Requesting reasons before formal 10-day period is permissible

RBOG 1995 Nr. 37Altro tribunale10 lug 1995Granted

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Sintesi Omnilex

X AG appealed after the Bezirksgerichtliche Kommission dismissed its claim and sent only the dispositive. Before the written dispositive was served, X AG had already announced an appeal and later requested a reasoned judgment. The Rekurskommission held that § 109 aZPO does not require a party to wait for formal service of the dispositive before asking for reasons. The 10-day period is only the deadline, and refusing an earlier request would be overly formalistic. The lower court therefore erred in treating the judgment as final on 13 January 1995.

Massima Omnilex

§ 109 Abs. 1 aZPO (TG); Gesuch um Begründung des Entscheids vor Ablauf der 10-tägigen Frist: Die Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO ist als Endtermin ausgestaltet; sie regelt den spätesten Zeitpunkt, nicht aber den frühesten zulässigen Zeitpunkt des Gesuchs. Nach mündlicher Orientierung über den Prozessausgang kann die Partei die schriftliche Begründung bereits vor Zustellung des Dispositivs verlangen. Ein solches Vorgehen ist fristwahrend, sofern es vor dem Endtermin erfolgt; gegenteilige Annahmen verstossen gegen überspitzten Formalismus. Wird die Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des vollständig begründeten Entscheids (§ 109 Abs. 2 ZPO).

Testo completo

Eine Partei kann schon vor der Eröffnung der 10tägigen Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO um eine Begründung des Entscheids ersuchen


§ 109 Abs. 1 aZPO (TG)


1. Am 10. November 1994 wies die Bezirksgerichtliche Kommission die Klage der X AG ab. Am 21. November 1994 meldete letztere bei der Vorinstanz "bezugnehmend auf die im Anschluss an die mündlich durchgeführte Hauptverhandlung erfolgte Urteilseröffnung vorsorglicherweise, um auf sicher zu gehen, bereits heute die Berufung ans Obergericht an. Unser Antrag: Aufhebung Ihres Entscheids und vollumfängliche Gutheissung unserer Klage. Sollte die schriftliche Urteilverkündigung Kosten verursachen, so bitte ich Sie, uns diesbezüglich in Kenntnis zu setzen." Am 30. Dezember 1994 spedierte die Vorinstanz das Dispositiv und wies darauf hin, innert 10 Tagen könne die schriftliche Begründung des Urteils verlangt werden. Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 machte die X AG von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Bezirksgerichtskanzlei teilte ihr am 27. Januar 1995 mit, die Frist, innert welcher um Zustellung eines motivierten Entscheids ersucht werden könne, sei am 13. Januar 1995 abgelaufen. Demgemäss sei das Urteil vom 10. November/30. Dezember 1994 an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.

2. Strittig ist, ob eine Partei die Begründung des Entscheids verlangen kann, bevor ihr hiefür formell Frist im Sinn von § 109 Abs. 1 ZPO angesetzt wurde.

3. a) Grundsätzlich muss jedes Urteil, werde es mündlich oder schriftlich eröffnet (§ 107 ZPO), die Entscheidungsgründe enthalten (§ 108 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 ZPO). Sofern es sich nach den Umständen des Falles rechtfertigt, kann indessen von einer Begründung abgesehen werden. Anstelle der Rechtsmittelbelehrung ist den Parteien bekanntzugeben, dass sie innert 10 Tagen schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten das Urteil in Rechtskraft erwachse (§ 109 Abs. 1 ZPO). Verlangt eine Partei eine Begründung, ist das vollständige Urteil gemäss § 108 Abs. 1 ZPO schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittelfristen beginnen für alle Beteiligten mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen (§ 109 Abs. 2 ZPO).

b) Der mündlichen Bekanntgabe des Urteils nach der Hauptverhandlung vom 10. November 1994 kam zweifellos nur orientierender Charakter zu; anders ist jedenfalls nicht zu erklären, weshalb die Bezirksgerichtliche Kommission am 30. Dezember 1994 den Parteien das Urteilsdispositiv sandte (§ 107 Abs. 1 und 2 ZPO). Bereits vor Erhalt desselben, nämlich am 21. November 1994, hatte die X AG indessen darauf hingewiesen, sie fechte den Entscheid an. Aufgrund dieser Mitteilung musste es der Vorinstanz klar sein, dass die schriftliche Begründung ihres Urteils vom 10. November 1994 unumgänglich war; ausserdem hatte die X AG aber auch noch ausdrücklich um Nachricht ersucht, wenn die "schriftliche Urteilsverkündigung" Kosten verursache. An sich hätte die Bezirksgerichtliche Kommission unter diesen Umständen auf die Zustellung des Dispositivs nach § 109 Abs. 1 ZPO verzichten und den Parteien sofort das vollständige Urteil zustellen können. Gründe, den Parteien nicht zu gestatten, bereits nach mündlicher Orientierung über den Verfahrensausgang, d.h. vor der schriftlichen Eröffnung des Dispositivs, um Erhalt des motivierten Entscheids zu ersuchen, sind nicht ersichtlich. Der 10. Tag nach Zustellung des Dispositivs ist lediglich als Endtermin zu verstehen; bei unbenütztem Ablauf der in § 109 Abs. 1 ZPO erwähnten Frist erwächst das Urteil in Rechtskraft. Aus dieser gesetzlichen Vorschrift zu schliessen, vor Erhalt des schriftlichen Urteilsspruchs dürfe keine Begründung verlangt werden, käme überspitztem Formalismus gleich. Nutzt eine Partei die ihr eingeräumten Fristen nicht aus, sondern trifft rechtliche Vorkehren, bevor ihr hiezu Frist angesetzt wird, darf sich dies nicht zu ihrem Nachteil auswirken (vgl. ZR 79, 1980, Nr. 69; SJZ 80, 1984, Nr. 18). Ausserdem besteht hinsichtlich des Rechts, eine Begründung zu verlangen, kein Anlass, zwischen der formellen schriftlichen Mitteilung über den Verfahrensausgang (unter Fristansetzung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und der informellen mündlichen Orientierung nach der Urteilsfindung zu unterscheiden.

c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Unrecht feststellte, ihr Entscheid vom 10. November 1994 sei am 13. Januar 1995 rechtskräftig geworden: Die X AG verlangte "fristgerecht" resp. vor Fristbeginn - wozu sie berechtigt war - eine Begründung dieses Urteils. Darauf hat sie nunmehr Anspruch.

Rekurskommission, 10. Juli 1995, ZB 95 21

Parole chiave

reasoned judgmentappeal periodformalismfinalityprocedural deadline

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a party may request reasons for a judgment before the formal 10-day period under § 109(1) aZPO begins to run.

Decisione estratta

Yes. A request made after oral notice of the outcome but before service of the written dispositive is timely and cannot be treated as late.

Motivazione estratta

The 10-day period is only the final deadline. Nothing in § 109 ZPO justifies denying a party the ability to request a reasoned decision before formal written notice of the dispositive, especially where the court already knows the party will appeal. Refusing this would be overly formalistic.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance decision became final on 13 January 1995 despite the earlier request for reasons.

Decisione estratta

No. Because the request for reasons was timely, the judgment had not entered into force on that date.

Motivazione estratta

Once a party requests reasons, the full judgment must be served and appellate time limits run only from that service. The lower court therefore erred in declaring the judgment final.

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