Non-entry for insufficiently reasoned appeal

ZK1 2017 25Altro tribunale13 dic 2017Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Schwyz Cantonal Court held that the appellant's filing against the corrected first-instance employment judgment was inadmissible because it contained no concrete prayer for relief and no sufficient reasoning addressing the challenged decision. After the court invited the appellant to cure the defect and warned of non-entry, he did not submit a corrected filing or a reinstatement request within time. The appeal/complaint was therefore not entered into. No court costs were charged for the second instance, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO; requirements of appeal and complaint briefs: the written remedy must specify the relief sought and, by confronting the challenged reasons, show to what extent the decision is attacked. A filing that merely narrates the facts or complains in general terms is insufficient. If the defect is remediable, the appellate court may set a deadline under Art. 132 ZPO; if no corrected filing is submitted and no reinstatement under Art. 148 ZPO is requested, non-entry is mandatory. In proceedings exempt from costs under Art. 114 lit. c ZPO, no court costs are levied and party compensation requires a request.

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. Dezember 2017

ZK1 2017 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.

In Sachen

A.________, Beklagter und Berufungs-/Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Klägerin und Berufungs-/Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung aus Arbeitsrecht

(Berufung/Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. April 2017 bzw. 19. Mai 2017 [Berichtigung; ersetzt Urteil vom 20. April 2017], ZEV 2017 11)

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. B.________ (nachfolgend Klägerin) klagte mit Eingabe vom 27. Februar 2017 vor der Vorinstanz gegen das Einzelunternehmen C.________ von A.________ auf Bezahlung von Fr. 9‘633.00 sowie einer Genugtuung in der Höhe von drei Monatslöhnen aus arbeitsvertraglichen Forderungen (Vi-act. 1). An der Hauptverhandlung vom 12. April 2017 erweiterte die Klägerin ihre Rechtsbegehren in Abwesenheit der Gegenpartei um den Antrag auf Ausstellung des Lohnausweises und eines Arbeitszeugnisses (Vi-act. 5).

Mit (Säumnis-)Urteil vom 20. April 2017 erkannte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. 6):

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen:

Fr. 3‘211.54 brutto bzw. Fr. 2‘811.50 netto zuzüglich 5 % Zins seit 19. Dezember 2016;

Fr. 6‘423.08 brutto bzw. Fr. 5‘721.14 netto zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2016;

Fr. 3‘211.54 zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2016.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils ein Arbeitszeugnis sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2016 auszustellen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsgericht in 6430 Schwyz Berufung eingereicht werden.

Die Berufung ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Berufungsanträge zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Mit der Berufung kann geltend gemacht werden:

1. unrichtige Rechtsanwendung;

2. unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

  1. [Zufertigung].

Mit Urteil vom 19. Mai 2017 berichtigte die Vorinstanz gestützt auf Art. 334 ZPO das Rubrum des Urteils vom 20. April 2017 dahingehend, dass sie anstelle des Einzelunternehmens C.________ als Beklagten deren Inhaber A.________ aufführte (Dispositivziff. 1), die Berufungsfrist gemäss Dispositivziff. 5 des Urteils vom 20. April 2017 neu eröffnete (Dispositivziff. 2) und gegen diesen Berichtigungsentscheid die Beschwerde als Rechtsmittel angab (vgl. zum Ganzen Vi-act. 7).

2. A.________ (nachfolgend Beklagter) reichte am 1. Juni 2017 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 27. Mai 2017 beim Kantonsgericht Schwyz ein, wobei er einleitend auf die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach dem Versand vom 22. Mai 2017 verwies. Der Beklagte äussert sich in dieser Eingabe zum vorinstanzlichen Verfahren und macht sinngemäss geltend, dass er sich vor der Vorinstanz aufgrund von Fehlinformationen am Schalter nicht zur Forderung aus Arbeitsvertrag habe äussern können. Somit mache er mit dieser Beschwerde geltend, dass offensichtlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege; er weder schriftlich noch mündlich korrekt habe Stellung nehmen und den korrekten Sachverhalt nicht habe vorlegen können. Sodann verwies der Beklagte im zusätzlich eingereichten Schreiben vom „17. Mai 2017“ auf nummerierte Unterlagen, die den korrekten Sachverhalt aufzeigen sollen (zum Ganzen siehe KG-act. 1a und 1b sowie KG-act. 1/1-17).

3. Sowohl die Beschwerde als auch die Berufung sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dieser Begründungspflicht hat die eingebende Partei einerseits darzulegen, welche konkreten Rechtsbegehren sie geltend macht und andererseits hat sie bei der Rechtsmittelinstanz eine rechtsgenügende Begründung einzureichen, aus welcher hervorgeht, in welchem Umfang sie den vorinstanzlichen Entscheid anficht (siehe Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 14 zu Art. 321 ZPO). Sie hat mit anderen Worten insbesondere aufzuzeigen, welche Anträge bzw. Abänderungsbegehren sie stellt und die vorinstanzlichen Erwägungen, welche sie anficht, im Einzelnen zu benennen und anzugeben, weshalb diese als fehlerhaft anzusehen sind (siehe Staehelin Adrian/Staehelin Daniel/Grolimund Pascal, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 22 zu § 25 und N 41 zu § 26). Die Rechtsmittelinstanz hat in gewissen Fällen, wie bei fehlender Unterschrift sowie Vollmacht oder unleserlichen, ungebührlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Eingaben, eine Nachfrist anzuordnen, in welcher eine Verbesserung der Eingabe erfolgen kann (Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Kommt die eingebende Partei dieser Aufforderung nicht nach und genügt die Rechtsmittelschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, ist auf die Berufung oder die Beschwerde nicht einzutreten (siehe Reetz/Theiler, a.a.O., N 33 zu Art. 311 ZPO und Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 12 zu Art. 321 ZPO; Sterchi Martin H., in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2012, N 17 zu Art. 321 ZPO).

Weder aus der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 27. Mai 2017 noch aus derjenigen vom „17. Mai 2017“ mit dem Betreff Korrekter Sachverhalt ist insbesondere ersichtlich, welche Rechtsbegehren bzw. genauen Abänderungsbegehren der Beklagte geltend macht. Davon abgesehen setzen sich die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht mit den vorinstanzlichen Urteilen auseinander. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 wurde der Beklagte noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden Anträge nicht feststehe, ob seine als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 27. Mai 2017 sich nur gegen die Dispositivziff. 1 des Urteils vom 19. Mai 2017 (Berichtigung; ersetzt Urteil vom 20. April 2017) oder aber als Berufung gegen den vor-instanzlichen Entscheid vom 20. April 2017 als Ganzes richten solle, wobei in letzterem Fall die 30-tägige Frist gemäss Dispositivziff. 2 des Urteils vom 19. Mai 2017 neu eröffnet worden sei. In jedem Fall müsse eine Rechtsmittelschrift Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Dem Beklagten als eingebende Partei wurde deshalb Gelegenheit gegeben, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine verbesserte Rechtsmitteleingabe einzureichen und unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen vgl. KG-act. 14). Obschon der Beklagte mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste und die Verfügung vom 22. Juni 2017 darüber hinaus per Gerichtsurkunde erfolgte, nahm er diese Zustellung innert der siebentägigen Abholfrist nicht entgegen (vgl. auch KG-act. 8, 11 und 12, wonach der Beklagte bereits die vorgängig ergangenen Zustellungen jeweils innert Frist nicht abholte). Erst nach Ablauf dieser Frist, d.h. am 4. Juli 2017 konnte dem Beklagten die Verfügung vom 22. Juni 2017 ausgehändigt werden (KG-act. 18a und 18b).

4. Nachdem der Beklagte innert Frist (vgl. KG-act. 14 i.V.m. Vi act. 9, wonach die Berufungsfrist am 30. Juni 2017 endete) weder eine Klarstellung noch eine verbesserte Rechtsmitteleingabe im Sinne der Verfügung vom 22. Juni 2017 noch bis dato eine anderweitige Stellungnahme (vgl. KG-act. 19) oder ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO einreichte, ist androhungsgemäss auf die Eingabe vom 27. Mai 2017 bzw. „17. Mai 2017“ präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).

5. Für das Verfahren vor Kantonsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 Bst. c ZPO). Mangels Antrags in der Eingabe der Klägerin vom 22. Juni 2017 ist keine Parteientschädigung zu sprechen;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde/Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12‘846.16.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

13. Dezember 2017 kau

Parole chiave

appeal admissibilityreasoned pleadingnon-entrydefect curedefault judgmentemployment claimscourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal/complaint met the statutory requirements of prayers for relief and reasoning.

Decisione estratta

No. The filing did not state any concrete relief sought and did not engage with the first-instance reasoning.

Motivazione estratta

Under Art. 311(1) and Art. 321(1) ZPO, a legal remedy must be written and reasoned, specifying the requested amendments and the challenged reasoning. The appellant's submissions lacked both.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant cured the defects after the court's invitation to rectify the filing.

Decisione estratta

No. The appellant ignored the curing order and filed neither a correction nor a reinstatement request within time.

Motivazione estratta

The court had expressly granted a deadline under Art. 132 ZPO and warned of non-entry. No improved filing or art. 148 ZPO reinstatement request was submitted.

Questione giuridica chiave

Whether court costs and a party compensation were to be awarded in the cantonal appeal proceedings.

Decisione estratta

No court costs and no party compensation were ordered.

Motivazione estratta

The second-instance proceeding was free of charge under Art. 114 lit. c ZPO, and no request for compensation was made.

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