Recusal motion denied in criminal investigation

BEK 2019 164Altro tribunale18 dic 2019Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Schwyz Cantonal Court decided on an application to recuse the prosecuting prosecutor in a criminal investigation for embezzlement, disloyal management, forgery and obtaining a false certification. The applicant argued that the prosecutor’s detailed seizure and bank-freezing order, together with his later criminal complaint, showed bias. The court held that filing a criminal complaint against the prosecutor does not in itself establish the appearance of partiality; what matters is the prosecutor’s response, and no objectively inappropriate reaction was shown. The recusal motion was therefore denied insofar as it was admissible, and the applicant was ordered to pay CHF 800 in costs.

Massima Omnilex

Art. 58 Abs. 1, Art. 56 lit. a, Art. 59 Abs. 4 StPO; Ausstand des in der Strafbehörde tätigen Staatsanwalts wegen gegen ihn erhobener Strafanzeige. Die blosse Erstattung einer Strafanzeige durch eine Partei begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Entscheidend ist nicht der Inhalt der Anzeige, sondern ob die betroffene Behördeperson hierauf mit Reaktionen antwortet, welche auf eine persönliche Dimension, sachwidrige Verfahrensführung oder sonstige objektiv begründete Befangenheit schliessen lassen (E. 2). Die Partei hat die ausstandsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen; fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine unsachgerechte Reaktion, ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. Dezember 2019

BEK 2019 164

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 18. September 2019, SUB 2016 354);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Gesuchsgegner die D.________ (Bank I) am 4. September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen herauszugeben und zwei Bankkonti zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung

(KG-act. 2/5) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tatvorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, worauf der Beschuldigte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsgeheimnisverletzung erstattete (KG-act. 2/1) und zugleich ein Ausstandsgesuch stellte. Das Gesuch überwies der Staatsanwalt inkl. seiner Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG; KG-act. 1). Dazu liess sich der Gesuchsteller nochmals vernehmen (KG-act. 4).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie im Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei beispielsweise in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (zum Ganzen BGEr 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5. mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller sein Ausstandsersuchen mithin mit der Erhebung einer Strafanzeige begründet, vermag er im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund darzutun. Die blosse (abstrakte) Möglichkeit, dass eine Strafanzeige negative Gefühle gegen den Anzeigeerstatter bewirken könnte, genügt nicht. Auf den Gehalt der Strafanzeige kommt es grundsätzlich nicht an, sondern darauf, wie die verzeigte, in der Strafbehörde tätige Person reagiert. Der Gesuchsteller legt jedoch keine Reaktionen seitens des Staatsanwalts auf die Strafanzeige dar, welche auf dessen Befangenheit hindeuten könnten. Abgesehen davon räumt der Gesuchsteller vernehmlassend ein (KG-act. 4), dass zu der von ihm in der Strafanzeige gegen den Staatsanwalt aufgegriffenen Problematik bislang keine einschlägige Rechtsprechung besteht. Damit sind in objektiver Hinsicht Rechtsverstösse nicht von Vornherein klar. Inwiefern sich im Sinne von Art. 56 lit. a StPO unter diesen Umständen darüber hinaus in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer ein persönliches Interesse des bislang das Strafverfahren zugestandenermassen stets korrekt führenden Gesuchsgegners offenbaren solle, macht der Gesuchsteller im Übrigen nicht glaubhaft.

3. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), den Gesuchsgegner (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten des Ausstandsverfahrens) und die Kantonsgerichtkasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2019 sl

Parole chiave

recusalbiascriminal investigationprosecutorcriminal complaintfreezing of accountsseizurecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the prosecutor had to be recused for apparent bias after being criminally complained against by the accused.

Decisione estratta

The recusal request was not substantiated. A criminal complaint alone does not create an appearance of bias; decisive is whether the prosecutor reacted in an objectively inappropriate way, which was not shown.

Motivazione estratta

The applicant relied mainly on the filing of a criminal complaint. The court held that this is insufficient by itself, because otherwise a party could influence the composition of the authority. No reaction by the prosecutor indicating personal animosity or lack of objectivity was made credible, and the alleged legal violations were not obviously clear.

Questione giuridica chiave

Who must bear the costs of the recusal proceedings?

Decisione estratta

The applicant must bear the procedural costs.

Motivazione estratta

Because the recusal motion failed, costs were allocated against the unsuccessful applicant under the Criminal Procedure Code.

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