Definitive debt enforcement upheld despite appeal

BEK 2019 56Altro tribunale9 set 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Cantonal Court of Schwyz rejected the debtor’s appeal against an order granting definitive debt enforcement for federal tax arrears. It held that the appeal was inadequately reasoned because it did not engage with the lower court’s reasoning. The court further confirmed that the enforcement judge cannot review the substance of the underlying tax rulings; only objections such as payment, postponement, limitation, or nullity are relevant, and none were proven. The appeal was dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 450 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 321 ZPO, Art. 80 f. SchKG; definitive debt enforcement based on enforceable administrative tax decisions. A complaint against an order granting definitive debt enforcement is inadmissible where it merely reiterates prior submissions or criticizes the decision in general terms without engaging with the lower court’s reasoning. In definitive debt-enforcement proceedings, the enforcement judge may not review the substantive correctness of the underlying enforceable title; the review is limited to nullity and to the debtor’s documentary objections under Art. 81 SchKG, namely proof of extinction, deferral or limitation. Objections that should have been raised in the administrative appeal proceedings remain irrelevant (consid. 3).

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. September 2019

BEK 2019 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. März 2019, ZES 2019 50);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 13. September 2018 des Betreibungskreises Altendorf Lachen betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, (nachfolgend: Gesuchstellerin) A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für die „direkte Bundessteuer Nach- und Strafsteuer 2011“ in der Höhe von Fr. 2‘145.20 nebst Zins zu 3 % seit dem 13. September 2018 sowie für den aufgelaufenen Zins bis zum 12. September 2018 in der Höhe von Fr. 191.45 (Vi-act. KB 1, S. 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 17. September 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 1, S. 2). Am 22. Januar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin in der genannten Betreibung beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um Rechtsöffnung für Fr. 2‘145.20 direkte Bundessteuer, Nach- und Strafsteuer, für Fr. 191.45 Verzugszins bis zum 12. September 2018 sowie für Fr. 88.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 6. März 2019 für den Betrag von Fr. 2‘145.20 die definitive Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Umfang der Verzugszinse von Fr. 191.45 ab (angefochtene Verfügung, S. 2). Die Gesuchsgegnerin erhob dagegen am 18. März 2019 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben wegen völlig ungenügendem Einbezug des Sachverhaltes und rein selektiv formaler Rechtsanwendung.

II. Die Forderungen des Schwyzer Finanzamtes, welche sich auf die willkürlichen Verfügungen der Schwyzer Steuerbehörde und auf rein formelle VG-Entscheide ohne Sachverhaltsbezug stützen, seien aufgrund unserer eindeutigen Beweise zum korrekten Sachverhalt zurückzuweisen.

III. Die Schwyzer Steuerbehörde sei aufgrund der Tatsachen und zur Vermeidung eines institutionellen Schadens zur Revision resp. zur Aufhebung dieses völlig verfehlten Nach- und Strafsteuerverfahrens zu veranlassen, entweder aufsichtsrechtlich oder allenfalls auch strafrechtlich gemäss § 110 JG SZ (Anzeigepflicht).

IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

V. Verfahrensökonomischer Zusatzantrag:

Die Anträge und Begründungen in unseren vorinstanzlichen Eingaben (inkl. der direkten öffentlichen Verhandlung) seien als inte­grierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nebst B2 und B3 können bei Bedarf alle weiteren Dokumente geliefert werden.

Am 22. März 2019 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Eingabe betreffend „Nachträge und Korrekturen“ ins Recht und ersuchte um aufschiebende Wirkung (KG-act. 5), woraufhin der verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannte (KG-act. 6). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 25. März 2019 verwies der Vorderrichter auf den angefochtenen Entscheid und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin verwies in ihrer Beschwerdeant­wort vom 26. März 2019 auf das Rechtsöffnungsbegehren und auf die angefochtene Verfügung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 9).

2. a) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einleitend geltend, sie und der mitunterzeichnende B.________ würden sich in dieser Sache weiterhin gemeinsam wehren, weil der Ursprung des willkürlichen Nach- und Strafsteuerverfahrens sie beide betreffe und nur mit einer Verfahrensvereinigung eine rechtsgleiche Beurteilung über alle Instanzen hinweg garantiert werden könne (KG-act. 1, S. 1). Der Vorderrichter stellte mit Verfügung vom 18. Februar 2019 fest, dass B.________ im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht Partei sei, und wies den Antrag auf Vereinigung der Verfahren mit dem Hinweis ab, zwischen den Parteien sei kein weiteres Rechtsöffnungsverfahren pendent (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit der genannten Verfügung nicht auseinander, weshalb ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden kann (vgl. Vi-act. 4; § 45 Abs. 5 JG).

b) Soweit die Gesuchsgegnerin beantragt, die Anträge und Begründungen ihrer erstinstanzlichen Eingabe (inkl. der direkten öffentlichen Verhandlung) seien als integrierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen (KG-act. 1, S. 2, Ziff. V), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Rechtsöffnungsrichter in freiem Ermessen entscheidet, ob er eine schriftliche Stellungnahme einholen oder eine mündliche Verhandlung ansetzen will. Es besteht insbesondere im definitiven Rechtsöffnungsverfahren, welchem wie vorliegend ein ordentliches, gerichtliches Verfahren vorangegangen ist, kein Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung, weil Art. 6 Ziff. 1 EMRK in diesen Fällen nicht anwendbar ist (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 25 zu Art. 84 SchKG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine mündliche Verhandlung durchführte und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab (vgl. Vi-act. 2). Im Übrigen ist auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3 Ingress) zu verweisen.

3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 26 N 42).

a) Der Erstrichter hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG im Wesentlichen fest, jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Mit unbestrittener Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB 4) sei die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. KB 2), mit welcher der Gesuchsgegnerin nebst einer Busse Nachsteuern für die direkte Bundessteuer von Fr. 1'615.95 auferlegt worden seien, sowie der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 27. Juli 2017 (Vi-act. KB 3), mit welchem die der Gesuchsgegnerin auferlegte Busse für die direkte Bundessteuer auf Fr. 575.00 reduziert worden sei, vollstreckbar geworden. Für die Nachsteuer von Fr. 1'615.95 und die Busse von Fr. 575.00 liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsgegnerin mache nicht geltend, dass die Rechtsöffnungsforderung getilgt oder gestundet worden bzw. verjährt sei, und es seien auch keine Mängel ersichtlich, die zur Nichtigkeit der erwähnten Steuerentscheide führen könnten. Weiter erwog der Erstrichter, die inhaltlichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu den Entscheiden der Steuerkommission und des Verwaltungsgerichts hätte diese im Rahmen der öffentlich-rechtlichen (Rechtsmittel-)‌Verfahren geltend machen müssen und könnten vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüft werden.

b) Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Vorderrichters nicht ansatzweise auseinander, wenn sie lediglich vorbringt, für juristische Laien sei der „Erguss des Bezirksgerichts“ nach gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar (KG-act. 1, S. 1) resp. sie weise die rein formelle Beurteilung der Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf ihre sachlichen Argumente als für einen rechtsstaatlichen Entscheid völlig ungenügend zurück (KG-act. 1, S. 2). Aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin somit nicht einzutreten.

c) Die Gesuchsgegnerin lässt ausser Acht, dass der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 2 zu Art. 81 SchKG; vgl. BGE 142 III 78, E. 3.1). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die beantragte Revision resp. Aufhebung „des völlig fehlerhaften Nach- und Strafsteuerverfahrens“ (vgl. KG-act. 1, S. 2, Ziff. III) ist im Rechtsöffnungsverfahren demzufolge nicht möglich, sondern wäre allenfalls in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Ebenso können die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin bezüglich der vorstehend in E. 3a genannten Entscheide des Verwaltungsgerichts, der Steuerkommission und der Steuerverwaltung im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Nicht gehört werden kann die Gesuchsgegnerin folglich mit dem Vorbringen, es handle sich um ein willkürlich konstruiertes, rein formal-technisches Nach- und Strafsteuerverfahren, dessen Sachverhalt nie von unabhängiger Stelle geprüft worden sei, was die Anforderungen an die Rechtsprechung überhaupt nicht erfülle (KG-act. 1, S. 1). Ebenso wenig kann geprüft werden, ob die „Gewinnabrechnungen“ als Quelle für die Steuerforderung ungültig seien, ob sie zu Unrecht der Steuerhinterziehung beschuldigt worden sei und, ob sich die Steuerbehörde auf „betrügerische Dokumente“ gestützt habe, was die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht weiter begründet und insofern nicht nachvollziehbar ist (vgl. KG-act. 1, S. 2). Abgesehen davon handelt es sich beim letztgenannten Vorbringen der Gesuchsgegnerin um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum, welches unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unzulässige Noven sind weiter auch die materiellen Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die Betrugsabsicht sei durch die Strafuntersuchung der Herren C.________ und D.________ eindeutig belegt, sowie der Verweis auf die Rundschreiben von E.________ Nr. 4, 10 und 11B (KG-act. 1, S. 3). Eine Anzeigepflicht i.S.v. § 110 Abs. 1 JG, wie sie die Gesuchsgegnerin geltend macht (KG-act. 1, S. 2, Ziff. III), ergibt sich im Übrigen weder aus ihren Ausführungen noch aufgrund der Aktenlage. Angesichts dessen, dass die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt, d.h. nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung durch Urkunden beweist, und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. KB 2), der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 27. Juli 2017 (Vi-act. KB 3), der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB 4) resp. der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 (Vi-act. KB 5) nichtig wäre, erteilte der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 450.00 vollumfänglich der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Gesuchstellerin ist mangels eines (begründeten) Antrags keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘145.20

4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (2/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

10. September 2019 kau

Parole chiave

definitive debt enforcementtax claiminadmissible appealreasoned appealnullityadministrative titleobjections under enforcement lawcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the grant of definitive debt enforcement was sufficiently reasoned

Decisione estratta

The appeal did not engage with the first-instance reasoning in a way required by Article 321 ZPO and was therefore inadmissible to that extent.

Motivazione estratta

The appellant mainly repeated earlier arguments and offered general criticism, without addressing the decisive findings of the lower court.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor could challenge the merits of the tax decisions in debt-enforcement proceedings

Decisione estratta

No. The enforcement judge may not review the substance of the enforceable tax decisions, only their nullity and the defenses under Article 81 SchKG.

Motivazione estratta

Arguments about the correctness of the tax assessment, alleged arbitrariness, fraud, or the need for revision belong to the proper administrative remedies and cannot be examined in definitive debt enforcement.

Questione giuridica chiave

Whether the lower court rightly granted definitive debt enforcement for the tax debt

Decisione estratta

Yes, because enforceable cantonal tax decisions and the final administrative decision constituted a valid title and no proof of payment, postponement, limitation, or nullity was shown.

Motivazione estratta

The debtor raised none of the admissible objections under Article 81(1) SchKG by documentary proof.

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