Lawyer fee claims under CHF 300 do not justify secrecy waiver

RBOG 1996 Nr. 45Altro tribunale29 feb 1996Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Lawyer Y requested release from professional secrecy in order to collect an unpaid fee of CHF 288.40 from client X. The Obergericht held that a fee claim below CHF 300 is a bagatelle and that the client's confidentiality interest prevails over the lawyer's pecuniary interest. The court therefore denied the requested waiver, noting that lawyers should protect themselves against such minor claims by requiring advance payment.

Massima Omnilex

§ 18a AnwG; release from professional secrecy for enforcement of a lawyer’s fee claim. For minor fee claims, the lawyer’s interest in collection does not prevail over the client’s interest in confidentiality. Claims under CHF 300 are to be treated as bagatell claims; the threshold is informed by the treatment of minor amounts under Art. 172ter StGB and the comparable value limit in § 43(2) ZPO. The lawyer must generally secure such modest fees by demanding an advance payment; a waiver of secrecy is reserved for cases involving a materially greater financial risk (consid. 2).

Testo completo

Honoraransprüche des Anwalts von unter Fr. 300.-- gelten als Bagatellforderung; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 41


§ 18 aAnwG, Art. 321 Ziff. 2 StGB


1. a) X suchte Rechtsanwalt Y auf, um sich von ihm beraten und allenfalls vertreten zu lassen. An jenem Tag fand eine Besprechung statt. Rechtsanwalt Y führte sodann mit der Gegenpartei Vergleichsgespräche und verfasste zwei Eingaben. Für seine Aufwendungen verrechnete er gesamthaft Fr. 288.40.

b) X reagierte auf die Rechnung von Rechtsanwalt Y nicht. Dieser mahnte und setzte Frist zur Zahlung. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, ersuchte Rechtsanwalt Y um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung der Forderung.

2. Rechtsanwalt Y ist vorliegend daran interessiert, zu seinem Honorar zu kommen. Dies ist ein legitimer Anspruch; er muss jedoch in ein Verhältnis gesetzt werden zu demjenigen des Klienten, welcher an sich darauf vertrauen darf, dass das Berufsgeheimnis zu seinen Gunsten gewahrt bleibt. Bei Bagatellforderungen des Anwalts geht die Bindung an das Anwaltsgeheimnis vor; es bedarf eines grösseren, nicht bloss eines geringfügigen Vermögensnachteils, damit das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung, welches ohnehin nicht in jedem Fall gleich schwer wiegt, als von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung erscheint. Wo die Grenze des Erheblichen liegt, lässt sich nur schwer objektiv definieren. Die Rechtsprechung zu Art. 172ter StGB zielt darauf ab, einen Deliktsbetrag von Fr. 300.-- als Bagatellfall zu qualifizieren. Gemäss § 43 Abs. 2 ZPO entscheiden im Kanton Thurgau Friedensrichter endgültig über diejenigen zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Vermittlung sie geleitet haben und deren Streitwert den Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- nicht übersteigt. Diese Summe wird somit, von ganz verschiedenen Seiten aus betrachtet, offensichtlich als eine relativ geringfügige qualifiziert. Bei einem Anwalt beläuft sich der Stundenansatz in der Regel auf ungefähr Fr. 150.--. Nimmt man diese Zahl als Basis der Honorarnote, ist davon auszugehen, der Gesuchsteller sei insgesamt eine Stunde und 40 Minuten für die Gesuchsgegnerin tätig geworden. Sein zeitlicher und damit auch sein finanzieller Aufwand hielt sich folglich in engsten Grenzen; es muss von einer Bagatellforderung ausgegangen werden. Die Geringfügigkeit des ihm drohenden Vermögensnachteils rechtfertigt es nicht, seine pekuniären Interessen höher einzustufen als die Geheimhaltungsinteressen seiner Klientin. Um sich für relativ minimale Beträge - hiezu gehören solche unter Fr. 300.-- fraglos - abzusichern, ist der Anwalt gehalten, Kostenvorschüsse zu verlangen; die Möglichkeit, ihn dann, wenn er sein Honorar aussergerichtlich nicht eintreiben kann, vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, soll Fällen vorbehalten werden, bei welchen er betragsmässig allenfalls Einbussen in Kauf nehmen muss, die über den von ihm zu verlangenden Vorschuss hinausgehen (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Art. 43 N 4c/bb).

Obergericht, 29. Februar 1996, RA 96 11

Parole chiave

professional secrecylawyer feesbagatelle claimclient confidentialityfee collection

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a lawyer may be released from professional secrecy to enforce a fee claim of CHF 288.40 against a client.

Decisione estratta

No. A fee claim below CHF 300 is a bagatelle; the lawyer's pecuniary interest does not outweigh the client's interest in confidentiality.

Motivazione estratta

The court balanced the lawyer's legitimate interest in payment against the client's reliance on secrecy and held that for minimal amounts the secrecy duty prevails. It relied on the analogous treatment of petty offences under Art. 172ter StGB and small-value civil disputes under § 43(2) ZPO, concluding that claims under CHF 300 are clearly minor. Lawyers must secure such relatively small amounts by advance payments rather than by seeking later waiver of secrecy.

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