Attorney acting as corporate organ may claim reduced tariff fee

RBOG 1997 Nr. 36Altro tribunale28 lug 1997Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X AG was represented in a successful claim action by its chairman, attorney Y, who appeared as counsel and filed a special power of attorney. The lower court limited party costs to CHF 500, holding that because the company acted through its organ, the attorney tariff did not apply. The Rekurskommission rejected a blanket exclusion of tariff compensation for a lawyer acting as a corporate organ. It held that the rationale used for self-represented or employed lawyers does not transfer automatically to this situation. For a collective-signature organ, tariff compensation remains available, though usually only at the lower end of the scale.

Massima Omnilex

§ 1 aAnwT; Parteientschädigung eines Anwalts, der gleichzeitig Organ einer juristischen Person ist; ein genereller Ausschluss des Anwaltstarifs ist nicht gerechtfertigt. Die für den Selbstvertreter und den angestellten Anwalt entwickelte Praxis beruht auf dem Fehlen eines Tätigwerdens für eine Partei und lässt sich auf den organvertretenden Anwalt nicht ohne weiteres übertragen. Eine juristische Person handelt zwar nur durch Organe, doch folgt daraus nicht, dass der anwaltliche Beistand als Parteivertretung entfällt. Bei kollektivzeichnungsberechtigten Organen ist indessen wegen des typischerweise geringeren Aufwands regelmässig nur ein Ansatz im unteren Rahmen des üblichen Anwaltshonorars sachgerecht (vgl. Erw. 2b-c).

Testo completo

Entschädigung eines Anwalts, der als Organ einer Partei handelt


§§ 1 ff. aAnwT (Stand vom 01.01.2007)


1. Die X AG wurde in dem von ihr gewonnenen Forderungsprozess von ihrem Verwaltungsratspräsidenten, Rechtsanwalt Y, vertreten. Im Prozess berief er sich nicht auf seine Vertretungsmacht als ihr Organ, sondern trat als ihr Anwalt auf und reichte hiefür auch eine spezielle Prozessvollmacht ein, die einerseits von ihm selbst und andererseits vom Delegierten des Verwaltungsrats unterzeichnet war. Bei der von ihm geltend gemachten Parteientschädigung stützte er sich auf den Anwaltstarif. Die Vorinstanz verpflichtete die Gegenpartei zur Bezahlung von lediglich Fr. 500.--: Da sich die X AG durch ihren Verwaltungsratspräsidenten habe vertreten lassen, gelange nicht der Anwaltstarif zur Anwendung, sondern sei eine Aufwandsentschädigung geschuldet.

2. a) Ein Anwalt, der in eigener Sache auftritt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach dem Anwaltstarif: Es steht ihm nur eine Entschädigung nach dem Umfang der wirklichen Bemühungen zu, wenn er ein Verfahren in eigener Sache führt (RBOG 1992 Nr. 22; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 69 N 2; Leitsätze des Verwaltungsgerichts zum Thurgauer Recht 1984-1988, § 80 VRG LS 8). Ebensowenig können von einem Unternehmen als Arbeitnehmer angestellte Anwälte ihre Kosten gemäss Anwaltstarif geltend machen; vielmehr wird in einem solchen Fall entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bemessung der Höhe einer Parteientschädigung dem Umstand Rechnung getragen, dass der beigezogene Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig ist (RBOG 1992 S. 18 f.). Der Grund für diese Praxis liegt in § 1 AT, in welchem ausdrücklich festgehalten wird, der Tarif regle die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung. Weder ein vor Gericht für sich selbst handelnder noch ein sich im Anstellungsverhältnis befindender Anwalt wird in diesem Sinn für eine Partei tätig.

b) Diese Rechtsprechung kann indessen nicht ohne weiteres analog auf den Fall angewendet werden, wo ein Anwalt eine juristische Person vertritt, deren Organ er ist. Zwar trifft es zu, dass die juristische Person nicht selber, sondern nur durch eine natürliche Person, durch eines ihrer Organe, handeln kann; daraus kann indessen entgegen ZR 46, 1947, Nr. 71 nicht einfach geschlossen werden, ein Anwalt sei in solchen Fällen nur als Organ und nicht als Parteivertreter tätig, womit alsdann nicht auf den Anwaltstarif abgestellt werden könnte. Daran ändert auch die seitens der Gegenpartei angeführte Literatur nichts: Weber (Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 156) verweist lediglich auf ZR 46, 1947, Nr. 71, ohne sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen. Rhyner (Die Kostenregelung nach st.gallischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1987, S. 22) führt nur das auch bei Sträuli/Messmer (§ 69 ZPO N 2) erwähnte Beispiel an, wo der Anwalt als einzig vertretungsberechtigtes Organ für eine juristische Person auftritt. Bernet (Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 149) behandelt den Fall, wo der Anwalt Organ oder Arbeitnehmer der Partei ist, ohnehin gemeinsam, weist aber gleichzeitig darauf hin, am sachgerechtesten wäre allenfalls eine Ermässigung der Anwaltsentschädigung.

Die Lösung, eine Entschädigung nach Anwaltstarif für den Anwalt, der als Organ einer Partei handelt, generell zu verneinen, vermag nicht zu befriedigen. Andernfalls wäre die juristische Person, in der ein Anwalt als Organ wirkt, gar nicht mehr in der Lage, diesen Anwalt selbst mit der Prozessführung zu betrauen, sobald der anwaltliche Aufwand für den konkreten Fall die üblichen Verwaltungsratshonorare übersteigt; darin läge eine unzulässige faktische Beschränkung der Anwaltswahl, die sich durch nichts rechtfertigen lässt.

c) Wie es sich verhält, wenn ein Anwalt einzelzeichnungsberechtigtes Organ einer Partei ist, muss hier nicht entschieden werden; immerhin dürfte auch in solchen Fällen eine blosse Reduktion bzw. ein Honoraransatz im unteren Rahmen des Anwaltstarifs gerechtfertigt sein, abgesehen von besonderen Fällen, in denen eine Entschädigung nach Anwaltstarif überhaupt nicht angemessen erscheint, wie beispielsweise, wenn ein Anwalt eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft vertritt. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass Rechtsanwalt Y im Gegensatz zum zitierten Entscheid aus dem Jahr 1947 im fraglichen Unternehmen "nur" kollektivunterschriftsberechtigt, mithin gar nicht bevollmächtigt ist, über das Vorgehen im Prozess allein und ohne Beizug anderer Unternehmensorgane zu entscheiden. Unter diesen Umständen kommt es nicht in Betracht, eine Entschädigung nach Anwaltstarif generell zu verneinen. Vielmehr rechtfertigt es sich, wenn ein Anwalt gleichzeitig kollektivzeichnungsberechtigtes Organ einer juristischen Person ist, an den unteren Rahmen üblicher Anwaltshonoraransätze zu gehen, weil sein Aufwand in aller Regel tatsächlich häufig etwas geringer sein wird als in einem gewöhnlichen Mandatsverhältnis.

Rekurskommission, 28. Juli 1997, ZR 96 150

Parole chiave

party compensationattorney tariffcorporate organself-representationlegal entityfee reduction

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an attorney who represents a legal entity as its corporate organ may claim party compensation under the attorney tariff

Decisione estratta

A blanket refusal of compensation under the attorney tariff is not justified merely because the lawyer also acts as an organ of the company.

Motivazione estratta

The rationale for denying tariff fees to self-represented lawyers or employed lawyers does not apply unchanged to an attorney who represents a legal person of which he is an organ. A legal entity can act only through organs, but this does not mean the lawyer is not also acting as counsel. A general denial would unduly restrict the company's freedom to choose counsel.

Questione giuridica chiave

What level of compensation is appropriate when the attorney is also a collective-signature organ of the party

Decisione estratta

In such cases compensation under the attorney tariff is generally admissible, but the fee may be set at the lower end of the usual tariff range because the effort will often be somewhat less than in an ordinary mandate.

Motivazione estratta

Since the lawyer as collective-signature organ cannot decide the litigation alone, tariff compensation remains possible; however, the dual role may justify moderation of the fee.

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