Defective announcement of judgment cured on appeal

RBOG 1996 Nr. 41Altro tribunale22 gen 1996Dismissed

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Sintesi Omnilex

The appellant sought annulment of the criminal judgment, claiming that the first-instance court had orally announced only a conviction for simple traffic-rule violation but later changed the written judgment to gross traffic-rule violation. The appellate court held that this procedure was contrary to procedural regularity and good faith, yet it did not make the judgment void. Because the appeal instance had full review powers and itself renders a new judgment replacing the challenged one, any defect in the announcement can be cured on appeal. The appeal was therefore dismissed.

Massima Omnilex

§ 162 StPO, § 199 Abs. 3 StPO, § 210 Abs. 1 StPO; defect in the oral announcement of a criminal judgment is not, without more, a ground of nullity. A procedural defect in the delivery of the verdict is curable in appeal proceedings where the appellate court has full cognizance and substitutes its own decision for that of the first instance. Nullity or remittal is reserved for defects that are essential to the decision and cannot be remedied on appeal. The principle of good faith is violated by a post hoc alteration of an orally announced judgment, but this does not preclude cure if the appellate instance can itself fully review the matter (consid. 2b).

Testo completo

Ein Mangel bei der Eröffnung eines Urteils ist im Berufungsverfahren heilbar


§ 162 aStPO (TG), § 199 aStPO (TG)


1. Der Berufungskläger macht geltend, das angefochtene Strafurteil sei nichtig, weil es mangelhaft eröffnet worden sei. Bei der mündlichen Eröffnung des Urteils anschliessend an die Hauptverhandlung sei der Berufungskläger nicht wegen grober, sondern nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Die Vorinstanz habe diesen Urteilsspruch in der Folge aber abgeändert und ihn im schriftlich begründeten Urteil auch der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden.

2. a) Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnet das Gericht den Parteien mündlich den Urteilsspruch mit einer kurzen Begründung, oder es verweist sie auf die schriftliche Urteilseröffnung (§ 162 Abs. 1 StPO). Den Parteien wird umgehend das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt (§ 162 Abs. 2 StPO). Mit Ausnahme der Fälle gemäss § 50 Abs. 4 StPO kann das Gericht nach § 162 Abs. 3 StPO auf die schriftliche Begründung des Urteils verzichten, sofern diese nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs von einer Partei verlangt wird.

Nach dem klaren Wortlaut von § 162 Abs. 1 StPO erfolgt die Eröffnung des Urteilsspruchs entweder mündlich oder schriftlich. Bei mündlicher Eröffnung ist den Parteien umgehend ein schriftliches Urteilsdispositiv zuzustellen (§ 162 Abs. 2 StPO), worauf abgesehen von den Fällen gemäss § 50 Abs. 4 StPO auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden kann (§ 162 Abs. 3 StPO). Es stellt sich daher tatsächlich die Frage, ob der Richter auf ein mündlich eröffnetes Urteil zurückkommen und es in einer späteren Beratung abändern kann (verneinend: SJZ 78, 1982, S. 47 f. Nr. 10; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 124). Jedenfalls widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz dem auch im Strafprozess massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist der angefochtene Entscheid indessen nicht nichtig in dem Sinn, dass er aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Das Verfahren ist lediglich zu wiederholen, wenn der Mangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist (§ 199 Abs. 3 StPO). Da die Berufungsinstanz mit voller Kognition einen neuen Entscheid fällt, welcher das angefochtene Urteil ersetzt (§ 210 Abs. 1 StPO), kann ein allfälliger Mangel bei der Eröffnung des Urteils im Berufungsverfahren geheilt werden. Dies gilt umsomehr, als keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorinstanz bei ihrer zweiten, von der ersten im Ergebnis abweichenden Beratung nicht ordentlich besetzt gewesen wäre. Überdies geht es im vorliegenden Strafverfahren um Rechtsfragen, und dem angefochtenen Entscheid lassen sich sowohl die Gründe für den ursprünglichen Urteilsspruch (keine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung) als auch für den abgeänderten Schuldspruch entnehmen. Insofern verhält sich der vorliegende Fall anders als der in SJZ 78, 1982, S. 47 f. geschilderte. Schliesslich gibt Art. 6 Abs. 1 EMRK lediglich Anspruch auf eine einmalige Beurteilung der Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes und mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattetes Gericht (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 91 Nr. 331) und nicht auf zwei Instanzen.

Rekurskommission, 2. Oktober 1995/22. Januar 1996, SB 95 23

Parole chiave

criminal appealjudgment announcementnullityprocedural defectgood faithcurable defectfull cognition

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Questione giuridica chiave

Whether a defect in the announcement of a first-instance criminal judgment renders the judgment void.

Decisione estratta

The defect did not render the judgment void; it could be cured in the appeal proceedings.

Motivazione estratta

Although changing an orally announced verdict later breaches procedural regularity and good faith, the appellate court has full cognizance and issues a new decision replacing the challenged judgment. Since the appeal court could fully review the case and no irregular composition of the lower court was indicated, the defect was remediable.

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