbeitsvertraglichen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung, wird ihm nicht eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR, sondern eine betragsmässig kleiner ausfallende Zahlung als Schadenersatz zugesprochen. Ob einer dieser Ansprüche gerechtfertigt ist, wird nicht ohne Beweisverfahren entschieden werden können. Dementsprechend steigen sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Parteientschädigung um rund 40%. Dem Rekurrenten verbleibt folglich selbst dann, wenn er den Prozess zu 10-15% gewinnen würde, kein oder nur ein ganz bescheidener finanzieller Gewinn. Noch weit unbefriedigender wird das Prozessergebnis für ihn, wenn nicht unberücksichtigt gelassen wird, dass ihm sein eigener Anwalt ebenfalls noch eine Honorarnote entsprechend dem Anwaltstarif präsentieren wird.

b) Gesamthaft betrachtet muss der vom Rekurrenten eingeleitete Forderungsprozess somit als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz verweigerte ihm deshalb zu Recht die unentgeltliche Prozessführung.

Rekurskommission, 24. August 1998, ZR 98 69

Parole chiave

free legal aidhopelessnessoverclaimingemployment claimlitigation costscost-benefit analysis

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid had to be granted for the employment claim despite massive overclaiming.

Decisione estratta

Free legal aid was properly refused because the action, viewed as a whole and including expected costs and counsel fees, had no realistic financial prospect for a paying party.

Motivazione estratta

A reasonable solvent party would not bring a claim that, even if partly successful, would likely be consumed by court fees, opposing party costs, and its own counsel fees. In money claims, the chance of partial success on the merits does not suffice if the overall financial balance remains negative. The appellant's small viable claim could not save a suit dominated by a hopelessly excessive portion.

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