Need for further inquiry and proportionality in appeal against fine

RBOG 1994 Nr. 34Altro tribunale10 gen 1994Modified

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Sintesi Omnilex

X appealed after the district office fined her CHF 50 plus CHF 80 costs for improper driving when turning right and colliding with Y. The appellate court held that, although a separate hearing transcript was lacking, a remand was unnecessary. In objection proceedings, the authority should normally clarify disputed facts by hearing witnesses and the objecting party; here the case depended solely on contradictory statements by X and Y, making the file insufficient. Nevertheless, because the amount in dispute was minimal and a remand would be disproportionate and unlikely to produce clearer evidence after a year, the court decided the case on the existing record and acquitted X.

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§§ 46, 74, 136 Abs. 3 aStPO (TG); Protokollierung und Beweiserhebung im Einspracheverfahren gegen eine Strafverfügung; Verhältnismässigkeit der Rückweisung. Auf ein separates Verhandlungsprotokoll kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Entscheid die erforderlichen Angaben und Vorbringen vollständig und korrekt enthält. Im Einspracheverfahren hat das Bezirksamt die entscheidwesentlichen Umstände von Amtes wegen abzuklären; bei widersprechenden Parteiaussagen sind grundsätzlich die belastende Drittperson als Zeuge und die einsprechende Person zu befragen. Die Einvernahme des Verurteilten ist zwar nicht stets zwingend; sie kann nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip entbehrlich sein. Fehlen jedoch objektive Anhaltspunkte für den Unfallhergang und steht Aussage gegen Aussage, genügt das polizeiliche Unfallprotokoll allein nicht als Beweisgrundlage. Eine Rückweisung ist indessen zu unterlassen, wenn sie angesichts des geringen Streitwerts und der zu erwartenden geringen Erkenntniswahrscheinlichkeit unverhältnismässig wäre (consid. 2–4).

Testo completo

Protokoll der Gerichtsverhandlung; notwendige Abklärungen im Einspracheverfahren; Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Rückweisungen


§ 46 aStPO (TG), § 74 aStPO (TG), § 136 Abs. 3 aStPO (TG)


1. X wollte nach rechts abbiegen und kollidierte dabei mit Y. Das Bezirksamt büsste sie wegen ungenügenden Rechtsfahrens im Zusammenhang mit Rechtsabbiegen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Bezirksgerichtliche Kommission ab.

2. a) In formeller Hinsicht rügt X, dass der Appellationsbrief der Bezirksgerichtlichen Kommission keinen Protokollauszug über die erstinstanzliche Hauptverhandlung enthält.

b) Gemäss § 46 Abs. 1 StPO ist während der Gerichtsverhandlung ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Angaben des Orts und der Zeit der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten, die Anträge und wesentlichen Ausführungen, den Gang des Verfahrens und die dabei beobachteten gesetzlichen Formvorschriften sowie die getroffenen Entscheidungen zu enthalten. Jede Partei kann innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichtsprotokolls bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen beim Gericht die Berichtigung des Protokolls beantragen (§ 47 StPO).

Es trifft zu, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, ein Protokoll, welches den obgenannten Bestimmungen entsprechen würde, zu erstellen; sie liess es dabei bewenden, die Ausführungen der Einsprecherin anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgerichtlicher Kommission in das Urteil zu integrieren. Solches Vorgehen muss nicht von vornherein als vorschriftswidrig bezeichnet werden. Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben und Parteivorbringen dann, wenn auf ein separates Protokoll verzichtet wird, im Entscheid selbst (korrekt) enthalten sind. Daran fehlt es vorliegend jedoch nach Auffassung der Berufungsklägerin. Sie bestreitet, je vor Vorinstanz gesagt zu haben, am Kollisionsort werde man "oft rechts überholt". Diese Aussage würde denn auch im Widerspruch stehen zu ihrer unbestritten gebliebenen, ebenfalls protokollierten Bemerkung, man werde im Bereich der Unfallstelle "oft überholt". Dass zwischen diesen beiden Feststellungen ein gravierender Unterschied mit bedeutsamen rechtlichen Konsequenzen liegt, bedarf keiner langen Erörterungen. Um feststellen zu können, welche Aussagen die Berufungsklägerin tatsächlich machte, und um ihr insbesondere auch Gelegenheit zu geben, allenfalls eine rotokollberichtigungsbeschwerde einzureichen, wäre an sich unabdingbar, die Vorinstanz anzuhalten, ein korrektes Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Hierauf kann jedoch zur Vermeidung unnötiger Weiterungen aus folgenden Gründen verzichtet werden:

3. a) In einer Strafuntersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Der Untersuchungsrichter und die gerichtliche Polizei haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln (§ 74 StPO). Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist vom staatlichen Ankläger zu erbringen (§ 151 Abs. 1 StPO). Hiefür ist dann, wenn es nicht bei einer bezirksamtlichen Strafverfügung sein Bewenden hat, in aller Regel erforderlich, dass Beweismassnahmen getroffen werden. Unumgänglich ist insbesondere, dass das zuständige Bezirksamt im Rahmen seiner Verpflichtung, die vom Einsprecher erhobenen Einwendungen abzuklären (§ 136 Abs. 3 StPO), Personen, welche das Unfallgeschehen mitverfolgen konnten, als Zeugen einvernimmt. Sie sind - nach Feststellung ihrer Personalien sowie ihrer Beziehungen zu den am Verfahren Beteiligten - über die Zeugnispflicht und gegebenenfalls über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären, zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hinzuweisen (§ 93 StPO).

b) Dritte, welche eine objektive Darstellung des Unfallgeschehens liefern könnten, gibt es vorliegend nicht. Im Recht liegen einzig die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten. Diese divergieren in nicht unwesentlichen Punkten.

Im Grunde steht hier folglich Aussage gegen Aussage, wobei sich beide Unfallbeteiligten lediglich vor der Polizei zur Sache äusserten. Im vorliegenden Fall ist es aber unabdingbar, dass das Bezirksamt im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Abklärungen tätigt. Im gerichtlichen Verfahren ist das polizeiliche Unfall-Aufnahmeprotokoll bei sich widersprechenden Angaben der Befragten stets ein ungenügendes Beweismittel. Es kann zwar zusammen mit den anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. allenfalls als Auskunftsperson (vgl. § 89 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 StPO) einzuvernehmen und auch die Einsprecherin selbst untersuchungsrichterlich zu befragen. Die Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem Fall unumgänglich - es gilt auch hier das Gebot der Verhältnismässigkeit (RBOG 1988 Nr. 46 als Präzisierung von RBOG 1986 Nr. 32): Je nach den Verhältnissen des konkreten Falls und der Begründung der Einsprache kann es bei den bereits getroffenen Ermittlungen oder Beweisabnahmen sein Bewenden haben. Unter den gegebenen Umständen, wo keine objektiven Schilderungen des Unfallhergangs existieren und die Kollisionsbeteiligten direkt nach dem Unfall eine 100%ig gegensätzliche Darstellung der Geschehnisse zu Protokoll gaben, kommt das Bezirksamt aber nicht umhin, auch die von der Möglichkeit der Einsprache Gebrauch machende Partei - allenfalls nach Einsichtnahme in das Protokoll der Zeugeneinvernahme - noch zu befragen.

4. Im Grunde müsste die Streitsache somit zwecks Durchführung korrekter Einvernahmen an die Vorinstanz zurückgeschickt werden. Auch bei Rückweisungen ist jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zur Diskussion steht nach der Strafverfügung des Bezirksamts eine Busse von Fr. 50.--. Dazu kommen Auslagen in Höhe von Fr. 80.--. Den Staatsapparat wegen insgesamt Fr. 130.-- nochmals in Bewegung zu setzen, wird der Sache nicht gerecht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bald ein Jahr nach dem Unfall nicht anzunehmen ist, dass die Unfallbeteiligten noch in der Lage sind, Angaben zur Kollision zu machen, die nunmehr eine klare Schuldzuweisung ermöglichen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl X als auch Y an ihren einstigen Depositionen festhalten würden.

Gestützt auf die heute vorhandenen Akten lässt sich der Schuldspruch gegenüber der Berufungsklägerin indessen wegen der erwähnten Widersprüchlichkeiten resp. mangels rechtsgenüglichen Beweises ihrer Schuld nicht halten. Bekanntlich darf aus der blossen Tatsache einer Kollision nicht auf ein schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Konkrete bzw. beweismässig ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Berufungsklägerin nicht an die den Fahrzeuglenkern obliegenden Verpflichtungen hielt, existieren vorliegend nicht. Demgemäss ist das angefochtene Urteil ohne Weiterungen des Verfahrens aufzuheben und X freizusprechen.

Rekurskommission, 10. Januar 1994, SB 93 33

Parole chiave

proportionalitytranscriptevidence takingwitness examinationobjection proceedingsburden of prooftraffic offenseacquittal

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Questione giuridica chiave

Whether the lack of a separate hearing transcript invalidated the appeal decision

Decisione estratta

A separate transcript was not indispensable if the decision itself contained the necessary procedural details and party submissions; in this case, the court did not rely on that defect to decide the appeal.

Motivazione estratta

A court may dispense with a separate transcript if the judgment accurately records the required elements. Although the first instance had not created a full protocol, a remand solely to remedy that defect would have caused unnecessary further proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the district office had to conduct further evidence taking in the objection proceedings before upholding the fine

Decisione estratta

Yes. In the concrete circumstances, the authority had to hear Y as a witness and also question X, because the case reduced to conflicting statements without objective evidence.

Motivazione estratta

In criminal investigations both incriminating and exculpatory circumstances must be clarified. Where only the parties' contradictory accounts exist, the police accident report is insufficient on its own for adjudication after an objection to a penalty order.

Questione giuridica chiave

Whether the matter should be remitted for further examinations despite the low amount in dispute

Decisione estratta

No remand was ordered because, applying proportionality, sending the case back for a fine of CHF 50 plus CHF 80 costs would be disproportionate and unlikely to clarify the facts after nearly a year.

Motivazione estratta

Even when further evidence would normally be required, remand must be proportionate. Given the small financial stake and the improbability of obtaining materially different testimony, the appellate court preferred to decide on the existing file.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction/fine could stand on the existing file

Decisione estratta

No. Due to contradictory evidence and lack of legally sufficient proof, the conviction could not be upheld; a collision alone does not prove culpable conduct.

Motivazione estratta

Without objective indications of a traffic rule violation, the burden of proof remained unsatisfied. The existing record did not establish guilt to the required standard.

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