Bankruptcy opening annulled after deposit and solvency shown

BEK 2020 94Altro tribunale25 ago 2020Granted

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Sintesi Omnilex

The Schwyz Cantonal Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. He had deposited CHF 7,695.10 within the appeal period and substantiated that he was not insolvent, relying on bank liquidity, business accounts, and partial repayment of other debts. The court therefore annulled the first-instance order opening bankruptcy and dismissed the creditor’s bankruptcy petition. Appeal costs of CHF 750 were imposed on the debtor, and the deposited amount was forwarded for payment to the creditor.

Massima Omnilex

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy opening on appeal may be annulled if the debtor proves that the debt including interest and costs has been paid or deposited and makes solvency plausible. Timely deposit of the full enforced amount within the appeal period satisfies the first condition; solvency is assessed on the basis of the overall financial situation, including available liquid assets, business results, payment behaviour, and the existence or absence of further serious enforcement proceedings. The appeal court may therefore set aside the bankruptcy opening and dismiss the bankruptcy petition (consid. 3-4).

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

,

Beschluss vom 25. August 2020

BEK 2020 94

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch C.________ AG,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juni 2020, ZES 2020 245);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Morschach drohte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. xx am 28. Februar 2020 für eine Forderung der B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 4'325.80 nebst 6 % Zins seit 15. Januar 2011, Mahngebühren von Fr. 18.90, Umtriebsspesen nach Art. 106 OR von Fr. 559.00 und Betreibungskosten von Fr. 146.60 den Konkurs an (Vi-act. 2/1). Die Gläubigerin stellte bei der Vor­instanz am 14. Mai 2020 (Postaufgabe) das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter (Gerichtspräsident) lud die Parteien zur Verhandlung am 16. Juni 2020 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 7'695.10 (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und die Einzelrichterin (Vizegerichtspräsidentin) eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 wurden dem Gesuchsgegner bzw. der Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gläubigerin von Fr. 3‘500.00 bezogen. Ausserdem bezog die Vorderrichterin vom Vorschuss eine Sicherheit von Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 2'900.00 dem Konkursamt (Ziff. 2).

2. a) Der Gesuchsgegner erhob am 19. Juni 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Konkursverfahren gegen mich, A.________ sei bitte aufzuheben.

2. Ich beantrage die aufschiebende Wirkung des Konkurses, insbesondere sei das Konkursamt anzuweisen, die Kontosperrung bei der D.________ AG (Bank I) per sofort rückgängig zu machen, damit ich meine Schulden begleichen kann.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen unter Verweis auf einen Kontoauszug geltend, zahlungsfähig zu sein.

b) Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Innert der laufenden Rechtsmittelfrist hinterlegte der Gesuchsgegner den geschuldeten Betrag von Fr. 7'695.10 am 29. Juni 2020 bei der Kantonsgerichtskasse. Gleichentags bezahlte er zudem den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Am 23. Juli 2020 reichte er überdies innert erstreckter Frist die Geschäftsabschlüsse der Einzelfirma „E.________“ per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 ein (KG-act. 10).

Die Gläubigerin machte vom Recht auf Beschwerdeantwort innert der gesetzlichen Frist keinen Gebrauch (vgl. KG-act. 2).

3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a)Der Gesuchsgegner hat beim Kantonsgericht innert der Weiterziehungsfrist Fr. 7'695.10 entsprechend der vorinstanzlichen Bezifferung der Gesamtschuld (Hauptforderung, Zinsen, Mahngebühren, Umtriebsspesen, Kosten des Zahlungsbefehls, Betreibungs- und Gerichtskosten) hinterlegt, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.

b)Der Gesuchsgegner macht geltend, zahlungsfähig zu sein.

Aus dem vom Gesuchsgegner mit der Beschwerde eingereichten Kontoauszug der D.________ (Bank I) per 17. Juni 2020 ergibt sich, dass der Gesuchsgegner am Tage der Konkurseröffnung über liquide Mittel von mindestens Fr. 10'343.50 verfügte (KG-act. 1/1). Weshalb er dennoch anlässlich der Konkurseröffnungsverhandlung vom 16. Juni 2020 gegenüber der Einzelrichterin erklärte, er werde diese Forderung nicht bezahlen und den Konkurs durchziehen (vgl. Vi-act. 5, II.), bleibt zwar unerfindlich, kann aber dahingestellt bleiben. Aus den Geschäftsabschlüssen ergibt sich, dass er mit seiner Einzelfirma im Jahre 2018 einen Gewinn von Fr. 2‘125.25 und im Jahre 2019 von Fr. 53‘059.45 erzielte. Infolge Privatbezügen und Belastung des Privatkontos im Betrage von Fr. 61‘221.45 verringerte sich allerdings das Kapital per 31.12.2019 auf Fr. -4‘165.00. Gewisse Bedenken erwecken auch die insgesamt 17 Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug (KG-act. 1/3). Zugunsten des Gesuchsgegners kann immerhin berücksichtigt werden, dass sechs dieser Betreibungen bezahlt sind, der Gesuchsgegner weitere sechs Betreibungen gemäss seinen glaubhaften und unbestrittenen Darlegungen zurzeit mit Fr. 1‘000.00 pro Monat abbezahlt und die vorliegende relevante Forderung die einzige mit Konkursandrohung war (KG-act. 1/1+2). Angesichts der umgehenden Hinterlegung des strittigen Betrages von Fr. 7‘695.10 ist deshalb glaubhaft, dass der Gesuchsgegner nicht zahlungsunfähig ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Gesuchsgegner infolge Geschäftsaufgabe beim Handelsregisteramt bereits eine Löschungsanmeldung hinterlegt hat (KG-act. 5).

4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, nachdem er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Das Konkursamt hat über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 2‘900.00 abzurechnen. Ausserdem werden ihm die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schuld hinterlegten Fr. 7‘695.10 zwecks Weiterleitung an die Gläubigerin überwiesen. Die Vor­instanz hat in Absprache mit dem Konkursamt über die zur Sicherheit zurückbehaltenen Fr. 400.00 zu befinden.

Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Dem Konkursamt werden die beim Kantonsgericht vom Gesuchsgegner hinterlegten Fr. 7‘695.10 zur Schuldentilgung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die C.________ AG (2/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Morschach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

27. August 2020 kau

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the bankruptcy opening had to be annulled under Art. 174 SchKG after later deposit of the debt and proof of solvency.

Decisione estratta

Yes. The debtor deposited the full amount within the appeal period and made solvency plausible, so the bankruptcy opening had to be set aside and the bankruptcy petition dismissed.

Motivazione estratta

Art. 174(2) SchKG allows annulment if the debtor proves payment/deposit of the debt, including interest and costs, and makes solvency plausible. The court accepted the timely deposit of CHF 7,695.10 and relied on bank liquidity, business results, partial repayment of other debts, and the absence of other bankruptcy threats.

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