Hypothetical income after adaptation period and proof of incapacity

RBOG 1998 Nr. 01Altro tribunale13 lug 1998Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

In interim measures within divorce proceedings, the husband sought to terminate spousal maintenance one year after the order, relying on the usual 12-month adjustment practice. The Rekurskommission upheld the refusal to modify the measure because the wife remained incapable of working, as shown by a medical certificate. The court held that a medical certificate is an admissible and generally reliable means of proof under § 186 ZPO (TG), but that in unusually long cases of psychological incapacity a treating physician's certificate cannot support indefinite continuation; after at most another six months a specialist report may be required. On the facts, the maintenance obligation continued.

Massima Omnilex

Art. 145 aZGB; § 186 ZPO (TG); modification of interim maintenance measures after expiry of the usual 12-month adaptation period and proof of work incapacity. The 12-month transition period during which a spouse may retain the pre-existing role distribution is only a guideline and may be shortened or extended according to the circumstances. If, notwithstanding expiry of that period, the entitled spouse remains unable to work for health reasons, the maintenance obligation continues. A medical certificate constitutes admissible evidence and is generally to be trusted absent concrete indications to the contrary. However, in cases of unusually prolonged, primarily subjective psychological incapacity, a treating physician's certificate cannot justify indefinite extension; after a further limited period, a specialist report from an independent psychiatric institution may be required (consid. 2).

Testo completo

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Ablauf der einjährigen Anpassungsfrist; Anforderungen an den Beweis der Arbeitsunfähigkeit


Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) § 186 aZPO (TG)


1. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde der Rekurrent zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau verpflichtet. Ein Jahr nach Erlass der Verfügung ersuchte er um Aufhebung seiner Beitragspflicht: Die Ehefrau müsse nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen; die ihr eingeräumte 12monatige Frist zur Anpassung an die neue Situation sei abgelaufen. Die Vorinstanz wies das Begehren ab, weil die Rekursgegnerin nach wie vor arbeitsunfähig sei. Ein ärztliches Zeugnis stelle ein taugliches Beweismittel im Sinn von § 186 ZPO dar. Die Ausgestaltung eines wahrheitsgemässen Zeugnisses gehöre zu den Berufspflichten eines Arztes. Anlass, an der Richtigkeit des eingereichten Arztzeugnisses zu zweifeln, bestehe nicht. Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau habe trotz Ablaufs der 12monatigen Übergangsfrist zur Folge, dass der Rekurrent weiterhin für ihren Unterhalt aufzukommen habe.

2. a) Praxis der Rekurskommission ist es, eine Ehefrau, welche während der Dauer der Ehe keiner oder nur in sehr beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, während 12 Monaten ab Einleitung des Scheidungs- oder Trennungsprozesses die bisherige Rollenverteilung beibehalten zu lassen und sie demgemäss erst nach Ablauf dieses Zeitraums zu verpflichten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ist dieses Übergangsjahr abgelaufen, kann dies Anlass zur Abänderung einer ursprünglichen Massnahmeverfügung sein.

b) Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hängt nun aber nicht allein vom Ablauf dieser Anpassungsfrist ab; es kann im Einzelfall Umstände geben, die es notwendig machen, vom Grundsatz der auf 12 Monate beschränkten Anpassungsfrist abzuweichen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Anspruchsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen nach Ablauf dieses Zeitraums nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Exakt hierauf beruft sich die Rekursgegnerin und verweist auf das Arztzeugnis vom Februar 1998. Es wird darin unter Bezugnahme auf das Zeugnis vom Juli 1997 bestätigt, dass die Ehefrau, bedingt durch die aktuelle und anhaltende psychosoziale Belastungssituation, zur Zeit und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig bzw. für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Dieses Zeugnis ist zwar nicht sonderlich aktuell; der Rekurrent macht jedoch nicht geltend, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich zwischenzeitlich massiv verbessert. Mit der Vorinstanz ist ferner primär einmal davon auszugehen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde nicht bloss gefälligkeitshalber ausgestellt. Weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand zu treffen, ist deshalb während der 12monatigen Übergangsfrist, welche im Normalfall auch der Dauer eines Scheidungs- resp. Trennungsprozesses entspricht, in aller Regel nicht notwendig; dasselbe gilt für eine mässige Verlängerung der Übergangsfrist zufolge des Gesundheitszustands des betroffenen Ehegatten.

Zieht sich das Verfahren aber übermässig in die Länge, darf allein aufgrund der Tatsache, dass der behandelnde Arzt seinem Patienten die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, die Anpassungsfrist nicht auf unabsehbare Zeit hin verlängert werden. Gerade dann, wenn die Unmöglichkeit der Erwerbsaufnahme auf psychischen Schwierigkeiten und damit auf rein subjektiven, nicht objektivierbaren Schilderungen des Patienten beruht, scheint es unabdingbar zu sein, nach Ablauf höchstens weiterer sechs Monate zu verlangen, dass bei weitergehender Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Bericht einer mit dem Patienten bislang nicht befassten fachspezifischen Institution, d.h. einer psychiatrischen Klinik, vorgelegt wird. Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall ganz besonders, ist doch aus der Sicht unbeteiligter Dritter je länger je mehr nur schwer nachvollziehbar, dass die Rekursgegnerin den "Schock der Trennung", welcher seit Mitte 1996 Anlass ihrer Beschwerden ist und immerhin dazu geführt hat, dass sie bereits seit September 1996 arbeitsunfähig ist, nach nunmehr bald zwei Jahren noch immer fortbesteht resp. derartige Folgen hat, dass daraus nach wie vor eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit resultiert. Im Herbst 1998 müsste die Rekursgegnerin demgemäss gleichermassen ein "Amtszeugnis" beibringen, wenn sie sich weiterhin aus Krankheitsgründen als erwerbsunfähig betrachtet; ein Zeugnis des behandelnden Arztes könnte alsdann nicht mehr genügen. Zu prüfen wäre abgesehen davon angesichts der schon bisher ungewöhnlich langen Dauer ihrer psychischen Schwierigkeiten auch, ob sie sich nicht bei der IV anmelden müsste; andernfalls könnte sich der Rekurrent allenfalls darauf berufen, die Rekursgegnerin habe dies schuldhaft unterlassen.

Rekurskommission, 13. Juli 1998, ZR 98 49

Parole chiave

maintenanceinterim measureshypothetical incomework incapacitymedical certificatepsychological illnessburden of proofadaptation period

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether expiry of the 12-month adaptation period justified lifting the wife's maintenance entitlement.

Decisione estratta

No. The lapse of the usual adaptation period does not end support duties where the entitled spouse remains incapable of working for health reasons.

Motivazione estratta

The court held that the 12-month practice is only a guideline. Individual circumstances, especially continuing illness or incapacity, may justify departure from it.

Questione giuridica chiave

Whether the submitted medical certificate was sufficient proof of work incapacity.

Decisione estratta

Yes. A medical certificate is a suitable means of proof, and there was no reason to doubt its truthfulness.

Motivazione estratta

The court relied on the physician's professional duty to issue truthful certificates and found no concrete indication that the certificate had been issued out of courtesy.

Questione giuridica chiave

Whether, after a prolonged period of psychological incapacity, a report from a specialist institution would be required.

Decisione estratta

Yes, in a case of unusually long duration and subjective psychological complaints, a further specialist report may become necessary after at most another six months.

Motivazione estratta

The court distinguished ordinary cases from prolonged proceedings, where a treating physician's certificate should no longer suffice indefinitely if incapacity continues on a purely subjective basis.

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