Victim assistance: no joinder of the offender; ZPO analogies only

RBOG 1997 Nr. 28Altro tribunale11 mar 1997Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The victims pursued compensation and satisfaction claims under the former Victim Assistance Act against the Canton of Thurgau after the criminal case against X had been transferred to another canton. The Obergericht held that the offender/accused did not need to be involved because the proceeding concerned only claims against the state and any later state recourse would leave the offender full defenses. It further held that the VRG did not govern such proceedings. The legislative reference to the accelerated ZPO procedure was not meaningless, and selected ZPO rules could apply analogously. The appeal was therefore unsuccessful and the lower court's procedural approach was confirmed.

Massima Omnilex

Art. 11 ff. aOHG; § 10a aStPO (TG); participation of the offender in victim-assistance proceedings and procedural analogies: where victims assert exclusively public-law claims against the state, the accused/offender need not be joined as a party. No prejudicial effect arises from the decision because any state recourse claim against the offender remains subject to all defenses. The legislative reference to the accelerated procedure of §§ 150 f. ZPO is effective and allows analogical application of selected ZPO provisions, in particular on peremptory summonses, time limits and priority of the case; the VRG is not applicable as the governing procedural law for OHG claims (consid. 2-3).

Testo completo

Der Täter bzw. Angeschuldigte muss am Verfahren nicht beteiligt werden, wenn die Opfer ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat geltend machen; analoge Anwendung einzelner Bestimmungen der ZPO, nicht aber des VRG im Opferhilfeprozess


Art. 11 ff. aOHG, § 10a aStPO (TG)


1. Nachdem die Strafsache gegen X an einen anderen Kanton abgetreten worden war, machten die Opfer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG gegen den Kanton Thurgau geltend.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, nach Art. 16 Abs. 1 OHG i.V.m. § 10a Abs. 3 StPO seien die Regeln des beschleunigten Verfahrens nach § 151 ZPO sinngemäss anzuwenden. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission des Obergerichts (RBOG 1995 Nr. 26 S. 144 f.) ändere dies aber nichts daran, dass über das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ausdrücklich der Strafrichter, und zwar grundsätzlich im ordentlichen Verfahren gemäss StPO, zu befinden habe; die Bestimmungen der ZPO gälten ausdrücklich bloss für alle zivilrechtlichen Verfahren. Sollte mit dem Hinweis auf § 151 ZPO die Beschleunigung des Verfahrens gewährleistet werden, hätte sich indessen primär die Anwendung der verkürzten Fristen des beschleunigten Verfahrens nach ZPO aufgedrängt. Die Rekurskommission habe diesen Ansatz jedoch selbst verworfen, ansonsten sie wegen der auf die Hälfte verkürzten Rechtsmittelfrist nicht auf die damalige, die Zuständigkeit betreffende Beschwerde hätte eintreten dürfen. Offensichtlich werde das Verfahren nach Auffassung der Rekurskommission vollumfänglich von den Bestimmungen der StPO regiert; alsdann stelle sich die Frage, was der gesetzgeberische Hinweis auf die ZPO noch bedeuten solle. Da es sich bei den Ansprüchen nach Art. 11 ff. OHG um öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche aus staatlichem Recht handle, seien weder die Regeln der ZPO noch diejenigen der StPO massgebend, sondern lediglich diejenigen des VRG. Das Ungenügen der strafprozessualen Vorschriften werde offenkundig, wenn die Prozessposition des Angeschuldigten bzw. Täters überdacht werde. Fände entsprechend der Auffassung der Rekurskommission § 160 StPO Anwendung, wären nur die Staatsanwaltschaft und das Opfer Prozesspartei. Mangels eines Strafverfahrens fehle es an einem Angeklagten, der zu Wort kommen könnte. Eine "Streitverkündung" im zivilprozessualen Sinn oder eine "Beiladung" im Sinn des Verwaltungsprozesses gebe es im Strafverfahren nicht. Trotzdem würden Ansprüche im vorentscheidenden Sinn gegen den Straftäter behandelt, welche der Staat später mittels Legalzession abgetreten erhalte. Die präjudizierende Wirkung verlange zwingend nach einer Beteiligungsmöglichkeit des Täters bzw. Angeschuldigten und - bei Fahrlässigkeitstaten - der Versicherungsträger, ansonsten grundlegende Verfahrensgarantien verletzt werden könnten. Eine griffige und angemessene Lösung biete dazu die Anwendung des VRG. Demnach bestehe die Möglichkeit, den Angeschuldigten oder Täter im Sinn von § 8 VRG am Verfahren zu beteiligen.

3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Hinweis des Gesetzgebers auf das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO nicht toter Buchstabe, selbst wenn grundsätzlich der Strafrichter im ordentlichen Verfahren gemäss StPO über Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG zu entscheiden hat. Zur Anwendung gelangen insbesondere § 151 Ziff. 3 bis 5 ZPO, wonach die Erstreckung einer vom Richter angesetzten Frist nur aus triftigen Gründen und höchstens im Ausmass der ursprünglichen Dauer zulässig ist, die Hauptverhandlung spätestens innert Monatsfrist nach Abschluss der Vorbereitungen stattzufinden hat und die Fälle vor den übrigen Geschäften grundsätzlich Vorrang haben. Die Diskussion um die Herabsetzung der Rechtsmittelfristen auf die Hälfte erübrigt sich, nachdem mit der Revision von § 151 Ziff. 2 ZPO (in Kraft seit 1. September 1997) die seit langem als unbefriedigend empfundene Herabsetzung der Fristen für die Berufungserklärung und die Rekursfrist nicht mehr gilt. Sinn macht schliesslich auch der Hinweis auf § 151 Ziff. 1 ZPO, wonach jede Vorladung peremtorisch und als solche zu bezeichnen ist, da wohl §§ 37 ff. i.V.m. § 167 Abs. 1 StPO zu sehr auf die Partei des Angeschuldigten zugeschnitten ist. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, da mit Bezug auf die Vorladung sowohl bei Anwendung der Bestimmungen der StPO als auch bei sinngemässer Anwendung von § 151 Ziff. 1 ZPO bei Säumnis grundsätzlich dieselben Folgen eintreten, nämlich die Verhandlung und Beurteilung der Streitsache trotz Abwesenheit einer Partei.

Auch wenn grundsätzlich zutrifft, dass Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG zum öffentlichen Recht gehören, ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb auf Verfahren, in welchen diese Ansprüche beurteilt werden, die Bestimmungen des VRG anwendbar sein sollten. Dies gilt namentlich mit Bezug auf den Angeschuldigten bzw. Täter und die Rechtsfigur des Verfahrensbeteiligten nach § 8 VRG. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um Ansprüche des Opfers bzw. dessen Angehörigen gegen den Staat, nicht aber um allfällige Rückgriffsforderungen des Staats gegenüber dem Täter bzw. Angeschuldigten. Letzterem stehen bei einer allfälligen Rückgriffsforderung des Staats (Art. 14 Abs. 2 OHG) sämtliche Einreden offen. Von einem Vorentscheid oder einer präjudiziellen Wirkung eines Entscheids bezüglich staatlicher Leistungen nach OHG kann daher nicht gesprochen werden (vgl. BGE 123 II 3 f.).

Es hätte sich daher erübrigt, den Täter bzw. den Angeschuldigten am Verfahren vor Vorinstanz zu beteiligen und dessen Rechtsvertreter als Offizialanwalt zu entschädigen. Aus diesen Gründen wurde er auch im Berufungsverfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Obergericht, 11. März 1997, SB 96 49

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the offender/accused had to be joined to the victim-assistance proceedings.

Decisione estratta

No. When the victims assert claims only against the state, the offender need not be made a party; participation of the accused is not required.

Motivazione estratta

The proceeding concerns public-law victim claims against the state, not a claim against the offender. Any later recourse claim by the state under the OHG gives the offender full defenses. Therefore no prejudicial effect justifying mandatory participation exists.

Questione giuridica chiave

Whether the procedural rules of the VRG applied to the victim-assistance proceeding.

Decisione estratta

No. The court held that the VRG does not govern these proceedings; by contrast, certain provisions of the ZPO may apply analogously.

Motivazione estratta

The legislature's reference to the accelerated procedure of the ZPO is not meaningless. In particular, provisions on time limits and summonses from the ZPO can be used analogously. The VRG, however, is not the correct procedural framework for deciding OHG compensation claims.

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